Urteil
7 K 2686/96
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:1997:1113.7K2686.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor für R e c h t erkannt: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen Beeinträchtigungen, die von dem von der Beklagten betriebenen und insbesondere vom Beigeladenen für den Fußballsport genutzten Sportplatz in dem Ortsteil C. in N. ausgehen. 3 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks N1.-- -------straße in N. -C. (Flur, Flurstück ). Im rückwärtigen Teil des Grundstücks befindet sich der Garten. Unmittelbar daran grenzt nördlicherseits an das Grundstück des Klägers - wie auch an die Nachbargrundstücke - das Gelände des strittigen Sportplatzes. Die an der N1.---------straße liegenden Wohngrundstücke sind von dem Sportplatz durch einen 6 m hohen Ballfangzaun, der mit festem Metallgitter versehen ist, getrennt. Der Sportplatz besteht im wesentlichen aus einem Fußballspielfeld. Es handelt sich um einen Sandplatz, der mit den Abmessungen 100 m x 68 m in Ost-West-Richtung ausgerichtet ist. Das klägerische Grundstück liegt nahezu in Höhe der Spielfeldmitte des Sportplatzes. Westlich des Fußballspielfeldes befindet sich das Vereinsgebäude mit Umkleideräumen sowie ein unbefestigter Parkplatz mit ca. 50 Stellplätzen für PKW. Die Zufahrt zum Sportplatz erfolgt von Westen über die E.---straße . 4 Seit dem 1. August 1987 steht der Sportplatz der Beigeladenen zur Durchführung von Fußballspielen und zur Abhaltung des Fußballtrainings aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Nutzungsvereinbarung für folgende Zeiten zur Verfügung: 5 - montags bis freitags 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr - samstags 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr - sonntags 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr 6 Der Sportplatz wird zudem, in der Regel vormittags, von den Schülern der O. -Grundschule und der Hauptschule C. für den Schulsport genutzt. Daneben dient der Sportplatz dem nicht organisierten Spielbetrieb - in der Regel Kindern und Jugendlichen - als Bolzplatz. 7 Mit Schreiben vom 24. Juni 1993 beschwerten sich die Anlieger des Sportplatzes, unter ihnen auch der Kläger, erstmals gegenüber der Beklagten über die von dem Sportplatzbetrieb ausgehenden Lärm- und Staubimmissionen. Insbesondere fühlten sich die Anlieger durch lautsprecherverstärkte Musik bei den sonntäglichen Spielen ab 13.00 Uhr, durch die Staubbelästigungen an trockenen Tagen und die Durchführung der Trainingszeiten unmittelbar an der Häuserzeile gestört. Ferner wurde bemängelt, daß wegen des zu niedrigen und zudem provisorischen Ballfangzaunes Bälle in die Nachbargärten gerieten. Die Anlieger forderten die gänzliche Unterbindung des Spielbetriebes an Sonn- und Feiertagen sowie die Beseitigung der aufgezeigten Mißstände durch geeignete Maßnahmen. In der Folgezeit kam es mehrfach zu Gesprächen zwischen den Anliegern, der Beklagten und der Beigeladenen, im Rahmen derer die Möglichkeiten, den Anliegerbegehren Rechnung zu tragen, erörtert wurden. Zudem fanden bei der Beklagten Überlegungen zur Verlagerung des Sportplatzstandortes statt, deren Realisierung jedoch wegen der angespannten Haushaltslage als in absehbarer Zeit nicht umsetzbar angesehen wurde. In einem am 16. Februar 1994 stattgefundenen Gespräch sicherte der Beigeladene zu, auf lautsprecherverstärkte Musik während und nach Spielen und Veranstaltungen sowie auf Lautsprecherdurchsagen zu verzichten und den sonntäglichen Spielbetrieb auf einen zweiwöchigen Rhythmus zu reduzieren. Der Beklagte ließ entlang der Grundstücksgrenze des Klägers einen neuen Ballfangzaun errichten und führte Bepflanzungsmaßnahmen an der südlichen Seite des Sportplatz zur Vermeidung des "wilden" Fußballspielens durch. In der Folgezeit beanstandete der Kläger, daß die angeführten Absprachen des Beigeladenen hinsichtlich des sonntäglichen Spielbetriebs nicht eingehalten würden, die dauerhaften Lärmbelästigungen vielmehr in uneingeschränkten Umfange anhielten und zudem der neu errichtete Ballfangzaun zu niedrig sei. Nach weiteren Erörterungen erklärte sich der Beigeladene bereit, den gesamten Trainingsbetrieb nur noch in Längsrichtung zu versehen, auf Musikübertragungen weiterhin gänzlich zu verzichten und Lautsprecherdurchsagen auf das Notwendigste zu beschränken. Die Beklagte teilte dies dem Kläger unter dem 6. Juli 1994 mit und verwies darauf, daß eine weitergehende Einschränkung des Spielbetriebes aus sportfachlicher Hinsicht ihrerseits nicht für angebracht angesehen werde. Wegen der weiterhin seiner Ansicht nach bestehenden erheblichen Lärmbelästigungen durch den Spielbetrieb, insbesondere während der Mittagszeit und in den Abendstunden, forderte der Kläger von der Beklagten die Einholung eines von dieser bislang nicht für notwendig erachteten Lärmschutzgutachtens. 8 Unter dem 6. April 1995 beauftragte die Beklagte daraufhin den C1. , Ing.Büro für Akustik und Lärmbekämpfung in I2. , mit der Erstellung eines Lärm- Immissionsschutz-Gutachtens. Der Gutachter gelangte in seinem Teil I. des Gutachtens über der Berechnung der Geräuschimmissionen gemäß der Sportanlagenlärmverordnung 1991 (SALVO 1991) vom 30. Juni 1995 zu dem Ergebnis, daß an dem Immissionsort N1.---------straße (Nr. und ) werktags in dem abendlichen Ruhezeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr Immissionsrichtwertüberschreitungen von 6 db (A) vorliegen. Als zeitplanmäßige Schallschutzmaßnahme schlug der Gutachter die Unterlassung von Aktivitäten in diesem Zeitraum vor sowie die zeitliche Verschiebung der zwei sonntäglichen Punktspiele, so daß innerhalb des Ruhezeitraumes von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr die Sportanlage nicht genutzt werde. Als alternative technische Schallschutzmaßnahme gab der Gutachter die Errichtung von Schallschutzwänden an, die den Sportplatz u- förmig umschließen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens kam es am 22. August 1995 zu einem weiteren Gespräch zwischen der Beklagten, den Beigeladenen und den Anliegern, an dem auch der Kläger teilnahm. Es wurde eine Regelung dahingehend getroffen, daß der Beigeladene zukünftig werktags bis 20.30 Uhr den Sportplatz für den Trainingsbetrieb nutzt und für die Saison 1995/96 der sonntägliche Spielbetrieb mit 3 Spielen auch in der Ruhezeit (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zugelassen wird. In dem Teil II. des Gutachtens des C1. vom 30. November 1995 ergaben sich nach dessen Feststellungen aufgrund der durchgeführten Schallpegelmessungen während zweier sonntäglicher Fußball-Punktspiele keine veränderten Erkenntnisse zu den im Teil I. des Gutachtens berechneten Immissionswerten. In der Folgezeit kam es zu weiterem Schriftwechsel zwischen den Anliegern und der Beklagten über die Plausibilität des Gutachtens sowie die Notwendigkeit weiterer Lärmminderungsmaßnahmen. Die Beklagte sah angesichts des Ergebnisses des Gutachtens keinen Anlaß für weitergehende Maßnahmen. 9 Am 31. Mai 1996 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die nach Vorlage des Gutachtens probeweise zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Nutzungszeiten des Sportplatzes, seien - soweit sie überhaupt von dem Beigeladenen eingehalten worden seien - nicht geeignet gewesen, die Lärmimmissionen spürbar zu verringern. Obwohl in dem vorliegenden Lärmschutzgutachten zu Lasten der Anlieger falsche Entfernungen zugrundegelegt worden seien und auch die unorganisierte Benutzung des Sportplatzes bei der Bewertung der Lärmimmissionen zu Unrecht außer Betracht geblieben sei, bestätige jedenfalls das vom Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten, daß die Immissionswerte durch den Sportplatzbetrieb erheblich überschritten würden. Der sog. Altanlagenbonus mit erhöhten Immissionsrichtwerten könne vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil es der Beklagten durchaus möglich sei, zunächst durch andere technische bzw. bauliche Maßnahmen eine Lärmreduzierung herbeizuführen. Auch könne die sich wöchentlich wiederholende Störung der Sonntagsruhe während der Mittagszeit durch die ausgetragenen Punktspiele nicht als "seltenes Ereignis" im Sinne der SALVO angesehen werden. Aber selbst wenn man dieses außer acht ließe, könne jedenfalls eine wie hier vom Gutachter festgestellte Überschreitung der Immissionsrichtwerte für die Anlieger als nicht mehr zumutbar angesehen werden. 10 Der Kläger hat zunächst beantragt, 11 1. die Beklagte zu verurteilen, den Sportbetrieb auf dem Sportplatz C. /N. , E.---straße einzustellen, 12 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb des Sportplatzes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und abends ab 20.00 Uhr einzustellen unter Anbringung höherer Ballfangzäune von mindestens 6 m und Bewässerung des Platzes an Trockentagen. 13 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Hauptantrag zurückgenommen. Vor dem Hintergrund, daß die Beklagte den Ballfangzaun an der Grundstücksgrenze des Klägers auf 6 m während des Klageverfahrens erhöhen ließ, haben die Parteien hinsichtlich des Hilfsantrages insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 14 Nunmehr beantragt der Kläger, 15 die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb des Sportplatzes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und abends ab 20.00 Uhr einzustellen unter Bewässerung des Platzes an Trockentagen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie führt aus: Eine wesentliche Beeinträchtigung stellten die durch Sportplatzbetrieb verursachten Immissionen für den Kläger nicht dar. Denn selbst bei geringfügigen Überschreitungen der Richtwerte der SAlVO 1991 - wie sie im vorliegenden Fall gegeben sei - sei eine Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht generell anzunehmen, sondern dies hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Zudem sei es durch die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung zu einer weiteren Verringerung der Immissionen gekommen, so daß von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Anlieger nicht mehr gesprochen werden könne. Abgesehen davon habe sich der Kläger ausdrücklich mit dem Sportplatzbetrieb wochentags bis 20.30 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen auch während der Ruhezeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr einverstanden erklärt, so daß er sich mit seiner jetzigen Klage zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setze. Die Nutzung des Sportplatzes durch unorganisierten Spielbetrieb sowie als Bolzplatz durch Kinder und Jugendliche unterliege nicht dem Anwendungsbereich der SALVO. Eine Reglementierung dieser Nutzung sei angesichts des nur eingeschränkten Freizeitangebotes für Kinder und Jugendliche in diesem Bereich nicht beabsichtigt. Um zu verhindern, daß der Sportplatz mit PKW, Motorrädern oder Fahrrädern befahren werde, sei der westliche Eingangsbereich mit einem Drehkreuz versehen worden. Für die Befeuchtung des Sportplatzes an Trockentagen habe sie - die Beklagte - zwischenzeitlich eine mobile Beregnungsanlage erworben. 19 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor: Die Einhaltung eines zweiwöchigen Spielrhythmusses an Sonntagen sei nicht mehr möglich, da aufgrund der großen Nachfrage eine weitere Mannschaft angemeldet worden sei. Für den Fall allerdings, daß an einem Sonntag mehr als zwei Spiele auf dem Sportplatz ausgetragen werden müßten, habe er - der Beigeladene - sich verpflichtet, die Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzuhalten. Wochentags beginne das 90- minütige Seniorentraining um 19.00 Uhr. Die Räumung des Platzes gegen Ende des Trainings um 20.30 Uhr nehme etwa 10 Minuten in Anspruch. Des weiteren werde nur bei Turnieren die Lautsprecheranlage zu Ansagezwecken genutzt. Keinen Einfluß habe er - der Beigeladene - auf das Verhalten der Zuschauer und deren Benutzung von Lärmgeräten zur Anfeuerung der Mannschaft. Damit ein unorganisierter Spielbetrieb nicht stattfinde, würden die Tore nach Spielende angekettet. 20 Am 2. Juni 1997 hat die Berichterstatterin der Kammer vor Ort einen Erörterungstermin durchgeführt; auf die darüber gefertigte Niederschrift vom gleichen Tag (Bl. 43 bis 46 der Gerichtsakte) wird verwiesen. 21 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen C1. zur Erläuterung des von ihm im Verwaltungsverfahren erstellten Lärm- Immissionschutz-Gutachten vom 30. Juni 1995 und 30. November 1995 gehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. November 1997 verwiesen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 25 Im übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 26 Die Klage ist als allgemeinen Leistungsklage zulässig, soweit der Kläger mit seinem Antrag das Begehren verfolgt, die Betriebszeiten des Sportplatzes einzuschränken. Insbesondere handelt es sich um eine öffentliche Streitigkeit, so daß gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Denn mit der Klage macht der Kläger Abwehransprüche wegen Immissionen von einer Sportanlage geltend, die die Beklagte im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge nicht nur den Mitgliedern des beigeladenen Vereins kraft einer "Nutzungsvereinbarung" zur Verfügung stellt, sondern auch dem Schulsport. Zudem dient die Sportlage neben dem unorganisierten Sport auch Kindern und Jugendlichen als Bolzplatz. 27 Hingegen ist die Klage, soweit der Kläger mit ihr die Bewässerung des Sportplatzes an Trockentagen verlangt, unzulässig. Diesbezüglich mangelt es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse. Denn mit dem Erwerb einer mobilen Beregnungsanlage hat die Beklagte sichergestellt, daß eine Bewässerung des Sportplatzes an Trockentagen erfolgen kann. Daß die Beregnungsanlage nicht zum Einsatz kommt bzw. zur Vermeidung der vom Kläger angeführten Staubimmissionen nicht geeignet ist, ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte angesichts dieser Maßnahme dem Begehren des Klägers Rechnung getragen hat, ist für die Aufrechterhaltung dieses Klageantrages ein rechtlich schützenwertes Interesse des Klägers nicht mehr auszumachen. 28 Die demnach auf zeitliche Einschränkung des Sportplatzbetriebes gerichtete zulässige Klage ist nicht begründet. 29 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Betrieb des Sportplatzes in N. -C. in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie abends ab 20.00 Uhr von der Beklagten unterbunden wird. 30 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf zeitliche Beschränkung des Sportplatzbetriebes ist der - abgesehen von seiner Herleitung - hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch gegen Immissionen, die von einer schlicht hoheitlichen Anlage ausgehen. 31 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 1291 und vom 29. April 1988 - 7 C 33.97 -, in NJW 1988, 2396 jeweils m.w.N. 32 Dieser Anspruch setzt unabhängig von seiner konkreten Ableitung - etwa aus den Grundrechten oder eine entsprechenden Anwendung des § 1004 Bürgerlichen Gesetzbuches voraus, daß der Bürger durch ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln bzw. dessen zurechenbare Folgen, wie z.B. die von einer hoheitlich betriebenen Anlage oder Einrichtung ausgehenden Immissionen, in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und er zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. 33 Zunächst ist festzuhalten, daß es keiner weiteren Aufklärung bedarf, ob die Beklagte den Betrieb der Sportplatzanlage ohne die Einholung einer gegebenenfalls notwendigen Baugenehmigung aufgenommen hat. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte das Fehlen einer an sich erforderlichen Baugenehmigung nur die formelle Rechtswidrigkeit der Anlage zur Folge, könnte aber keine Verletzung von (materiellen) Rechten des Klägers begründen. 34 Vgl. etwa: Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 30. November 1987 - 26 B 82 A.2088 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1989, 269,270. 35 Abgesehen davon ist der baurechtliche Prüfungsmaßstab, was die immissionsschutzrechtlichen Belange im öffentlich-rechtlichen Nachbarrechtsverhältnis im Baurecht anbelangt, derselbe. Aufgrund des in den §§ 30 ff des Baugesetzbuches (BauGB) verankerten Rücksichtnahmegebotes kann beansprucht werden, daß die Nachbarschaft nicht mit Geräuschimmissionen belastet wird, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 68,58 ff. 37 Der Maßstab dessen, was der Kläger danach an Immissionen, insbesondere Geräuschen, infolge des Betriebs des Sportplatzes hinzunehmen hat, beurteilt sich nach §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen, nämlich hier Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und, soweit das nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die nähere Bestimmung dieser sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG ergebenden Verpflichtung, den Sportplatz so zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und nicht vermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden, ist aufgrund des § 23 Abs. 1 BImSchG durch die 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV -) erfolgt. Die im Jahre 1991 auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. BImSchV konkretisiert verbindlich die Anforderungen, die sich unter dem Aspekt des Lärmschutzes für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ergeben. 38 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. November 1994 - 7 B 73.94 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NVWBl) 1995, 94 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 28. Mai 1993 - 21 A 1532/90 -, in: NVwZ 1994, 1018 ff; a.A. noch: OVG NW, Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 773/90 -, in: NVWBl 1994, 385 ff. 39 Danach sind den Nachbarn von Sportanlagen Lärmbeeinträchtigungen, die unter den der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) festgelegten Immissionsrichtwerten und Grenzwerten für kurzzeitige Geräusche liegen, zumutbar; Überschreitungen dieser Werte brauchen sie hingegen nicht hinzunehmen. Für abweichende tatrichterliche Einzelfallbewertungen läßt die SALVO insoweit keinen Raum. 40 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. November 1994, aa0; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 5 S 268/95 -, in: VBlBW 1996,105, 106. 41 Unter Berücksichtigung der Regelungen der SALVO ist dem Kläger der von dem Sportplatzbetrieb ausgehende Lärm zumutbar, so daß er die von ihm geforderte zeitliche Einschränkung des Spielbetriebes nicht verlangen kann. 42 Das Wohngrundstück des Klägers, N1.---------straße in N. , befindet sich im Dorfkern von C. . Aufgrund der tatsächlichen Bebauung ist das Gebiet als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren, in dem gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch Sportplätze zulässig sind. Demgemäß kann der Kläger grundsätzlich beanspruchen, daß von dem Sportplatzbetrieb der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SALVO festgelegte Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete tagsüber außerhalb der Ruhezeiten (d.h. werktags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr, vgl. § 2 Abs. 5 SALVO) von 55 db (A) und tagsüber innerhalb der Ruhezeiten (d.h. werktags von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 15.00 Uhr) von 50 db (A) nicht überschritten wird. Allerdings enthält die Vorschrift des § 5 Abs. 4 SALVO - zu dessen Anwendbarkeit und Regelungsgehalt noch Ausführungen erfolgen werden - Ausnahmen von diesen Immissionsrichtwerten für sog. Altanlagen. Nach dieser Bestimmung soll die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der SALVO baurechtlich genehmigt oder - wie hier - errichtet wurden, von einer nachträglichen Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte um weniger als 5 db (A) überschritten werden, was zur Folge hat, daß sich die Immissionsrichtwerte um nicht ganz 5 db (A) erhöhen. 43 Von diesen Vorgaben der SALVO ausgehend muß der Kläger die beim Betrieb des Sportplatzes auftretenden Geräuschimmissionen auch in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und abends ab 20.00 Uhr hinnehmen, weil auch während dieser Zeiten die vorstehend durch die SALVO verbindlich umschriebende Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird. 44 Bei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer auf das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Lärm-Immissionsschutz-Gutachten des Sachverständigen Herrn C1. vom 30. Juni 1995 (Teil I) und vom 30. November 1995 (Teil II). Gegen die Verwertung dieses Gutachtens im Hinblick auf ihren Charakter als Parteigutachten bestehen angesichts der fachtechnisch fundierten, plausiblen und insgesamt überzeugenden schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen sowie dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keine Bedenken. So greift der schriftsätzlich vom Kläger - zudem ohne konkrete Angaben - vorgebrachte Einwand, der Gutachter habe seinen Berechnungen und Messungen falsche Entfernungen zugrundegelegt, nicht durch. Der Gutachter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung eingehend Stellung genommen und die Festlegung der einzelnen Meßpunkte sowie die Vorgehensweise zum Berechnungs- und Meßverfahren im einzelnen erläutert. Auch im übrigen sind Bedenken gegen die zutreffende Anwendung der Vorgaben der SALVO zur Berechnung der Geräuschimmissionen sowie zu den durchgeführten Messungen seitens des Sachverständigen nicht anzubringen. Die Heranziehung des Gutachtens für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Sportplatzlärms für das klägerische Grundstück steht schließlich nicht entgegen, daß das klägerische Grundstück nicht Gegenstand der Untersuchungen des Sachverständigen zu den Auswirkungen der Lärmimmissionen auf die nähere Umgebung des Sportplatzgeländes in N. -C. war. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten schalltechnische Messungen sowie Berechnungen der auftretenden Geräuschimmissionen an zwei Immissionsorten in der N1.---------straße vorgenommen, wobei der Standort D, N1.--- ------straße , sich direkt in Höhe des Strafraumes des Sportplatzes befindet, und der ausgesuchte weitere Standort C, N1.---------straße , direkt neben dem Grundstück des Klägers liegt. Nimmt man den Standort D als Beurteilungsmaßstab für den Umfang der zu ermittelnden Lärmbelästigungen, so ist jedenfalls eine Benachteiligung des Klägers nicht zu besorgen, da das Wohnhaus dieses Grundstückes N1.---------straße in dieser Straße den geringsten Abstand zum angrenzenden Sportplatz aufweist und zudem wegen der Nähe zum Strafraumbereich einer erhöhten Lärmeinwirkung unterliegt. 45 Nach den danach zugrundezulegenden gutachterlichen Feststellungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß werktags außerhalb der Ruhezeiten, d.h. von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr die nach dem Vorstehenden von dem Kläger hinzunehmenden Werte nicht überschritten werden und der Kläger nicht die Einstellung des Sportplatzbetriebes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr beanspruchen kann. An beiden Standorten in der N1.---------straße ermittelte der Sachverständige während der Normalzeit des Trainingsbetriebes des Beigeladenen, d.h. von 16.00 bis 20.00 Uhr, einen Zeitblock-Beurteilungspegel Lr von 55 db(A). Damit wird die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SALVO festgelegte Immissionsrichtwert von 55 db (A) eingehalten. Dabei hat der Sachverständige bei der Ermittlung des Beurteilungszeitraumes während der Normalzeit (d.h. von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) entsprechend den Vorgaben des § 5 Abs. 3 SALVO die zu berücksichtigende Einwirkzeit für den Schulsport, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch mit drei Stunden angenommen wurde, zu Recht außer acht gelassen. Denn wegen der in der SALVO vorgesehenen Privilegierung des Schulsports gehen diese Zeiten des Schulsports wie Zeiten der Stille in die Berechnung ein. Eine Unzumutbarkeit der von dem Sportplatzbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen für den Kläger ergibt sich auch nicht aufgrund der außerhalb der vorgegebenen Zeiten für den Schul- und Vereinssport möglichen Nutzung des Sportplatzes als Bolzplatz durch Kinder und Jugendliche. Zwar hat diese Form der Nutzung des Sportplatzes bei der Berechnung der auftretenden Lärmimmissionen für die Nachbarschaft in dem von dem Sachverständigen erstellten Gutachten vom 30. Juni 1995 keine Berücksichtigung gefunden. Was die Bewertung der von einem Bolzplatz ausgehenden Lärmimmissionen anbelangt, ist allerdings zu beachten, daß es - anders bei Sportanlagen - hierfür keine verbindlichen Richtlinien gibt. Als Anhaltspunkt für die jeweils im Einzelfall erforderliche Feststellung, ob die Schwelle von der noch unwesentlichen zur schon unzumutbaren Lärmimmission für die Nachbarschaft überschritten worden ist, können die in der TA Lärm, der VDI-Richtlinie 2058 sowie der SALVO enthaltenen Grenzwerte dienen, ohne daß ihnen aber ein verbindlicher Charakter zugeschrieben werden kann. 46 Vgl. VGH München, Urteil vom 18. Januar 1993 - 2 B 91.15 -, in: NVwZ 1993, 1006; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 1994 - 1 L 1/92 -, in: NVwZ 1995, 1019. 47 Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich bei einer Verdoppelung der Betriebszeit auf dem Sportplatz, die tagsüber außerhalb der Ruhezeiten bei vier Stunden liegt, eine Erhöhung des Zeitblock- Beurteilungspegels Lr um 3 db (A). Berücksichtigt man, daß die Nutzung des Sportplatzes durch Kinder und Jugendliche zum Bolzen sich hinsichtlich der Lärmintensität nicht wesentlich von dem Trainingsbetrieb der Vereinsmannschaften unterscheiden dürfte, so scheint es sachgerecht, diesen o.a. Wert für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von einer möglichen Nutzung des Sportplatzes als Bolzplatz ausgehenden Lärmimmissionen heranzuziehen. Dies gilt umso mehr, als die Nutzung des Sportplatzes durch Kinder und Jugendliche auch in zeitlicher Hinsicht nicht sonderlich in Erscheinung treten dürfte. So ist es schon in einem zeitlich nur sehr eingeschränkten Rahmen für die Kinder und Jugendlichen möglich, den Sportplatz zum Bolzen in der schul- und vereinssportfreien Zeit zu nutzen, nämlich gegebenenfalls vormittags, was für die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen von geringem Interesse sein dürfte, sowie in den frühen Nachmittagsstunden in der Zeit von ca. 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Hinzu kommt, daß bei einer zugrundegelegten Erhöhung des ermittelten Beurteilungspegels um 3 db (A) sogar eine mögliche vierstündige anderweitige Nutzung des Sportplatzes Berücksichtigung findet. Geht man mithin zugunsten des Klägers von diesem Beurteilungspegel von 58 db (A) an Werktagen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten aus, so wird jedenfalls der für Altanlagen um bis zu 5 db (A) erhöhte Immissionsrichtwert von 59,9 db (A) sicher eingehalten. Angesichts fehlender Immissionsrichtwertüberschreitungen kann der Kläger mithin werktäglich nicht die Einhaltung einer Mittagsruhe für den Zeitraum von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr beanspruchen, den die SALVO auch nicht als einen Ruhezeitraum ansieht, für den verminderte Immissionsrichtwerte gelten. 48 Des weiteren kann der Kläger nicht die Einstellung des Trainingsbetriebes werktäglich ab 20.00 Uhr von der Beklagten verlangen. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 30. Juni 1995 in dem von der SALVO als Ruhezeitraum eingestuften Bereich von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr an beiden Immissionsorten in der N1.---------straße einen Zeitblock-Beurteilungspegel von L 56 db (A) ermittelt. Damit liegt eine Überschreitung des in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SALVO mit 50 db (A) festgelegten Immissionsrichtwertes um 6 db (A) vor. Als organisatorische Maßnahme zur Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 50 db (A) während des Ruhezeitraums werktäglich zwischen 20.00 und 22.00 Uhr hat der Sachverständige in seinem Gutachten seinerzeit die völlige Einstellung von Trainingsaktivitäten während dieser Zeit vorgeschlagen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige jedoch eingehend erläutert, daß nicht lediglich die völlige Einstellung des Sportplatzbetriebes während dieses Zeitraumes notwendig ist, um den in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SALVO vorgegebenen Immissionsrichtwert einzuhalten, sondern auch - wie bereits von ihm in seinem Schreiben vom 20. Juni 1997 schriftlich dargelegt - der Immissionsrichtwert von 50 db (A) erreicht wird, wenn nur ein halbstündiges Training bis 20.30 Uhr von zwei Mannschaften auf zwei Platzhälften erfolgt, oder ein einstündiges Training bis 21.00 Uhr von einer Mannschaft auf einer Platzhälfte. An diese Vorgaben hält sich der Beigeladene aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Absprache und beendet den Trainingsbetrieb um 20.30 Uhr werktäglich, so daß eine Immissionsrichtwertüberschreitung nicht gegeben ist. 49 Auch hinsichtlich des Spielbetriebes an Sonn- und Feiertagen kann der Kläger die Einstellung des Sportplatzbetriebes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht beanspruchen. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 30. Juni 1995 nach den ihm zur Verfügung stehenden Belegplänen des Beigeladenen zu Recht von der Abhaltung von zwei Spielen ausgegangen, die regelmäßig sonntags von den Junioren- bzw. Seniorenmannschaften ausgetragen werden. Auch der von dem Beigeladenen zu den Gerichtsakten gereichte Belegplan für die Saison 1997/98 zeigt, daß die Austragung von zwei Spielen an Sonn- und Feiertagen die Regel ist. In seinem Gutachten vom 30. Juni 1995 errechnete der Sachverständige an beiden Immissionsorten in der N1.---------straße einen Zeitblock-Beurteilungspegel L von 55 db (A) für die Betriebszeit von 12.30 Uhr bis 16.15 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Die demgegenüber vom Gutachter aufgrund der Messungen während zweier sonntäglicher Punktspiele am 24. September 1995 ermittelten Beurteilungspegel liegen nur unerheblich über den von ihm errechneten Werten. Nach den vorzunehmenden Abschlägen gemäß Abschnitt 1.3.3 und 1.6 des Anhangs zur SALVO gelangte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 30. November 1995 zu einem Beurteilungspegel von 56 db(A) an beiden Immissionsstandorten in der N1.---------straße . Diese Abweichung um 1 db (A) von dem errechneten Beurteilungspegel von 55 db (A) erscheint der Kammer, da es sich um ein besonderes geräuschintensives Spiel der Heimmannschaft mit hoher Torausbeute gehandelt hat und mithin nicht für den "normalen" Spielbetrieb unbedingt repräsentativ sein dürfte, - entgegen der Auffassung des Klägers - als hinnehmbar. Geht man mithin von einem Beurteilungspegel von 55 db (A) aus, so wird der bei Austragung zweier Spiele an Sonn- und Feiertagen der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SALVO maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 db (A) eingehalten. Denn die Ruhezeit mit einem verminderten Immissionsrichtwert von 50 db (A) ist gemäß § 2 Abs. 5 S.2 SALVO an Sonn- und Feiertagen nur dann zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt. Dies aber ist bei Ausrichtung von nur zwei Spielen nicht der Fall, da die Nutzungsdauer auch unter Berücksichtigung der Halbzeitpausen lediglich 3,75 Stunden beträgt. Finden allerdings drei Spiele an Sonn- oder Feiertagen auf dem Sportplatz in N. -C. statt, so sind die in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr geltenden geringeren Immissionsrichtwerte zu beachten. Dem wird seitens des Beigeladenen auch Rechnung getragen, da dieser sich ausweislich der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, bei Abhaltung von mehr als zwei Spielen sonntäglich die Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzuhalten. 50 Mangels festgestellter Immissionsrichtwertüberschreitungen kann der Kläger mithin eine zeitliche Einschränkung des Sportplatzbetriebes nicht verlangen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, bei der Ermittlung der Immissionsrichtwerte sei zu Unrecht der in § 5 Abs. 4 SALVO enthaltene sog. Altanlagenbonus zur Anwendung gebracht worden. Soweit sich die Zumutbarkeit bestimmter Geräuschpegel für den Kläger nur unter Zubilligung der höheren Werte für Altanlagen gemäß § 5 Abs. 4 SALVO ergibt, was hier allein im Falle der werktäglichen Nutzung des Sportplatzes außerhalb der Ruhezeiten unter Berücksichtigung einer möglichen Nutzung als Bolzplatz durch Kinder und Jugendliche zum Tragen kommt, begegnet dies keinen Bedenken. 51 Bei dem von der Beklagten betriebenen Sportplatz handelt es sich unzweifelhaft um eine sog. Altanlage im Sinne von § 5 Abs. 4 SALVO, da die Sportanlage vor Inkrafttreten der SALVO im Jahre 1991 errichtet worden ist. Nach § 5 Abs. 4 SALVO soll die zuständige Behörde, bei sog. Altanlagen von einer nachträglichen Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte um weniger als 5 db (A) überschritten werden. Dies hat zur Folge, daß sich die in § 2 Abs. 2 SALVO enthaltenen Immissionsrichtwerte bei der vorzunehmenden Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft mithin um nicht ganz 5 db (A) erhöhen. Einer aus dem Wertungssystem der SALVO entnommenen einschränkenden Auslegung des § 5 Abs. 4 SALVO, wonach die höheren Immissionsrichtwerte für Altanlagen in der Nachbarschaft einer Sportanlage nur dann hinzunehmen sind, wenn eine Reduzierung der Geräuschimmissionen auf die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 SALVO, da (weitere) lärmreduzierende Maßnahmen im Sinne von § 3 SALVO nicht (mehr) in Betracht kommen, nur durch eine einschränkende Regelung der Betriebszeiten möglich wäre, letztere aber bei Würdigung der gegenläufigen Interessen dem Betreiber der Sportanlage nicht zumutbar ist, 52 so: OVG NW, Urteil vom 28. Mai 1993, aa0, 53 ist die Vorschrift allerdings nicht zugänglich. Dies ergibt sich aus folgendem: 54 Grundsätzlich richtet sich die Frage der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarn eines Sportplatzes nach den in § 2 Abs. 2 SALVO festgelegten Immissionsrichtwerten. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 55 vgl. Beschluß vom 8. November 1994, aa0, 56 um verbindliche Grenzwerte, bei deren Überschreitung eine Erheblichkeit der Lärmbelästigung anzunehmen ist. Von dieser in § 2 SALVO erfolgten Festlegung der Immissionsrichtwerte werden in § 5 Abs. 4 und 5 SALVO Ausnahmen gemacht. So soll nach diesen Bestimmungen von einer Festsetzung der Betriebszeiten abgesehen werden, wenn die sich in gewissen Grenzen haltende Immissionswertüberschreitung bei einem sog. seltenen Ereignis auftritt oder es sich um eine Sportanlage handelt, die vor Inkrafttreten der SALVO genehmigt oder errichtet worden ist. Insbesondere mit der Regelung des § 5 Abs. 5 SALVO wird damit dem Besonderheiten des Sportlärms Rechnung getragen. Es handelt sich dabei um eine vom Verordnungsgeber vorgegebene verbindliche Regelung, die auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms maßgeblich sein muß. 57 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. November 1994, aa0. 58 Freiraum für eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall und eine Abweichung von den normierten Maßstäben und Grundsätzen ist im Hinblick auf den Normzweck sowie dem Ziel, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen, nicht vorhanden. Auch gibt weder der Wortlaut noch das Wertungssystem der SALVO die Möglichkeit, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmungen entgegen dem Wortlaut einschränkend auszulegen. Vielmehr ist es so, daß bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, d.h. Vorhandensein eines sog. seltenes Ereignis oder einer sog. Altanlage, grundsätzlich von den in diesem Bestimmungen festgelegten Immissionrichtwerten als verbindliche Grenzwerte auszugehen ist. Die Sollvorschrift läßt allerdings für atypische Fälle eine Abweichung hiervon zu. Schon im Zuge der gleichmäßigen Rechtsanwendung und der Systematik folgert daraus, daß die dort angegebenen Werte auch maßgeblich für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle der Lärmbelästigungen eines Sportplatzes für den betroffenen Nachbarn sein müssen. Daß die in § 5 Abs. 4 und 5 SALVO angeführten erhöhten Immissionsrichtwerte nur dann maßgeblich für die Bewertung der Zumutbarkeit sein sollen, wenn andere lärmreduzierende Maßnahmen (s. § 3 SALVO) als die der zeitlichen Betriebseinschränkungen nicht in Betracht kommen, kann dem Wertungssystem der SALVO nämlich nicht entnommen werden. Zwar wird den Behörden gemäß § 5 Abs. 2 SALVO die Möglichkeit eröffnet, neben der Festsetzung von Betriebszeiten technische, bauliche oder organisatorische Maßnahmen im Sinne von § 3 SALVO gegenüber dem Betreiber eines Sportplatzes anzuordnen. Derartige Anordnungen sind auch dann schon im Einzelfall möglich, wenn die Festsetzung der Betriebszeiten aufgrund der in § 5 Abs. 4 SALVO enthaltenen erhöhten Immissionsrichtwerte nicht erfolgen kann. Dies bedeutet allerdings nicht, daß ein Nachbar lärmmindernde Maßnahmen nach § 3 SALVO bereits bei Überschreitung der Richtwerte des § 2 SALVO verlangen kann, hingegen die zeitliche Einschränkung des Betriebes grundsätzlich erst, wenn die erhöhten Werte des § 5 Abs. 4 SALVO überschritten werden. Denn dies hätte zur Konsequenz, daß es im Grunde genommen nicht eine verbindliche Zumutbarkeitsschwelle mit verbindlichen Immissionsrichtwerten für den Lärm gäbe, der von der betreffende Sportanlage ausgeht, sondern zwei. Daß eine solche vorgeschaltete Prüfung, ob lärmmindernde Maßnahmen technischer, organisatorischer oder baulicher Art möglich und zumutbar sind oder nicht, im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle des Lärms nicht zutreffend sein kann, zeigt auch die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 5 SALVO. Denn mit der Zubilligung erhöhter Immissionsrichtwerte bei sog. seltenen Ereignisse hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, daß bei bestimmten Anlässen die Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 SALVO um gewisse db (A) Werte noch für die Nachbarschaft als zumutbar angesehen wird. Auch ist es keinesfalls so, daß die Festsetzung von Betriebzeiten, d.h. deren einschränkende Regelung als ultima-ratio-Maßnahme angesehen werden muß und die Behörde gehalten ist, zuvor sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen nach § 3 SALVO auszuschöpfen. Insbesondere was die Festsetzung der Betriebszeiten bei sog. seltenen Ereignisses anbelangt, kann die Forderung nach baulichen oder technischen Maßnahmen sogar wesentlich belastender für den Betreiber sein. Auch zeigt die Regelung des § 5 Abs. 5 SALVO, daß der Verordnungsgeber damit dem Bedürfnis des Sportbetriebes Rechnung tragen wollte, indem er besondere Veranstaltungen (so etwa Turniere) wegen des bestehenden allgemeinen Interesses sowie der zwangsläufig bei solchen Ereignissen auftretenden, häufig nicht vermeidbaren erhöhten Lärmimmissionen von der Einhaltung der generellen Immissionsrichtwerte ausgespart hat. Diese Regelung spiegelt mithin eine bereits vom Verordnungsgeber vorgenommene Interessenabwägung wider. Diese Wertung muß auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms für Nachbarn von Sportanlagen zum Zuge kommen und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob im Einzelfall technische oder zeitliche Schallschutzmaßnahmen von diesen begehrt wird. 59 Aber selbst wenn man der o.a. Auffassung des OVG NW folgen wollte, so kann nicht angenommen werden, daß die festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 55 db (A) werktäglich außerhalb des Ruhezeitraums um 3 db (A) dem Kläger deshalb unzumutbar wäre, weil andere lärmreduzierende Maßnahmen seitens der Beklagten nach § 3 SALVO in Betracht kämen. Denn eine Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung einer Lärmschutzwand als einer unterhalb der Schwelle der Betriebszeiteinschränkung anzusiedelnden lärmreduzierenden Maßnahme besteht nicht. Dies würde voraussetzen, daß die bauliche Maßnahme zur Verringerung des Beurteilungspegels geeignet und mit zumutbaren Aufwand zu realisieren wäre. Letzteres aber kann ersichtlich nicht angenommen werden. Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung verursacht die Errichtung einer Schallschutzwand bis zu einer Höhe von 4 m Kosten von ca. 200 DM*. Liegt die Höhe der Wand bei 6 m, so beträgt der Kostenaufwand nach Schätzung des Sachverständigen sogar 250 DM bis 350 DM*. Schon vor dem Hinter- *gemeint: DM/qm grund, daß die Beklagte nach ihren Planungen bestrebt ist, den jetzigen Standort des Sportplatzes auf längere Sicht aufzugeben, sind die notwendigen enormen Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als wirtschaftlich nicht zumutbar anzusehen. Nimmt man hinzu, daß die angenommene Überschreitung des Immissionsrichtwertes werktags außerhalb der Ruhezeiten nicht durch den Trainingsbetrieb des Beigeladenen verursacht wird, sondern durch ein mögliches Bolzen der Kinder und Jugendlichen, deren Spiel in zeitlicher Hinsicht - wie bereits dargelegt - begrenzt ist und sich zudem auf die Sommermonate beschränkt, so können angesichts dieser Sachlage lärmreduzierende Maßnahmen im Sinne von § 3 SALVO nicht beansprucht werden. 60 Die zu Lasten des Klägers ausgehende Kostenentscheidung basiert auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit dieser seinen Hauptantrag gerichtet auf gänzliche Einstellung des Sportplatzbetriebes in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die diesbezüglich entstandenen Kosten aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte dem Begehren des Klägers durch die Erhöhung des Ballfangszaunes an der klägerischen Grundstücksgrenze auf 6 m Rechnung getragen. Im Hinblick auf das mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Streitbegehren insgesamt handelt es sich jedoch nur um ein Unterliegen der Beklagten zu einem geringen Teil, so daß analog dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 S.3 VwGO der Kläger als hinsichtlich des streitigen Teils unterliegende Partei, dessen Kostentragungspflicht sich diesbezüglich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergibt, die Kosten insgesamt zu tragen. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. 62 Rechtsmittelbelehrung: 63 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 64 Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. 65 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 66 T. I. I2. 67 B e s c h l u ß 68 Ferner hat die Kammer 69 b e s c h l o s s e n : 70 Der Streitwert wird auf 0,00 DM festgesetzt. 71 G r ü n d e : 72 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 S.1 des Gerichtskostengesetzes. Danach bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Dabei hält die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in: Deutsches Verwaltungsblatt 1996, 605 ff), den die Kammer im Interesse einer einheitlichen Streitwertpraxis zugrunde legt, und in Übereinstimmung mit der Streitwertpraxis des OVG NW (vgl. Urteil vom 28. Mai 1993, aa0) im Falle der Unterbindung von Immissionen durch Sportanlagen für die Klage eines drittbetroffenen Privaten einen Wert von 0,00 DM für angemessen aber auch ausreichend. 73