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Urteil

9 K 292/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:0315.9K292.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt Kostenerstattung für Sozialhilfeaufwendungen, die der Stadtdirektor der Stadt N2. der Familie Q1. im Zeitraum vom 6. April 1995 bis 11. Februar 1996 leistete. 3 Die Eheleute Q1. sowie ihre drei Kinder waren Ende März 1995 aus M. im Kreis P. in den Zuständigkeitsbereich des Stadtdirektors der Stadt N2. gezogen. Den im August 1995 angemeldeten Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erkannte der Oberkreisdirektor des Beklagten mit Schreiben vom 18. September 1995 unter Hinweis auf die damals maßgebliche Gesetzeslage grundsätzlich an. 4 Mit Schreiben vom 23. September 1996 machte der Landrat des Klägers unter Hinweis auf das Kostenanerkenntnis Kostenerstattung für die Hilfegewährung an die Familie Q1. in Höhe von insgesamt 8.192,11 DM geltend. Dem Schreiben beigefügt war eine Kostenaufstellung über die im einzelnen an die Familie Q1. geleistete Sozialhilfe. 5 Unter Hinweis auf § 111 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.7.1996 gültigen Fassung lehnte der Oberkreisdirektor des Beklagten mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, daß für die einzelnen Hilfeempfänger in der Familie Q1. im Leistungszeitraum die Bagatellgrenze von 5.000,00 DM nicht erreicht worden sei. 6 In der Folgezeit stritten die Beteiligten schriftsätzlich darüber, ob vorliegend gemäß der bis zum 30. Juli 1996 gültigen Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG die Bagatellgrenze für jeden einzelnen Hilfeempfänger überschritten sein müsse oder ob gemäß der ab dem 1. August 1996 maßgeblichen Fassung insgesamt auf die Haushaltsgemeinschaft abzustellen sei. 7 Am 27. Januar 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Beifügung eines Gutachtens des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 30. September 1998 sowie eines Urteils des Verwaltungsgerichts Dessau vom 25. September 1997 (A 2 K 175/97) vertritt er die Auffassung, daß vorliegend gemäß der seit dem 1. August 1996 maßgeblichen Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG die Anwendung der sog. Bagatellgrenze auf die Haushaltsgemeinschaft auszudehnen sei. Die Neufassung müsse Anwendung finden, weil die Abrechnung der Kostenerstattung erst nach deren Inkrafttreten erfolgt sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zu verurteilen, die in der Zeit vom 6. April 1995 bis zum 11. Februar 1996 für Herrn I2. Q1. , Frau Petra Q1. und deren Kinder T. und T1. Q1. aufgewendeten Sozialhilfekosten in einer Gesamthöhe von 8.192,11 DM zu erstatten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Unter Einreichung eines Schreibens des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. Oktober 1996 macht er geltend, daß die Hilfegewährung an die Familie Q1. zum 12. Februar 1996 abgeschlossen gewesen sei und somit auch nach der Altregelung des § 111 Abs. 2 BSHG abzurechnen sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig; insbesondere erweist sich nicht die Verpflichtungsklage als die statthafte Klageart. Dies ergibt sich daraus, daß es für die Kostenerstattung im Sozialhilferecht keiner Festsetzung des zu erstattenden Geldbetrages durch Verwaltungsakt seitens des erstattungspflichtigen Trägers der Sozialhilfe bedarf. Die Vorschriften über die Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe (§§ 103 ff. des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -) sehen als Rechtsfolge die Erstattung und damit die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages vor. Einen der Zahlung vorgeschalteten Verwaltungsakt normieren sie demgegenüber nicht. In der vom Gesetzgeber gewählten Regelung kommt damit die zwischen den jeweiligen Sozialhilfeträgern gegebene Gleichordnung zum Ausdruck, ferner trägt sie einem Grundgedanken öffentlich rechtlicher Schuldverhältnisse Rechnung, nämlich wegen der inhaltlichen Ausrichtung auf die Normen des Privatrechts bei derartigen Schuldverhältnissen in der Regel keine Festsetzung durch Verwaltungsakt vorzunehmen. 16 Vgl. hierzu VG Dresden, Urteil vom 6. März 1998 - 6 K 1875/97 -, NVWZ - RR 1999, S. 512. 17 Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der für die sozialhilferechtliche Betreuung der Familie Q1. in der Zeit vom 6. April 1995 bis 11. Februar 1996 erfolgten Aufwendungen. 18 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus einem Schuldanerkenntnis in analoger Anwendung von § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Mit seinem Schreiben vom 18. September 1995 hat der Beklagte unzweifelhaft kein konstitutives Schuldanerkenntnis abgegeben, er hat vielmehr unter Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Vorschrift lediglich deklaratorisch dem Kläger seine Bereitschaft angezeigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 BSHG die angefallenen Sozialhilfeaufwendungen zu erstatten. Ein irgendwie gearteter rechtsgeschäftlicher Wille, sich losgelöst von der maßgeblichen Erstattungsvorschrift rechtlich binden zu wollen, kann dem Schriftsatz nicht entnommen werden. 19 Der Kläger kann die begehrte Kostenerstattung auch nicht auf der Grundlage von § 107 BSHG iVm § 111 BSHG beanspruchen. Nach diesen Vorschriften besteht eine Erstattungspflicht des bisher zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den aufgrund des vorgenommenen Umzugs nunmehr zuständig gewordenen Träger der Sozialhilfe, wobei gemäß § 111 Abs. 2 BSHG die Erstattungspflicht beschränkt wird. Nach der letztgenannten Vorschrift sind Kosten - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen - unter 5.000,00 DM nicht zu erstatten. Dabei bezieht sich der Betrag von 5.000,00 DM, wie sich aus der zum 1.8.1996 in Kraft getretenen Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG ergibt (vgl. Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996, BGBl I, S. 1088), auf jeden einzelnen Hilfeempfänger. Denn erst durch die neu angefügte Vorschrift ist geregelt worden, daß die Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG abweichend von § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG für die Mitglieder des Haushalts zusammen gilt. 20 Ausgehend von den erwähnten gesetzlichen Regelungen besteht vorliegend kein Kostenersatzanspruch des Klägers. Die Voraussetzungen des § 107 BSHG sind zwar infolge des Umzugs der Familie Q1. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers erfüllt gewesen, der Erstattungsanspruch scheitert aber daran, daß in dem streitbefangenen Hilfezeitraum für kein Mitglied der Familie Q1. Sozialhilfeaufwendungen oberhalb der Bagatellgrenze von 5.000,00 DM getätigt wurden. 21 Entgegen der Auffassung des Klägers findet vorliegend § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG keine Anwendung. In der hier strittigen Fallkonstellation, bei der der gesamte Erstattungszeitraum vor dem Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG liegt, findet eine Ausdehnung der Bagatellgrenze auf die Haushaltsgemeinschaft nicht statt. 22 Für diese Einschätzung spricht, daß Gesetze grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in die Zukunft wirken und keine Regelung über die Vergangenheit treffen wollen. Für die Beurteilung des Entstehens und des Fortbestandes eines Rechts oder Rechtsverhältnisses bleibt daher grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Entstehung geltende Recht anwendbar. Unter Beachtung dieser Prämissen sowie in Anbetracht des Umstandes, daß der Gesetzgeber hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 111 Abs. 2 BSHG keine Übergangsvorschrift geschaffen hat, folgt aus Sicht der Kammer jedenfalls, daß Erstattungszeiträume, die vollständig vor dem 1. August 1996 liegen, erstattungsrechtlich nicht von der neuen Regelung erfaßt werden sollen. Denn bei der in § 111 Abs. 2 BSHG normierten Bagatellgrenze handelt es sich entgegen der Auffassung des VG Dessau (Urteil vom 25. September 1997 - A 2 K 175/97 -) nicht um eine Verfahrensnorm, sondern um eine materiell-rechtliche Regelung, die - wie bereits die Überschrift zu § 111 BSHG zeigt - anspruchsbegrenzend wirkt. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 111 Abs. 2 BSHG unmittelbar auf den Umfang und damit auf die Anspruchshöhe kraft Gesetzes eingewirkt und den Anspruch in eingrenzender Weise ausgestaltet. Es handelt sich damit auch nicht, wie der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in seinem Gutachten vom 30. September 1998 ausführt, um eine Regelung der Durchsetzbarkeit eines bestehenden Kostenersatzanspruchs, sondern vielmehr aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung um eine den Anspruchsumfang begrenzende materiell-rechtliche Norm. Mit dieser Klassifizierung des § 111 Abs. 2 BSHG als eine den Kostenersatzanspruch direkt und unmittelbar beeinflussende und ausgestaltende Rechtsnorm wird klar, daß § 111 Abs. 2 BSHG in der seit dem 1.8.1996 gültigen Fassung all diejenigen Kostenersatzansprüche nicht erfassen will, die ihren Ursprung und ihr Entstehen vor dem 1.8.1996 gehabt haben. Kommt es damit auf das Entstehen des Erstattungsanspruchs an, so spielt es entgegen der Auffassung des Klägers keine Rolle, wann dieser Anspruch geltend gemacht wird. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 24