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Beschluss

3 L 86/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2000:0322.3L86.00.00
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Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 13.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 13.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Januar 2000 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Dezember 1999 wiederherzustellen, ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Antragsgegner sich nicht auf die Wiedergabe des allgemeinen, bei jedem Verwaltungsakt bestehenden Vollzugsinteresses beschränkt hat, sondern das im konkreten Fall bestehende besondere öffentliche Interesse dargelegt hat. So enthält die Ordnungsverfügung den Hinweis, daß das kriegsverherrlichende Spiel Rechtsgüter von hohem Verfassungsrang verletze, weshalb es dem Antragsgegner obliege, die hierdurch entstehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Darüberhinaus sei die Vollziehungsanordnung auch im Hinblick auf die geplante "Gotcha-Veranstaltung" Anfang Januar 2000 notwendig. Damit ist die Eilbedürftigkeit der Umsetzung hinreichend dargelegt. Das Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück, da sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Dezember 1999 nach der im Rahmen von § 80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für den Erlaß der Ordnungsverfügung ist § 14 Abs.1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - (OBG) in der Fassung vom 13. Mai 1980 (GV NW S.528). Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Nach dem Akteninhalt und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte sowie der zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen ergangenen Rechtsprechung ist die Kammer zu der Ansicht gelangt, daß das von dem Antragsteller als Verantwortlichem betriebene "Paintballspiel" gegen die vom Gesetzgeber mit dem Begriff der "öffentlichen Ordnung" umschriebenen Wertvorstellungen innerhalb der Gesellschaft verstößt. Dabei verkennt die Kammer nicht, daß der Begriff der "öffentlichen Ordnung" im Zuge einer Liberalisierung der Auffassungen innerhalb der Bevölkerung, was seine Notwendigkeit und seinen Anwendungsbereich angeht, in Kritik geraten ist, vgl. hierzu Meinungsstand bei Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, S.246, jedoch wird der Begriff der "öffentlichen Ordnung" nicht nur in der ordnungsbehördlichen Generalermächtigungen und in zahlreichen Spezialgesetzen, sondern auch im Grundgesetz in den Art. 13 Abs.7, 35 Abs.2 GG neben dem der "öffentlichen Sicherheit" verwandt, was für eine sowohl vom Verfassungs- als auch vom Gesetzgeber gewollte selbständige Bedeutung spricht. Als öffentliche Ordnung im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts wird herkömmlicherweise die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstanden, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom 31. Mai 1988 - 5 A 2638/85- unter Hinweis auf Preußisches OVG, Urteilvom 09. November 1933- III.C. 109/33-, in: PrOVG 91,139,140. An dieser Definition ist vom Grundsatz her auch heute noch festzuhalten. Jedoch wandeln sich die Auffassungen darüber, welche Anforderungen an das Verhalten des einzelnen zu stellen sind, im Laufe der Zeit, so daß die Auslegung zeitbedingt zu erfolgen hat. Für die Frage, ob ein Verhalten nach den herrschenden Anschauungen der Bevölkerung gegen die ungeschriebenen Regeln des gedeihlichen Zusammenlebens verstößt, können Wertungen des Gesetzgebers in anderen, diesen Bereich betreffende Normen ebenso herangezogen werden, wie auch das faktische Verhalten der großen Mehrheit der Bevölkerung, die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die Reaktion der Öffentlichkeit wichtige Indizien für die Anerkennung einer Auffassung als "herrschend" sind vgl. OVG NW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 5 A 2638/85. Vorliegend sind dies insbesondere die Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2 Satz 1 GG) und die hierzu ergangenen Strafbestimmungen (§§ 223 ff StGB) und das staatliche Gewaltmonopol (Art. 20 GG). Die hierzu in der den Beteiligten bekannten "Laserdrom-Entscheidung", vgl. OVG NW, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 5 B 3187/94 -, von der Rechtsprechung angestellten Erwägungen gelten nach Ansicht der Kammer in gleichem Maße für das Paintballspiel in der vom Antragsteller dargestellten Weise. Der Spielablauf gestaltet sich vorliegend nach Aktenlage wie folgt: In einer ca. 1200 qm großen ehemaligen Fabrikhalle in I. versuchen zwei Gruppen von ca. 5 Spielern in einem abgegrenzten Spielfeld jeweils die gegnerische Fahne zu erorbern. Hierzu verwenden sie sog. Farbmarkierungspistolen, aus denen mittels Co2-Gas mit Farbe gefüllte Gelatine- oder Plastikkugeln verschossen werden, welche beim Auftreffen auf dem Körper zerplatzen und dort einen Farbfleck hinterlassen. Der von einer solchen Kugel "markierte" Gegenspieler scheidet aus. Als Kulisse dient eine in der Halle aufgebaute Landschaft aus Häuserruinen mit Fensterausschnitten, Sandsackstapeln und Geländenachbauten. Die Spieler tragen in ihrem Eigentum stehende oder beim Antragsteller auszuleihende Garnituren, bestehend aus einem Overall, einer Maske, einem Halsschutz und den genannten Farbmarkierern in Form einer Waffe. Den bestimmten Regeln unterworfenen Spielablauf überwacht ein sog. "Marshall", der insbesondere das Ausscheiden der markierten Spieler kontrolliert. Beendet ist das Spiel, wenn entweder die hierfür vorgesehene Zeit abgelaufen oder die gegnerische Fahne erobert worden ist. Es widerspricht dem durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des menschlichen Lebens geprägten Wertesystems der Gesellschaft, die Simulation von Kampf- und Tötungshandlungen zum Gegenstand einer auf Unterhaltung zielenden Freizeitgestaltung zu machen und dabei ein Verhalten einzuüben, wie es für gewalttätige Auseinandersetzungen typisch ist. Der Charakter des Spiels ist durch eine nachempfundene bewaffnete Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen gekennzeichnet, deren Ziel es ist, den Gegner zu treffen und kampfunfähig zu machen. Paintball ist darauf angelegt, mit Waffen im Sinne des Waffengesetzes, die sich nur durch die Art der Geschosse - Gelatinekugeln statt fester Geschosse - von anderen Waffen unterscheiden, auf Menschen zu schießen und damit Tötungshandlungen zu simulieren. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers einwendet, daß die Spieler lediglich Sportkleidung tragen, das Spiel der körperlichen Fitness diene und es auch ohne "Markierungen" durch geschicktes Bewegen im Spielfeld und Erreichen der gegnerischen Fahne gewonnen werden kann, kann diese verharmlosende Darstellung nicht darüberhinweg täuschen, daß der Reiz des Spiels der simulierte Kampf "Mann gegen Mann" auf begrenztem Raum in klassich militärischer Atmosphäre (nachgebaute Ruinenlandschaft, Sandsackschutzmauern etc.) mit dem Ziel, möglichst viele Treffer zu erzielen ist, was sich insbesondere auch aus dem Zeitungsbericht "Killerspiele oder nur ein Abenteuersport" (Bl. 56 der Verwaltungsakte) und dem dort abgebildeten Photo ergibt. Der darauf abgebildete Spieler stellt im Zusammenhang mit dem Hintergrund unweigerlich beim Betrachter die Assoziation zu einer Gewaltszenerie bis hin zu einem Kriegsgeschehen her und es wird keinesfalls der Eindruck eines "Abwerfspiels" (Völkerball etc.) erweckt. Der reale Kampfcharakter des Spiels wird auch in dem Internetaufruf zum ursprünglich geplanten Nachtturnier Anfang Januar deutlich, worin es heißt: "In einer Zeit der großen Dunkelheit, der Ungewissheit und der Furcht ob das Licht den Kampf gegen die Dunkelheit endgültig verloren hat, zogen einige Wenige aus, um das Licht wieder zurückzubringen. Wieder andere, zwielichte Gestalten mit seltsamer Gesinnung, versuchen dies zu verhindern. In eine alte Lagerhalle im Herzen von I. werden nun die edlen Kämpfer gerufen, um sich zu messen. Freunde - seit dabei wenn es gilt den First Strike zu erzielen...". Das kämpferische Rollenspiel und nicht etwa eine sportliche Betätigung ist hier das Lockangebot gegenüber der breiten Öffentlichkeit. Die simulierte Ausübung von Gewalt als Mittel der Freizeitgestaltung verharmlost die reale Gewalt in unzulässiger Weise. Die Gefährlichkeit des auf Treffer, und damit simulierte Tötung des Gegners, angelegten Spiels liegt darin, daß Gewaltausübung in einem, real für die Spieler ungefährlichen Gemeinschaftsspiel zum Zwecke bloßer Freizeitgestaltung als selbstverständliche spielerische Betätigung angesehen wird und das Spiel deshalb geeignet ist, die Hemmschwellen in Bezug auf Gewaltanwendungen abzubauen und die allgemein in der Gesellschaft zu beobachtende Entwicklung eines Abstumpfens gegenüber Tötungshandlungen weiter zu fördern. Darüberhinaus wird im Hinblick auf die Verbesserung der Trefferquote ein Anreiz zur ständigen Wiederholung gegeben. Es ist mit unserem Wertesystem nicht vereinbar, die Simulation von Gewaltanwendungen, die im realen Leben unter erhebliche Strafen gestellt sind, auf diese Weise im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung gesellschaftsfähig zu machen. Die hiermit auf Dauer eintretende weitere Abstumpfung gegenüber der Achtung vor dem Leben verstößt gegen die Grundlagen eines gedeihlichen Zusammenlebens der Menschen in der Gesellschaft und läßt sich auch nicht mit dem Gewaltmonopol des Staates, das dem einzelnen Gewaltanwendung nur in besonderen Zwangslagen gestattet, in Einklang bringen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß sich bereits andere Formen der Gewaltdarstellungen in Form von Computer- oder Automatenspielen, Medienberichten, Filmen oder weiteren Unterhaltungsangeboten in unserer Gesellschaft etabliert hätten. Denn anders als bei technisch gesteuerten Automaten oder Computern stellen die Spieler bei Paintball das Kampfgeschehen selbst nach, agieren aktiv und bedienen nicht lediglich Knöpfe und Schalter. Sie dirigieren nicht andere virtuelle Akteure, sondern sind selbst Teilnehmer, die sich hinter den Kulissen verschanzen, die Waffe anlegen, schießen oder angeschossen werden. Der Gegner ist kein abstraktes Ziel, sondern es kämpfen Menschen gegeneinander, wodurch die Distanz zur realen Gewaltanwendung im Vergleich zu Computer- oder Automatenspielen erheblich verringert wird oder gar verloren geht. Das möglichst realistische Nachspiel eines Kampfgeschehens zwischen zwei Gruppen soll gerade den Reiz des Spiels und seine Anziehungskraft ausmachen. Es ist auf reinen Zeitvertreib angelegt, weshalb Paintball, anders als das Fechten, auch nicht als Sportart angesehen werden kann. Der bloße Umstand, daß hierzu körperliche Bewegung erforderlich ist, läßt Paintball nicht zu einer Sportart werden. Es ist ohne jegliches Training oder Vorbereitung für jedermann in einer für sportliche Aktivitäten völlig untypischen Atmosphäre zu spielen und zielt nicht auf die Erhaltung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit. In keiner der Werbeanzeigen ist auch nur annähernd ein sportlicher Bezug zu erkennen, sondern geworben wird mit Begriffen wie " Taktikschulungen", "moderierte Szenarien", "Overalls mit Team-Abzeichen", "2000 Schuß 130,-DM", die in der Öffentlichkeit klar den Eindruck erwecken, daß hier unter Anleitung Nahkampfsituationen nachgestellt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Verfahrensbevollmächtigten mit seinem letzten Schriftsatz eingereichten Entscheidung Nr. 4008 vom 07.12.89 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, wonach das Rollenspiel "Gotcha" in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen worden ist. Denn aus dem Umstand, daß ein ebenfalls unter dem Namen "Gotcha" betriebenes Rollenspiel mit anderem Spielverlauf in die Liste eingetragen wurde, kann nicht zugunsten des Antragstellers gefolgert werden, daß das hier streitgegenständliche Paintballspiel von der Bundesprüfstelle als harmloser angesehen wird, da das Paintballspiel nicht Gegenstand dieser Entscheidung war. Darüberhinaus ist der Entscheidung zu entnehmen, daß die dem Paintballspiel nahekommende Variante des Gotcha-Spiels als "Survival Game" von der Prüfstelle als militantes Kriegsspiel angesehen wird. Die von dem Antragsteller immer wieder hervorgehobene Unterscheidung in der Spielvariante, daß nicht das Treffen des Gegners, sondern die Erlangung der Fahne Ziel des Paintballspiels sei, hält die Kammer für vordergründig, da der Reiz des Spiels eindeutig in der Simulation von Kampfszenarien, einschließlich des Erlernens von militärischen Taktiken im Gruppengefüge und der Ausschaltung des Gegners, liegt. Schließlich hindert auch das laufende bauordnungsrechtliche Verfahren - Beantragung einer Nutzungsänderung - den Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde nicht, wegen der Art des Spiels zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach der Generalklausel des § 14 Abs.1 OBG eine Verfügung zu erlassen, da das Baurecht insoweit nicht abschließend ist und die Gefahr nicht von einer baulichen Anlage ausgeht. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf den Bestimmungen der §§ 60, 61 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und ist nicht zu beanstanden. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs.1 VwGO zu tragen. Den Streitwert setzt die Kammer auf 13.000 DM fest, wobei sie mangels anderweitiger Anhaltspunkt, insbesondere den durch die Veranstaltung des Paintballspiel zu erwartenden Gewinn für den Antragsteller, das Interesse an der Aussetzung der Ordnungsverfügung mit dem Auffangwert von 8.000,- DM gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - bemißt und die Androhung des Zwangsgeldes mit dem angedrohten Betrag in Höhe von 5.000,- DM (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).