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Urteil

AN 16 K 24.1605

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 67 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 2 SG kann ein Dienstleistungspflichtiger von Dienstleistungen zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1.1 Der Kläger ist als früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gestanden hat, Dienstleistungspflichtiger i. S. v. § 67 Abs. 5 i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 1 SG. 1.2 Eine Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen würde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. 1.2.1 Bei dem Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 22). Unter dem Merkmal „Ansehen der Bundeswehr“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der „gute Ruf“ der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder der Öffentlichkeit zu verstehen. Ob das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet ist, ist dabei nicht aus der Sicht der Bundeswehr, sondern aus der Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und objektiv wertenden Beobachters zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter die Heranziehung des betreffenden Leistungspflichtigen zu Dienstleistungen im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr bewerten würde (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 23). Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen an die Integrität unvereinbar wäre, wenn also bei Bekanntwerden des Verhaltens das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte erschüttert wäre (NdsOVG, B.v. 9.7.2021 – 5 ME 81/21 – juris Rn. 26 zu § 55 Abs. 5 SG). 1.2.2 Eine ernstliche Gefährdung in diesem Sinne liegt vor. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Personen von (weiteren) Dienstleistungen für die Bundeswehr ausschließt, die sich aktiv für die NPD eingesetzt haben. Der Kläger ist im Jahr 2005 als Kandidat der NPD bei der Bundestagswahl angetreten. Gleiches gilt für das Jahr 2008, als der Kläger im Rahmen der Landtagswahl und der Bezirkstagswahl kandidierte. Dieses Engagement ist geeignet, das Ansehen der Bundeswehr und das Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte zu erschüttern. Das Bundesverfassungsgericht führte im Jahr 2017 zur inzwischen aufgelösten NPD aus, dass diese nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe. Sie ziele auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachte die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und sei mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar; zudem arbeite die NPD planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin (BVerfG, U. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Leitsätze 9 a) und b)). 1.2.3 Aufgrund der vom Grundgesetz getroffenen Wertentscheidungen ist auch die Wahrnehmung der Öffentlichkeit im Bereich der Tätigkeit für rechtsextremistische Bestrebungen besonders empfindlich und kritisch. Dies gilt umso mehr, als die Bundeswehr als wesentliches Element einer wehrhaften Demokratie hinsichtlich des Umgangs mit Extremismus in allen Ausprägungen eine besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahrnimmt. Sie besitzt Vorbildfunktion, so dass jegliche Förderung oder Duldung extremistischer Verhaltensweisen das Ansehen schädigt, soweit hierdurch die Gefahr besteht, dass ein Dritter meine, die Bundeswehr wisse nicht, wen sie heranziehe, oder es sei ihr gleichgültig, eine derart vorbelastete Person heranzuziehen, oder sie billige möglicherweise das Verhalten dieser Person (vgl. VG Magdeburg, U. v. 23.6.2022 – 5 A 143/20 MD – juris Rn. 47). Unter Anwendung dieser Maßstäbe wird ein objektiver Beobachter, der Kenntnis von der – wenn auch in der Vergangenheit liegenden – Nähe eines Oberstabsgefreiten der Reserve zu einem rechtsextrem geprägten Verein bzw. einer entsprechenden Partei hat, regelmäßig annehmen, dass das Ansehen der Bundeswehr hierdurch ernstlich gefährdet wird. Der Kläger hat sich, wie die Beklagte im streitgegenständlichen Ausgangsbescheid zurecht ausführt, nicht nur passiv, sondern aktiv über mehrere Jahre für eine Partei engagiert, die sich gegen die Wertgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland betätigt hat. Auf der anderen Seite ist das Verfolgen einer Null-Toleranz-Linie durch die Bundeswehr aufgrund ihrer Vergangenheit und ihrer Stellung im Staat nachvollziehbar. Es kommt im Rahmen der vorliegenden Prüfung der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr nicht darauf an, ob jemand tatsächlich Kenntnis erhält, sondern wie ein objektiver Dritter reagieren würde, würde er von der Vergangenheit des Klägers Kenntnis nehmen. Auch nach einem so langen Zeitraum ist anzunehmen, dass die damalige Tätigkeit des Klägers das Ansehen der Bundeswehr auch heute noch ernstlich gefährdet, würde der Kläger zu Reservistendienstleistungen herangezogen. Auch wenn ein objektiver Betrachter ins Gewicht nähme, dass der Kläger heute in der Jugendarbeit aktiv ist und sich nach seiner Aussage nicht politisch engagiert, so würde seine Heranziehung zu Dienstleistungen für die Bundeswehr wegen seiner früheren Tätigkeit dennoch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte erschüttern und damit deren Ansehen gefährden. Der Kläger mag sich innerlich von seiner früheren Einstellung distanziert haben. Nach außen in der Öffentlichkeit hat sich dies jedoch nicht manifestiert. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch nicht tiefergehend ausgeführt, weshalb er im Jahr 2009 aus der NPD ausgetreten ist. Der Kläger führte hierzu aus, dass er sein Weltbild und seine Einstellung geändert habe. Weshalb dies der Fall war und weshalb er nach diesen Jahren, in denen er sich für rechtsextremistische Bestrebungen engagiert hat, nun zu einem anderen Weltbild kam, hat er nicht erläutert. Ebenso wenig hat er sich zu den Gründen seines damaligen Engagements für diese Bestrebungen und den Hintergrund hierzu geäußert. Auch war nicht erkennbar, dass der Kläger seine früheren Tätigkeiten als erheblichen Fehler sieht. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts auch nicht weiter dazu ausgeführt, weshalb er im Jahr 2023 „reinen Tisch“ mit seiner Vergangenheit machen wollte; insbesondere hat er nicht erläutert, weshalb dies erst im Jahr 2023 geschehen ist. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass sein früheres Verhalten, auch wenn es bereits Jahre zurückliegt, mit den berechtigten Erwartungen eines vernünftigen Betrachters an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar ist. Entgegen der klägerischen Auffassung sieht § 67 Abs. 5 SG keine Verfristung oder Vergleichbares vor. Vielmehr ist im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr zu prüfen, ob lange Zeit zurückliegende Umstände noch zum heutigen Zeitpunkt geeignet sind, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden. Auf die Anwendung starrer zeitlicher Regelungen, wie sie der Kläger vorschlägt, kann daher nicht abgestellt werden. Verjährungsregelungen wie beispielweise § 78 StGB oder solche des Bundeszentralregistergesetzes können daher keine (analoge) Anwendung finden. Es fehlt bereits an einer vergleichbaren Interessenlage, da im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG kein individuelles schuldhaftes Verhalten pönalisiert wird, sondern allein die objektive Frage im Raum steht, ob ein entsprechendes Verhalten das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit schädigen kann. Der ausgesprochenen Zurückstellung kann vorliegend auch keine Verwirkung oder eine Verletzung des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden. Eine Verwirkung setzt neben dem Zeitelement auch ein Umstandselement voraus, das erfordert, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Bundeswehr ihm seine frühere Tätigkeit für die NPD nicht mehr entgegen halten wird. Dies durfte der Kläger vorliegend aber nicht annehmen. Auch wenn der Kläger im Jahr 2023 bei dem BAMAD seine frühere Tätigkeit für die NPD angezeigt hat und wenige Monate später noch zu einer Reservistendienstleistung herangezogen wurde, durfte er aufgrund dessen nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte damit seine frühere Tätigkeit nicht noch personalrechtlich verarbeiten würde. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass das BAMAD nicht umgehend Informationen an Personalstellen weitergibt, ohne diese möglicherweise zuvor zu bewerten oder selbst weitere Ermittlungen anzustellen. Aber auch unabhängig davon ist aufgrund der Personalstärke der Bundeswehr davon auszugehen, dass die Weitergabe und personalrechtliche Verarbeitung von Informationen einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen. Es spricht Vieles dafür, dass die Personalverwaltung der Bundeswehr nicht ohne weiteres ihr Recht, aber auch ihre gegenüber der Öffentlichkeit bestehende Pflicht zur Zurückstellung von Reservisten mit entsprechendem Hintergrund verwirken kann, solange sie diesen Verzicht nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Ein solcher Verzicht auf weitere Maßnahmen kann in der bloßen Heranziehung zu einer Dienstleistung gerade nicht erblickt werden. Aus denselben Gründen hat die Beklagte auch kein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt, als sie den Kläger noch zu einer Dienstleistung heranzog, obwohl dieser seine frühere Tätigkeit für die NPD bereits beim BAMAD angezeigt hatte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger, wie er vorträgt, trotz Zurückstellung von Reservistendienstleistungen weiterhin mit Tarnfleck in der Öffentlichkeit auftreten könnte, bspw. im Rahmen von Gedenkveranstaltungen oder -märschen, und er damit weiterhin mit der Bundeswehr in der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht wird. Ob dies tatsächlich zulässig ist kann vorliegend dahinstehen. Es hindert jedenfalls den Gesetzgeber nicht daran, Regelungen zu definieren, wonach Reservisten nicht mehr zu Dienstleistungen herangezogen werden. 1.3 Die Beklagte hat das ihr nach § 67 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO), fehlerfrei ausgeübt. Ist festgestellt, dass das Merkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr im Falle der zukünftigen Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen erfüllt ist, hat die zuständige Behörde das ihr eröffnete Ermessen entsprechend den Vorgaben des § 40 VwVfG auszuüben. Zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehört u. a. der bei jeder hoheitlichen Maßnahme zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 26). Vorliegend hat die Beklagte erkannt, dass ihr ein Ermessen zusteht. Dieses hat sie auch frei von Fehlern ausgeübt. Weder sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch wurde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat sich im Bescheid vom 26. Februar 2024 ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und dieses dem öffentlichen Interesse an einer Zurückstellung gegenübergestellt. Mit der Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme hat sich die Beklagte im Bescheid ebenso auseinandergesetzt und mildere Mittel als weniger geeignet nachvollziehbar ausgeschlossen. Gegen die Angemessenheit der Zurückstellung bestehen – auch vor dem Hintergrund ihrer Dauer – schließlich keine Bedenken. Zwar führt die Zurückstellung bis zum Jahr 2043 faktisch zu einer dauerhaften Zurückstellung von Dienstleistungen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Intensität der Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr, die sich aus der sich einem objektiven Betrachter aufdrängenden, immer noch bestehenden Nähe des Klägers zum rechten Spektrum aufgrund der vergangenen Tätigkeiten unabhängig davon ergibt, ob sie tatsächlich besteht, angemessen. Darüber hinaus wird der Kläger, dem kein subjektiver Anspruch auf eine Heranziehung zusteht, durch die Entscheidung jedenfalls nicht unverhältnismäßig stark belastet. Schließlich sieht § 67 Abs. 5 SG, anders als etwa eine Zurückstellung nach § 67 Abs. 4 SG, keine zeitliche Befristung der Zurückstellung vor. Unabhängig davon handelt es sich bei dem Zurückstellungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – mit Wirkung für die Zukunft ggf. geändert werden könnte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 84 Satz 2 SG, § 135, § 132 Abs. 2, § 133 VwGO.