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Urteil

AN 3 K 22.02241

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. November 2020, erlassen von der Verwaltungsgemeinschaft … als Behörde der Beklagten, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 8. September 2022 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den bereits geleisteten Erschließungsbeitrag an den Kläger zu erstatten. 3. Die Zuziehung des Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat daher den von dem Kläger entrichteten Erschließungsbeitrag zu erstatten, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 1. Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2022, nicht dagegen ein mögliches Verpflichtungsbegehren zur Umsetzung eines Beitragserlasses gemäß § 135 Abs. 5 BauGB. Das Gericht sieht sich insoweit an den ausdrücklichen und eindeutigen Klageantrag des anwaltlich vertretenen Klägers gebunden, der trotz entsprechender Hinweise der Beklagten und der Widerspruchsbehörde, dass die Umsetzung eines Beitragserlasses, soweit dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, in einem selbständigen Erlassverfahren zu erfolgen hat, daran festgehalten hat, dass ein möglicher Verzicht durch die Beklagte bzw. das Vorliegen eines Erlassgrundes bereits den Erschließungsbeitragsbescheid rechtswidrig macht. Soweit aber der Erschließungsbeitragsbescheid vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2022 Streitgegenstand ist, so überprüft das Gericht aufgrund der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO diesen zumindest hinsichtlich des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vollumfänglich, auch wenn der Kläger und sein Bevollmächtigter im Wesentlichen nur einen Verzicht auf die Beitragserhebung bzw. den Erlass der Beitragsschuld thematisiert haben. Der Überprüfung, ob die sachliche Beitragspflicht überhaupt entstanden ist, steht dabei die immer wieder vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Mahnung, die Tatsachengerichte sollten nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche gehen, nicht entgegen, denn es handelt sich dabei nicht um einen Rechtssatz, sondern umschreibt eine Maxime richterlichen Handelns, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Frage stellt (BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 4 BN 26/06 – juris Rn. 7). Daher unterliegt es beispielsweise uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, ob die Voraussetzungen des § 125 BauGB, das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung oder ähnlich grundlegende Voraussetzungen für die Beitragserhebung gegeben sind, auch wenn sich die Beteiligten nicht ausdrücklich darauf berufen. Hingegen wird die sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei denjenigen Umständen, die sich auf die Höhe der Beitragsfestsetzung beziehen, wie z. B. die exakte Höhe des ermittelten Aufwands, häufig dazu führen, dass gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen im Ergebnis nur dann erfolgen, wenn die Beteiligten eine entsprechende Rüge erheben oder wenn sich Zweifel nach den Umständen des Einzelfalls geradezu aufdrängen. In Bezug auf die Höhe der Beitragsfestsetzung wird sich ein Gericht daher im Ergebnis in aller Regel auf eine Prüfung der vorgetragenen Einwände beschränken, es sein denn, Unstimmigkeiten ergeben sich „auf den ersten Blick“ (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 611). Im Übrigen hat der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 1. Februar 2023 klargestellt, dass neben der Berechtigung, einen Erschließungsbeitragsbescheid zu erlassen, auch die Höhe der festgesetzten Beiträge angegriffen werde. Auch wenn dies nicht ausführlich begründet wird, so wird doch deutlich, dass der Kläger eine Überprüfung des gesamten Bescheides begehrt. 2. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2.1 Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a KAG, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 19. Februar 1998 (EBS). Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Erschließungsbeitragssatzung sind weder klägerseits vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass von ihrer Gültigkeit auszugehen ist (BayVGH, B.v. 4.6.1997 – 6 ZS 97.1305 – juris). 2.2 Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben Gemeinden einen Erschließungsbeitrag für Erschließungsanlagen, soweit ihr Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt ist. Die Beitragspflicht als solche entsteht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Eine Erschließungsanlage ist dann endgültig hergestellt, wenn sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und sich der entstandene Erschließungsaufwand dem Grunde und der Höhe nach ermitteln lässt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 31.1.1992 – 8 C 31/90 – juris Rn. 11 = BVerwGE 89, 362), vorliegend also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. 2.2.1 Erschließungsbeitragsfähig sind gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG a.F.) nur öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen. Die Öffentlichkeit einer Erschließungsanlage ist Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, selbst wenn sie bereits endgültig hergestellt ist (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 18; B.v. 17.1.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 13). Das gesetzliche Merkmal „öffentlich“ ist bei Verkehrsanlagen straßenrechtlich zu verstehen. Dass die Öffentlichkeit tatsächlich zugelassen ist, genügt nicht. Denn die Verkehrsanlage muss der Allgemeinheit rechtlich gesichert und privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogen zur Verfügung stehen, um einen beitragsrelevanten Sondervorteil auslösen zu können. Die Eigenschaft „öffentlich“ erhalten Straßen (Wege, Plätze) demnach dadurch, dass sie nach dem einschlägigen Straßengesetz, hier nach Art. 6 BayStrWG, wirksam für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden oder kraft Gesetzes als gewidmet gelten. Die Widmung erfolgt in der Regel durch eine förmliche Widmungsverfügung, einer Allgemeinverfügung im Sinn des Art. 35 Satz 2, Alt. 2 BayVwVfG, die in einem formalisierten Verfahren der Allgemeinheit bekannt zu machen ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6 Rn. 1). Einer bestandskräftigen Widmungsverfügung kommt für das beitragsrechtliche Verfahren grundsätzlich Tatbestandswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2014 – 6 ZB 13.1050 – juris Rn. 5); das bedeutet, dass Behörden und Gerichte an die Existenz und den Inhalt einer wirksamen unanfechtbaren Widmung gebunden sind. 2.2.2 Dies berücksichtigend ist die … zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mangels Widmung keine erschließungsbeitragsfähige „öffentliche“ Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. 2.2.2.1 Vorliegend muss nicht entschieden werden, wie weit die … als maßgebliche Anbaustraße nach der natürlichen Betrachtungsweise reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt (BayVGH, U.v. 19.10.2017 – 6 B 17.189 – juris Rn. 15) bzw. ob – wie von der Beklagten erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgetragen – ordnungsgemäß eine Erschließungseinheit innerhalb des Baugebietes „…“ gebildet werden konnte. Denn unabhängig davon, ob die maßgebliche Anbaustraße – wie von der Kammer aufgrund der im BayernAtlas und bei Google Maps zur Verfügung stehenden Luftbildern angenommen – der … bestehend aus den FlNr. … und … (mit den Stichstraßen FlNr. … und …*) entspricht oder – wie durch die Beklagte vorgetragen – sich aus der … und dem westlichen Teil der Straße … zusammensetzt, so fehlt für ein wesentliches Teilstück der Erschließungsanlage, nämlich für das Straßengrundstück FlNr. …, die erforderliche Widmung. Dass die … selbst in mehrere selbständige Anlagen aufzuteilen wäre, ist für das Gericht mangels offensichtlicher Zäsuren nicht ersichtlich und durch die Beklagte auch nicht vorgetragen. Der Annahme, dass die gesamte … eine eigenständige Anlage darstellt, stehen die beiden 90°-Kurven in Höhe der Grundstücke FlNr. … und … sowie der Knick bei der Einmündung der unselbständigen Stichstraße FlNr. … nicht entgegen. Denn ein durchgehender Straßenzug wird von einem optisch kaum wahrnehmbaren Knick nicht unterbrochen (BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 6 ZB 16.1476 – juris Rdnr. 9). Selbst rechtwinklige Knicke in einer durchgehenden Straße stellen keine augenfälligen Zäsuren dar (BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rdnr. 21). 2.2.2.2 Die … ist nicht ausreichend gewidmet. Für das Vorliegen einer ausreichenden Widmung ist straßenrechtlich nicht das korrigierte aktuelle Bestandsverzeichnis maßgeblich, sondern die im Amtsblatt der Beklagten veröffentlichte Widmungsverfügung. Die Widmungsfiktion des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG kann für neu angelegte Straßen keine Anwendung finden, da es sich bei Art. 67 Abs. 4 BayStrWG um eine Übergangsvorschrift handelt, welche die Eintragung einer alten Straße im Zusammenhang mit der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses nach dem Inkrafttreten des BayStrWG in seiner ursprünglichen Fassung am 1. September 1958 voraussetzt (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 25 f.). Die Beklagte legte im gerichtlichen Verfahren verschiedene Eintragungsverfügungen in das und Auszüge aus dem Bestandsverzeichnis vor. Hinzukommen verschiedene Veröffentlichungen im Amtsblatt der Beklagten. Daraus ergibt sich, dass die … bis zum Erlass des Beitragsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides im Umfang der FlNr. …, … und … öffentlich gewidmet wurde. Nicht erfasst von den Widmungsverfügungen ist jedoch das Teilstück der … mit der FlNr. …, das zusammen mit der Straße … (FlNr. …*) wohl 2019 fertiggestellt worden ist. Insoweit lag zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Eintragungsverfügung vor, was nach Vortrag der Beklagten auch durch die Staatliche Rechnungsprüfung 2024 beanstandet worden ist. Eine „Wiederholung“ der Widmung sei bis einschließlich 9. Mai 2025 nicht erfolgt (vgl. Vermerk der Beklagten vom 9.5.2025, Bl. 60 der elektronischen Behördenakte). Da sich eine förmliche straßenrechtliche Widmung in räumlicher Hinsicht auf alle Teile der Verkehrsanlage und ihre gesamte Ausdehnung in Länge und Breite beziehen muss, liegt keine ausreichende Widmung für die gesamte … vor. Entsprechend konnte auch keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Erst wenn die Straße vollständig gewidmet ist oder als gewidmet gilt, stellt sie eine öffentliche Einrichtung dar, für die Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 20; U.v. 13.12.2016 – 6 B 16.978 – BayVBl. 2017, 418 Rn. 18; NdsOVG, B.v. 4.3.2016 – 9 LA 154/15 – juris Rn. 39). Da das Teilstück FlNr. … neu angelegt worden ist, scheidet auch die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG aus, da von dieser Regelung lediglich Verbreiterungen, Begradigungen, unerhebliche Veränderungen und Ergänzungen erfasst sind (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 28; B.v. 24. 10. 2005 – 6 B 01.2416 – juris Rn. 39) 2.2.2.3 Das Fehlen einer vollständigen Widmung führt zur Aufhebung des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids. Denn einer – wie hier – nur teilweise gewidmeten Verkehrsanlage fehlt insgesamt die Eigenschaft „öffentlich“ mit der Folge, dass insgesamt keine Erschließungsbeitragspflichten entstehen. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass ein „verfrüht“ vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erlassener und damit (zunächst) rechtswidriger Beitragsbescheid mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht dann nicht der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen in rechtmäßiger Weise erlassen werden müsste. Das beruht (auch) auf dem Gedanken, dass es sinnlos wäre, den angefochtenen (rechtswidrigen, weil verfrüht erlassenen) Bescheid aufzuheben, obwohl aufgrund der geänderten Sachlage sogleich wieder ein inhaltsgleicher Bescheid an den in Anspruch Genommenen gerichtet werden müsste. So wird etwa ein ursprünglich rechtswidriger Beitragsbescheid vor der gerichtlichen Aufhebung bewahrt, wenn die bei Bescheiderlass noch fehlende – vollständige – Widmung bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt wird (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 87.88 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 6 ZB 12.2446 – juris Rn. 6). Zwar hat der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 20. Mai 2025 einen Beschluss über die noch ausstehende Widmung des Teilstückes FlNr. … gefasst, diese Nachholung kann aber unabhängig von der Tatsache, dass eine Bekanntmachung des Beschlusses erst im Amtsblatt der Beklagten vom 3. Juni 2025 – und damit nach der mündlichen Verhandlung – erfolgen wird, die Erschließungsbeitragspflichten nicht mehr auslösen. Denn nach dem am 1. April 2021 in Kraft getretenen Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG darf ein Erschließungsbeitrag nicht (mehr) erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Durch diese zeitliche Begrenzung sollten die unter deren Anwendungsbereich fallenden Erschließungsanlagen („Altanlagen“) einschließlich ihrer Teileinrichtungen der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts vollständig entzogen werden (vgl. LT-Drs. 17/8225, S. 16; BayVGH, U.v. 27.6.2024 – 6 BV 23.1394 – juris Rn. 23; U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 31). Insoweit stellt Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ein absolutes Beitragserhebungsverbot dar, so dass für die 25-Jahres-Frist eine Hemmung über eine direkte bzw. analoge Anwendung des § 171 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b DoppelBuchst. dd KAG ausscheidet (vgl. ausführlich VG Ansbach, B.v. 8.12.2022 – AN 3 S 22.01791 – juris Rn. 62 ff. und U.v. 18. Dezember 2024 – AN 3 K 22.01792). Zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses über die vollständige Widmung der … am 20. Mai 2025, der alleine noch nicht für die Nachholung der Widmung ausreicht, war die Erhebungsfrist des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG für die Waidlach straße abgelaufen. Mit ihrer erstmaligen technischen Herstellung als Erschließungsanlage war im Jahr 1997 begonnen worden. Die Beklagte bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2025. Auch wenn sie den exakten Beginn der Baumaßnahmen nicht näher hat bestimmen können, so erklärte sie doch auf gerichtliche Nachfrage hin, dass sich die in der Behördenakte befindlichen Rechnungen aus den Jahren 1997 und 1998 auf die vorausgegangenen Bauarbeiten für den 1. Bauabschnitt der … bezogen haben. Letztlich hat die Beklagte diese Rechnungen auch in die endgültige Abrechnung einfließen lassen, so dass für das Gericht feststeht, dass der Beginn der erstmaligen technischen Herstellung auf das Jahr 1997 zu datieren ist. Die Erhebungsfrist endete demnach mit Ablauf des Jahres 2022. Entsprechend war der Bescheid vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 8. September 2022 bereits aufgrund des Nichteintritts der sachlichen Beitragspflicht aufzuheben. Nicht entscheidungsrelevant ist demnach, ob die Beklagte aufgrund eines ggf. ausgesprochenen Verzichts auf eine Beitragserhebung oder eines Erlasses der Beitragsschuld im Sinne von § 135 Abs. 5 BauGB gehindert war, den streitgegenständlichen Bescheid zu erlassen. Nur am Rande sei aber darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.9.1984 – 8 C 124/82 – juris Rn. 22) ein Verstoß gegen die Pflicht, offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB geboten ist, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen, nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Erschließungsbeitragsbescheides führt. 3. In Folge der Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheides war die Beklagte antragsgemäß zu verpflichten, den bereits vereinnahmten Erschließungsbeitrag in Höhe von 183.489,21 EUR zu erstatten, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.