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Urteil

7 K 1559/97

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:1999:0121.7K1559.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 16. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997 wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 896,52 DM festgesetzt wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist zu einem Wohnungs-Eigentumsanteil von 49,83/1.000 Wohnungs- und Teileigentümer des 2.152 qm großen und mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücks P.-------straße 120, 120 a, 122, 122 a (Gemarkung C. , Flur 14, Flst. 430) in I. und wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den erfolgten Ausbau der P.-------straße . 3 Am 14. März 1988 stimmte die Bezirksvertretung I. -O. dem vom Bau- und Verkehrsausschuß der Stadt I. vorgeschlagenen Ausbau der P.-------straße von der I1. Straße bis zur G. -S. -Straße zu. Hiernach war der Ausbau der Fahrbahn, die Erneuerung der beidseitigen Gehwege, die erstmalige Anlegung von Parkstreifen sowie von Grünanlagen vorgesehen. Der Altzustand des hier abgerechneten Bereichs stammte aus der Zeit vor 1945. 4 Der Ausbau der P.-------straße erfolgte in zwei Bauabschnitten, für die der Beklagte zuvor je eine öffentliche Ausschreibung der Arbeiten durchführte. Den Zuschlag für die auszuführenden Arbeiten erhielt beidemal die Fa. X. L. GmbH & Co in I. . Der Bauabschnitt 1 (15. November 1988 bis 15. Oktober 1989) umfaßte den Ausbaubereich von der I1. Straße bis zur H. -T. -Straße. Der 2. Bauabschnitt umfaßte den auszubauenden Bereich von der H. -T1. -Straße bis zur G. -S. -Straße und wurde in der Zeit vom 15. Oktober 1989 bis zum 15. Mai 1990 durchgeführt. Im einzelnen erhielt die Fahrbahn der P.-------straße erstmalig einen frostsicheren Unterbau in einer Stärke von 55 cm. Die Fahrbahndecke ist teils mit Asphalt und teils mit Großpflastersteinen versehen worden. Zugleich wurde auf der gesamten Straßenlänge die Straßenoberflächenentwässerung erneuert. Die Gehwege sind beidseitig der Fahrbahn erneuert und im Trennsystem angelegt worden. Außerdem wurden entlang der P.-------straße Parkstreifen sowie zur Abgrenzung der einzelnen Teilanlagen begrünte Flächen angelegt. Schließlich wurde auch die Beleuchtung erneuert. Die Abnahme des 1. Bauabschnitts der Straßenbaumaßnahme erfolgte am 23. November 1989 und die des 2. Bauabschnitts am 19. Juni 1990. Die Abnahme der Grünanlagen erfolgte am 20. Juni 1991. 5 Die nördlich an die P.-------straße angrenzenden Grundstücke liegen zum größten Teil im Bereich des am 15. Januar 1971 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 7/62 Teil 1 C1. T2. 1. Nachtrag und die südlich an die P.-------straße angrenzenden Grundstücke liegen im wesentlichen im Geltungsbereich des am 29. Juli 1981 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 16/77 H1. I2. . 6 Den straßenbaubeitragsfähigen Aufwand für den Ausbau ermittelte der Beklagte zunächst mit insgesamt 2.550.377,20 DM und gelangte unter Einstufung der P.-------straße als Haupterschließungsstraße zu einem umlagefähigen Aufwand von 1.042.057,55 DM. Dabei legte der Beklagte u.a. die angefallenen Kosten für die Grünanlagen anteilig auf die anderen Teilanlagen um. Ferner rechnete er die auf der Basis einer Fremdfinanzierungsquote ermittelten Kapitalkosten in voller Höhe in den umlagefähigen Aufwand mit ein. Ausgehend von einer Gesamtfläche der erschlossenen Grundstücke von 442.100,297 qm gelangte er zu einer Verteilerquote von 2,35706141133 DM/qm. 7 Mit Bescheid vom 16. Januar 1995 zog der Beklagte den Kläger gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I. vom 2. Januar 1984 unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 2.152 qm und einer hieraus - entsprechend der baulichen Ausnutzung - modifizierten Grundstücksfläche von 9.684 qm zu einem Straßenbaubeitrag von 1.137,41 DM heran. 8 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 1997 half der Beklagte dem Widerspruch zu einem ganz geringen Teil ab und setzte den Straßenbaubeitrag neu auf 1.126,04 DM fest. Im Rahmen der Neuberechnung bezog der Beklagte insoweit eine Teilfläche zwischen dem "T3. Weg" und dem Haus P.-------straße 112 in die Gesamtfläche der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke mit ein, so daß sich der Beitrag aller Anlieger hierdurch jeweils um 1 % reduzierte. 9 Am 12. April 1997 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sowie die anderen Kläger in den Parallelverfahren im wesentlichen folgendes vortragen: Die Ausschreibungen seien nicht formell korrekt ausgeführt worden. Bei den Bauabschnitten 1 und 2 bestünden im Hinblick auf Einzelpositionen zum Teil eklatante Preisunterschiede, obwohl es sich um den gleichen Unternehmer gehandelt habe. Ferner sei die Beitragsforderung verjährt, weil die in Rede stehenden Arbeiten bereits im Jahre 1990 erledigt worden seien. Im Hinblick auf die Abrechnung seien mehrere Grundstücksflächen unberechtigt nicht mit eingeflossen und demgegenüber seien Kostenpositionen aus der I3.----straße und I1. Straße zu Unrecht einbezogen worden. Ferner sei aufgrund der vorgelegten Berechnung nicht feststellbar, ob die jeweiligen Grundstückszufahrten in die Abrechnung eingeflossen seien. Die Grunderwerbskosten seien nicht notwendig gewesen und die Kapitalkosten seien nicht umlagefähig. Bezüglich der Erneuerung der Fahrbahn fehle es an einem notwendigen Vorteil, da mangelhaftes Material verwendet worden sei. Insoweit seien in gleichbleibenden Abständen Ausbesserungsarbeiten in nicht unerheblichen Umfang angefallen. Auch seien in den vergangenen Jahrzehnten die Unterhaltungsarbeiten an der P.-------straße vernachlässigt worden. Außerdem sei die P.-------straße in erster Linie wegen des gestiegenen Verkehrsaufkommens verbreitert worden und sei im übrigen in der Bodenrichtwertkarte als erschließungskostenbeitragsfrei ausgewiesen. Die Entwässerung, die Gehwege und die Parkflächen seien im Zuge der Ausbaumaßnahme erstmalig hergestellt worden und seien deshalb nach den Vorschriften des Baugesetzbuches abzurechnen. Zudem würden die Parkflächen zu einem überwiegenden Anteil von Nichtanliegern beansprucht, während die meisten Anlieger über Garagen bzw. Einstellplätze verfügen, die sie zum größten Teil auf eigene Kosten angelegt hätten. Auch die Kosten für die neue Beleuchtung seien nicht umlagefähig, da die alte Beleuchtung ohne weiteres ausreichend gewesen sei. Schließlich sei die Straßenbaubeitragssatzung als Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Die Satzung enthalte nämlich keine entsprechende Regelung darüber, wann die betreffende Einrichtung oder Anlage endgültig hergestellt sei. Außerdem enthalte die Satzung keine Regelung über eine Eckgrundstückvergünstigung. Im übrigen würden die geforderten Beiträge dem Äquivalenzprinzip widersprechen, denn die Vorteile des Ausbaus der P.-------straße würden sich zum größten Teil nur für die Allgemeinheit ergeben, so daß es völlig unbillig sei, die in der Satzung festgelegten Höchstbeträge zu verlangen. Da es sich bei der P.-------straße um eine historische Straße handele, würde auch die Beitragspflicht sowohl im Hinblick auf die Erschließung als auch für die Erweiterung und Verbesserung ausgeschlossen sein, zumal es sich vorliegend allenfalls auch nur um eine Instandsetzungsmaßnahme handele. Ferner seien Pflasterarbeiten im Bereich der oberen P.-------straße an Garagen, Höfen und Laubengängen in die Abrechnung eingeflossen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 16. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt seiner angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Bei den Ausschreibungen sei das wirtschaftlichste Angebot berücksichtigt worden. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da die Beitragspflicht erst mit der vollständigen Erfüllung des Bauprogramms entstanden sei. Auch seien alle von der P.-------straße erschlossenen Grundstücke herangezogen worden. Bei dem Grunderwerb handele es sich um eine Straßenparzelle, die im Zusammenhang mit dem Ausbau benötigt worden sei. Die Kapitalkosten seien nach den für das Erschließungsbeitragsrecht aufgestellten Kriterien ermittelt worden. Ein konkreter Kredit sei für die Ausbaumaßnahme allerdings nicht aufgenommen worden. 15 Am 1. Oktober 1998 hat der Berichterstatter der Kammer vor Ort einen Termin zur Erörterung der Streitsache und zu Vergleichsverhandlungen durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift gleichen Tages (Bl. 58 bis 67 der Gerichtsakte) verwiesen. 16 Auf gerichtliche Verfügung hin, hat der Beklagte u.a. bezüglich der Gehwege die Kosten für die über 2,50 m hinausgehenden Breiten herausgerechnet. Ferner hat er die zuvor in den anderen Teileinrichtungen enthaltenen Kosten für die Grünanlagen herausgerechnet und gesondert aufgestellt und ermittelte auf dieser Basis den straßenbaubeitragsfähigen Aufwand mit insgesamt 2.536.186,54 DM und gelangte unter Einstufung der P.-------straße als Haupterschließungsstraße zu einem umlagefähigen Aufwand von 994.486,31 DM. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 K 1563/97, 7 K 1600/97, 7 K 3026/97 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 20 Soweit von dem Kläger ein Betrag von mehr als 896,52 DM verlangt wird, ist der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 16. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. 21 Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I. (SBS) vom 2. Januar 1984. 22 Bei der mit dem Heranziehungsbescheid abgerechneten Ausbaumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme nach § 8 KAG i.V.m. § 1 SBS. Gemäß § 1 SBS erhebt die Stadt I. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung. 23 Bei dem vorliegenden Ausbau der P.-------straße handelt es sich um eine nachmalige Herstellung bzw. Verbesserung i.S.d. § 1 SBS. Nachmalige Herstellung bedeutet, daß eine endgültig hergestellte Anlage von Grund auf neu hergestellt wird, weil die Anlage trotz regelmäßiger Instandhaltung verschlissen ist, während Verbesserung bedeutet, daß sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der funktionalen Verteilung der Fläche oder der Art der Befestigung in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft unterscheidet. 24 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG, 3. Auflage, Bonn 1995, Rdnr. 39 f., 50 f. 25 Hiervon ausgehend erweist sich die Erneuerung der P.-------straße als nachmalige Herstellung, denn die frühere Anlage war abgenutzt. Dies ergibt sich aus dem Alter der Straße sowie deren Ausbauzustand. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Lichtbilder von der P.-------straße war die Fahrbahn mit Rissen und Schlaglöchern versehen. Auch die Gehwege waren zum Teil gar nicht befestigt und in schlechtem Zustand. Ferner wird für Straßen im allgemeinen eine Nutzungsdauer von 20 bis 26 Jahren angenommen, 26 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH), Urteil vom 19. September 1991 - 6 B 88.1578 -, in: Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1992, S. 193 (194); Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 39, 27 so daß die vor dem Jahre 1945 hergestellte P.-------straße auch unter diesem Gesichtspunkt erneuerungsbedürftig war. 28 Vor dem Hintergrund der zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorgänge und zum Verfahren 7 K 3026/97 gereichten Auszüge aus den Begehungsbüchern bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Ausbaumaßnahme etwa durch unterlassene Unterhaltungsarbeiten seitens des Beklagten veranlaßt wurde. 29 Durch die Ausbaumaßnahme ist allerdings nicht nur der Zustand der Straße wiederhergestellt worden, den sie nach ihrer erstmaligen Herstellung aufwies, sondern es ist darüber hinaus eine Verbesserung eingetreten. Die P.-------straße erhielt erstmalig einen neuzeitlichen Anforderungen genügenden frostschutzsicheren Unterbau mit einer Stärke von etwa 55 cm. Der Ausbau entspricht damit in technischer Hinsicht den Vorgaben in Ziff. 4.2 des vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Merkblattes für die Verhütung von Frostschäden an Straßen - Ausgabe 1991 - (veröffentlicht in: FGSV 545 - Oktober 1991). 30 Eine solche im Verhältnis zum vorigen Zustand vorteilhaftere Ausstattung der Straße stellt eine Verbesserung dar, da insoweit eine geringere Frostanfälligkeit, höhere Belastbarkeit und somit geringere Reparaturanfälligkeit gewährleistet ist. 31 Vgl. OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 1995 -15 A 2402/93-, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1996, S. 144 (144), Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 65; Driehaus, Kommunalabgabenrecht Kommentar, Stand: März 1997, § 8 Rdnr. 313. 32 Auch die vorliegende Erneuerung der Oberflächenentwässerung stellt eine Verbesserung dar, da hierdurch das auf der Straße anfallende Regenwasser rascher abgeleitet werden kann und dadurch die Verkehrssicherheit erhöht wird. 33 Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. August 1992 - 2 A 2657/89 -; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 70. 34 Ebenso liegt eine Verbesserung der Anlage als Ganzes in der erstmaligen Anlegung von Parkstreifen und Grünanlagen. Denn durch die Trennung des fließenden und ruhenden Verkehrs wird der Verkehrsablauf leichter und sicherer gemacht. 35 Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, in: NWVBl 1996, S. 61 (61). 36 Auch durch die Erneuerung der Beleuchtung und die damit erfolgte Erhöhung der Zahl der Leuchten auf 43 wird eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht, die eine verkehrstechnische Verbesserung darstellt. 37 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 69. 38 Durch den erfolgten Ausbau hat der Kläger als Anlieger der Straße auch wirtschaftliche Vorteile erfahren, weil sich die Erschließungssituation seines durch die Anlage erschlossenen Grundstücksteils vorteilhaft verändert hat und hierdurch der Gebrauchs- und Verkehrswert des erschlossenen Grundstücks maßnahmebedingt gestiegen ist. Zum einen ergibt sich für die Anlieger und damit für den Kläger eine günstiger Verkehrssituation, weil durch die Trennung der Verkehrsarten mit den Teileinrichtungen Gehwegen, Parkstreifen und Grünanlagen eine verkehrliche Beruhigung eintritt und die Anwohner ihre Grundstücke leichter, ungehinderter und gefahrloser erreichen können. Zum anderen wird den Anliegern durch die Verbesserung der Straße statt einer abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, auf lange Jahre intakte Anlage zur Verfügung gestellt. 39 Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, in: Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 39. 40 In diesem Zusammenhang kommt es bezogen auf die Parkstreifen insbesondere nicht auf deren tatsächliche Benutzung durch die Anlieger selbst an, da der Beitrag nicht - wie die Benutzungsgebühr - als Gegenleistung für die Inanspruchnahme, sondern lediglich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme erhoben wird (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 KAG). 41 Vgl. auch OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 -15 A 2545/92-, in: NWVBl 1996, S. 61 (61). 42 Abgesehen davon können die neu angelegten Parkstreifen auch von Besuchern der Anlieger genutzt werden. 43 Diese den Anliegern vermittelten wirtschaftlichen Vorteile werden auch nicht durch Nachteile kompensiert, die geeignet sind, den maßnahmebedingten Vorteil aufzuheben. Ausweislich der Feststellungen im Ortstermin am 1. Oktober 1998, unterschreiten im vorliegenden Fall die angelegten Gehwege an keiner Stelle die insoweit in Ziff. 4.2.2, Bild 5 und Ziff. 5.2.1.3 der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - Ausgabe 1985 in der Fassung von 1995 - (EEA) (veröffentlicht in: FGSV 285 - Juni 1995) vorgesehenen Mindestbreiten. 44 Im Hinblick auf eine Kompensation durch ein maßnahmebedingtes erhöhtes Verkehrsaufkommen, ist auf die Vorbelastung der Straße sowie auf den Straßentyp abzustellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der P.-------straße um eine Haupterschließungsstraße, die gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 SBS der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient und somit auch bereits vor der Ausbaumaßnahme durch ein hohes Verkehrsaufkommen geprägt war. Der Beklagte hat dem - entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 2 SBS - zutreffend in seiner Abrechnung dadurch Rechnung getragen, daß der Gemeindeanteil, insbesondere bei der Fahrbahn, höher festgelegt wurde, als es für eine vergleichbare Ausbaumaßnahme z.B. bei einer Anliegerstraße der Fall gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, daß die hier abgerechneten anderen Teileinrichtungen, die wie z.B. Gehwege, Parkstreifen, Grünanlagen etc. gerade zu einer funktionalen Trennung zwischen fließenden und ruhenden Verkehr führen, vor dem Hintergrund der Vorbelastung und dem Straßentyp durch das bestehende Verkehrsaufkommen derart beeinträchtigt sind, daß der maßnahmebedingte Vorteil kompensiert wird, ist weder ersichtlich noch von dem Kläger substantiiert dargelegt. 45 Auch etwaige auftretende Mängel in der Bauausführung wirken sich regelmäßig nicht beitragsmindernd aus. Insoweit obliegt es dem Beklagten, auftretende Mängel zu beseitigen und die Kosten der Beseitigung entweder selbst zu tragen oder im Rahmen der Gewährleistung gegenüber dem bauausführenden Unternehmer geltend zu machen. 46 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 80, 152. 47 Im übrigen ist der angefochtene Heranziehungsbescheid im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Straßenbaubeitragssatzung des Beklagten keine Vorschrift über eine Eckgrundstückvergünstigung enthält. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht steht es im Rahmen der Straßenbaubeitragserhebung im Ermessen des Ortsgesetzgebers, ob eine Ermäßigung für Eckgrundstücke gewährt werden soll. Er kann sich mithin ohne Rechtsverstoß dahin entscheiden, von einer Eckgrundstückvergünstigung gänzlich abzusehen, da die Vorteile der Eckgrundstücke und der sonstigen Grundstücke noch wenigstens annähernd gleich sind und beide Gruppen daher gleich behandelt werden dürfen, 48 vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 276, 278, 49 zumal die insoweit von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle zumindest bezogen auf die im vorliegenden Fall herangezogenen Eckgrundstücke nicht gegeben sind. 50 In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, daß die Straßenbaubeitragssatzung des Beklagten keine Regelung darüber enthält, wann die Anlage als endgültig hergestellt anzusehen ist. Denn das KAG enthält keine dem § 132 Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) entsprechende Bestimmung, wonach eine ortsrechtliche Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung erforderlich ist. Die Anlage ist im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG vielmehr endgültig hergestellt, wenn das gemeindliche Bauprogramm erfüllt ist. 51 Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 1952/97 -; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 110. 52 Das Ausbauprogramm des Beklagten, in Form des Beschlusses der Bezirksvertretung I. -O. vom 14. März 1988 i.V.m. den Ausbauplänen vom Januar 1987, sah insoweit den Ausbau der P.-------straße von der I1. Straße bis zur G. -S. -Straße vor. Im einzelnen war darin der Ausbau der Fahrbahn, der Gehwege, der Parkstreifen sowie die Anlegung von Baumbepflanzungen und Grünbeeten vorgesehen. Die Abnahme der Straßenbaumaßnahmen erfolgte am 23. November 1989 (1. Bauabschnitt) bzw. 15. Mai 1990 (2. Bauabschnitt) und die der Grünanlagen am 20. Juni 1991. Mit der Fertigstellung und Abnahme der Grünanlagen war das Bauprogramm des Beklagten erfüllt und die Anlage endgültig hergestellt, so daß auch die Heranziehungsbescheide vom 16. Januar 1995 innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erlassen worden sind. 53 Allerdings war der Ausbau der Beleuchtungseinrichtung und der Oberflächenentwässerung nicht ausdrücklich in dem Bauprogramm des Beklagten benannt. 54 Indes stellt sich nach dem heutigen Stand der Technik die Erneuerung der Straßenoberflächenentwässerung als notwendige Folge (Annex) zur gleichzeitig erfolgten Erneuerung der Fahrbahn dar. Dies ergibt sich auch aus Ziff. 1.2 (Planungsgrundsätze) und Ziff. 2.1 (Oberflächenentwässerung/Verkehrsflächen) der vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung (RAS-Ew) - Ausgabe 1987 - (veröffentlicht in: FGSV 539 - Juni 1987), wonach nach dem heutigen Stand der Technik eine Fahrbahn notwendigerweise einer entwässerungstechnischen Ausstattung bedarf. 55 Im Hinblick auf die Erneuerung der immerhin schon vorhanden gewesenen Beleuchtungseinrichtung geht allerdings der tatsächlich erfolgte Ausbau über die Vorgaben des Bauprogramms hinaus, mit der Folge, daß diesbezüglich die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden ist. 56 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. November 1994 - 15 B 2505/94 -. 57 Zwar kann ein einmal erstelltes Bauprogramm grundsätzlich bis zu dessen vollständiger Verwirklichung geändert werden, 58 vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. November 1994 - 15 B 2505/94 -; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 111, 59 jedoch ist weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen, daß die Bezirksvertretung I. -O. oder aber der Rat das Bauprogramm im Hinblick auf die Erneuerung der Beleuchtung angepaßt hat. 60 Hiervon bleibt allerdings die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Hinblick auf die übrigen Teileinrichtungen der Anlage, namentlich Fahrbahn, Grünanlagen, Gehwege, Oberflächenentwässerung und Parkstreifen unberührt, da diese von den Vorgaben des Bauprogramms umfaßt sind. 61 Im Hinblick auf den beitragsfähigen und auf die Anlieger umzulegenden Aufwand ist die Auftragsvergabe an die Fa. X. L. GmbH & Co. nicht zu beanstanden. 62 Zwar kann sich der jeweilige Beitragspflichtige grundsätzlich auch auf eine Verletzung der Ausschreibungspflicht berufen. Denn die öffentliche Ausschreibung dient dazu, den geringstmöglichen Kostenaufwand durch die Einholung verschiedener Angebote zu ermitteln. 63 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 1997 - 6 A 12010/96 -, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1997, S. 963 (963). 64 Indes hat dies nicht zur Folge, daß bei einer Verletzung der Ausschreibungspflicht die gesamte Ausbaumaßnahme nicht mehr beitragsfähig ist. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen im Erschließungsbeitragsrecht, die hier uneingeschränkt angewendet werden können, ist auch bei Mängeln im Vergabeverfahren der Frage nachzugehen, ob die aufgewendeten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, so daß das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt wurde. 65 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 1. September 1997 - 8 B 144.97 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1998, S. 54; BVerwG, Urteil vom 10. November 1989 - 8 C 50/88 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, S. 870. 66 Dabei führt ein Verstoß gegen die Ausschreibungsvorschriften nur dann zu einer Verletzung des beitragsrechtlichen Grundsatzes der Erforderlichkeit, wenn die vorgeschriebene Art der Auftragsvergabe zur Abgabe eines noch günstigeren Angebotes im Ergebnis geführt hätte, so daß der durch eine rechtmäßige Auftragsvergabe entstandene Kostenaufwand gegenüber dem tatsächlich eingetretenen geringer ausgefallen wäre. 67 Vgl. Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 2. April 1998 - 5 K 1051/95 GE -. 68 Dies kann für den vorliegenden Fall indes nicht festgestellt werden. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist die Baumaßnahme für den Bauabschnitt 1 am 20. April 1988 und für den Bauabschnitt 2 am 16. Februar 1989 öffentlich ausgeschrieben worden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausschreibung sind weder ersichtlich noch seitens des Klägers hinreichend substantiiert dargetan. So hat der Beklagte für beide Bauabschnitte zahlreiche Angebote eingeholt und zwar für den 1. Bauabschnitt elf Angebote und für den zweiten Bauabschnitt 12 Angebote. Die Angebotssummen betrugen nach rechnerischer Prüfung für den 1. Bauabschnitt zwischen 1.303.973,13 DM (günstigstes Angebot) und 1.740.684,08 DM (teuerstes Angebot) und für den 2. Bauabschnitt zwischen 884.044,30 DM und 1.396.721,27 DM. Die vorliegenden Angebotssummen machen mithin deutlich, daß im vorliegenden Fall Sinn und Zweck der öffentlichen Ausschreibung - auch wenn es keine überregionalen oder internationalen Mitbieter gab -, nämlich unter Ausnutzung des Wettbewerbs konkurrierender Unternehmen ein kostengünstiges Angebot zu ermitteln, jedenfalls erreicht wurde. Es ist insoweit nicht ersichtlich, daß die ermittelten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht haben und schlechthin unvertretbar sind, zumal die Fa. X. L. GmbH & Co. das jeweils preisgünstigste Angebot abgegeben hat. Zwar mag es sein, daß es insoweit im Rahmen der beiden Bauabschnitte teilweise zu erheblichen Preisabweichungen von Einzelpositionen kam. Aber unabhängig davon, ob dies allein im Zusammenhang damit steht, daß diesbezüglich in den jeweiligen Rechnungslegungen von verschiedenen Maßeinheiten ausgegangen worden ist, steht jedenfalls fest, daß die Fa. X. L. GmbH & Co. bezogen auf die Gesamtmaßnahme und die Gesamtkosten von allen Anbietern das günstigste Angebot abgegeben hat. Da auch bezüglich der fraglichen Einzelpositionen eine getrennte Auftragsvergabe an verschiedene Anbieter im Hinblick auf eine einheitliche Bauausführung einschließlich Gewährleistung nicht sachdienlich erscheint, ist die Auftragsvergabe nicht zu beanstanden. 69 Allerdings gibt der vom Beklagten ermittelte beitragsfähige Aufwand im Hinblick auf die Positionen Kapitalkosten, Grünanlagen, Grunderwerb und Gehwege in rechtlicher Hinsicht Anlaß zur Beanstandung. 70 Der Beklagte hat insoweit auch Kapitalkosten einberechnet, obwohl für die Ausbaumaßnahme keine konkreten Darlehen aufgenommen worden sind. Vielmehr hat der Beklagte im Wege der durch die Haushaltssatzung festgesetzten Fremdfinanzierungsquote eine Umrechnung des laufenden Kreditbedarfs für die vorliegende Ausbaumaßnahme vorgenommen. Teilweise wird insoweit unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität vertreten, daß eine Berechnung im Wege der Fremdfinanzierungsquote ausreiche. 71 Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Kommentar, Stand: März 1997, § 8 Rdnr. 344 ff. 72 Indes gehören Darlehenszinsen grundsätzlich nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Dies beruht auf dem in den Regelungen des nordrhein-westfälischen Gemeindehaushaltsrechts (§§ 75 ff. GO NW i.V.m. §§ 16 Nr. 2, 17 GemHVO NW) normierten Gesamtdeckungsprinzip für die Kreditaufnahme, aufgrund dessen nicht mehr festgestellt werden kann, durch welche einzelne Maßnahme die Kreditaufnahme und damit die Zinsen verursacht worden sind. Diese sind deshalb dem allgemeinen Verwaltungsaufwand zuzurechnen. Die rechnerische Ermittlung der Zinsbeträge genügt nicht den Anforderungen, die an die Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG zu stellen sind. Nur wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, daß die Zinsen für einen bestimmten Darlehensvertrag angefallen sind - was vorliegend nicht der Fall ist -, wären sie dem beitragsfähigen Aufwand zuzurechnen. 73 Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87- in: NWVBl 1990, Seite 311 (313, 314); Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 167. 74 Zudem wäre es dem Beklagten völlig unbenommen geblieben, nach Maßgabe des § 8 Abs. 8 KAG von den Anliegern Vorausleistungen zu erheben, zumal hierdurch die Kapitalkosten von immerhin 108.690,36 DM (mithin mehr als 10 % der vom Beklagten umgelegten sonstigen Aufwendungen) vermieden worden wären. Denn eine Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes ergibt sich außerdem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit, der auch im Straßenbaubeitragsrecht gilt. Die Gemeinde hat nämlich, soweit sie im Interesse und insofern sie auf Kosten der Anlieger tätig wird, deren schützenswertes Interesse zu berücksichtigen, nicht mit unnötig hohen Aufwendungen für eine an sich erforderliche Anlage belastet zu werden. 75 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO. Rdnr. 149. 76 Es ist jedoch weder aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich noch seitens des Beklagten dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall eine Finanzierung der Maßnahme unter Erhebung von Vorausleistungen nicht in Betracht kam. 77 Davon abgesehen sind die Kapitalkosten von dem insoweit beweispflichtigen Beklagten auch rechnerisch offensichtlich fehlerhaft ermittelt worden. Denn obwohl sich im Zuge der eigenen Neuberechnung des Beklagten der beitragsfähige Aufwand für die Ausbaumaßnahme verringert hat, blieb indes die Fremdfinanzierungsquote von 108.690,36 DM konstant. 78 Ferner ist im Hinblick auf den vom Beklagten ermittelten beitragsfähigen Aufwand zu beanstanden, daß die Kosten für die Grünanlagen, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 f SBS mit 20 % auf die Anlieger umgelegt werden können, ohne weiteres den Kosten der anderen Teileinrichtungen zugeschlagen worden sind, zumal insoweit nach der Straßenbaubeitragssatzung die Kosten der Fahrbahn mit 30 % und die der Gehwege und Parkflächen mit 50 % auf die Anlieger umgelegt werden konnten. 79 Desweiteren sind die Kosten des Grunderwerbs i.H.v. 257,91 DM für das Grundstück Gemarkung C. , Flur 14, Flst. 26 ersichtlich nicht für die Errichtung des Gehweges, sondern zur Herstellung der Zugänglichkeit zur neuen Erschließungsanlage "I4. -I5. -Straße" (Flur 14, Flst. 483) angefallen. Denn auf der Grundlage des Lageplans der Beiakte 10 zu 7 K 1563/97 hätte andernfalls die neue Erschließungsanlage ohne Zustimmung der Eigentümer nicht angefahren werden können. 80 Nachdem der Beklagte auf gerichtliche Aufklärungsverfügung hin, - entsprechend seiner Satzungsbestimmung in § 3 Abs. 3 Nr. 2 d) SBS - die Kosten für die über 2,50 m hinausgehenden Gehwegbreiten aus dem ursprünglich ermittelten Aufwand herausgerechnet hat und auch die zuvor in den anderen Teileinrichtungen enthaltenen Kosten für die Grünanlagen herausgerechnet und gesondert aufgestellt hat, ergibt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Erörterungen und auf der Grundlage der insoweit nicht zu beanstandenden Neuberechnung des Beklagten vom 11. Januar 1999 folgende Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes und des Anteils der Beitragspflichtigen für den Ausbau der P.-------straße : Kosten: Anteil der Beitragspflichtigen: 81 Fahrbahn: 919.648,91 DM 30 % 275.894,67 DM Grünanlagen: 80.852,56 DM (Pflanzen) 85.356,80 DM (Einbau) 166.209,36 DM 20 % 33.241,87 DM Gehwege: 674.620,46 DM 50 % 337.310,23 DM Oberflächenentwässerung: 313.815,45 DM 30 % 94.144,64 DM Parkflächen: 195.961,75 DM 50 % 97.980,88 DM 838.572,29 DM 82 Insoweit war insbesondere im Hinblick auf die Kosten der Parkflächen auf die Neuberechnung des Beklagten vom 11. Januar 1999 abzustellen, da hierin - entsprechend der gerichtlichen Verfügung und ausweislich seines zur Gerichtsakte 7 K 1600/97 gereichten Schreibens vom 18. November 1998 - die Kosten der Grünanlagen aus den Kosten für die Parkstreifen herausgerechnet wurden, so daß der ermittelte Aufwand von 195.961,75 DM der maßgebliche Wert ist. Ein höherer Aufwand ist seitens des insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht nachgewiesen worden. 83 Im Hinblick auf den beitragsfähigen Aufwand bestehen nach Beiziehung der Verwaltungsvorgänge keine Anhaltspunkte dafür, daß Kostenpositionen aus der I3.----straße und I1. Straße sowie Kosten für Pflasterarbeiten im Bereich der oberen P.-------straße an Garagen, Höfen und Laubengängen in unberechtigter Weise in die Berechnung einbezogen worden sind. Ebensowenig gibt die Abrechnung der Stahlbetonsteelenwand und des Rangerzaunes Anlaß zur Beanstandung. 84 Im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Ermittlung der Verteilungsflächen, insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen Geschoßflächenzahlen, bestehen zunächst einmal keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des bereits am 15. Januar 1971 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 7/62 Teil 1 C1. T2. 1. Nachtrag und des am 29. Juli 1981 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 16/77 H1. I2. . Anhaltspunkte für Verfahrensfehler bei der Planerstellung oder Mängel der Abwägung sind weder ersichtlich noch seitens des Klägers substantiiert vorgetragen. 85 Im Rahmen der heranzuziehenden Verteilungsflächen ist aber statt des ursprünglich vom Beklagten ermittelten Wertes von 442.100,297 qm ein Wert von 451.362,365 qm zugrundezulegen. 86 Insoweit sind von dem Beklagten bei der Festlegung des Abrechnungsgebietes die Grundstücke Flur 13, Flst. 638 (7 qm), 639 (15 qm), 640 (22 qm), Flur 14, Flst. 7 (7 qm), Flst. 8 (28 qm), Flst. 11 (59 qm) und Flst. 12 (62 qm) zu Recht unberücksichtigt geblieben, da diese zum einen aufgrund ihrer Größe nicht selbständig baulich nutzbar sind und weil zum anderen keine Eigentümeridentität zu den jeweils dahinter gelegenen - von der P.-------straße erschlossenen Grundstücken - besteht, so daß in diesen Fällen keine wirtschaftliche Einheit angenommen werden kann. Die Grundstücke Flur 13, Flst. 606 und 607 sind seitens des Beklagten zu Recht in die Verteilungsflächen einbezogen worden, da diese Grundstücke von der P.-------straße her erschlossen sind. Ausweislich des Ortstermins handelt es sich bei dem Flst. 528 (offensichtlich die frühere L1. -G1. -H2. Straße) nicht um eine eigene selbständige Erschließungsanlage, sondern um ein bloßes Anhängsel zur P.-------straße. Die Grundstücke Flur 13, Flst. 659, 719 (175 alt), 313 und 317 sind von dem Beklagten bei der Festlegung des Abrechnungsgebietes zu Recht zumindest insoweit außer acht geblieben, als deren Erschließung durch die P.-------straße schon die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan 7/62 Teil 1 erfolgte Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche entgegensteht. Soweit die Grundstücke Flur 13, Flst. 659 mit 680 qm, Flst. 719 (175 alt) mit 284 qm und Flst. 313 mit 200 qm in dem vorgenannten Bebauungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen sind, sind sie aber in die Verteilungsflächen mit einzubeziehen. Ferner befindet sich der über die H. -von-T1. -Straße von der P.-------straße her erschlossene Kindergarten sowohl auf dem Grundstück Flur 13, Flst. 312 als auch auf dem Flst. 360. Das Flst. 312 und das 3.658 qm große Flst. 360 liegt mit einer Teilfläche von 2.380 qm in dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 14/65, der für diesen Bereich eine Kindergartennutzung vorsieht und keine Festsetzung über eine Geschoßflächenzahl enthält. Durch diese einheitliche Nutzung bilden die Flst. 312 und 360 (teilweise) eine wirtschaftliche Einheit, so daß auch das Flst. 360 mit einer Teilfläche von 2.380 qm in die Verteilungsflächen einzubeziehen ist. Das Grundstück Flur 13, Flst. 358 ist von dem Beklagten zu Recht nicht in die Verteilung einbezogen worden, da es ausweislich des Bebauungsplans 7/62 Teil 1 über die L2. -H3. -Straße erschlossen wird und im übrigen keine Eigentümeridentität zu den zur P1.-----------straße hin gelegenen Grundstücken besteht. Auch das Grundstück Flur 13, Flst. 362 ist nicht durch die P.-------straße erschlossen, zumal auch insoweit keine Eigentümeridentität zu den an der P.-------straße gelegenen Grundstücken besteht. Von dem Beklagten sind zu Recht die Grundstücke Flur 14, Flst. 396, Flur 13, Flst. 138, Flst. 646, Flst. 647 vollumfänglich in die Verteilungsflächen einbezogen worden. Bei den rückwärtigen Grundstücksteilen und Grundstücken handelt es sich insoweit um Gartengrundstücke, die im Hinblick auf das Flst. 646 eine wirtschaftliche Einheit zu dem Flst. 645 bildet, ebenso wie das Flst. 647 zu dem Flst. 648. Vor diesem Hintergrund kam auch eine Aufteilung des Flst. 138 nicht in Betracht. Hingegen ist das Grundstück Flur 13, Flst. 548 seitens des Beklagten zu Recht nicht in die Verteilungsflächen einbezogen worden, da es sich hierbei um ein unbebautes Gartengrundstück handelt, das sich zum einen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 7/62 Teil 1 befindet und da zum anderen keine Eigentümeridentität zu dem an der P.-------straße gelegenen Flst. 547 besteht. Die Grundstücke Flur 15, Flst. 232, 470, 465, 231 hat der Beklagte zu Recht in die Verteilung einbezogen, da es sich bei der W. -T4. -Straße um ein bloßes Anhängsel der P.-------straße handelt. Die Grundstücke Flur 14, Flst. 282, 283 hat der Beklagte zu Recht nicht in die Abrechnung einbezogen, da diese nicht durch die P.-------straße erschlossen sind. Das vormalige Grundstück Flur 14, Flst. 20 ist am 3. März 1997 geteilt worden und hat nunmehr die Flurstücksbezeichnungen 624 und 623. Während das Flst. 624 von der P.-------straße her erschlossen ist, ist das Flst 623 von der neuen Erschließungsstraße I4. -I5. -Straße her erschlossen. Das Flst. 624 hat entsprechend seiner wirtschaftlichen Nutzung, die sich letztlich durch die spätere Teilung des Flst. 20 widerspiegelt, eine einheitlich genutzte Grundfläche von 573 qm, während es nur mit einer Grundfläche von 450 qm in die Verteilungsflächen einbezogen wurde. Ebenso verhält es sich mit dem vormaligen Grundstück Flur 14, Flst. 21, das am 11. Juli 1996 in die Flst. 613 und 626 aufgeteilt wurde. Während nur das Flst. 613 von der P.-------straße her erschlossen ist und eine wirtschaftlich einheitlich genutzte Fläche von 535 qm aufweist, ist es nur mit 455 qm bei den Verteilungsflächen berücksichtigt worden. Die Grundstücke der Flur 14, vormalig Flst. 478 (jetzt Flst. 611, 610, 609, 608, 607, 606, 605, 604, 603, 602, 601), Flst. 480 (jetzt Flst. 600, 599, 598, 597), Flst. 484 (Flst. 592, 593, 594, 595) sind von dem Beklagten im Rahmen der Verteilungsflächen zu Recht nicht berücksichtigt worden, da sie durch die neue Erschließungsanlage "I4. -I5. -Straße" erschlossen werden. Das gleiche gilt für das Grundstück Flur 14, Flst. 457. Die Teilfläche zwischen dem "T3. Weg" und dem Grundstück P.-------straße Nr. 112 wurde entgegen der Ansicht des Klägers gerade im Widerspruchsverfahren zu Recht in die Verteilungsfläche einbezogen, wodurch sich der Beitrag für die Anlieger um 1 % reduziert hatte. Ferner hat der Beklagte zu Recht das Grundstück Flur 14, Flst. 350 nicht in die Verteilung einbezogen, zumal insoweit keine Eigentümeridentität zum Flst. 45 besteht. 87 Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Veränderung in der Verteilung der zu berücksichtigenden Grundstücksflächen: 88 Lfd. Nr.: Grundstück: GFZ: Grund-stücks-fläche: Geschoß-fläche: Sp. 3 x 4 Sp. 5 x 3,5 und/oder Baumasse: Verteiler-anteil: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. Fl. 13, Flst. 659 0,8 680,0 544,0 1.904,0 2.584,0 2. Fl. 13, Flst. 719 (= 175 alt) 1.0 x 18 0,8 x 245 284,0 214,0 749,0 1.033,0 3. Fl. 13, Flst. 313 Ga 200,0 - - 200,0 4. Fl. 13, Flst. 360 t. 2.380,0 286,08 1.001,28 3.381,28 5. zusätzlich: Fl. 14, Flst. 613 Teil aus 21 0,8 80,0 535,0 - 455,0 80,0 zus. 64,0 224,0 304,0 6. zusätzlich: Fl. 14, Flst. 624 Teil aus 20 0,8 123,0 573,0 - 450,0 123,0 zus. 98,4 344,5 467,4 7.969,68 qm 89 443.392,685 qm (gemäß Neuberechnung vom 11. Januar 1999) + 7.969,68 qm 451.362,365 qm (Summe der Verteileranteile) 90 00,00 DM : 451.362,365 qm = 1,857869319698 DM/qm 91 Hieraus ergibt sich ein von dem Kläger zu zahlender Straßenbaubeitrag i.H.v. 896,52 DM (= modifizierte Grundstücksfläche: 9.684 qm multipliziert mit dem Verteileranteil von 1,857869319698 DM/qm multipliziert mit dem Eigentumsanteil von 49,83/1.000). 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO). 93