Beschluss
12 L 908/99
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:1999:0602.12L908.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 4000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, 3 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C der Durchführung des Bürgerentscheides bezüglich des Einbahnstraßenverkehrs in der Kernstadt C zugrunde zu legen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Ungeachtet der Frage, ob der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende Antrag unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes überhaupt zulässig ist, hat er in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, daß ein Anordnungsanspruch gegeben ist. 6 Bei der in diesem Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist nicht feststellbar, daß sich die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C insbesondere aufgrund zu restriktiver Regelungen über die Stimmabgabe als rechtswidrig erweist und die Antragsteller aus diesem Grund eine Nichtanwendung dieser Satzung bei der Durchführung des Bürgerentscheides bezüglich des Einbahnstraßenverkehrs in der Kernstadt C beanspruchen können. 7 Die Entscheidung, wie ein Bürgerentscheid durchgeführt wird, liegt bei der jeweiligen Gemeinde. Ihr ist insoweit Ermessen eingeräumt. Sie muß allerdings Sorge dafür tragen, daß die für Wahlen geltenden Grundsätze der Allgemeinheit, Freiheit, Gleichheit und Geheimhaltung auch bei der Durchführung eines Bürgerentscheides gewährleistet sind. Die in dem aufgezeigten Rahmen bestehenden Freiheiten können die Gemeinden allerdings nutzen, um Regelungen zu treffen, die den örtlichen Gegebenheiten gerecht werden. 8 Vgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, Stand: Januar 1999, Anmerkung § 26 GO, Anmerkung VIII. 9 Es ist nicht feststellbar, daß der Antragsgegner mit den in der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C getroffenen Regelungen die ihm zukommenden Gestaltungsspielräume überschritten hat. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorschriften über die Stimmabgabe. Die hierzu bestehenden Regelungen führen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dazu, daß das Recht des einzelnen Bürgers zur Stimmabgabe im Rahmen eines Bürgerentscheides unzulässig beschränkt wird. 10 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist nicht zu beanstanden, daß keine gesonderte Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten über die Durchführung eines konkreten Bürgerentscheides erfolgt. Nach § 8 Abs. 3 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C müssen der Gegenstand des Bürgerentscheides und die Tage des Abstimmungszeitraumes unverzüglich nach der Bestimmung desselben durch den Stadtdirektor öffentlich bekannt gemacht werden. Durch eine öffentliche Bekanntmachung ist für die Bürger hinreichend Gelegenheit gegeben, sich über den konkreten Zeitraum, in dem der Bürgerentscheid stattfinden soll, zu informieren. 11 Weiterhin begegnet es keinen Bedenken, daß die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C keine konkrete Regelung bezüglich der an den einzelnen Tagen des Abstimmungszeitraums bestehenden Abstimmungszeit enthält. Nach § 8 Abs. 4 der Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C ist der Stadtdirektor auch insoweit verpflichtet, Beginn und Ende der Abstimmungszeit öffentlich bekannt zu machen und zwar spätestens am 6. Tag vor dem 1. Tag des Bürgerentscheides. Durch diese Regelung wird gewährleistet, daß sich die Bürger auch über die Abstimmungszeit rechtzeitig Kenntnis verschaffen können. 12 Auch die in § 8 Abs. 1 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C enthaltene Begrenzung des Abstimmungszeitraums auf eine Woche führt nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts des Einzelnen auf ungehinderte Stimmabgabe im Rahmen eines Bürgerentscheides. Der Zeitraum von einer Woche ist nicht zu kurz bemessen, um allen Bürgern Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Durch den in der Satzung festgesetzten Abstimmungszeitraum von einer Woche fällt jeweils auch ein Samstag und ein Sonntag in den Abstimmungszeitraum. Dadurch ist gewährleistet, daß, ungeachtet der konkreten Stimmzeiten an den einzelnen Tagen, auch berufstätigen Personen hinreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe verbleibt. 13 Auch die Regelung des § 11 Abs. 5 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der C , nach der eine Stimmabgabe per Brief nicht stattfindet, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung. Die Entscheidung, ob eine Stimmabgabe per Briefwahl zugelassen wird oder nicht, steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. 14 Vgl. Rehn/Cronauge, § 26 GO, Anmerkung VIII. 15 Vorliegend ist nicht feststellbar, daß der Regelung des § 11 Abs. 5 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C ermessensfehlerhafte, wie etwa willkürliche Erwägungen seitens des Antragsgegners zugrunde gelegen haben. Wie sich aus der Sitzungsvorlage Nr. 844 ergibt, wurde die Möglichkeit der Stimmabgabe per Briefwahl ausgeschlossen, um die Kosten eines Bürgerentscheides möglichst niedrig zu halten. 16 Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt auch der Umstand, daß es nach § 3 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C nur einen Stimmbezirk gibt und dadurch bedingt nur ein Wahllokal eingerichtet werden dürfte, nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Die Gemeinden sind bei der Durchführung von Bürgerentscheiden nicht verpflichtet, Stimmbezirke und Abstimmungslokale einzurichten, die in Zahl und räumlicher Zuordnung denjenigen Stimmbezirken und Wahllokalen, die bei einer Kommunalwahl gegeben sein müssen, entsprechen. Insoweit ist davon auszugehen, daß die Indienstnahme staatlicher Stellen bei der Durchführung eines Bürgerentscheides in einem wie bei einer Wahl vergleichbaren Umfang nicht gewollt ist, weil es unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, wenn die Gemeinden bei der Durchführung von Bürgerentscheiden, die im Gegensatz zu einer Wahl zumeist mehrere Tage andauern, wahlähnliche Bedingungen aufrecht erhalten würden. Es bleibt also dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden überlassen, wie viele Abstimmungslokale eingerichtet werden. 17 Vgl. Rehn/Cronauge, § 26 GO, Anmerkung VIII; ebenso für Volks- begehren Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, (VerfGH NW), Urteil vom 26. April 1975 - VerfGH 8/74 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen und für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg (OVGE) 30, 289 (296). 18 Hierbei muß allerdings gewährleistet sein, daß die Stimmberechtigten in bezug auf die räumliche Zuordnung der Abstimmungslokale zu ihrem Wohnsitz und deren Öffnungszeiten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe besitzen. 19 Vgl. Rehn/Cronauge, § 26 GO, Anmerkung VIII; VerfGH NW, Urteil vom 26. April 1975 - VerfGH 8/74 -, OVGE 30, 289 (296 f.). 20 Der Beklagte beabsichtigt, bei der Durchführung des Bürgerentscheides bezüglich des Einbahnstraßenverkehrs in der Kernstadt C nur ein Abstimmungslokal einzurichten, um die durch diesen Bürgerentscheid entstehenden Kosten möglichst gering zu halten. Es ist nicht ersichtlich, daß durch die Einrichtung nur eines Abstimmungslokals die Stimmabgabe für die Bürger der Stadt Bad C unzumutbar erschwert wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, daß beabsichtigt ist, das Abstimmungslokal im Rathaus, also im Zentrum von C, einzurichten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Zwar sind die in den Randbereichen der Stadt C gelegenen Ortsteile zum Teil über 10 km vom Stadtzentrum entfernt. Für die Frage der Unzumutbarkeit der Stimmabgabe ist aber nicht nur die räumliche Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Ort der Stimmabgabe ausschlaggebend, insoweit ist vielmehr das Maß an zeitlichem und organisatorischem Aufwand, den der Einzelne zur Stimmabgabe aufwenden muß, entscheidend. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß - den Angaben der Antragsteller zufolge - bis auf einen Ortsteil alle Ortsteile von C zumindest werktags an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sind. Nach den Ausführungen der Antragsteller beträgt die reine Fahrzeit der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs in das Zentrum von C max. 36 Minuten. Auch unter Berücksichtigung der Zeit, die für den Weg zwischen Wohnung und Bushaltestelle bzw. Bushaltestelle und Rathaus anfällt, erscheint der sich insgesamt ergebende zeitliche Aufwand nicht unzumutbar. Weiterhin ist es auch vertretbar, Bürger, die sich an dem Bürgerentscheid beteiligen möchten, darauf zu verweisen, private Kraftfahrzeuge zu benutzen oder sich um eine private Fahrgelegenheit zu bemühen, soweit sie den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen können oder wollen. Daß es ihnen bei entsprechenden Anstrengungen nicht gelingen sollte, innerhalb des festgesetzten Abstimmungszeitraums von einer Woche unter zumutbaren Bedingungen zum Rathaus der Stadt C zu gelangen, erscheint dem Gericht angesichts der in der heutigen Zeit bestehenden weitreichenden Mobilität nicht nachvollziehbar. Soweit dem Einzelnen, etwa bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder bei seinen Bemühungen um eine private Fahrgelegenheit gewisse Unbequemlichkeit entstehen, sind diese, gerade auch von den davon meist betroffenen Randbewohnern in Kauf zu nehmen, zumal derartige Unbequemlichkeiten für Bewohner von Ortschaften in ländlichen Gebieten auch zu anderen Gelegenheiten durchaus nicht ungewöhnlich sein dürften. 21 Auch der von den Antragstellern hilfsweise gestellte, sinngemäß Antrag, 22 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei der Durchführung des Bürgerentscheides im Stadt- gebiet der Stadt C Abstimmungslokale in ausreichender Zahl, mindestens aber 18 Abstimmungslokale, zur Verfügung zu stellen, 23 hat keinen Erfolg, weil für diesen Antrag ebenfalls kein Anordnungsanspruch gegeben ist. 24 Ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner für die Durchführung des Bürgerentscheids bezüglich des Einbahnstraßenverkehrs in der Kernstadt C nur ein Abstimmungslokal im Zentrum von C einrichtet, können die Antragsteller nicht die Einrichtung von weiteren Abstimmungslokalen verlangen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mangels anderer Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der Sache war der Streitwertfestsetzung der Regelbetrag des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 8.000,00 DM zugrunde zu legen. Angesichts des bloß vorläufigen Charakters dieses Verfahrens ist es angemessen, den Streitwert mit der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 4.000,00 DM, zu bemessen. 27