Urteil
AN 2 K 20.02688
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 15. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2020 verpflichtet, der Klägerin zu gestatten, den Leistungsnachweis nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 48 BAföG bis zum Ende ihres fünften Fachsemesters vorzulegen und ihr von April 2018 bis einschließlich September 2018 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vorlage einer Bescheinigung nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 48 BAföG bis zum Ende ihres 5. Fachsemesters gemäß § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 BAföG unter dem Gesichtspunkt ihrer ärztlich diagnostizierten Erkrankung und festgestellten Behinderung sowie ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe im Zeitraum April 2018 bis einschließlich September 2018 zu. Der Bescheid vom 15. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Gemäß § 1 BAföG ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung insbesondere von der Eignung Auszubildender für die geförderte Ausbildung abhängig. Konkretisiert wird dieser Grundsatz durch § 9 Abs. 1 BAföG, wonach eine Ausbildung gefördert wird, wenn die Leistungen Auszubildender erwarten lassen, dass sie das angestrebte Ausbildungsziel erreichen werden. Mit derselben Zielsetzung sieht § 48 Abs. 1 BAföG insbesondere für den Hochschulbereich vor, dass vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet wird, in dem Auszubildende entweder ein Zeugnis über eine genauer definierte Zwischenprüfung (Satz 1 Nr. 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben (Satz 1 Nr. 2) oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten vorlegen, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Satz 1 Nr. 3). Liegt kein Eignungsnachweis als konstitutive Voraussetzung der weiteren Förderung vor, können Auszubildende nicht geltend machen, dennoch für die Ausbildung geeignet zu sein (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2024, § 48 Rn. 6 f.). Sofern Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich unter anderem eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der bezeichneten Bescheinigungen auch zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes („kann“) besitzt die Behörde insoweit keinen Ermessenspielraum. Vielmehr ist die Frist zu verlängern, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 77. Edition Stand 1.6.2025, § 48 BAföG Rn. 8). Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG zählt typische Fallgestaltungen auf, bei denen Auszubildende an einer ordnungsgemäßen und ungestörten Durchführung ihrer Ausbildung gehindert sind (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2024, § 15 Rn. 13). Insbesondere sieht § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vor, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn diese aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand für unzumutbare Härtefälle, die die Anforderungen der übrigen Ziffern nicht erfüllen (BVerwG, U.v. 28.6.1995 – 11 C 25.94 – juris Rn. 14). Der Begriff der „schwerwiegenden Gründe“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher der Verwaltung keinen (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren) Beurteilungsspielraum eröffnet (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2024, § 15 Rn. 19). Es können dabei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die aus-bildungsbezogen sind, also entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges betreffen (BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 5 C 113/79 – juris Rn. 18). Zudem obliegt es Auszubildenden, den Zeitverlust mit Blick auf die Förderungshöchstdauer mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufzuholen (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 13). Der Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG muss eine nicht unerhebliche Ausbildungsverzögerung verursacht haben, wobei es Auszubildenden insbesondere obliegt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der versäumte Stoff nicht aufgeholt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 12 ZB 20.2821 – BeckRS 2021, 2706 m.w.N.). Aus § 15 Abs. 3 BAföG ergibt sich keine widerlegliche Vermutung der Kausalität (vgl. VG Saarland, U.v. 26.1.2021 – 3 K 620/19 – juris Rn. 54). Vielmehr tragen Auszubildende die Feststellungslast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihnen geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zu ihrem Nachteil gehen, sofern sie in ihren Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2024 § 15 Rn. 13; BVerwG, U.v. 13.10.1988 – 5 C 35/85 – juris Rn. 15). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Umstand für ein bestimmtes Ereignis ursächlich bzw. kausal, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ereignis entfiele. Entsprechend darf es, die Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG hinweggedacht, zu keiner Überschreitung der Förderungshöchstdauer gekommen sein (so für § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BVerwG, U.v. 13.10.1988 – 5 C 35/85 – NVwZ 1989, 370, 372). Anders ausgedrückt muss die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ausschließlich auf Gründen i.S.v. § 15 Abs. 3 BAföG beruhen (so ausdrücklich OVG Bremen, B.v. 23.8.2019 – 1 PA 161/19 – BeckRS 2019, 19594 Rn. 11, 15; VG Bremen, U.v. 17.2.2021 – 7 K 1160/19 – juris Rn. 11, 15; VG Hamburg, U.v. 4.2.2014 – 2 K 3204/12 – BeckRS 2014, 48278; vgl. auch NdsOVG, U.v. 26.11.2018 – 4 LB 404/17). Dagegen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sinngemäß ausgeführt, eingetretene Studienverzögerungen müssten allein oder jedenfalls weitaus überwiegend auf dem Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG beruhen (B.v. 17.6.2013 – 12 CE 13.999 – juris Rn. 25). Ein schwerwiegender Grund, der eine Förderung über die Förderungshöchstdauer rechtfertigt, kann unter anderem eine Krankheit sein. Die Krankheit muss durch ärztliches Attest nachgewiesen werden und kausal für eine nicht unerhebliche Verzögerung der Ausbildung geworden sein. Dies muss der bzw. die Auszubildende substantiiert darlegen und glaubhaft machen (zum Ganzen Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 77. Edition Stand 1.6.2025, § 15 BAföG Rn. 21 m.w.N.). Darüber hinaus sieht § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG unter anderem vor, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten worden ist. Da der Begriff Behinderung im BAföG nicht definiert wird, ist auf die Definition in § 2 Abs. 1 SGB IX zurückzugreifen. Die Behinderung müssen die Auszubildenden nachweisen, z.B. durch Bescheinigung der zuständigen Stelle. Ein bestimmter Grad der Behinderung oder eine Mindeststudierfähigkeit ist nicht erforderlich (zum Ganzen Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 77. Edition Stand 1.6.2025, § 15 BAföG Rn. 31 m.w.N.). Soweit § 15 Abs. 3 BAföG voraussetzt, dass es Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, die entstandene Verzögerung zu verhindern (Lackner/Achelpöhler in Ramsauer/ Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 15 Rn. 22), fordert das BAföG grundsätzlich, dass Auszubildende ihre Arbeitskraft voll einsetzen, damit sie ihre Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen können. Entsprechend müssen sie sich – ggf. auch rückwirkend – beurlauben lassen, sofern ihnen der volle Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 12 ZB 16.1141 – BeckRS 2016, 113469 Rn. 5). Eine Beurlaubung ist auch nicht deswegen unzumutbar, weil sie den Förderungsanspruch entfallen lässt und Auszubildende deshalb regelmäßig in Schwierigkeiten geraten werden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn insoweit stehen andere Sozialleistungen zur Verfügung (vgl. BayVGH a.a.O.; Lackner/Achelpöhler a.a.O. Rn. 24). Dagegen besteht keine Obliegenheit zur (ggf. rückwirkenden) Beurlaubung, wenn diese etwa in Fällen von Krankheit nicht möglich, nicht sinnvoll oder nicht zumutbar erscheint (Lackner/Achelpöhler a.a.O. Rn. 25). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Klägerin ein Anspruch gemäß § 48 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 BAföG unter dem Gesichtspunkt ihrer ärztlich diagnostizierten Erkrankung und festgestellten Behinderung zu, den nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 1 BAföG vorgeschriebenen Leistungsnachweis zum Ende ihres 5. Fachsemesters vorzulegen, und insoweit auch ein Förderanspruch für den Zeitraum April 2018 bis einschließlich September 2018. aa) Die Klägerin hat zunächst bereits durch fachärztliches Attest vom 18. April 2019 nachgewiesen, seit der Kindheit an einer chronischen, fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung zu leiden. Im ärztlichen Attest ihres Hausarztes vom 27. Januar 2020 ist darüber hinaus dargestellt, dass bei ihr bereits im Jahr 2007 fachärztlich die Diagnose einer Thorakolumbalskoliose gestellt worden sei und sie seit Geburt an einem Ehlers-Danlos-Syndrom leide, wobei es sich um eine genetische Erkrankung handele. Mit weiterem fachärztlichen Attest vom 18. April 2021 hat die Klägerin nachgewiesen, aufgrund einer angeborenen Bindegewebsschwäche (Ehlers-Danlos-Syndrom) an einer thorakolumbalen Skoliose zu leiden. Schließlich hat sie durch Vorlage der Bescheinigung des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Landesversorgungsamt – vom 21. April 2016 nachgewiesen, dass für sie im Zeitraum 2015 bis 2019 ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt wurde und die festgestellte Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat. bb) Die genannten Erkrankungen der Klägerin und die hiermit einhergehende Behinderung und Einbuße der körperlichen Beweglichkeit sind für die eingetretene Verzögerung im Studienablauf und das Fehlen des erforderlichen Leistungsnachweises zum Ende des 4. Fachsemesters, dem Wintersemester 2017/2018, auch zumindest weit überwiegend kausal geworden. (1) Insoweit ist die Kammer zunächst davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund ihrer diagnostizierten Erkrankungen bzw. Behinderung in den ersten vier Semestern ihres Studiums erheblich in ihrer Studierfähigkeit eingeschränkt war. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin in diesem Zeitraum wöchentlich etwa 25 Stunden mit Blick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen aufwenden musste, die ihr entsprechend für das Studium gefehlt haben. So geht bereits aus dem ärztlichen Attest ihres Hausarztes vom 27. Januar 2020 nach Betrachtung der dort dargelegten Therapiezeiten hervor, dass das Therapieprogramm der Klägerin seit dem Beginn des Studiums der Humanmedizin im April 2016 – mithin während der gesamten ersten vier Semester und nicht, wie wohl der Beklagte meint, lediglich im Jahr 2016 – wöchentlich etwa 24,5 Stunden betragen hat, was in etwa drei Arbeitstagen entspricht, wobei zusätzlich gelegentlich noch osteopathische Behandlungen mit einer Therapiedauer von 90 Minuten, einer empfohlenen Ruhezeit nach der Behandlung von 120 Minuten und einer Fahrtzeit von 30 Minuten hinzugekommen sind. Auch in dem fachärztlichen Attest vom 18. April 2021 wird sinngemäß dargelegt, die bei der Klägerin bestehende Skolioseerkrankung erfordere lebenslang intensive Zuwendung in Form von Physiotherapie und Balneotherapie, um ein Fortschreiten der Deformität und eine Behinderung der Teilnahme an der Gemeinschaft und des beruflichen Werdegangs zu vermeiden. Diese physiotherapeutische Behandlung vor allem der Wirbelsäule sei im Falle von Skolioseerkrankungen ausgesprochen zeitaufwendig. Die Angabe der Klägerin, sie benötige hierfür einen wöchentlichen Zeitaufwand von 26 Wochenstunden, sei glaubhaft und könne angesichts vorgelegter Vorattestierungen nachvollzogen werden. Zudem belegen die vorgelegten Behandlungspläne umfangreichen Therapieaufwand. Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf offene Fragen des Gerichts ihren Vortrag im Klageverfahren hinsichtlich des erforderlichen Therapieprogramms bestätigt und substantiiert. Ihre Angaben waren glaubhaft, da sie anschaulich und detailliert dargelegt hat, welchen Zeitaufwand sie in etwa pro Tag für die erforderliche Physiotherapie und Krankengymnastik sowie das tägliche Heimübungsprogramm bzw. ihr Schwimmtraining während der ersten vier Semester ihres Studiums hatte. Zudem konnte die Klägerin ihren bisherigen Vortrag noch dahingehend ergänzen, sie habe ein Korsett tragen müssen, mit dem sie zwar habe sitzen, sich aber nicht habe bücken können, was insbesondere die festgestellte Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit besonders anschaulich erklärt. Zudem war die Klägerin erkennbar bemüht, gewissenhaft Angaben zu machen. So hat sie etwa auch den zeitsparenden Umstand zur Sprache gebracht, wonach sich Fahrzeiten zu Krankengymnastikterminen aufgrund ihres Wohnorts in … lediglich auf 15 Minuten pro einfacher Strecke belaufen hätten. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass bei einem Therapieprogramm, das wöchentlich in etwa 25 Stunden oder drei volle Arbeitstage in Anspruch nahm und sich über die gesamten ersten vier Semester erstreckte, die Studierfähigkeit stark eingeschränkt war. (2) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die starke Einschränkung der Studierfähigkeit der Klägerin jedenfalls weit überwiegend kausal für die eingetretene Studienverzögerung war und sie gehindert hat, einen Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 BAföG bis zum Ende ihres 4. Fachsemesters vorzulegen. Diese Überzeugung beruht zunächst auf dem Umstand, dass es gänzlich allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass Studieneinschränkungen im vorliegenden Ausmaß mindestens zu moderaten Studienverzögerungen führen. Bei Studierenden wie der Klägerin, denen wöchentlich etwa drei Arbeitstage für das Studium – insbesondere zum Eigenstudium – fehlen, sind jedenfalls moderate Studienverzögerungen gerade zu erwarten. Denn auch bei noch so guter Studienorganisation lässt sich ein Zeitverlust für das Studium im beschriebenen Umfang naturgemäß nicht „aufholen“. Wollte man dagegen – so wohl der Standpunkt des Beklagten – annehmen, die Klägerin habe die Inhalte der ersten vier Fachsemester des Humanmedizinstudiums in vier Tagen der Woche aufnehmen, verstehen und verinnerlichen können und müssen, während Studierenden ohne gesundheitlichen Einschränkungen hierfür sieben Wochentage zu Verfügung stehen, erscheint diese nicht nur lebensfremd, sondern wirft auch die Frage auf, warum es den zuletzt genannten Studierenden ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht obliegt, das Humanmedizinstudium etwa in der Hälfte der Regelstudienzeit zu absolvieren. Auch soweit die Klägerin im Verhandlungstermin sinngemäß erklärt hat, im weiteren Verlauf ihres Studiums nach dem 4. Fachsemester sei es lediglich aufgrund coronabedingter Umstände zu Verzögerungen gekommen, nicht aber, weil sie Klausuren nicht bestanden hätte, stellt dies eine jedenfalls überwiegende Kausalität zwischen Studienbeeinträchtigung und -verzögerung zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis nicht in Frage. Zwar wäre es denkbar, den Umstand, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Studienverzögerungen nach dem 4. Fachsemester vermeiden konnte, dahingehend zu interpretieren, dass ihr Entsprechendes ggf. auch in den ersten vier Fachsemestern hätte gelingen können oder müssen, sodass die hier in Frage stehende Studienverzögerung auch auf Umständen beruhen könnte, die nicht von § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG erfasst sind. Hiergegen sprechen aber entscheidend gleich mehrere Gesichtspunkte: Zum einen musste die Klägerin in der Anfangsphase ihres Studiums – also in einer neuen Lebenssituation – erstmals für sich Studium und erforderliche Behandlungs- bzw. Therapiezeiten organisieren, was lebensnah mit Anlaufschwierigkeiten verbunden ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu Beginn ihres Studiums erneut wieder ein Korsett tragen musste, wobei sie die damit einhergehenden Bewegungseinschränkungen anschaulich beschrieben hat. Darüber hinaus fallen in den sechssemestrigen klinischen Teil des Studiums der Klägerin – bei ihr ab dem 6. Fachsemester bzw. dem Wintersemester 2018/2019 – alle sog. Coronasemester, also vier Semester ab dem Sommersemester 2020, die gemäß Art. 130 Abs. 2 BayHIG die individuelle Regelstudienzeit der Klägerin verlängert haben. Dabei drängt sich auf, dass eine solche ganz erhebliche Verlängerung der Regelstudienzeit der Klägerin entgegengekommen ist, gerade soweit das Eigenstudium in Frage steht, mag auch die Coronapandemie im Übrigen Erschwernisse hinsichtlich der Studienorganisation mit sich gebracht haben. Darüber hinaus beruht die Überzeugung der Kammer von dem kausalen Zusammenhang zwischen Studienbeeinträchtigung und -verzögerung darauf, dass – wie nachfolgend im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beklagten im Einzelnen ausgeführt – keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die eingetretene Studienverzögerung (auch) auf anderen Umständen beruhen könnte, die nicht von § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG erfasst sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der Klägerin in diesem Zusammenhang zunächst nicht vorgehalten werden, dass sie bereits im Sommersemester 2016 die Prüfung zum „Praktikum der Biologie für Mediziner“ und im Sommersemester 2017 die Prüfung der Übung „Vegetative Physiologie“ im Erstversuch jeweils nicht bestanden hatte. Insbesondere überzeugt die Annahme des Beklagten nicht, die diagnostizierte Erkrankung der Klägerin in Verbindung mit ihrer Behinderung sei nicht allein oder weit überwiegend ursächlich für die eingetretene Ausbildungsverzögerung, weil mehrere Fehlleistungen die Verzögerung mitverursacht hätten. Denn diese Argumentation greift ersichtlich zu kurz, da sie nicht danach fragt, warum es zu den Fehlleistungen gekommen ist. Auch insoweit ist die Kammer aus den genannten Gründen davon überzeugt, dass fehlende Zeit etwa zum Eigenstudium jedenfalls die ganz überwiegende Ursache der Fehleistungen war. Dies wird zudem dadurch bestätigt, dass die Klägerin die genannten, im Erstversuch im Sommersemester 2016 und Sommersemester 2017 misslungenen Prüfungen jeweils im Wiederholungsversuch bereits im folgenden Semester erfolgreich absolviert und somit das diesbezügliche bisherige Ausbildungsdefizit bis zum Ende ihres 4. Fachsemesters, dem Wintersemester 2017/2018, aufgeholt hatte. Damit liegen Alternativursachen für die eingetretene Studienverzögerung wie etwa unzureichende Eignung oder Neigung für das Studium oder mangelnde Zielstrebigkeit fern. Denn sonst wäre nicht erklärbar, warum die Klägerin die in Frage stehenden Prüfungen sogleich im Folgesemester erfolgreich ablegen konnte. Gleiches gilt für die beklagtenseits trotz des Gebots der Amtsermittlung aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG unsubstantiiert und lediglich „ins Blaue hinein“ sinngemäß aufgestellte Behauptung bzw. Vermutung, der Misserfolg in den Prüfungen könne auch an der Schwierigkeit des Prüfungsthemas, also umgekehrt betrachtet an mangelnden intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin, gelegen haben. Schließlich stehen Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft und entsprechend diszipliniert ein umfangreiches Behandlungs- bzw. Sportprogramm absolvieren, schwerlich im Verdacht mangelnder Zielstrebigkeit. Im Übrigen kann – soweit die Argumentation des Beklagten ggf. so zu verstehen sein sollte – auch nicht der Schluss gezogen werden, dass wegen des Misslingens von Prüfungen im Erstversuch krankheitsbezogene Gründe förderungsrechtlich stets nicht mehr als kausal herangezogen werden können. Der Beklagte dringt ebenfalls nicht damit durch, soweit er sich auf den Standpunkt stellt, es liege eine Studienfehlplanung „durch Schieben von Leistungen“ vor. Soweit er insoweit lediglich pauschal argumentiert, greift auch dies ersichtlich zu kurz. Denn auch insoweit geht der Beklagte der entscheidungserheblichen Frage nicht nach, ob das „Schieben von Leistungen“ auf Gründen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG beruht. Auch soweit der Beklagte seine Argumentation im Rahmen der Erörterung der mündlichen Verhandlung dahingehend modifiziert hat, das „Schieben von Prüfungen“ beruhe hier auf Gründen, die nichts mit der Erkrankung bzw. Behinderung der Klägerin zu tun hätten, bestehen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. So haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des „Praktikums der Biochemie/Molekularbiologie“ bereits Einigkeit erzielt, dass insoweit schon nicht von einem „Schieben von Leistungen“ gesprochen werden kann, nachdem die Klägerin erklärt hatte, diese Veranstaltung sei für das 3. und 4. Fachsemester mit jeweils zwei Klausuren vorgesehen, wobei sie die entsprechenden Klausuren auch im 3. und 4. Fachsemester angetreten, jedoch nicht die erforderlichen 150% aus vier Klausuren geschafft habe, sodass sie nochmal im 5. Fachsemester für eine Klausur habe antreten müssen. Mithin liegt ein „Schieben von Leistungen“ allenfalls in Bezug auf das „Praktikum der Physik für Mediziner“ vom 1. Fachsemester in das 2. Fachsemester und das „Praktikum der Berufsfelderkundung“ vom 2. Fachsemester in das 5. Fachsemester vor. Hierin kann jedoch keine Studienfehlplanung gesehen werden. Zum einen wurden lediglich in sehr geringem Umfang – bezogen auf die erforderliche Gesamtanzahl – Leistungen in an sich nicht vorgesehene Semester „geschoben“, wobei das „Praktikum der Physik für Mediziner“ im Übrigen bereits im 2. Fachsemester erfolgreich absolviert wurde und insoweit nicht erkennbar ist, inwieweit eine etwaige Studienfehlplanung insoweit für die im 4. Fachsemester eingetretene Verzögerung des Studienablaufs der Klägerin mitursächlich gewesen sein könnte. Zum anderen könnte von einer Studienfehlplanung nur dann ausgegangen werden, wenn klar zum Tragen käme, dass die Klägerin Leistungen aus anderen als hier krankheitsbedingt zeitlichen Gründen „geschoben“ hätte. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar erläutert, dass sie insbesondere zu Beginn ihres Studiums infolge ihrer Erkrankung und des erneut erforderlich gewordenen Tragens eines Korsetts durch umfangreiches tägliches Sportprogramm zeitlich stark eingeschränkt war und sie insofern die Veranstaltung „Berufsfelderkundung“, in der kein Leistungsnachweis erforderlich gewesen sei, „geschoben“ habe, um sich im 2. Fachsemester auf die in diesem Semester vorgesehenen Prüfungen zu konzentrieren. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, einzelne Leistungsnachweise, insbesondere solche, für die keine Prüfung vorgesehen ist, zu „schieben“, wenn zeitlich bedingt nicht an allen vorgesehenen Veranstaltungen teilgenommen werden kann bzw. nicht genug Vorbereitungszeit für die an sich vorgesehenen Klausuren verbleibt. Tragfähige Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall andere Gründe als zeitliche Gründe, die zudem auf die fachärztlich diagnostizierte Erkrankung und Behinderung der Klägerin zurückgehen, für das „Schieben der Leistungen“ ursächlich waren, bestehen nicht. Insbesondere ist auch im vorliegenden Zusammenhang kein Mangel an Zielstrebigkeit etwa dahingehend ersichtlich, dass die Klägerin sich nicht ausreichend bemüht hätte, ihr Physikum innerhalb der ersten vier Semester abzuschließen. Vielmehr ist es der Klägerin gelungen, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der geringsten denkbaren Verzögerung von einem Semester abzulegen. Soweit der Beklagte im Verhandlungstermin ggf. so zu verstehen war, es bestünden Bedenken, diesen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses unbekannten Umstand zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Verpflichtungssituation grundsätzlich alle im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bekannten Umstände maßgeblich sind (vgl. genauer Decker in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 74. Edition Stand 1.7.2025, § 113 Rn. 74). Soweit der Beklagte weiter auf dem Standpunkt steht, die zeitliche Beeinträchtigung hätte durch bessere Organisation des Studiums kompensiert werden könne, wie dies etwa bei Studierenden mit Kindern der Fall sei oder bei Studierenden, die einem Nebenjob nachgingen, ist zum einen schon nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar, wie die Klägerin die starke zeitliche Beeinträchtigung überhaupt hätte kompensieren können, zumal Zeit nicht „aufgeholt“ werden kann und ihr Tagesablauf durch Vorlesungen, Übungen, Physiotherapie, Krankengymnastik und weiteres zeitaufwendiges Heimübungsprogramm oder Schwimmtraining straff strukturiert war und so Zeit auch bei noch so guter Einteilung des Lernens über den Tag verteilt schlicht gefehlt hat. Zudem beschränkt sich der Beklagte trotz des substantiierten Vortrags der Klägerin und seiner Amtsermittlungspflicht auf die schlichte – und damit unsubstantiierte – Behauptung der Sache nach, die Klägerin hätte den Zeitmangel (schon irgendwie) kompensieren können. Soweit er auf Studierende mit Kindern verweist, trägt sein Argument bereits aus rechtlichen Gründen nicht. Denn insoweit verkennt er, dass Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG unter anderem auch geleistet wird, wenn sie infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren überschritten worden ist und dementsprechend das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen hat. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann der Klägerin gerade nicht entgegengehalten werden, ihr hätte wie bei Studierenden mit Kindern eine Kompensation des Zeitmangels oblegen. Ebenso wenig haltbar ist die Argumentation des Beklagten, soweit er auf Studierende verweist, die einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Denn mit diesem Argument könnte Studierenden stets entgegengehalten werden, sie hätten den Zeitmangel in ihrem Studium aufgrund der Pflege von Angehörigen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG), ihrer Mitwirkung in einem Hochschulorgan bzw. -gremium (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG) oder der Pflege und Erziehung von Kindern (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG) so kompensieren müssen, wie dies bei Studierenden der Fall sei, die einer Nebenbeschäftigung nachgingen. Insoweit zeigen bereits die zitierten Normen, dass die Argumentation des Beklagten der gesetzlichen Wertung von § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG widerspricht. Darüber hinaus ist der (unausgesprochene) argumentative Ausgangspunkt des Beklagten bestenfalls fraglich, wonach Studierende, die einer Nebenbeschäftigung nachgehen, den hieraus resultierenden Zeitmangel in ihrem Studium stets vollständig und ohne Studienverzögerung kompensieren könnten. Schließlich wird Ausbildungsförderung gerade geleistet, damit Studierende nicht zusätzlich zu einem Studium einen Nebenjob annehmen müssen. Schließlich dringt der Beklagte auch mit seinem Argument nicht durch, die Mitteilung der Klägerin, sie habe sich aufgrund ihrer Erkrankung nicht ausreichend auf die Prüfungen vorbereiten können, jedoch trotzdem an den Prüfungen teilgenommen, lasse keine Ursächlichkeit zwischen ihrer Schwerbehinderung und dem Nichtbestehen einzelner Prüfungsleistungen erkennen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Denn die Klägerin schildert insoweit gerade, dass sie krankheitsbedingt – nämlich wegen des aus den gesundheitlichen Einschränkungen resultierenden Zeitmangels – Prüfungen trotz nicht ausreichend empfundener Vorbereitung angetreten hat. Entsprechend ist anerkannt, dass eine Erkrankung auch dann als schwerwiegender Grund angesehen werden kann, wenn die betroffenen Studierenden zwar an den Prüfungen teilnehmen, diese aber krankheitsbedingt mangels unzureichender Vorbereitungen nicht bestehen (vgl. OVG Greifswald, B.v. 3.9.2003 – 1 M 86/03 – BeckRS 2003, 10819 Rn. 7). Weiter ist das Vorbringen des Beklagten nicht entscheidungserheblich, wonach aus den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin an den jeweiligen Prüfungstagen leistungsunfähig gewesen sei. Denn die Klägerin hat stets geltend gemacht, in ihrer Vorbereitung auf Prüfungen beeinträchtigt gewesen zu sein, nicht aber in ihrer Leistungsfähigkeit an Prüfungstagen. Soweit der Beklagte zudem sinngemäß ausführt, die Behinderung der Klägerin bestehe bereits seit ihrer Kindheit, sodass kein Zusammenhang zum Studium hergestellt werden könne, erschließt sich dies der Kammer nicht. Denn selbstverständlich können Behinderungen – man denke etwa an eine körperliche Behinderung und ein Sportstudium – die Leistungsfähigkeit Studierender auch dann beeinträchtigen, wenn die Behinderung auch schon in der Kindheit bestand oder gar angeboren ist. Schließlich greift auch die sinngemäße Argumentation des Beklagten nicht durch, die Klägerin hätte die eingetretene Studienverzögerung vermeiden können, indem sie insbesondere für die nicht bestandenen Prüfungen eine Schreibzeitverlängerung hätte erwirken können. Insoweit ist das Vorbringen des Beklagten unsubstantiiert geblieben, als weder aus dem Vorbringen noch sonst ersichtlich ist, wie etwaige Schreibzeitverlängerungen in der Prüfung Verständnis- und Wissenslücken aufgrund unzureichender Vorbereitung wegen Zeitmangels hätten kompensieren können. Vor allem aber setzt sich der Beklagte in keiner Weise mit der maßgeblichen Frage auseinander, ob der Klägerin überhaupt ein Nachteilsausgleich zugestanden hätte. Diese Frage ist zu verneinen, da ein Nachteilsausgleich eine Ausgleichsmaßnahme für Schwierigkeiten des Prüflings ist, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Prüfung darzustellen (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301d). Danach scheidet die Einräumung eines Nachteilsausgleichs aus, soweit – wie hier – Kenntnisse und Fähigkeiten mangels ausreichender Vorbereitungszeit nicht ausreichend vorhanden sind. Hinzu kommt, dass die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Dauerleiden grundsätzlich ausscheidet. cc) Der Klägerin kann entgegen dem Vorbringen des Beklagten zudem nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich beurlauben müssen. Denn ihre Erkrankung bzw. Behinderung führte nicht zu zeitlich klar abgrenzbaren Unterbrechungszeiten, sondern vielmehr zu einer Dauerbeeinträchtigung des Studiums. Würde man in einem solchen Fall eine Beurlaubung verlangen, würde dies ein Studium gänzlich unmöglich machen. dd) Nach alldem sind bei der Klägerin die Voraussetzungen erfüllt, die ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG um einen angemessenen Zeitraum als gerechtfertigt erscheinen lassen. Angemessen ist dabei ein Zeitraum, der dem Zeitverlust entspricht, welcher durch den schwerwiegenden Grund entstanden ist, vgl. Tz. 15.3.1 BAföGVwV (Lackner/Achelpöhler in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024 § 15 Rn. 11). Danach erscheint vorliegend ein Semester angemessen, da die Klägerin frühestens wieder im Sommersemester 2018 – ihrem 5. Fachsemester – die Möglichkeit besaß, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzulegen. Auch ist zu erwarten, dass die Klägerin angesichts der von ihr bisher erbrachten Leistungen den Leistungsrückstand innerhalb der Verlängerungszeit aufholen kann, zumal mit Vorlage des Zeugnisses über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vom 19. September 2018, aus dem sich ergibt, dass sie diesen am 19. September 2018 – mithin ihrem 5. Fachsemester – bestanden hat, nachgewiesen ist, dass sie den zum Ende ihres 4. Fachsemesters bestehenden Leistungsrückstand innerhalb der zugebilligten Verlängerungszeit von einem Semester aufgeholt hat. Ihre Leistungen lassen mithin erwarten, dass sie das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.