OffeneUrteileSuche
Urteil

AN 4 K 25.30286

VG Ansbach, Entscheidung vom

11Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für Personen, die von Verfolgung oder Erpressung durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, insbesondere auch der FARC oder der ELN, betroffen sind, ist es grundsätzlich möglich, sich innerhalb des Staatsgebiets Kolumbiens der Bedrohung zu entziehen, indem sie in eine andere Stadt umziehen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. A. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Beteiligten haben im Vorfeld schriftsätzlich entsprechende Erklärungen abgegeben. Ohne dass es wegen dieses Verzichts darauf ankommt, ist zur Möglichkeit der mündlichen Verhandlung unter Einsatz von Videokonferenztechnik (§ 102a VwGO) das Folgende auszuführen: § 102a VwGO ermöglicht es dem Gericht, eine Verhandlung als Videoverhandlung zu führen. Insoweit handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme von den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Die Videoverhandlung dient der Verfahrensbeschleunigung und der Zeit- und Kostenersparnis (Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 102a Rn. 1). Die Parteien haben hierauf grundsätzlich keinen Anspruch. Es handelt sich um eine Befugnisnorm für das Gericht, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im Einzelfall einzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2020 – 5 B 30/19 D – juris Rn. 31 unter Verweis auf BT-Drs. 17/12418, S. 17). Dabei ist Ermessen nicht im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts zu verstehen, denn dieses ist von der Überlegung geprägt, dass ein Freiraum der Verwaltung nur eingeschränkt, auf ermessensspezifische Fehler, nachprüfbar ist (vgl. § 114 VwGO). Der Gesetzgeber erinnert die Gerichte mit der in der aktuellen Fassung des § 102a Abs. 2 Satz 2 VwGO enthaltenen Begründungspflicht für die Ausübung ihres Freiraums daran, dass es einen entsprechenden Antrag ernsthaft zu prüfen hat und nur bei Vorliegen sachlicher Gründe ablehnen kann. Die Begründungspflicht dient nach Willen des Gesetzgebers der Transparenz der gerichtlichen Entscheidung und stärkt das Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten (BT-Drs. 20/8095 S 26). Aus dem gesetzlichen Hinweis auf eine kurze Begründung ergibt sich, dass das weitere Verfahren durch die Entscheidung nicht belastet werden soll. Dass der Gesetzgeber mit der Begründungspflicht ungeachtet dessen im Einzelfall erheblichen Aufwand schafft, gleichzeitig aber Bürokratieabbau und beschleunigte Gerichtsverfahren erreichen will, ist ein Zielkonflikt, der auf der Ebene der Rechtsprechung nicht gelöst werden kann. Die zu treffende Ermessensentscheidung hat sich einerseits am Zweck der Videoverhandlung, nämlich einer nachhaltigen und effizienten Verfahrensführung, zu orientieren und anderseits zu berücksichtigen, ob sich das konkrete Verfahren für eine Videoverhandlung eignet. Für die Ermessensausübung ist damit zunächst von Bedeutung, ob die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zu einer Zeit- und Kostenersparnis führt, weil aufwändige und zeitintensive Anreisen der Verfahrensbeteiligten vermieden werden können. Dabei sind auch gesundheitliche Gründe, namentlich Behinderung oder Betreuungsaufgaben, zu berücksichtigen. Umgekehrt sind bei der Entscheidung, ob eine Videoverhandlung durchgeführt wird oder nicht, solche Umstände zu berücksichtigen, die eine unmittelbare Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal erforderlich machen können. Die Gründe für die Ablehnung einer Videoverhandlung können dabei vielfältig sein und hängen maßgeblich von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. So kann eine Videoverhandlung beispielweise ungeeignet sein, weil schwierige Vergleichsverhandlungen zu erwarten sind, bei denen die persönliche Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten und insbesondere der Parteien hilfreich sein kann. Ein weiterer denkbarer Ablehnungsgrund kann sich aus den Besonderheiten des prozessualen Lebenssachverhalts oder der zu behandelnden Rechtsmaterie ergeben, etwa bei besonderer persönlicher Betroffenheit der Parteien oder vor dem Hintergrund des vorprozessualen Geschehens (BT-Drs. 20/8095 S 76 i.V.m. S. 49). Im Bereich der klassischen Asylverfahren sind Videoverhandlungen regelmäßig nur eingeschränkt geeignet. Die Frage der Gewährung eines Schutzstatus ist normalerweise abhängig von der Beurteilung des Fluchtvorbringen des Schutzsuchenden und der Beurteilung dessen Glaubhaftigkeit. Dem persönlichen Vorbringen kommt, angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Schutzsuchende befinden, eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84). Die Beurteilung des Vorbringens erschöpft sich nicht im sprachlichen Vortrag, sondern ergibt sich aus einem gewonnenen Gesamteindruck. Zu diesem gehören Gestik und Körpersprache, also Merkmale der Kommunikation, die bei der Videoverhandlung teilweise verloren gehen. Das Fluchtvorbringen liegt in der Verantwortung des Schutzsuchenden (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83) und der anwaltliche Vertreter sollte für eine effektive Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten den gleichen Eindruck gewinnen können, wie das Gericht. Verzichtet er auf mündliche Verhandlung bringt der Schutzsuchende zum Ausdruck, dass er auf den persönlichen Vortrag keinen Wert mehr legt. Im Übrigen ergibt sich aus den in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Erwägungen gerade keine gerichtliche Pflicht, auf Grundlage einer behaupteten Schwerbehinderteneigenschaft, verbundenen mit oberflächlichen Hinweisen auf Erschwernisse bei der Anreise, eine Videoverhandlung anzusetzen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus einem allgemeinen Hinweis auf das Recht der freien Anwaltswahl, verbunden mit haltlosen Behauptungen über das Fehlen vergleichbar geeigneter Anwälte in Süddeutschland. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein anwaltlicher Vertreter dem auf die Durchsetzung der Rechte seinem Mandanten gerichteten Verfahren als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) in besonderer Weise verpflichtet ist, von ihm also gerade mehr erwartet werden kann, dieses Verfahren primär dem Schutzsuchenden und nicht der Gestaltung der Berufsausübungsrechte des Anwalts dient. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf die Zuerkennung von subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernisse. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, denen sich das Gericht zunächst anschließt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Hierzu ist mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) folgendes zu ergänzen: Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf allgemeine Diskriminierungen in ihrem Heimatland sowie auf Bedrohungen durch ihren ehemaligen Lebenspartner. Im Kern macht sie Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG geltend. In diesem Zusammenhang ist sie auf die zumutbare Inanspruchnahme internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG (auch i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) in einer kolumbianischen Großstadt zu verweisen. Für Personen, die von Verfolgung oder Erpressung durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, insbesondere auch der FARC oder der ELN, betroffen sind, ist es grundsätzlich möglich, sich innerhalb des Staatsgebiets Kolumbiens der Bedrohung zu entziehen, indem sie in eine andere Stadt umziehen. In Betracht kommen insoweit etwa die kolumbianischen Millionenmetropolen wie Bogotá, Medellín oder Cali, die ein erhebliches Maß an Anonymität gewährleisten und vollständig unter Kontrolle der Regierung stehen sowie auch die bessere Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ermöglichen (VG Stade, U.v. 5.3.2025 – 10 A 229/25 – juris S. 8; VG Trier, U.v. 22.8.2024 – 7 K 4540/23.TR – juris S. 11; VG Lüneburg, U.v. 22.7.2024 – 1 A 37/23 – juris S.5 f.; VG Hannover, U.v. 13.6.2024 – 11 A 1353/22 – juris S. 7; VG Göttingen, U.v. 27.2.2024 – 3 A 170/22 – juris S. 8). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung des VG Göttingen (nicht: VG Osnabrück). Dieses hat unter dem zitierten Aktenzeichen (3 A 98/22) am zitierten Datum (U.v. 14.11.2023) über den Fall eines verfolgt Ausgereisten entschieden und betont, dass das Gericht selbst eine interne Schutzmöglichkeit annimmt (VG Götting, a.a.O. – juris Rn. 40) und es für seine Entscheidung damit auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Wie sicher eine in einem bestimmten Landesteil Kolumbiens verfolgte Person bei einem Umzug in eine weit entfernte (Groß-)Stadt ist, hängt entscheidend davon ab, von welchen Akteuren sie verfolgt wird und welchen Aufwand diese bereit sind, zu betreiben, um die betreffende Person aufzufinden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Umzug in eine weit entfernte Stadt die Person aus der unmittelbaren Gefahrenzone bringt, zumal Gewaltakteure ihr Ziel häufig als erreicht ansehen, wenn eine als Störfaktor wahrgenommene Person vertrieben wird und ihren kriminellen Interessen vor Ort nicht mehr entgegensteht. Haben illegale Akteure allerdings ein erhebliches Interesse daran, eine Person für immer zum Schweigen zu bringen, weil diese besonders exponiert ist oder über kritische Informationen verfügt, ist davon auszugehen, dass diese Akteure bei Einsatz entsprechender Mittel in der Lage sind, die verfolgte Person aufzuspüren (Konrad-Adenauer-Stiftung, Auskunft an das VG Göttingen, 26.4.2021, S. 1 f.). Das Risiko hierfür erscheint besonders hoch, wenn die Aktivitäten der betroffenen Person wirtschaftlichen oder politischen Interessen einflussreicher Gruppierungen entgegenstehen (Amnesty International, Auskunft an das VG Göttingen, 14.4.2022, S. 12). Ein Umzug in eine andere Region oder Stadt ist im Übrigen eher geeignet, Sicherheit vor erneuter Verfolgung zu bieten, wenn die Drohungen von einer lokal organisierten kriminellen Gruppe ausgehen, als wenn diese von einer national tätigen Organisation herrühren, die über ein landesweites Netzwerk verfügt (vgl. SFH, Kolumbien: Kriminelle Gruppen, Drogenhändler und staatlicher Schutz in der Provinz Valle del Cauca, 12.3.2021, S. 6 f.). Im vorliegenden Fall ist zu sagen, dass die Klägerin nicht vorverfolgt ausgereist ist. Sie beruft sich lediglich auf allgemeine Vorfälle sowie auf Bedrohungen durch ihren Ex-Partner in sozialen Medien. Die Klägerin hat sich insoweit nicht an den Staat gewendet und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Ex-Partner nunmehr die Drohungen in die Tat umsetzen will. Aber auch in diesem Fall wäre die Klägerin auf staatlichen Schutz zu verweisen. Die Gefahr des Entdecktwerdens ist vor allem in einer der Millionenmetropolen als gering einzuschätzen. Der Kläger kann in jede kolumbianische Großstadt zurückkehren. Dabei sind mehrere Großstädte in Kolumbien aufgrund ihrer internationalen Flughäfen (u.a. Bogotá, Medellín, Cartagena, Barranquilla, Leticia, San Andrés, Cúcuta), sicher und legal auf dem Luftweg zu erreichen. Ferner haben die kolumbianischen Sicherheitsbehörden in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Sicherheit der Straßenverbindungen zwischen den wichtigsten Städten des Landes zu gewährleisten (insbesondere an den wichtigsten Feiertagen und an den Wochenenden werden die Hauptrouten gesichert). Die Hauptrouten zwischen den wichtigsten Städten des Landes können daher in der Regel befahren werden (VG Lüneburg, U.v. 11.9.2023 – 1 A 177/22 – juris S. 10). Auch ermöglicht das kolumbianische Recht grundsätzlich sowohl Reisefreiheit innerhalb des Landes als auch die Rückkehr dorthin. Einschränkungen können sich durch Militäroperationen und die Unsicherheit in bestimmten ländlichen Gebieten ergeben (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kolumbien, 10.2.2025, S. 28). Dass die Klägerin eine Niederlassung in Bogotá, Medellín oder Cali ferner unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Existenzsicherung zugemutet werden, kann vorliegend ebenfalls angenommen werden. Insbesondere ist dort für ihn das durch Art. 3 EMRK geforderte wirtschaftliche Existenzminimum gewährleistet (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 33). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es der jungen, gesunden und arbeitsfähige Klägerin in einer kolumbianischen Großstadt nicht gelänge, das notwendige wirtschaftliche Existenzminimum sicherzustellen. Sie hat insoweit selbst vorgetragen als Kosmetikerin sowie als Model gearbeitet zu haben. Im Übrigen verfügt die Klägerin über Familienangehörige in ihrem Herkunftsland, auf deren Unterstützung sie erforderlichenfalls zu verweisen ist. Beim Bundesamt hatte sie einen kompletten Kontaktabbruch zu ihrer Mutter auch nicht behauptet. Des Weiteren bietet der kolumbianische Staat in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen Unterstützungsleistungen für Rückkehrer an (vgl. USDOS, Colombia 2023 Human Rights Report, S. 23). Weitere Umstände, die einen Anspruch aus § 3 oder § 4 AsylG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine grundlegende asylrelevante Bedrohung für Angehörige der LGBT-Community, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen würde, liegt aufgrund der Erkenntnislage (allgemein zur Lage vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Kolumbien vom 10. Februar 2025, S. 25 ff.). 2. Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).