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Urteil

AN 3 K 25.74

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und im Sinne eines Verbscheidungsurteils auch teilweise begründet, da der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid ermessensfehlerhaft ist und den Kläger in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat zumindest Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, soweit ihm nicht bereits der Abriss der Remise erlaubt wurde. 1. Die beantragte Beseitigung der Scheune auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist erlaubnispflichtig nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG. Daneben ist die Beseitigung der Scheune auch nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG erlaubnispflichtig, da die Scheune als Baudenkmal Teil des Ensembles „…“ ist. Nach Art. 1 Abs. 1 BayDSchG sind Denkmäler von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegen. Baudenkmäler sind nach Art. 1 Abs. 2 BayDSchG Denkmäler, die bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit darstellen. Zur Denkmaleigenschaft führt der BayVGH in ständiger Rechtsprechung aus (z.B. BayVGH, U.v. 18.10.2022 – 1 B 21.672 – juris Rn. 20): Eine „Bedeutung“ in diesem Sinn erfordert zwar nicht, dass das Gebäude Hervorragendes oder Einzigartiges repräsentiert. Sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren (BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 11.2137 – juris Rn. 17). Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 4 CN 4.00 – BVerwGE 114, 247). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die geschichtlichen Zusammenhänge vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, U. v. 16.5.2007 – 2 Bf 298/02 – NVwZ-RR 2008, 300). Es kommt dabei nicht auf den Erkenntnisstand eines unbefangenen Betrachters, sondern auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern an (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2015 – 1 ZB 13.1334 – BayVBl 2016, 456). Ergibt sich die Denkmalbedeutung aus einem Gesamtkomplex baulicher Anlagen, so sind diese als einheitliches Denkmal zu behandeln. Auch voneinander räumlich getrennte, als Einzelanlagen sichtbare bauliche Anlagen können in ihrer Gesamtheit ein Baudenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG darstellen, wenn die Denkmaleigenschaft gerade durch den Zusammenhang der baulichen Anlagen anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2018 – 1 ZB 16.1358 – juris Rn. 6). Für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft kommt nach ständiger Rechtsprechung der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Hierbei handelt es sich gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG um eine staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Für die Stellungnahme staatlicher Fachstellen, die sich durch die jahrelange Bearbeitung eines bestimmten Gebiets auszeichnen und nicht nur Aktenvorgänge im Einzelfall auswerten, ist anerkannt, dass sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten haben (BayVGH, U.v. 2.8. 2018 – 2 B 18.742 – BayVBl 2019, 346). Dabei ist das Gericht rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts gebunden. Das Gericht hat deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27). 1.1 Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der Denkmaleigenschaft der Scheune. Insofern folgt das Gericht der in der mündlichen Verhandlung erläuterten wie auch aktenkundig überzeugend dargelegten Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege. Gerade mit Blick darauf, dass die Denkmaleigenschaft nicht aufgrund des Verständnisses eines Durchschnittsbetrachters, sondern vom Standpunkt eines sachverständigen, dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Betrachter bewertet wird, ist die Scheune als Baudenkmal aufzufassen. Insofern hat der Vertreter des Landesamts dargelegt, dass es sich bei der Scheune um ein charakteristisches Merkmal des Stadelbaus im 19. Jahrhundert handelt, der den in der damaligen Zeit in der Region stattfindenden – auch baulich zu verstehenden – „Hopfenboom“ dokumentiert. Daneben ist die Scheune ein Beispiel der damaligen Zimmermannskunst der Region. Auch hat die Scheune aufgrund ihrer Lage als letztes Baudenkmal im Südosten eine für das Gericht nachvollziehbare Abschlussfunktion für die baulichen Anlagen des Ensembles „…“ nach Südosten hin. 1.2 Die von der Klägerseite hiergegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Soweit die Klägerseite die mangelnde Darlegung der Denkmaleigenschaft der Scheune im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid rügt, handelt es sich lediglich um einen formellen Begründungsfehler, der aber einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis nicht zum Erfolg verhelfen kann. Soweit ein vermeintlicher Widerspruch aus der erteilten Erlaubnis für den Abriss der „Remise“ abgeleitet werden sollte, konnte dieser durch das Landesamt aufgelöst werden. Insofern hat der Vertreter nachvollziehbar dargelegt, dass der Zeugniswert der Remise durch den Austausch zweier Außenwände gegen neuere Konstruktionen erheblich geschmälert ist. Auch stammt die Remise nicht aus der gleichen Zeit, wie die Scheune und dokumentiert damit nicht den gleichen historischen wie bautechnischen Hintergrund. 2. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Das Vorliegen „gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes“ rechtfertigt sich regelmäßig schon allein aus der Tatsache, dass es sich um ein Baudenkmal bzw. Ensemble handelt, welches verändert oder beseitigt werden soll (BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 33 m.w.N.). Eine Erlaubnis wegen mangelnder gewichtiger Gründe kommt daher regelmäßig nur in Betracht, wenn es sich um ein völlig unbedeutendes Baudenkmal handelt oder weil eine Sanierung von vornherein unmöglich ist (BayVGH, U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris Rn. 14 m.w.N. = NVwZ-RR 2016, 88). Gleiches gilt, wenn nach einer Sanierung kaum noch für die Denkmaleigenschaft identitätsprägende Elemente verblieben oder wenn das Denkmal trotz Sanierung in absehbarer Zeit verfallen würde und als Ruine nicht erhaltenswert wäre (BayVGH, U.v. 18.10.2010 – 1 B 06.63 – juris Rn. 40 = BayVBl 2011, 303). Insgesamt sind im Rahmen des Erlaubnisverfahrens die Erhaltungs- und Nutzungspflichten nach Art. 4 und Art. 5 BayDSchG und damit vor allem die „Zumutbarkeit“ dem Grunde nach zu prüfen (BayVGH, a.a.O. juris Rn. 38). Maßgeblich ist sowohl für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 BayDSchG nicht ein „Durchschnittsbetrachter“, sondern ein fachkundiger, dem Denkmalschutz aufgeschlossener Betrachter (BayVGH, B.v. 12.11.2018 – 1 ZB 17.813 – juris Rn. 4, B.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 34). Dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) und seinen fachlichen Einschätzungen kommt dabei ein besonderes tatsächliches Gewicht zu, wobei das Gericht allerdings an die Einschätzung nicht gebunden ist (BayVGH, B.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 34 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen liegen gewichtige Gründe vor, da eine Sanierung der Scheune weder – bereits ex-ante ersichtlich – tatsächlich unmöglich ist (2.1) noch die von der Klägerseite geforderte Mitwirkungspflicht durch Vorlage einer Schadenskartierung tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (2.2). 2.1 Zunächst ist mit obiger Rechtsprechung zu betonen, dass sich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes – gerade in Fällen wie dem hiesigen, in denen es um eine vollständige Beseitigung eines Denkmals geht – aus der Denkmaleigenschaft indizieren. Andernfalls würde es sich beim Erlaubnisverfahren um reinen Formalismus handeln. Ein Entfallen dieser gewichtigen Gründe ist hier nicht ersichtlich. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Sanierung der Scheune ist für das Gericht – trotz eines offenkundig hohen Instandsetzungsaufwands – nicht zu erkennen. Soweit sich die Klägerseite auf eine angebliche Unmöglichkeit der Sanierung aufgrund der selbst eingeholten Stellungnahmen beruft, sind diese Stellungnahmen widersprüchlich oder belegen das Gegenteil der klägerischen Behauptungen. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass der mit einer Erstbegutachtung beauftrage Gutachter … – und ihm folgend das BLfD – von einem Reparaturbedarf – je nach Teil der Scheune – von bis zu 50% ausgehen. Im Gutachten … werden notwendige Reparaturmaßnahmen angegeben (z.B. “Teilaustausch“ einzelner Hölzer), weshalb der Gutachter ersichtlich von einer Sanierungsfähigkeit ausgeht, da die Nennung von Reparaturmaßnahmen sonst keinen Sinn ergibt. Der Ersteller der Bauvorlagen des hiesigen Erlaubnisantrags … hat in seiner aktenkundigen E-Mail vom 28. Januar 2019 an das Landratsamt zwar einschränkend, aber dennoch wörtlich ausgeführt, dass „eine Sanierung nur unter gewissen Rückbaumaßnahmen (…) möglich (ist).“ Das stützt wiederum die Annahme des BLfD für eine Sanierbarkeit in tatsächlicher Hinsicht. Die Auskunft des Zimmermannbetriebs … vom 24. Februar 2018 belegt nur, dass ohne Sicherungsmaßnahmen eine Instandsetzung lebensgefährlich ist, was offenkundig keiner der Beteiligten oder Ersteller von Stellungnahmen bestritten hat. Dass solche Absicherungsmaßnahmen möglich sind, hat der Statiker der Klägerseite – … – aktenkundig in einem Telefonat am 20. November 2018 eingeräumt (Bl. 41 d.A.). Auch der Vertreter des BLfD hat sich in der mündlichen Verhandlung dergestalt geäußert. Schließlich sind die Stellungnahmen des Statikbüros … in sich widersprüchlich und das Ergebnis wird auch in der Sache nicht weiter erläutert. Zwar hat … in seiner Stellungnahme vom 3. April 2018 tatsächlich im Ergebnis ausgeführt, dass eine Sanierung aufgrund der vorgefundenen Schäden nicht mehr möglich sei. In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 wiederum kommt … nunmehr allerdings zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung nicht mehr „sinnvoll“ sei, was einen erheblichen Widerspruch darstellt, da es nur um die technische Machbarkeit, nicht etwa um die „wirtschaftliche Vernunft“ o.ä. geht. Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass … selbst einräumt, dass eine Besichtigung nur auf bestimmte, noch „sicher“ zugängliche Teile beschränkt war und insofern unklar bleibt, wie – ohne vollständige Begutachtung – die technische Unmöglichkeit überhaupt abschließend beurteilt werden kann. In Summe drängt sich dem Gericht jedenfalls nicht auf, warum eine technische Unmöglichkeit der Sanierung – ex-ante vor Vorlage einer Schadenskartierung und genaueren Untersuchung – anzunehmen sein soll. Dabei bleibt mit obiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass von einer Unmöglichkeit auch erst dann ausgegangen werden kann, wenn nach einer Sanierung nicht mehr ausreichend identitätsprägende Elemente des Denkmalwerts verbleiben. Im Hinblick darauf, dass der am genauestens aufgeschlüsselte Schadensumfang der Scheune im Gutachten … mit 20% bis 50% grob eingeschätzt wird, ist die Annahme einer technischen Unmöglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt. Insofern hat der Vertreter des BLfD überzeugend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es im Hinblick auf die hier zu schützende Zimmermannskunst wesentlich bedeutsamer ist, ob Knotenpunkte von Balkenkonstruktionen beschädigt sind oder ob lediglich der Balken selber beschädigt ist. Genau diese ungeklärte Frage weiter zu untersuchen, ist Kern des hiesigen Streits um die Schadenskartierung. Die Frage der Pflicht zur Vorlage einer solchen Kartierung ist im Ergebnis eine Ausprägung der durch Zumutbarkeit begrenzten Mitwirkungspflicht des Klägers (siehe dazu 2.2). Eine Unmöglichkeit der Sanierung kann – jedenfalls bei einer nicht sicher beurteilbaren Frage nach dem Ausmaß der Schäden – nicht angenommen werden. 2.2 Aus den gesetzlich niedergelegten, materiellen Erhaltungs- und Nutzungspflichten (vgl. Art. 4 und Art. 5 BayDSchG) das Denkmal selbst betreffend folgert die Rechtsprechung auch die Existenz von korrespondierenden formellen Mitwirkungspflichten am denkmalrechtlichen Verfahren (BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 83 = BayVBl 2008, 141). Der betroffene Denkmaleigentümer muss das ihm Zumutbare zur Klärung der denkmalrechtlichen Fragestellungen beitragen (BayVGH a.a.O.). Will der Denkmaleigentümer eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung oder denkmalgerechten Nutzung des Denkmals ins Feld führen, bedarf dies einer hinreichenden Substantiierung seinerseits (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris Rn. 16 = NVwZ-RR 2016, 88). Die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit liegt beim Denkmaleigentümer, was auch mit der Eigentumsfreiheit vereinbar ist (BVerwG, B.v. 28.7.2016 – 4 B 12/16 – juris Rn. 7 = NVwZ 2017, 641). Es obliegt mithin dem Eigentümer zu substantiieren, dass er von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann (BVerwG a.a.O.). Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist dabei objektbezogen, weshalb Fragen der persönlichen Leistungsfähigkeit (wie Gesundheitszustand, Vermögen, sonstige Einkünfte oder Kreditwürdigkeit) nur im Rahmen des Ablehnungsermessens eine Rolle spielen (BayVGH, U.v. 18.10.2010 – 1 B 06.63 – juris Rn. 45 = BayVBl 2011, 303). Nach diesen Grundsätzen liegt auch keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit in der verfahrensrechtlichen Forderung einer Schadenskartierung. Diese ist sowohl technisch möglich (dazu 2.2.1) als auch wirtschaftlich zumutbar (2.2.2). 2.2.1 Eine technische Unmöglichkeit der Schadenskartierung ist nirgendswo substantiiert dargelegt. Vielmehr führt selbst die von der Klägerseite eingeholte Stellungnahme des Ingenieurbüro … in der E-Mail vom 3. Juni 2022 aus, dass eine Schadenskartierung zwischen 10.000 und 20.000 EUR kosten dürfte, wobei für das Aufmaß ein gleich großer Aufwand zu veranschlagen sei. Dies belegt, dass sowohl Schadenskartierung als auch Aufmaß technisch möglich sind. Dass auch in dieser Stellungnahme scheinbar davon ausgegangen wird, dass ohne Absicherungsmaßnahmen gearbeitet werden soll und deswegen Lebensgefahr besteht, ist bereits bei obigen Ausführungen (2.1) als irrelevante Fehlannahme behandelt worden. 2.2.2 Es liegt auch keine Substantiierung einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Beauftragung der Schadenskartierung vor. Wie eingangs (2.2) bereits ausgeführt, steht auch die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayDSchG). Da die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht aus der materiellen Erhaltungspflicht gefolgert wird, sind nach Ansicht der Kammer im Kern auch die Kriterien der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Erhalts auf die Frage der Zumutbarkeit von Verfahrenshandlungen anwendbar. Danach weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Zumutbarkeit von der Klägerseite substantiiert werden muss. Im Rahmen der für die Beurteilung der Zumutbarkeit relevanten Belastung der Klägerseite ist auch zu berücksichtigen, dass Aufwand, der aus der Vernachlässigung des sicherheitsrechtlich oder denkmalrechtlich notwendigen Bauunterhalts herrührt, unberücksichtigt bleibt, da sich der Eigentümer durch die Missachtung seiner Erhaltungspflicht nicht privilegieren kann (BayVGH, B.v. 9.9.2022 – 1 CS 22.1517 – juris Rn. 9 m.w.N.; U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris Rn. 18 = NVwZ-RR 2016, 88; U.v. 18.10.2010 – 1 B 06.63 – juris Rn. 42 ff. (Rn. 60) = BayVBl 2011, 303;). Neben der Belastungssituation kann aber auch die Frage nach Verkaufs- bzw. Veräußerungsbemühungen eine Rolle spielen, da ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer einen Verkauf des Grundstücks der Preisgabe des Denkmals vorziehen würde (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2016 – 4 B 12/16 – juris Rn. 10 = NVwZ 2017, 641). Auch für die Zumutbarkeit der Anforderung von Gutachten kann auf mangelnde Verkaufsbemühungen abgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2022 – 1 CS 22.1517 – juris Rn. 1 und Rn. 10 m.w.N.). Vorliegend kann eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Beibringung der Schadenskartierung schon alleine deswegen nicht angenommen werden, weil sich der Kläger im Verwaltungsverfahren schlichtweg geweigert hat, einen Verkauf überhaupt in Betracht zu ziehen. Auch die Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass der Kläger nicht verkaufen wolle, weshalb ein Berufen auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit von vornherein keinen Erfolg hat. Entgegen der klägerischen Rechtsansicht sind Verkaufsbemühungen im Rahmen der Eigentumsfreiheit verfassungsrechtlich zumutbar (BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – juris Rn. 85 = BVerfGE 100, 226; BVerwG, B.v. 28.7.2016 – 4 B 12/16 – juris Rn. 8 ff. = NVwZ 2017, 641; B.v. 2.3.2023 – 4 B 23/22 – juris Rn. 6 ff = ZfBR 2023, 471). Dies gilt umso mehr, da der Kläger eben nicht zum Verkauf „gezwungen“ wird, sondern er mangels Verkaufsbemühungen eben nur geringe Chancen auf den Erhalt einer Abrisserlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG hat. Unabhängig von den mangelnden Verkaufsbemühungen hätte die Klägerseite aber schon nicht einmal die klägerische Belastung hinreichend substantiiert. Einzig halbwegs konkretisierte Erklärung der Klägerseite über eventuelle Kosten der Schadenskartierung ist die formlose Einschätzung in der E-Mail des Büros … Um einen belastbaren Kostenvoranschlag, der wenigstens im Ansatz die Belastung der Klägerseite aufschlüsselt, handelt es sich dabei nicht. 3. Allerdings liegen nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler im streitgegenständlichen Bescheid vor. Nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayDSchG ist bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen ein sog. Versagungsermessen eröffnet, auf dessen ordnungsgemäße Ausübung der Bauherr/Eigentümer einen Anspruch hat (Art. 40 BayVwVfG). Dabei sind die öffentlichen Interessen an der möglichst unveränderten Beibehaltung des Baudenkmals gegen die privaten Eigentümerinteressen abzuwägen. Bei der Gewichtung der privaten Eigentümerinteressen ist von einem dem Denkmalschutz aufgeschlossen Bauherrn auszugehen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 58 f. m.w.N.). Vorliegend hat das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid weder eine Ermessensbetätigung sprachlich auch nur behauptet, noch sind irgendwelche abwägende Elemente im obigen Sinne überhaupt erkennbar. Vielmehr erscheint es offensichtlich so, dass das Landratsamt aus der mangelnden Zustimmung des BLfD aufgrund mangelnder Schadenskartierung einen „Automatismus“ für die Ablehnung schließt. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die eine Ermessenbetätigung gänzlich unnötig machen würde, kann das Gericht hier nicht erkennen. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger eventuell nicht allen rechtmäßig an ihn gestellten Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Im Hinblick auf die durch die Klägerseite vorgelegten Stellungnahmen und Belege handelt es sich beim Kläger aber auch nicht um einen „Totalverweigerer“, der die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung eventuell entfallen ließe. Vielmehr wären hier die persönlichen Umstände des Klägers, die er zumindest dem Gericht über im Rahmen seines Antrags auf Prozesskostenhilfe und zum Teil auch im Verwaltungsverfahren offengelegt hat, zu würdigen. Jedenfalls ist hier ein sog. Ermessensausfall gegeben, der auch nicht mehr nach § 114 Abs. 2 VwGO im Klageverfahren geheilt werden konnte. Insofern hat die Klage teilweise – im Sinne einer Verbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO – Erfolg, da andererseits auch nichts für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Klägers spricht und somit keine Spruchreife gegeben ist. Im Übrigen – also im Sinne einer nach dem Klageantrag primär begehrten Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) – ist die Klage mangels Spruchreife mithin abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.