Urteil
4 K 4919/98
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Teilaufhebung einer früheren Abrundungsverfügung nach § 3 Abs.4 LJG NW ist zulässig, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen entfallen sind.
• Erwirbt ein Dritter Flächen, die dadurch kraft Gesetzes einem Eigenjagdbezirk zuwachsen, kann die Jagdbehörde dies durch einen deklaratorischen oder rechtsändernden Verwaltungsakt berücksichtigen.
• Bei Ermessensentscheidungen der Jagdbehörde prüft das Gericht nur auf Ermessensüberschreitung und sachfremde Erwägungen; eine andere ermessensgerechte Lösung begründet keinen Aufhebungsgrund.
Entscheidungsgründe
Aufhebung abrundender Jagdbezirksteilzuordnung nach Eigentumserwerb • Die Teilaufhebung einer früheren Abrundungsverfügung nach § 3 Abs.4 LJG NW ist zulässig, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen entfallen sind. • Erwirbt ein Dritter Flächen, die dadurch kraft Gesetzes einem Eigenjagdbezirk zuwachsen, kann die Jagdbehörde dies durch einen deklaratorischen oder rechtsändernden Verwaltungsakt berücksichtigen. • Bei Ermessensentscheidungen der Jagdbehörde prüft das Gericht nur auf Ermessensüberschreitung und sachfremde Erwägungen; eine andere ermessensgerechte Lösung begründet keinen Aufhebungsgrund. Die Klägerin ist Inhaberin eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks; die Beigeladene zu 1. ist Eigentümerin eines benachbarten Eigenjagdbezirks. Strittig war die Zuordnung mehrerer Flurstücke (98,99,140,150,151) nach einer früheren Abrundungsentscheidung von 1988, durch die Flurstück 151 an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin angeschlossen worden war. Die Beigeladene zu 1. erwarb zwischenzeitlich die Parzellen 98,99,140 und 151 und beantragte 1996 die Teilaufhebung der Abrundung für 150/151. Das Landesamt hob mit Bescheid vom 2.10.1998 die Angliederung des Flurstücks 151 auf, weil die Voraussetzungen der Abrundung entfielen und die Eigentumsverhältnisse nun eine Nutzung als Eigenjagd ermöglichen. Die Klägerin klagte und rügte insbesondere den jagdlich ungünstigen Zuschnitt und die schlechte Erkennbarkeit der neuen Grenze. • Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid zulässig (§79 VwGO). • Der angefochtene Bescheid beruht auf §3 Abs.4 LJG NW, der die Aufhebung oder Änderung von Abrundungen ermöglicht, wenn deren Voraussetzungen nachträglich entfallen; dies ist eine Koppelungsvorschrift mit analysierbarem Tatbestand und Ermessen in der Rechtsfolge. • Durch den Eigentumserwerb der Beigeladenen zu 1. entfiel die wesentliche Grundlage der ursprünglich gewählten Angliederung: Flurstück 151 wäre kraft §7 Abs.1 BJG Teil ihrer Eigenjagd geworden, so dass die Abrundung ihre frühere Funktion verlor. • Selbst wenn §7 Abs.1 BJG unmittelbar gelten sollte und die Behörde nur deklarierend tätig wurde, trifft dies die Klägerin nicht zu Nachteil; andernfalls ist die Teilaufhebung ebenfalls materiell gerechtfertigt, weil der Tatbestand des §3 Abs.4 LJG NW erfüllt ist. • Die Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen; die Abwägung berücksichtigte das Grundprinzip, dass Jagdrecht dem Eigentum folgt, sowie die Erkennbarkeit von Grenzen, wobei letztere vor Ort ebenfalls unklar war. • Das Gericht darf eine ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung nicht dadurch ersetzen, dass es eine andere, ebenfalls mögliche Gestaltung vorzieht; es beschränkt seine Kontrolle auf Rechtmäßigkeit nach §114 VwGO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung der Abrundung des Jahres 1988 für das Flurstück 151 durch Bescheid vom 2.10.1998, weil die Voraussetzungen der früheren Verfügung nach Erwerb der Fläche durch die Beigeladene zu 1. entfallen sind und die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Eine mögliche ungünstige Erkennbarkeit der neuen Jagdgrenze führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, da die Erkennbarkeit vor Ort ebenso eingeschränkt ist und die Behörde den Grundsatz beachtet hat, dass das Jagdrecht dem Eigentum folgt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.