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Urteil

9 K 5753/98

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2000:0315.9K5753.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger begehrt Kostenerstattung für Sozialhilfeleistungen, die der Stadtdirektor der Stadt Q. im Zeitraum vom 1. März 1994 bis zum 30. Juni 1994 für H. L. und ihre Kinder E. und N. geleistet hat. Bis zum 25. Februar 1994 wohnte Frau H. L. zusammen mit ihren Kindern E. und N. (im folgenden: Hilfeempfänger) im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zum 25. Februar 1994 zogen sie in den Zuständigkeitsbereich des Stadtdirektors der Stadt Q. , von dem sie ab dem 1. März 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Die bis zum 30. Juni 1994 - netto - gezahlten Sozialhilfeleistungen beziffert der Kläger auf insgesamt 5.994,61 DM. Davon entfallen auf H. L. 3.659,42 DM, auf E. L. 1.676,10 DM und auf N. L. 659,09 DM. Mit Schreiben vom 13. Juli 1994 erteilte die Beklagte auf Anforderung des Stadtdirektors der Stadt Q. nach § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eine Kostenzusage für die den Hilfeempfängern bis höchstens zum 28. Februar 1996 gewährten Sozialhilfeleistungen und verwies bezüglich des Umfangs der Kostenerstattung auf § 111 BSHG. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 übersandte der Stadtdirektor der Stadt Q. eine Kostenrechnung für die im Zeitraum vom 1. März 1994 bis 30. Juni 1994 angefallenen Sozialhilfeaufwendungen für die Hilfeempfänger und bat um Erstattung des Gesamtbetrages von 5.994,61 DM. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 lehnte die Beklagte gegenüber dem Stadtdirektor der Stadt Q. die Erstattung ab und verwies darauf, daß nach § 111 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung nur diejenigen Kosten erstattungspflichtig seien, die im Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten den Betrag von 5.000,00 DM je Person überstiegen, was im Hinblick auf die Hilfeempfänger bei keiner der drei Personen der Fall sei. Am 29. Dezember 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im wesentlichen an: Bei der Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG handele es sich um eine Verfahrensnorm. Da der Gesetzgeber keine Übergangsvorschrift erlassen habe, erfasse die Regelung automatisch auch Verfahren, die bis zum 1. August 1996 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, selbst wenn der Leistungszeitraum vollständig vor dem 1. August 1996 anzusiedeln sei. Hierfür spreche auch der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung, der der Einführung des § 111 BSHG n.F. zugrunde liege. Seine Rechtsauffassung werde durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 25. September 1997 - A 2 K 175/97 - bestätigt. Für § 107 BSHG habe der Gesetzgeber bei der Neuregelung ausdrücklich klargestellt, daß § 107 BSHG n.F. nur auf Neufälle angewandt werden solle. Eine solche Ausnahmeregelung enthalte die Gesetzesbegründung zu § 111 BSHG n.F. nicht, so daß mangels einer Übergangsregelung alle noch nicht abgewickelten oder rechtshängigen bzw. durch Schiedsspruch oder Urteil erledigten Erstattungsansprüche ebenfalls unter diese Neuregelung fielen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die für Frau H. L. und deren Kinder E. und N. für die Zeit vom 1. März 1994 bis zum 30. Juni 1994 gezahlten Sozialhilfe- leistungen in Höhe von 5.994,61 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, daß § 111 Abs. 2 BSHG in der alten Fassung Anwendung finden müsse, nach dem die Bagatellgrenze im Kostenerstattungszeitraum für jeden einzelnen Hilfeempfänger hätte überschritten sein müssen. Die Bagatellgrenzenregelung des § 111 Abs. 2 BSHG stelle kein Verfahrensrecht dar, so daß eine Rückwirkung oder Rückbewirkung der Rechtsfolgen unzulässig sei. Die Neuregelung erfasse dementsprechend nur Leistungszeiträume ab dem 1. August 1996. Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche komme es für die Anwendung des § 111 BSHG nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfänger H. L. und ihre Kinder E. und N. im Zeitraum vom 1. März 1994 bis zum 30. Juni 1994 erbrachten Sozialhilfeleistungen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 107 BSHG in Verbindung mit § 111 BSHG besteht nicht. Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. § 111 BSHG regelt den Umfang der Kostenerstattung. Dabei sind nach § 111 Abs. 2 BSHG Kosten - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - unter 5.000,00 DM - bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten - nicht zu erstatten. Nach dieser Maßgabe liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Allerdings sind die Hilfeempfänger im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG im Februar 1994 von dem Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts - der Stadt I. - in den Zuständigkeitsbereich des Stadtdirektors der Stadt Q. verzogen und bedurften dort innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe, so daß der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist. Die für die Hilfeempfänger im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 1994 erbrachten Sozialhilfeleistungen sind jedoch nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht zu erstatten, da die dort festgelegte sogenannte Bagatellgrenze von 5.000,00 DM nicht überschritten wird. Bei der Prüfung, ob die Bagatellgrenze überschritten wird, ist auf jeden einzelnen Hilfeempfänger abzustellen. Dies geht daraus hervor, daß erst mit der zum 1. August 1996 in Kraft getretenen Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG (vgl. Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I, S. 1088) die Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG abweichend von § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG für die Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft zusammen gilt. Entgegen der Auffassung des Klägers findet vorliegend § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG keine Anwendung. Denn der Hilfezeitraum, auf den sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch bezieht, war bei Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG bereits abgeschlossen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die neu eingefügte Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG Regelungen für Erstattungszeiträume treffen sollte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angesiedelt waren. Insbesondere hat der Gesetzgeber bezüglich der Anwendbarkeit des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG keine Übergangsvorschrift geschaffen, so daß die Kammer der Auffassung ist, daß die Normwirkung erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Wirkung für die Zukunft erlangen konnte. Vgl. auch (wie hier): VG Stade, Urteil vom 25. Novem- ber 1998 - 1 A 1019/98 -, EuG 1999, 265 ff.; a.A. VG Dessau, Urteil vom 25. September 1997 - A 2 K 175/97 -. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, nach der es sich bei § 111 Abs. 2 BSHG um eine reine Verfahrensnorm handele, so daß alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG kostenerstattungsrechtlich nicht abgewickelten Fälle erfaßt seien, greift nicht durch. Denn es spricht alles dafür, daß § 111 Abs. 2 BSHG eine materiell-rechtliche Regelung darstellt, mit der der Gesetzgeber - wie bereits die Überschrift des § 111 BSHG nahelegt - den Umfang eines dem Grunde nach bereits entstandenen Kostenerstattungsanspruchs festlegt. Aussagen über das Verfahren der Geltendmachung dieses Kostenersatzanspruchs - nur in diesem Falle könnte von einer Verfahrensnorm die Rede sein - werden hingegen nicht gemacht, da sich der Vorschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, daß der Weg, den der Erstattungsgläubiger bei der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs zu beschreiten hätte, aufgezeigt würde. Ebensowenig geht es - wie etwa der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in seinem Gutachten vom 30. September 1998 ausführt - (nur) um eine Regelung der Durchsetzbarkeit eines bestehenden Kostenanspruchs, denn in § 111 Abs. 2 BSHG wird einerseits ein dem Grunde nach bestehender Anspruch vorausgesetzt und andererseits der Anspruch materiell-rechtlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die 5.000,00 DM übersteigen. Nur im Hinblick auf die danach - nämlich im Falle eines dem Grunde nach entstandenen und hinsichtlich des Umfangs festgestellten Anspruchs - verbleibenden Forderungen kann die Frage der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen Bedeutung erlangen. Letztlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, worin der vom Kläger angenommene Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung bestehen soll, den er für seine Rechtsauffassung anführt. Sofern dieses Argument überhaupt Bedeutung erlangen könnte, spricht nichts dafür, daß die Anwendung des § 111 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 gültigen Fassung komplizierter oder einfacher wäre als das Zugrundelegen der Neuregelung. Vorliegend waren die Hilfezeiträume, für die der Kläger Erstattung begehrt, bei Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG lange abgeschlossen, so daß auf § 111 Abs. 2 BSHG a.F. abzustellen ist. Die für die Hilfeempfänger aufgewendeten Sozialhilfeleistungen sind dementsprechend nicht zu erstatten, da für keinen der Hilfeempfänger die Bagatellgrenze von 5.000,00 DM überschritten wurde. Ergänzend bemerkt die Kammer, daß - ohne daß es nach dem vorher Gesagten hierauf noch ankäme - der Erstattungsanspruch auch gemäß § 111 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht (Satz 1). Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs (Satz 2). § 111 SGB X findet nach dem Wegfall des § 112 BSHG mit Wirkung vom 1. Januar 1994 uneingeschränkte Anwendung auch im Rahmen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach Abschnitt 9 des BSHG, der für diesen Problemfall keine abschließenden Regelungen bereithält. Vgl. hierzu Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 15. Auflage 1997, § 103 Rdnr. 5; Bundessozialhilfegesetz: Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG) 5. Auflage 1998, vor § 103 Rdnr. 24; Giese/Krahmer, SGB I und X, Kommentar, § 111 SGB X, Rdnr. 5. Die Tatbestandsmerkmale dieser Ausschlußnorm sind erfüllt, da es der Kläger versäumt hat, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des hier maßgeblichen Hilfezeitraumes (1. März bis 30. Juni 1994) den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen. Ein Geltendmachen im Sinne des § 111 SGB X ist dabei frühestens im Schreiben des Stadtdirektors der Stadt Q. vom 3. Dezember 1998 zu sehen, mit dem die Kostenrechnung für den maßgeblichen Zeitraum übersandt wurde. Es kann hingegen nicht im Schreiben des Stadtdirektors der Stadt Q. vom 24. Juni 1994 erkannt werden, mit dem dieser die Beklagte um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses bat. Denn dieser Schriftsatz beinhaltet - offenbar auf der Grundlage des früher geltenden § 112 BSHG - lediglich die Anmeldung gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger, (künftig) einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen zu wollen. Nach der inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 112 BSHG hatte ein Träger der Sozialhilfe, der von einem anderen Träger Kostenerstattung verlangen wollte, dies innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe mitzuteilen. Der nach der Aufhebung des § 112 BSHG auch im Bereich des BSHG zur Anwendung kommende § 111 SGB X stellt demgegenüber höhere Anforderungen. So setzt die Norm voraus, daß das Erstattungsbegehren unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird, so daß mit inhaltlich hinreichender Bestimmtheit verdeutlicht wird, auf welche Leistungen sich das Erstattungsverlangen bezieht. Des weiteren müssen die Umstände, die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Leistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Februar 1999 - B I KR 14/97 R -, Fürsorgerechtliche Ent- scheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 51, S. 112 ff. Diesen Erfordernissen genügt das Schreiben des Stadtdirektors der Stadt Q. vom 14. September 1994 in keiner Weise. Auch war eine Geltendmachung im oben genannten Sinne nicht auf der Grundlage der Kostenzusage der Beklagten vom 13. Juli 1994 entbehrlich. Denn damit brachte die Beklagte lediglich zum Ausdruck, daß eine Kostenerstattung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen sollte. Weder hat die Beklagte insoweit eine Art Schuldanerkenntnis formuliert, noch in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, daß die Vorschrift des § 111 SGB X angesichts der Kostenzusage keine Geltung entfalten sollte. Verdeutlicht wird dies nicht zuletzt dadurch, daß die Beklagte den Stadtdirektor der Stadt Q. bereits im Schreiben vom 13. Juni 1994 bat, zweimal halbjährlich eine Kostenrechnung einzureichen, womit zugleich signalisiert wurde, daß mit der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet werden durfte, sondern daß Ansprüche vielmehr zwecks schneller Klarstellung und abschließender Regelung möglichst bald geltend gemacht zu werden hatten. Besteht danach der vom Kläger erhobene Hauptanspruch nicht, so ist auch die Zinsforderung nicht gegeben. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.