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Urteil

4 K 4148/98

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:1999:1102.4K4148.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes I. Straße 20 in Gevelsberg (G1). Das Grundstück liegt östlich des ebenfalls dem Kläger gehörenden G2, welches östlich der von Südosten nach Nordwesten verlaufenden I. Straße in H. liegt. Auf dem G2 betreibt der Kläger einen Metallwarenhandel. Nordwestlich der klägerischen Grundstücke befindet sich eine Müllumlade- und - Sortierstation. An diese schließt sich in nordöstlicher Richtung und nördlicher Richtung - vom klägerischen Grundstück aus gesehen - eine Kläranlage an. Südlich und südwestlich des klägerischen Grundstückes befinden sich weitere Gewerbebetriebe ebenso wie in westlicher Richtung, d.h. auf der westlich gelegenen Straßenseite der von der I1. Straße im Süden nach Norden hin abzweigenden I. Straße. Nördlich der Müllumladestation verläuft der Fluß F. , der zu den sich nach Süden erstreckenden Grundstücken eine natürliche Grenze darstellt. In östlicher Richtung grenzt an das klägerische Grundstück ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Östlich und südöstlich davon ist eine weitere Wohnbebauung vorhanden. Auf dem nördlich gelegenen Grundstück der Kläranlage befinden sich ebenfalls zwei Häuser; das nordöstliche Haus wird als Bürogebäude genutzt, das nordöstliche zur Unterbringung des Platzwartes der Kläranlage. Während das unmittelbar an der ostwärtigen Seite des klägerischen Grundstückes gelegene Wohnhaus über die I. Straße erschlossen wird, erfolgt die wegemäßige Erschließung der weiter östlich gelegenen Wohnbebauung über die I1. Straße und die östlich gelegene Straße "B. ". Ein Bebauungsplan für diesen Bereich besteht nicht. Im Flächennutzungsplan ist die streitige Grundstücksfläche als gewerbliche Baufläche dargestellt. 3 Mit Schreiben vom 7. September 1995 beantragte der Kläger über seinen Architekten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Werkhalle und eines Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück 598. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll das Mehrfamilienhaus an der nordöstlichen Grundstücksgrenze in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem weiter östlich gelegenen Wohnhausgrundstück errichtet werden. Während der Beklagte die Errichtung der beantragten Werkhalle durch Schreiben vom 9. Februar 1996 positiv beschied, lehnte er die geplante Bebauung des Grundstückes mit einem Mehrfamilienhaus durch Bescheid vom 26. Oktober 1995 ab. Zur Begründung führte er aus: Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die für die Beurteilung maßgebliche nähere Umgebung werde durch die beidseits der I. Straße gebildete Bebauung sowie durch die Nutzung östlich der I. Straße bis zur Straße "B. " bis einschließlich der Kläranlage gebildet. In diese Umgebungsbebauung füge sich das Mehrfamilienwohnhaus nicht ein, da dieser Bereich seinem Charakter nach als Gewerbegebiet einzustufen sei. 4 Den hiergegen durch Schreiben vom 23. November 1995 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 1998 zurück. Zur Begründung führte er an: Die nähere Umgebung, die das Baugrundstück bodenrechtlich beeinflusse, sei als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) einzustufen. Nach § 8 der Baunutzungsverordnung seien Wohnungen nur ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig. Wohngebäude wie das beantragte Bauvorhaben seien demgegenüber im Gewerbegebiet nicht zulässig. Die Wohnbebauung im Bereich der Straße "B. " liege außerhalb des Gebietes und präge das Antragsgrundstück nicht. 5 Hiergegen hat der Kläger am 17. September 1998 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor: Bei dem maßgeblichen Bereich handele es sich nicht um ein Gewerbe-, sondern um ein Mischgebiet. Nach den örtlichen Gegebenheiten fänden sich in dem maßgeblichen Bereich sowohl Gewerbebetriebe als auch Wohnbebauung. Im übrigen entfielen mit der Änderung des Fluchtlinienplanes im Januar 1994 sämtliche Fluchtlinien in diesem Gebiet. Eine klare Abgrenzung zwischen Wohnbebauung und Gewerbegebiet gebe es nicht mehr. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 2. September 1998 zu verpflichten, seine Bauvoranfrage vom 7. September 1995 betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück G1 positiv zu bescheiden. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung vertieft und ergänzt er seine bisherige Argumentation: Entsprechend der Eigenart der näheren Umgebung handele es sich bei dem Bereich, in dem sich zahlreiche gewerbliche Betriebe befänden, um ein Gewerbegebiet. In dieses füge sich das Wohnbauvorhaben des Klägers nicht ein. 11 Aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 16. Juni 1999 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 28. Juli 1999 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift (Blatt 27 bis 29 der Gerichtsakte) verwiesen. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, in der Sache aber unbegründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf zustimmende Bescheidung seiner Bauvoranfrage vom 7. September 1995. Die Entscheidung des Beklagten vom 26. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 2. September 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er kann einen positiven Bauvorbescheid nicht beanspruchen, weil das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) widerspricht. Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung G1 verstößt gegen das Bauplanungsrecht. 16 Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens beurteilt sich nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage und damit nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG -) vom 18. August 1997 (BGBl. I Seite 2081). Das Grundstück des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Da dies von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen. Innerhalb eines solchen Bebauungszusammenhangs ist ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Von diesen Kriterien ist allein streitig, ob sich das Vorhaben des Klägers nach der Art seiner baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 17 Für das Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung kommt es auf die gesamte in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung an, soweit sie für die Eigenart der näheren Umgebung von Bedeutung ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). 18 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde ist ein typischer Gebietscharakter, wie er in der Baunutzungsverordnung bezeichnet wird, in der Örtlichkeit nicht auszumachen. Die Eigenart der näheren Umgebung läßt sich nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen. Maßgeblich für diese Einordnung ist hier die Prägung, die die nähere Umgebung durch die vorhandenen gewerblichen Einrichtungen erfährt. Die nördlich gelegene Müllsortier- und -umladestation sowie die nordöstlich befindliche Kläranlage stellen jedenfalls für sich gesehen keine Gewerbebetriebe dar, von denen keine nicht erheblich belästigenden Immissionen ausgehen. Vielmehr handelt es sich hierbei um Betriebe, die, soweit es die Müllsortieranlage betrifft, in Industriegebieten im Sinne des § 9 BauNVO anzusiedeln sind bzw. betreffend die Kläranlage in einem eigenen Planfeststellungsverfahren zuzulassen sind. Insbesondere flächenintensive Großgewerbe, so wie die nach den §§ 4 ff. Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die in Mischgebieten im Grundsatz nicht zulässig sind, sind danach im Industriegebiet anzusiedeln, 19 vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 8. Auflage, § 9 Rdnr. 1 und 1.1. 20 Vor diesem Hintergrund gehört die Müllsortier- und Umladeanlage unter die genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung. Auch die Kläranlage ist aufgrund ihrer flächenintensiven Nutzung sowie der von ihr ausgehenden Immissionen nicht zu den Gewerbebetrieben im Sinne des § 8 BauNVO zählen. Unabhängig davon, ob die ostwärtige Wohnbebauung innerhalb der näheren Umgebung als mitprägend angesehen werden kann, ist sie jedenfalls in einem Gewerbegebiet, wie es der Beklagte annimmt, nach § 8 BauNVO nicht zulässig. Abgesehen davon haben jedenfalls die zuvor genannten großflächigen Gewerbebetriebe zur Folge, daß eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ausscheidet, weil die vorhandene Nutzung in dem Gebiet die Annahme eines faktischen Gewerbegebietes ausschließt. Die planungsrechtliche Beurteilung hat daher allein auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen. 21 Die für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche "nähere Umgebung" wird dadurch ermittelt, daß in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen städtebaulich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt, 22 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, Baurechtssammlung (BRS) Bd. 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS Bd. 38 Nr. 69. 23 Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln. Im vorliegenden Fall ist allein die Art der baulichen Nutzung zwischen den Beteiligten streitig. Für die Bestimmung der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist auf die in der maßgeblichen Umgebung tatsächlich vorhandenen Nutzungsarten abzustellen, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.83 -, in: Baurecht 1987, 538 sowie Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 26.91 -, in: Gewerbe- archiv 1993, 216. 25 Dabei hat die Bestimmung des Rahmens nach der Art der baulichen Nutzung auch zu berücksichtigen, daß das Bebauungsrecht mit dem Begriff "der Art der baulichen Nutzung" nicht nur funktional darauf abstellt, für welchen Zweck Anlagen genutzt werden, sondern auch darauf, um welche Art von baulichen Anlagen es sich handelt. Legt man diese Grundsätze für den vorliegenden Fall zugrunde, so muß man feststellen, daß das zu bebauende Grundstück des Klägers maßgeblich von der nördlich und südlich vorhandenen gewerblichen Nutzung geprägt wird. Die für das klägerische Bauvorhaben maßgebliche Örtlichkeit und der insoweit heranzuziehende Rahmen wird in nördlicher Richtung begrenzt durch die natürliche Grenze des Flußlaufes der F. . In westlicher Richtung stellt die I. Straße einen Begrenzungsrahmen dar. Südlich des klägerischen Grundstückes wird dieses durch die nach Süden zur I1. Straße sich ausrichtenden Gewerbebetriebe geprägt. Dementsprechend führt der Rahmen von der östlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes im spitzen Winkel zu der Einmündung I1. Straße/I. Straße. Eine deutliche Zäsur in der Örtlichkeit ist im Osten entlang der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes festzustellen. Insoweit ist nicht nur in der Örtlichkeit, sondern auch anhand des vorliegenden Kartenmaterials ein relativer Abstand der Wohnbebauung zu den hiervon westlich gelegenen Gewerbegrundstücken feststellbar. Die vom klägerischen Grundstück aus gesehene ostwärtige Wohnbebauung, wird nahezu vollständig von der östlich gelegenen Straße "B. " erschlossen, die wiederum östlich von der I1. Straße abzweigt. Die insoweit in einer senkrechten Linie von Norden nach Süden zur I1. Straße verlaufende faktische Baunutzungsgrenze zwischen den gewerblichen und den Wohnbaugrundstücken weist einen Abstand zu letzteren von ca. 10 bis 15 m auf. Die bauliche Situation ist im Bereich des klägerischen Grundstückes dadurch gekennzeichnet, daß die Wohnbebauung im Osten mit ihren westlichen Außenwänden eine im wesentlichen von Norden nach Süden zur I1. Straße hin führende Linie bildet, die man als virtuelle Baulinie ansehen kann. Bei der so am tatsächlich Vorhandenen ausgerichteten Betrachtung kann die so umschriebene Örtlichkeit eine planerische Ausweisung als Maßstab fast nie ersetzen; der aus der gewonnenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - in: Baurechtssammlung (BRS) Bd. 56, Nr. 63. 27 In den so umschriebenen Rahmen fügt sich das beabsichtigte Wohnbauvorhaben des Klägers nicht ein. Südlich und nördlich des klägerischen Grundstückes befinden sich ausschließlich Gewerbebetriebe. Diese werden über die I. Straße und die von ihr nach Osten abbiegende Straße erschlossen. Besondere Prägung findet das Gebiet durch die Müllsortierungsanlage bzw. die Kläranlage nördlich des klägerischen Grundstückes. Die Grenze zur Wohnnutzung verläuft unmittelbar entlang der ostwärtigen klägerischen Grundstücksgrenze. Durch die maßgeblich prägende gewerbliche Nutzung durch Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO im Süden einerseits sowie die nördlich gelegenen Gewerbebetriebe andererseits entspricht das Baugrundstück eher dem eines Gewerbegebietes. Ein Gebäude zur reinen Wohnnutzung fügt sich in den solchermaßen gewerblich strukturierten Bereich nicht ein. Das Merkmal des Einfügens verlangt, daß ein Vorhaben zu der Bebauung seiner Umgebung in eine gewisse Beziehung tritt. Hierbei fügt sich ein Vorhaben in aller Regel in die Eigenart der Umgebung ein, wenn es sich im Rahmen dessen hält, was in der Umgebung bereits vorhanden ist. Dies ist nach dem zuvor skizzierten Rahmen aber gerade nicht der Fall. 28 Aber auch ein Vorhaben, daß den vorgegebenen Rahmen überschreitet, kann sich im Einzelfall einfügen, wenn das Vorhaben weder aus sich heraus noch in Folge der ihm zukommenden Vorbildwirkung städtebauliche Spannungen begründet oder bereits vorhandene Spannungen erhöht, 29 vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS Bd. 33 Nr. 36. 30 Im vorliegenden Fall beginnt die Wohnbebauung erst (östlich) jenseits der Grenze des klägerischen Grundstückes. Im Verhältnis zu den nördlich und südlich gelegenen Gewerbeflächen ist zwischen diesen und der Wohnbebauung ein relativer Abstand von ca. 10 bis 15 m festzustellen. So sind die Wohngebäude in einer senkrechten Linie ostwärts des klägerischen Grundstückes nach Süden hin zur I1. Straße ausgerichtet und setzen sich östlich davon längs dieser Straße fort. Sie werden in der überwiegenden Anzahl von der von der östlich der I1. Straße abzweigenden Straße B. erschlossen. Demgegenüber würde das Wohnbauvorhaben des Klägers vor diese virtuelle Baulinie gezogen und damit in unmittelbarer Nähe zu den gewerblich genutzten Grundstücken liegen. Das Vorhaben des Klägers fällt sonach aus dem Rahmen der vorhandenen Bebauung und würde im Verhältnis zu den gewerblichen Einrichtungen bodenrechtliche Spannungen begründen. 31 Es sind keine Verhältnisse gegeben, die es rechtfertigen könnten, das Einfügen des Vorhabens ausnahmsweise zu bejahen, obwohl der Rahmen der näheren Umgebung überschritten wird. Denn dem Vorhaben kommt eine durchaus beachtliche Vorbildwirkung zu. Insoweit könnten sich auch auf den nördlich gelegenen Flächen, die derzeit für die Müllsortier- und Kläranlage genutzt werden, weitere Wohnbauvorhaben entwickeln. Zur Vermeidung städtebaulich beachtlicher Spannungen ist dies jedoch nur im Wege der förmlichen Bauleitplanung möglich. Die Zulassung von Einzelvorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33