Urteil
AN 16 K 24.2529
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei Verpflichtungsklagen kommt es zur Beurteilung des Sach- und Rechtsstandes nach herrschender Meinung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf aufsichtliche Genehmigung der Veräußerung von Genossenschaftsanteilen besteht nicht, wenn die Voraussetzungen der aktuellen Satzung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht erfüllt sind. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein ohne die erforderliche staatliche Genehmigung vorgenommenes bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft ist bis zur Entscheidung über die Genehmigung schwebend unwirksam, ohne dass dabei zwischen schuldrechtlichem Kaufvertrag und dinglichem Verfügungsgeschäft differenziert wird. Mit Erteilung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft in der Regel ex tunc wirksam. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verpflichtungsklagen kommt es zur Beurteilung des Sach- und Rechtsstandes nach herrschender Meinung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Anspruch auf aufsichtliche Genehmigung der Veräußerung von Genossenschaftsanteilen besteht nicht, wenn die Voraussetzungen der aktuellen Satzung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht erfüllt sind. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein ohne die erforderliche staatliche Genehmigung vorgenommenes bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft ist bis zur Entscheidung über die Genehmigung schwebend unwirksam, ohne dass dabei zwischen schuldrechtlichem Kaufvertrag und dinglichem Verfügungsgeschäft differenziert wird. Mit Erteilung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft in der Regel ex tunc wirksam. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf aufsichtliche Genehmigung der Veräußerung von Genossenschaftsanteilen an der Waldgenossenschaft … von den Geschwistern … vom 27. Februar 2021, da die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 der Satzung der Waldgenossenschaft … in der Fassung vom 21. August 2023 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorliegen. 1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Anspruch ist § 26 der Satzung der Waldgenossenschaft … in der Fassung vom 21. August 2023. Vorliegend handelt es sich um eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, mit der der Kläger die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 2024 und gleichzeitig die Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung gemäß § 26 der Satzung der Waldgenossenschaft … begehrt. Bei Verpflichtungsklagen kommt es zur Beurteilung des Sach- und Rechtsstandes nach herrschender Meinung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 113 Rn. 267). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist vorliegend nicht gegeben (vgl. zur Kasuistik a.a.O. Rn. 267 ff.). Nicht ersichtlich ist, dass und weshalb ein Sonderfall gegeben sein sollte, in dem der vorgenannte Grundsatz des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes für die Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen nicht sachgerecht wäre. Es fehlt auch an einer entsprechenden materiellen Regelung, aus der sich ausnahmsweise eine Weitergeltung der alten Satzungsregelung des § 26 (§ 26 Abs. 1 der Satzung der Waldgenossenschaft … in der Fassung vom 29.03.1979, zuletzt geändert am 14.06.1991, im Folgenden „a.F.“) ergeben sollte. Die am 8. August 2023 beschlossene Änderung der Satzung der Waldgenossenschaft … trat laut Änderungssatzung (vgl. Bl. 31 der elektronischen Gerichtsakte Vf. AN 16 K 22.02527) am Tag nach ihrer Bekanntmachung am 21. August 2023 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Übergangsregelungen für eine Weitergeltung des § 26 a.F. der Satzung der Waldgenossenschaft … finden sich in der Satzungsänderung nicht. Der Kläger hat auch nicht auf Grund eines „mitgliedschaftlichen Sonderrechts“ oder einer Art Anwartschaftsrecht einen Anspruch auf Zugrundelegung des § 26 Abs. 1 a.F. der Satzung der Waldgenossenschaft … Für die Begründung eines etwaigen „mitgliedschaftlichen Sonderrechts“ – wobei offenbleibt, worin dieses konkret bestehen sollte – fehlt es bereits an einer entsprechenden Vereinbarung der Genossenschaftsmitglieder bzw. der nach der Satzung zuständigen Organe. Der Waldgenossenschaft wäre es jedoch unbenommen gewesen, für etwaige Altfälle eine Sonderregelung zu vereinbaren. Eine solche Regelung wurde jedoch trotz mutmaßlicher Kenntnis der Waldgenossenschaft von dem noch zu genehmigenden Erwerbsgeschäft zwischen dem Kläger und den Geschwistern … nicht getroffen und war damit offenbar auch nicht gewollt. Gleichermaßen scheidet ein Anwartschaftsrecht des Klägers auf Anwendung des § 26 Abs. 1 a.F. der Satzung der Waldgenossenschaft … aus. Von einem Anwartschaftsrecht ist zivilrechtlich die Rede, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsstellung des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr einseitig zu zerstören vermag. Entscheidend ist, ob der Erwerber eine Rechtsposition erhalten hat, die ihm weder der Veräußerer noch ein Dritter entziehen kann (vgl. Staudinger/Bork (2025), BGB, Vorbemerkung zu §§ 158 – 163, Rn. 53). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allein durch das Erwerbsgeschäft mit den Geschwistern … hat der Kläger keineswegs eine bereits gesicherte Rechtsposition erhalten, die ihm weder der Veräußerer noch ein Dritter entziehen hätte können. Für einen tatsächlichen Eigentumsübergang der GenossenschaftsanteiIe fehlte dem Kläger die erforderliche Genehmigung des Landratsamtes, für die er bis zum 5. Juni 2024 auch gar keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Darüber hinaus kann das für das Sachenrecht entwickelte Rechtsinstitut des Anwartschaftsrechts schon mangels Vergleichbarkeit der betroffenen Interessen nicht auf das öffentliche Recht, hier auf die Frage, welche Rechtslage in Verpflichtungssituationen zugrunde zu legen ist, übertragen werden. Mangels objektiv und rechtssicher bestimmbarem Zeitpunkt der zugrunde zulegenden Sach- und Rechtslage würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstehen. Darüber hinaus wäre ein solches Rechtsinstitut auch im Hinblick auf den Charakter der Verpflichtungsklage als Leistungsklage kaum sachgerecht. 2. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Waldgenossenschaft … in der Fassung vom 21. August 2023 in der Person des Klägers nicht vor. Gemäß § 26 Abs. 1 der Satzung der Waldgenossenschaft … in der Fassung vom 21. August 2023 bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Genossenschaftsanteils der Genehmigung des Genossenschaftsausschusses und der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber eine natürliche Person ist, Eigentümer eines Anwesens (Haus- oder Hofgrundstück) im Ortsteil … ist und seinen Hauptwohnsitz in … hat. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn der Erwerber bereits Mitglied in der Waldgenossenschaft … ist. Diese Voraussetzungen liegen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor. Zwar ist der Kläger eine natürliche Person und hat ausweislich seiner Angaben im Rahmen der Klageerhebung auch seinen Wohnsitz in …, jedoch ist er nicht mehr Eigentümer eines Anwesens (Haus- oder Hofgrundstück) im Ortsteil … Ausweislich des vorgelegten Überlassungsvertrages (Grundstück) vom 29. März 2021 und der klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung wurde das in den Gemarkungen … und … gelegene Grundeigentum des Klägers und seiner Ehefrau vollständig an die Kinder … übertragen. Der Kläger verfügt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen damit über kein Grundeigentum in … (mehr). 3. Ein Anspruch auf aufsichtliche Genehmigung ergibt sich auch nicht gemäß § 26 der Satzung der Waldgenossenschaft … in der Fassung vom 21. August 2023 daraus, dass der Kläger bereits Mitglied der Waldgenossenschaft … wäre. Vorliegend wurde nicht substantiiert (z.B. Vorlage eines Mitgliederverzeichnisses gemäß § 10 der Satzung der Waldgenossenschaft …*) dargetan, dass und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Mitglied der Waldgenossenschaft … geworden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Waldgenossenschaften (WGV) vom 14. November 1996 ist Mitglied der Waldgenossenschaft, wer entweder mindestens einen Genossenschaftsanteil besitzt (a) oder wer Eigentümer (Miteigentümer) von Waldgrundstücken ist, die im Zusammenhang mit der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten von der Gemeinde übertragen oder gemäß § 1 Abs. 2 von der Waldgenossenschaft einbezogen worden sind (b). Beides ist vorliegend nicht dargetan oder für das Gericht erkennbar. (a) Der Kläger wurde bislang nicht gemäß § 2 Abs. 1 WGV, § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Waldgenossenschaft … Eigentümer der Genossenschaftsanteile von … und damit mindestens eines Genossenschaftsanteils. Der Eigentumsübergang des mit Vertrag vom 27. Februar 2021 mit … vereinbarten „Verkaufs mit sofortiger Wirkung“ (beinhaltet nach entsprechender Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft und die dingliche Übertragung) von Anteilen an der Waldgenossenschaft … scheiterte bislang daran, dass die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung erforderliche (streitgegenständliche) aufsichtliche Genehmigung seitens des Landratsamtes (Art. 117 GO) nicht erteilt wurde. Der Kaufvertrag samt dinglicher Übertragung der Genossenschaftsanteile von den Geschwistern … an den Kläger ist damit gemäß Art. 117 Abs. 2 GO bislang nicht wirksam geworden. Das ohne die staatliche Genehmigung vorgenommene bürgerlich-rechtliche Rechtsgeschäft ist bis zur Entscheidung über die Genehmigung schwebend unwirksam (vgl. Gaß in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, 34. EL April 2023, Art. 117 – keine Differenzierung zwischen schuldrechtlichem Kaufvertrag und dinglichem Verfügungsgeschäft). Gemäß Art. 117 Abs. 2 GO erlangen Geschäfte des bürgerlichen Rechts erst Rechtswirksamkeit mit der Erteilung der nach diesem Gesetz (Gemeindeordnung) erforderlichen Genehmigung, hier der erforderlichen Genehmigung der Waldgenossenschaft und der aufsichtlichen Genehmigung des Landratsamtes gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Waldgenossenschaft durch das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110, 117 Abs. 1 GO). Bürgerlichrechtliche Verträge sind, wie sich nicht zuletzt im Umkehrschluss aus Art. 117 Abs. 2 GO ergibt, bei Abschluss ohne die erforderliche Genehmigung schwebend unwirksam. Mit Erteilung der Genehmigung werden Verträge in aller Regel ex tunc wirksam (vgl. Suerbaum in BeckOK KommunalR Bayern, 25. Ed. 1.2.2025, GO Art. 117 Rn. 24, beck-online). Selbst wenn die Waldgenossenschaft … der Veräußerung der GenossenschaftsanteiIe von den Geschwistern … an den Kläger bereits zugestimmt haben sollte – wie klägerseitig behauptet, aber nicht substantiiert dargetan – würde auch diese Zustimmung keinerlei Präjudizwirkung für die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung noch erforderliche, eigenständige aufsichtliche Genehmigung seitens des Landratsamtes als Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 117, 110 Gemeindeordnung – GO) entfalten. Eine solche – die im Übrigen anderen, nämlich öffentlich-rechtlichen Zwecken dient – wäre ansonsten obsolet, was schon im Widerspruch zum Wortlaut der satzungsrechtlichen Bestimmung stehen würde. (b) Der Kläger ist auch nicht auf Grund anderer Waldgrundstücke bereits Mitglied der Waldgenossenschaft … Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat er eine anderweitig bereits bestehende Mitgliedschaft in der Waldgenossenschaft … verneint. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. 4. Die Kostentragungspflicht des Klägers als unterliegende Partei ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.