Urteil
13 K 4382/98
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:1999:1203.13K4382.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zu Sonderbeiträgen für ein von dem Beklagten auf dem Gebiet der Klägerin errichtetes und unterhaltenes Regenrückhaltebecken (im folgenden: RRB). 3 Zur Beseitigung des im Einzugsbereichs des Ortsteils X. der Klägerin anfallenden Abwassers betrieb der Beklagte dort ursprünglich eine Kläranlage mit vorgeschaltetem Regenüberlaufbecken (im folgenden: RÜB). Die Funktion des RÜB bestand darin, das bei starken Niederschlägen in der Kanalisation des Einzugsgebiets anfallende Mischwasser zu speichern und nach Abklingen der Niederschläge kontrolliert der Kläranlage zuzuführen. Im Fall der Erschöpfung der Speicherkapazität des RÜB wurde das überschüssige Mischwasser in einen Vorfluter, den L. Bach, und über diesen in die M1. abgeleitet. 4 Im Jahre 1993 wurde die Kläranlage in X. aufgrund von Überlastung stillgelegt und der Ortsteil statt dessen über eine Pumpstation und eine nachgeschaltete Druckrohrleitung an die Kläranlage in B1. angeschlossen. Das RÜB in X. blieb weiter in Betrieb. 5 Bereits im September 1990 hatte der Beklagte im Hinblick auf den geplanten Anschluß an die Kläranlage in B1. die Erlaubnis beantragt, weiterhin Mischwasser aus dem Entsorgungsgebiet X. über das dortige RÜB in den L. Bach ableiten zu dürfen. Im April 1991 sandte der Regierungspräsident B2. die Antragsunterlagen unter Hinweis darauf zurück, daß nach einer Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft I. vom 25. März 1991 erhebliche wasserwirtschaftliche Bedenken gegen die weitere Einleitung beständen, weil aufgrund der großen Menge einzuleitenden Wassers erhebliche Schäden an dem L. Bach entstehen könnten. Zugleich wurde der Bau eines RRB angeregt. Ein solches errichtete der Beklagte in der Folgezeit auf dem Gebiet der Klägerin. Es hat die Funktion, das im Falle starker Niederschläge aus dem RÜB in X. abgeschlagene Mischwasser vorübergehend aufzufangen und anschließend gleichmäßig in wasserverträglichen Mengen in den L. Bach abzuleiten. Das RRB entspricht den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft I. , das mit Schreiben vom 31. Juli 1991 gefordert hatte, das Becken aus Gründen des Hochwasserschutzes mit einem mittleren Abfluß von 310 l/s zu bemessen. 6 Für die laufenden Zinsbelastungen aus der Finanzierung der Baukosten des RRB (etwa 450.000,00 DM) sowie für die Unterhaltungskosten dieser Anlage zog der Beklagte die Klägerin in der Folgezeit neben allgemeinen Reinhaltungsbeiträgen (sogenannte A-Beiträge) zu besonderen Reinhaltungsbeiträgen (sogenannte B- Beiträge) heran. Letztere beliefen sich im Jahr 1995 auf 20.400,00 DM (Vorauszahlungsbescheid vom 16. Januar 1995 und Beitragsbescheid vom 16. Oktober 1995), im Jahr 1996 auf 37.900,00 DM (Vorauszahlungsbescheid vom 16. Januar 1996 und Beitragsbescheid vom 15. Oktober 1996), im Jahre 1997 auf 83.700,00 DM (Vorauszahlungsbescheid vom 15. Januar 1997 und Beitragsbescheid vom 15. Oktober 1997) und im Jahr 1998 voraussichtlich auf 50.800,00 DM (Vorauszahlungsbescheid vom 15. Januar 1998). Die Höhe der mit den Vorauszahlungsbescheiden angeforderten Vorauszahlungsrate betrug jeweils ein Viertel des voraussichtlich zu zahlenden Gesamtbeitrages. 7 Gegen die zuvor genannten Bescheide legte die Klägerin im Hinblick auf die festgesetzten B-Beiträge jeweils rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung ihrer Widersprüche machte sie im wesentlichen geltend: Der Bau des RRB sei Ausfluß der Abwasserbeseitigungspflicht des Beklagten. Dieser habe auch die erforderlichen Sonderbauwerke auf seine Kosten zu errichten, so daß die Kosten für das RRB über A-Beiträge abgerechnet werden müßten. Ein Sondervorteil bestehe für sie nicht, weil das RRB der Sicherstellung einer geeigneten Abwasserbeseitigung diene, was eine originäre Aufgabe des Beklagten sei. Das RRB sei auch nicht wegen der besonderen Ableitungssituation im Gemeindegebiet, sondern wegen der Vorflutverhältnisse errichtet worden. Diese Vorflutverhältnisse stellten im ländlichen Raum keine Besonderheit dar, weil aufgrund der Topographie und der Siedlungsstruktur im N. T. selten leistungsstarke Vorfluter zur Verfügung ständen. Da eine Vielzahl von Verbandsmitgliedern von dieser Situation betroffen sei, lägen keine besonderen Verhältnisse vor. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Anforderungen an die Einleitungen aus Abwasseranlagen ständig erhöht worden seien, immer häufiger von den zuständigen Behörden Rückhaltemaßnahmen bei Abwassereinleitungen in Gewässer gefordert würden und zukünftig in immer mehr Gemeinden der Bau von RRB erforderlich werde. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1998 wies der Widerspruchsausschuß des Beklagten die Widersprüche zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die Zuständigkeit des Beklagten für die Rückhaltung des Niederschlagswassers ergebe sich aus dem Landeswassergesetz. Die Heranziehung zu B-Beiträgen halte sich an Sinn und Zweck des in § 26 Abs. 4 RuhrVG vorgegebenen Differenzierungsmaßstabes, der einen verursachergerechten Verteilungsschlüssel vorgebe. Es könne dahinstehen, ob ein Fall des § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 der Satzung vorliege. Maßgeblich sei jeweils die Grundüberlegung, ob der Verband aufgrund der besonderen Situation des Mitglieds zu besonderen Aufwendungen gezwungen sei. Diese Situation brauche im Verbandsgebiet nicht einmalig zu sein. Dem Gesetz und der Satzung sei zu entnehmen, daß grundsätzlich die beitragsmäßige Sonderbehandlung aller besonderen Fälle nach dem Verursacherprinzip erfolgen solle. Umgekehrt solle nur dann nicht einzelfallbezogen veranlagt werden, wenn im Einzelfall keine besonderen Aufwendungen erforderlich seien. Die Satzung lege fest, daß der Verband für nicht ordnungsgemäß angeliefertes Abwasser verursachte Mehraufwendungen dem einzelnen Mitglied zurechnen dürfe. Wenn ein Mitglied zu einer Anlieferung seines Abwassers entsprechend den für alle Mitglieder geltenden Regelungen aus topographischen, Besiedlungs- oder anderen Gründen nicht in der Lage sei, müsse es für die notwendigen Aufwendungen selbst aufkommen und nicht die Solidargemeinschaft aller Mitglieder. 9 Am 01. Oktober 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht über ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus im wesentlichen geltend: Ein Sondervorteil bestehe nicht, weil der Bau und die Unterhaltung des RRB Teil der Abwasserbeseitigungspflicht des Beklagten sei. Ihre topographischen Besonderheiten (schwacher Vorfluter) stellten keine besonderen Verhältnisse im Sinne der Satzung dar, weil eine Vielzahl von Gemeinden ein RRB benötige. Da kein Einzelfall vorliege, könne auch nicht auf das Verursacherprinzip abgestellt werden, weil ansonsten allgemeine Probleme auf das einzelne Mitglied abgeschoben würden, was mit Sinn und Zweck der Verbandsmitgliedschaft nicht vereinbar sei. Im übrigen sei davon auszugehen, daß zukünftig in immer mehr Fällen RRB zur Drosselung der abgeschlagenen Mischwassermengen errichtet werden müßten. Darüber hinaus verstoße § 25 der Satzung gegen das Bestimmtheitsgebot, weil auch im Wege der Auslegung nicht erkennbar sei, wann ein Sondervorteil bzw. besondere Verhältnisse vorlägen und wann Sonderbeiträge und wann allgemeine Beiträge erhoben würden. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1995 in Höhe von 20.400,00 DM, den Beitragsbescheid vom 15. Oktober 1996 in Höhe von 37.900,00 DM, den Beitragsbescheid vom 15. Oktober 1997 in Höhe von 83.700,00 DM sowie den Vorauszahlungsbescheid vom 15. Januar 1998 in Höhe von 12.700,00 DM aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er macht im wesentlichen geltend: Die im Bereich der Abwasserbeseitigung entstehenden Kosten würden auf die Gesamtheit der heranzuziehenden Mitglieder umgelegt. Dieses genossenschaftliche Umlageprinzip, das eine vorteilsgerechte Verteilung des Gesamtaufwandes sicherstelle, erfahre eine Korrektur hinsichtlich solcher Aufwendungen, die aufgrund besonderer Verhältnisse in der Sphäre eines Mitglieds als insofern atypische Lasten entstanden seien. Dieser Sonderaufwand sei dem jeweiligen Mitglied verursachergerecht anzulasten. Bei dem RRB auf dem Gebiet der Klägerin handele es sich um ein Sonderbauwerk, das durch die besonderen örtlichen Gegebenheiten im Gemeindegebiet der Klägerin (L. Bach als zu schwache Vorflut) erforderlich geworden sei. Von den Wasserbehörden werde die Errichtung von RRB nicht flächendeckend verlangt, sondern lediglich dort, wo der zur Verfügung stehende Vorfluter für eine ungedrosselte Einleitung nicht geeignet sei. Da zur Zeit lediglich vier Prozent der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen mit zusätzlichen RRB zur Drosselung der abgeschlagenen Mischabwassermengen versehen seien und die überwiegende Zahl der Mitglieder ohne entsprechende Sonderbauwerke auskomme, sei der Bau der RRB jeweils durch die besonderen örtlichen Gegebenheiten bedingt. Die Veranlagung der Klägerin zu B-Beiträgen sei auch durch § 25 Abs. 2 der Satzung gedeckt, weil die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Übergabepunkt in X. erst durch eine besondere Maßnahme, nämlich den Bau des dortigen RRB geschaffen worden seien. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung sei er verpflichtet, den zusätzlichen Aufwand für das RRB der Klägerin anzulasten, zumal dies ständiger Verwaltungspraxis entspreche. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 16. Oktober 1995, 15. Oktober 1996 und 15. Oktober 1997 sowie der Vorauszahlungsbescheid vom 15. Januar 1998, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1998, sind im Hinblick auf die beanstandeten B-Beiträge rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die Beitragsbescheide finden, soweit die Klägerin zu B-Beiträgen herangezogen wurde, ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1, 4 und 6 des Ruhrverbandsgesetzes (RuhrVG) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 der Satzung für den Ruhrverband (im folgenden: RvS) sowie den Veranlagungsrichtlinien des Beklagten vom 13. Dezember 1991 in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 03. Dezember 1993. Der Vorauszahlungsbescheid stützt sich zusätzlich auf § 27 Abs. 4 RuhrVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 RvS. 20 Die Möglichkeit, finanzielle Belastungen in Form der Verbandsbeiträge den Mitgliedern aufzuerlegen, ist zumindest charakteristischer Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts der Wasser- und Bodenverbände. 21 Vgl. Weller, Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Wasser- und Bodenverbände, Münster 1991, S. 159. Rapsch, Rechtsprobleme der wasserverbandlichen Eigenfinanzierung, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1987, 793 (794) mit weiteren Nachweisen, geht sogar von einem notwendigen Bestandteil aus. 22 Darüber hinaus kommt hierin das Prinzip der Selbsthilfe zum Ausdruck, wonach eigene Angelegenheiten durch den Verband bzw. seine Mitglieder selbst zu finanzieren sind. 23 Vgl. Weller, aaO., S 160. 24 Als Folge dieses Selbstverwaltungsrechts steht den Verbänden ein relativ weiter Gestaltungsspielraum für die konkrete Regelung der Erhebung und Bemessung ihrer Beiträge zu. Zudem sind an die Berechen- und Bestimmbarkeit der Beitragslast bei Verbänden geringere Anforderungen als sonst bei staatlichen Abgaben zu stellen. Denn Art und Umfang der von den Verbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzusetzenden finanziellen und technischen Mittel sind langfristig kaum verläßlich festzulegen. Zudem haben die Verbandsmitglieder über die Verbandsversammlung größere Einflußmöglichkeiten auf die Beitragserhebung als die Bürger einer Gemeinde hinsichtlich der Heranziehung zu kommunalen Abgaben. 25 Vgl. Rapsch, aaO., S. 795 f.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG), Urteil vom 19. Mai 1980 - 11 A 1312/76 -, S. 15 des Abdrucks. 26 Allerdings handelt es sich bei den Verbandsbeiträgen nicht um Beiträge im herkömmlichen abgabenrechtlichen Sinne, sondern um dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten. Die Verbände sind nicht in erster Linie öffentliche Einrichtungen, die ihren Mitgliedern Vorteile bringen sollen, sondern Lastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 - in: BVerwGE 42, 210 (216 f.); Rapsch, aaO., S. 797 mit weiteren Nachweisen. 28 Die als Verbandslast zu verstehenden Beiträge dienen dazu, die Aufgabenerfüllung durch den einzelnen Verband sicherzustellen, die auch im Interesse seiner Mitglieder liegt. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist damit in erster Linie die Aufgabenerfüllung durch den Verband, was in den §§ 28 Abs. 1 des Wasserverbandesgesetezs (WVG), 25 Abs. 1 RuhrVG zum Ausdruck kommt, während die individuelle Vorteilsziehung eine mögliche Berechnungsgrundlage für die Höhe der konkret zu entrichtenden Beiträge ist. 29 Vgl. Rapsch, aaO., S. 797. 30 Dementsprechend findet der den Mitgliedern aus der Verbandsmitgliedschaft, d.h. aus der Aufgabenerfüllung durch den Verband erwachsende Vorteil vor allem in den Regelungen zum Beitragsmaßstab Erwähnung (vgl. §§ 30 Abs. 1 WVG, 26 Abs. 1, 4 Satz 4 RuhrVG). 31 Der Beitragsveranlagung nach dem Vorteilsprinzip liegt die grundsätzliche Vorstellung zugrunde, daß das gesamte Verbandsunternehmen eine einheitliche Grundlage für die Verteilung der Beitragslast bildet, und daß deshalb die Kosten für Errichtung und Unterhaltung der Verbandsanlagen zusammenzurechnen und alle Mitglieder entsprechend ihren Vorteilen damit zu belasten sind. Diese Grundüberlegung kann jedoch bei Verbänden mit verschiedenartigen Aufgaben und demzufolge je nach Aufgabe sehr unterschiedlichem Kostenaufwand dazu führen, daß Mitglieder zur Finanzierung von Anlagen herangezogen werden, von denen sie selbst keinen Vorteil haben. Um die hierin liegende sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung zu vermeiden, ist die Bildung von sogenannten Beitragsabteilungen oder Beitragsgruppen angezeigt. Dazu wird das Verbandsunternehmen aufgeteilt und anschließend jedem Teil diejenige Gruppe von Mitgliedern beitragsmäßig zugeordnet, denen aus dem konkreten Teil des Verbandsunternehmens ein Vorteil erwächst. 32 Vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, München 1993, Rz. 274 f.. 33 Von den zuletzt genannten Grundsätzen geht auch das RuhrVG aus, indem es grundsätzlich in § 27 Abs. 1 RuhrVG bestimmt, daß die Beiträge nach einzelnen Beitragsgruppen getrennt festzusetzen sind. Auch die Kriterien für die Bildung der einzelnen Beitragsgruppen werden durch das RuhrVG vorgegeben. Aus den Regelungen zum Beitragsmaßstab, die jeweils für bestimmte dem Beklagten obliegende Aufgaben bestimmte Mitgliedergruppen und/oder bestimmte Maßstäbe für die Verteilung der Kosten vorsehen, ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß die Beitragsgruppen entsprechend den einzelnen dem Beklagten obliegenden Aufgaben zu bilden sind. Diese Vorgabe des RuhrVG wird durch die RvS umgesetzt, die in § 19 Abs. 1 RvS eine für die in § 2 RuhrVG geregelten verschiedenen Aufgaben getrennte Beitragsberechnung vorsieht, was in den §§ 20 bis 24 sowie 26 RvS näher konkretisiert wird. 34 Auch § 25 RvS, der in Verbindung mit Ziffer V.4 der Veranlagungsrichtlinien die Heranziehung zu B-Beiträgen regelt und damit die Ermächtigungsgrundlage für die beanstandeten Teile der hier angefochtenen Bescheide darstellt, hält sich im Rahmen der durch § 26 Abs. 1, 4 und 6 RuhrVG gemachten Vorgaben. 35 Der Umstand, daß das RuhrVG keine ausdrückliche Ermächtigung für die Erhebung von B-Beiträgen enthält, steht der Rechtmäßigkeit des § 25 RvS nicht entgegen. Differenzierungskriterium für die bereits durch das RuhrVG selbst vorgegebenen Beitragsgruppen sind nach den voranstehenden Ausführungen die in § 2 Abs. 1 RuhrVG beschriebenen unterschiedlichen Aufgaben des Beklagten. Die Kosten für die Erfüllung der hier interessierenden Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 RuhrVG sind durch die in § 26 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG bestimmten Mitglieder nach Maßgabe der in § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG normierten Kriterien zu decken. Dies ist im Sinne einer Mindestvorgabe zu verstehen, die es dem Beklagten nicht verwehrt, unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 26 Abs. 1 und 4 Satz 4 RuhrVG weitere Beitrags(unter)gruppen zu bilden. Dies ergibt sich daraus, daß die Bildung von Beitrags(unter)gruppen im Bereich der Abwasserbeseitigung bei Inkrafttreten des RuhrVG seit langem praktiziert wurde. Schon im Jahr 1967 sah die Satzung des damaligen Ruhrverbandes (abgedruckt bei Kaiser/Linckelmann/Schleberger, Wasserverbandsverordnung (WVVO), 3. Auflage 1967, S. 647 ff.) in ihrem § 8 Abs. 2 unter anderem eine Unterscheidung zwischen allgemeinen Reinhaltungsanlagen/-maßnahmen (A-Anlagen/-Maßnahmen) und besonderen Reinhaltungsanlagen/-maßnahmen (B-Anlagen/-Maßnahmen) vor. Während die Aufwendungen für A-Anlagen/-Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 lit. a) auf die Gesamtheit der Genossen umgelegt wurden (allgemeine Reinhaltungsbeiträge, A-Beiträge), ordnete § 8 Abs. 2 lit. b) die Finanzierung der Aufwendungen für B- Anlagen/-Maßnahmen über besondere Reinhaltungsbeiträge (B-Beiträge) an. Da die Unterscheidung zwischen A- und B-Anlagen/-Maßnahmen und daran anknüpfend zwischen A- und B-Beiträgen demnach eine übliche Verfahrensweise darstellte, die dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung des RuhrVG bekannt gewesen sein muß, ist davon auszugehen, daß § 26 Abs. 4 RuhrVG eine solche Differenzierung auch im Geltungsbereich des am 01. Juli 1990 in Kraft getretenen RuhrVG nicht ausschließen sollte. Ansonsten hätte sich in der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 RuhrVG, der dem heutigen § 26 Abs. 4 RuhrVG entspricht, nicht lediglich der Hinweis befunden, daß dieser Beitragsmaßstab den besonderen Interessen des Ruhrverbandes Rechnung trägt. 36 Vgl. Landtags-Drucksache 10/3971, S. 54. 37 Zwar wäre es systematisch gesehen verständlicher gewesen, die Erhebung von B-Beiträgen innerhalb des § 24 RvS zu regeln, der sich gerade über die Verteilung der im Bereich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 RuhrVG anfallenden Kosten verhält, und dabei die bereits früher praktizierte Beitragsgruppenbildung in Anlehnung an die Unterteilung der verschiedenen (allgemeinen und besonderen) Anlagen und Maßnahmen zur Reinhaltung zu übernehmen, statt eine zumindest nach der Überschrift des § 25 RvS neue Beitragsart (Sonderbeiträge für Abwasserableiter) einzuführen. Im Ergebnis bezweckt § 25 RvS jedoch nichts anderes als die schon vor Inkrafttreten des RuhrVG bestehenden Satzungsregelungen, nämlich die Kosten für besondere Reinhaltungsmaßnahmen/- anlagen den Verbandsmitgliedern aufzuerlegen, die in einer in § 25 RvS näher bezeichneten Sonderbeziehung zu diesen Anlagen/Maßnahmen stehen. 38 Die durch § 25 RvS ermöglichte Erhebung von B-Beiträgen hält sich ferner im Rahmen der durch § 26 Abs. 1 und 4 Satz 4 RuhrVG vorgegebenen Maßstäbe. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die nur schwer verständliche Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG überhaupt einen bestimmten Beitragsmaßstab festlegt. Beispielsweise ist nicht nachvollziehbar, wie die Aufwendungen des Verbandes für die Beseitigung des Abwassers, Grubenwassers, der Klärschlämme sowie sonstiger fester Stoffe, also die Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RuhrVG, nach § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG einen berücksichtigungsfähigen Belang oder gar einen Maßstab für die Beitragsveranlagung darstellen können, wenn es gerade um die Verteilung der bei der Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden Kosten (Aufwendungen) geht (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG). Der Sinn und Zweck dieser Regelung in § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG erschließt sich auch nicht mit Blick auf § 26 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG. In der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 1 RuhrVG, der dem heutigen § 26 Abs. 1 RuhrVG entspricht, findet sich der Hinweis, daß den Leitlinien für den anzuwendenden Beitragsmaßstab wie bisher das Vorteils- und Verursachungsprinzip zugrunde liegt. 39 Vgl. Landtags-Drucksache 10/3971, aaO.. 40 Dementsprechend verweist § 26 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG, soweit dort neben den Vorteilen der Mitglieder auch die dem Verband entstehende Kosten (Aufwendungen) als möglicher Beitragsmaßstab genannt werden, nicht auf die bei der Erfüllung der (allgemeinen) Verbandsaufgabe anfallenden Kosten, sondern auf diejenigen, die der Verband auf sich nimmt, um von den Mitgliedern herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Selbst wenn man die zuvor aufgezeigte Ungereimtheit in § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG außer Betracht läßt und die Vorschrift im Wege der an dem Wort vornehmlich" in § 26 Abs. 4 Satz 4 am Ende RuhrVG orientierten Auslegung dahingehend versteht, daß in erster Linie der Vorteilsmaßstab gelten soll, hilft dies nicht weiter. Denn allein mit der Vorgabe des Vorteilsmaßstabes, die sich angesichts des § 26 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG als bloße Wiederholung darstellt, ist noch nichts darüber gesagt, anhand welcher Kriterien die Größe des Vorteils, der maßgeblich für die Beitragshöhe ist, bemessen werden soll. Beispielsweise erschiene es durchaus möglich, die Größe des Vorteils gerade über die Höhe der dem einzelnen Mitglied zurechenbaren Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung etc. zu definieren. Diese Unklarheiten beim Verständnis des § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG deuten im Zusammenhang mit der oben erwähnten Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 4 (damals § 33 Abs. 2) RuhrVG sowie dem Nebeneinander verschiedener berücksichtigungsfähiger Belange (Maßstäbe) in der genannten Vorschrift (erstens Verunreinigungen, hervorgerufen durch den Volumenstrom des abgeleiteten Abwassers und dessen Schädlichkeit, zweitens die bereits erwähnten Aufwendungen, die der Verband bei der Beseitigung des Abwassers etc. hat, drittens Vorteile, die den Mitgliedern gegebenenfalls aus der Beseitigung erwachsen) darauf hin, daß der Gesetzgeber dem Beklagten einen sehr weiten Gestaltungsspielraum bei der Beitragsbemessung einräumen wollte und er dementsprechend möglichst viele Gesichtspunkte als taugliche Anküpfungskriterien für die Beitragsbemessung normiert hat. Bei dieser Interpretation des § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG hat die Kammer keine Bedenken, die Regelungen in § 25 RvS als vom RuhrVG gedeckt anzusehen. Unabhängig davon, ob sich die in § 25 RvS als Anknüpfungspunkt für die Veranlagung von B-Beiträgen normierten Sonderbeziehungen zu bestimmten Aufwendungen oder Anlagen/Maßnahmen genau an einem der in § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG genannten Kriterien festmachen lassen, halten sie sich zumindest im Rahmen des nach der Gesetzesbegründung allgemein in § 26 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG verankerten Verursachungsprinzips, zumal dieses verschuldensunabhängig ist. 41 Vgl. Weller, aaO., S. 173 mit weiteren Nachweisen. 42 Der Umstand, daß § 25 RuhrVG mehr oder weniger auf einen Kostenerstattungs- bzw. Aufwendungsersatzsanspruch des Beklagten hinausläuft, wenn - wie hier - nur ein Verbandmitglied von einer besonderen Maßnahme betroffen ist, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, inbesondere besteht keine Abweichung von § 26 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG. Auch wenn die Geltendmachung von Kostenersatz auf den ersten Blick mit dem eingangs dargestellten Verbandsgrundsatz der Lastenverteilung auf alle Mitglieder, wie er für die Gruppe der Abwasserableiter und Wasserentnehmer in § 26 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG zum Ausdruck kommt, im Widerspruch zu stehen scheint, ist eine solche Regelung durch die zuletzt genannte Vorschrift nicht ausgeschlossen. Denn zum einen ist das Prinzip der Kostenerstattung kein dem Verbandsrecht wesensfremder Beitragsmaßstab. 43 Vgl. Weller, aaO., S. 175. 44 Zum anderen sah auch die vor Inkrafttreten des RuhrVG geltende Satzung des damaligen Ruhrverbandes vor, Aufwendungen für B-Anlagen/-Maßnahmen dem oder den jeweils betroffenen Genossen aufzuerlegen (vgl. § 8 Abs. 2 lit. b) Satz 2). Angesichts dessen kann § 26 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG nicht so verstanden werden, daß eine Beitragsgruppenbildung, die im Einzelfall auf eine Kostenerstattung hinauslaufen kann, nicht zulässig sein soll. Denn wenn der Gesetzgeber des RuhrVG in Kenntnis der vor der Verabschiedung des Gesetzes bestehenden Satzungsregelungen, d.h. insbesondere des zuvor genannten § 8 eine auf Kostenerstattung hinauslaufende Beitragsveranlagung hätte unterbinden wollen, hätte er sich nicht darauf beschränkt, in der bereits zitierten Gesetzesbegründung darauf hinzuweisen, daß der Beitragsmaßstab den besonderen Interessen des Ruhrverbandes Rechnung trägt. 45 Schließlich steht der Rechtmäßigkeit des § 25 RvS nicht entgegen, daß § 26 Abs. 6 RuhrVG hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der in § 26 Abs. 1 bis 4 RuhrVG normierten Beitragsmaßstäbe lediglich auf die zu erlassenden Veranlagungsrichtlinien, nicht jedoch auf die Satzung verweist. Eine Einschränkung dahingehend, daß die nähere Ausgestaltung nur durch die Veranlagungsrichtlinien und nicht auch durch die Satzung erfolgen kann, ist damit nicht verbunden. Vor dem Hintergrund, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf den Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit bei der Auferlegung von öffentlichen Abgaben eine lediglich annähernde Konkretisierung der Beitragsmaßstäbe in der Satzung eines Verbandes ausreichend ist, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 - IV C 222.65 - in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1967, 537 (540 f.), 47 und nach obergerichtlicher Rechtsprechung die nähere Ausgestaltung der Beitragsmaßstäbe in den Veranlagungsrichtlinien erfolgen kann, 48 vgl. in diesem Sinne OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1980 - 11 A 1312/76 -, S. 18 f. des Abdrucks, 49 ist § 26 Abs. 6 RuhrVG dahingehend zu verstehen, daß die Ausgestaltung spätestens in den Veranlagungsrichtlinien zu erfolgen hat. Dadurch ist es dem Beklagten jedoch nicht verwehrt, bereits in der Satzung, die nach § 11 Abs. 1 RuhrVG in erster Linie die inneren Verhältnisse des Verbandes regelt, die Vorgaben des § 26 Abs. 1 und 4 RuhrVG zu konkretisieren. 50 Die Heranziehung zu B-Beiträgen ist grundsätzlich auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Anknüpfungspunkt für die Finanzierung bestimmter Aufwendungen über B-Beiträge ist nach den voranstehenden Ausführungen jeweils eine Sonderbeziehung des Mitglieds oder der Mitglieder zu diesen Aufwendungen, was in der Verwendung der Begriffe Sondervorteil" (§ 25 Abs. 1 1. Fall RvS), in besonderen Verhältnissen" (§ 25 Abs. 1 2. Fall RvS) und mit besonderen Maßnahmen" (§ 25 Abs. 2 RvS) zum Ausdruck kommt. Damit ist jeweils ein zulässiges Differenzierungskriterium benannt, das die Ungleichbehandlung der zu B- Beiträgen herangezogenen Mitglieder im Verhältnis zu den Mitgliedern, die lediglich A-Beiträge zahlen müssen, rechtfertigt. 51 Die Voraussetzungen des § 25 RvS sind hier erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die Regelungen des § 25 Abs. 1 1. und 2. Fall RvS im Hinblick auf die dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe Sondervorteil" und in besonderen Verhältnissen" unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit wirksam sind, was zumindest nicht unzweifelhaft ist. Denn insoweit wird unter Ziffer V.4 der Veranlagungsrichtlinien weder eine weitere Konkretisierung vorgenommen noch findet eine Abgrenzung statt, wann ein Vorteil so groß ist oder die Verhältnisse so besonders sind, daß eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Berücksichtigung innerhalb der Beitragsformel (vgl. V.3.2.1.2 der Veranlagungsrichtlinien) für die Verteilung der allgemeinen Reinhaltungskosten, insbesondere über die Parameter n und a nicht mehr möglich ist. Jedenfalls läßt sich die Heranziehung der Klägerin zu B-Beiträgen auf § 25 Abs. 2 RvS stützen. Die Kosten für den Bau und die Unterhaltung des RRB sind als besondere Maßnahmen zur Schaffung eines Übergabepunktes im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Was hierunter im einzelnen verstehen ist, ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit unter Berücksichtigung der Ziffer V.5.2 der Veranlagungsrichtlinien. Zum einen ist dort in Abs. 3 definiert, welche Anlagen als Bestandteile der Niederschlagswasserbehandlung anzusehen sind, zum anderen schreibt Abs. 8 vor, wann eine ausreichende Vorflut im Sinne von § 13 Abs. 3 RvS vorliegt. Aus dem Zusammenwirken der Absätze 3 und 8 ergibt sich, welche Anlagen und Maßnahmen der Niederschlagswasserbehandlung über A-Beiträge finanziert werden und im Umkehrschluß daraus, welche Anlagen und Maßnahmen die Auferlegung von B- Beiträgen rechtfertigen. Danach begegnet die Einstufung des RRB auf dem Gebiet der Klägerin als eine die Auferlegung von B-Beiträgen rechtfertigende Anlage keinen Bedenken. Denn das RRB gehört nach Ziffer V.5.2 Abs. 3 der Veranlagungsrichtlinien nicht zu den (normalen) Bestandteilen der Niederschlagswasserbehandlung. Diese Festlegung wird im übrigen durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landeswassergesetzes gestützt, der Anlagen zur Rückhaltung von Abwasser als Sonderbauwerke qualifiziert. Darüber hinaus war der Bau des RRB deswegen erforderlich, weil der L. Bach keine ausreichende Vorflut im Sinne von Ziffer V.5.2 Abs. 8 der Veranlagungsrichtlinien darstellte. Eine Einleitung des aus dem RÜB abgeschlagenen Mischwassers in den L. Bach war in freiem Gefälle, d.h. ohne zusätzliche Drosseleinrichtung nach den Vorgaben der Bezirksregierung B2. und des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft I. nicht zulässig. 52 Anhaltspunkte dafür, daß die hier vorgenommene Heranziehung der Klägerin zu B-Beiträgen für das RRB mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und statt dessen die Finanzierung des RRB über A-Beiträge hätte erfolgen müssen, liegen nicht vor. Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zur Gruppe der Mitglieder, die lediglich zu A-Beiträgen herangezogen werden, findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß nach der im Gerichtsverfahren übersandten detaillierten Aufstellung des Beklagten gegenwärtig lediglich knapp vier Prozent der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen mit zusätzlichen RRB versehen sind. Angesichts dessen vermag die Kammer die Ansicht der Klägerin, daß die bei ihr gegebene zu schwache Vorflut als Grund für den Bau des RRB ein allgemeines Problem im N. T. darstelle, nicht zu teilen. Auch der Umstand, daß die Klägerin die zum Bau des RRB führenden tatsächlichen Gegebenheiten nicht beeinflussen kann, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn dieser Umstand hätte für den Fall, daß nicht der Beklagte, sondern die Klägerin selbst für die Abwasserbeseitigung zuständig gewesen wäre, ebenfalls keine Rolle gespielt, d.h. die Klägerin hätte den Bau, insbesondere die Finanzierung des RRB nicht mit der Begründung verweigern können, daß sie ihre Vorflutverhältnisse nicht beeinflussen kann oder aber daß in anderen Gemeinden die Abwasserbeseitigung ohne RRB möglich und zulässig ist. Darauf, ob zukünftig aufgrund einer ständigen Verschärfung der Bestimmungen über die Einleitung von Abwasser vermehrt RRB gebaut werden müssen, kommt es ebenfalls nicht an. Denn maßgeblich für die Beitragserhebung sind die Verhältnisse in dem jeweiligen Heranziehungszeitraum. 53 Anhaltspunkte dafür, daß die Höhe der festgesetzten B-Beiträge nicht korrekt ist, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55