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Urteil

AN 17 K 21.30268

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Über die Klage konnte nach § 102 VwGO trotz des Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 10. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das bereits rechtskräftig mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. März 2018 (AN 17 K 18.30139) abgeschlossene Verfahren, in dem mit Bescheid vom 15. Januar 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Klägers widerrufen und festgestellt worden war, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, wurde vom Bundesamt wiederaufgenommen und mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10. März 2021 erneut verbeschieden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG waren im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es der Kläger versäumt hatte, die im alten Verfahren noch nicht bekannte bzw. noch nicht bestehende Sachlage – seine behauptete psychische Erkrankung – innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend zu machen und den entsprechenden Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Eine psychische Erkrankung des Klägers wurde erstmals mit einem Attest des Facharztes für psychotherapeutische Medizin … aus … vom 1. Dezember 2018 dokumentiert, war also spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Kläger als neue – unter Umständen verfahrensrelevante – Tatsache bekannt. Dem Bundesamt wurde dies indes erstmalig mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht. Ob das Bundesamt das Verfahren dennoch rechtmäßig, insbesondere ermessensgerecht nach §§ 48, 49 VwVfG, deren Anwendung nach § 51 Abs. 5 VwVfG unberührt bleibt, wiederaufgenommen hat, kann hier dahinstehen, da dem Kläger jedenfalls im Ergebnis – unter Würdigung der neu vorgetragenen Umstände – kein Anspruch auf eine abweichende Entscheidung zusteht. Der neue Sachvortrag, der sich ausschließlich auf psychische Erkrankungen des Klägers bezieht, lässt die im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidungen und negativen Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft, zum Asylrecht und zum subsidiären Schutzstatus unberührt. Möglich erscheint lediglich eine neue Beurteilung des Falles hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten, sodass nur diesbezüglich überhaupt eine erneute Prüfung geboten ist. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots, welches eine Aufhebung des Bescheids vom 10. März 2021 und eine (teilweise) Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 15. Januar 2018 erfordern würde, besteht jedoch in der Sache nicht. 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt ersichtlich nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Jordanien eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung drohen würde oder dass er dort kein menschenwürdiges Leben führen könnte, sind nicht ersichtlich. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids vom 10. März 2021 Bezug genommen. Zudem wurden keine neuen, im abgeschlossenen Verfahren noch nicht gewürdigten Tatsachen vorgetragen. 2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Ein solches lässt sich nicht aus den im Verfahren neu vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen des Klägers herleiten. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn für ihn in dem Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch ein ärztliches Attest ergeben sich aus § 60a Abs. 2c AufenthG. Bei einer – hier vorgetragenen – posttraumatischen Belastungsstörung wird von der Rechtsprechung zusätzlich verlangt, dass das Ereignis, auf dem die Traumatisierung beruht, entsprechend glaubhaft gemacht wird. Es reicht – anders als die vorgelegten Atteste nahelegen – nicht aus, dass der behandelnde Arzt das Ereignis für traumatisierend hält, vielmehr muss der zuständige Tatrichter die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit gewonnen haben, dass dieses Ereignis sich wirklich so zugetragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7; U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 17.9.2019 – 9 ZB 19.32968 – juris Rn. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die ursprüngliche Traumatisierung und die damit wohl verbundenen anderen psychischen Gebrechen werden vom Kläger auf seine Konversion zum Christentum und die Heirat mit einer deutschen, christlichen Frau zurückgeführt, sowie auf den außerehelichen Geschlechtsverkehr, den er in Jordanien mit einer Frau gehabt habe, weswegen er bei einer Rückkehr nach Jordanien Verfolgung durch seine muslimische Familie und die muslimische Familie der Frau befürchtet. Bereits im vorangegangenen Verfahren zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft hielt die 17. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach die angebliche Konversion des Klägers nicht für glaubhaft und war davon ausgegangen, dass seiner – tatsächlich erfolgten – Taufe keine echte, das heißt vertiefte innere Hinwendung zum römisch-katholischen Glauben zugrunde gelegen habe. Seine inneren Beweggründe für die Konversion habe er nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Damit stand im damaligen Verfahren und steht auch im vorliegenden Verfahren fest, dass der formal erfolgte Glaubenswechsel die religiöse Identität des Klägers nicht in der Weise trägt, dass ihm nicht zugemutet werden könnte, in seinem Herkunftsland auf die religiöse Betätigung zu verzichten (vgl. zu den Anforderungen an eine asylrelevante Konversion BVerwG, U.v. 20.1.2004 – 1 C 9/03 – juris; BayVGH, U.v. 23.10.2007 – 14 B 06.30315 – juris). Des Weiteren hielt die Kammer den klägerischen Vortrag zu einer angeblich drohenden Verfolgung durch die Familie des Klägers bzw. durch die Familie der Frau, mit der er eine Affäre hatte, für unglaubhaft. Zu beiden Themenkomplexen – der Konversion und der angeblichen Verfolgung durch Familienangehörige in Jordanien – wurden im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine erneute inhaltliche Befassung, geschweige denn eine andere Beurteilung ermöglichen würden. Das bedeutet gleichzeitig, dass diese Themenkomplexe für die hier streitgegenständliche Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbots aufgrund psychischer Krankheiten nicht als Ausgangspunkt für die vorgetragene posttraumatische Belastungsstörung und die anderen psychischen Beeinträchtigungen herangezogen werden können. Sie sind folglich aus dem gesamten Vortrag des Klägers zu seinen psychischen Gebrechen gleichsam herauszudenken. Wenn man nun nach Wegfall dieser Umstände die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers betrachtet, führt dies nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Da mit einer Verfolgung des Klägers in Jordanien realistisch nicht gerechnet werden muss, ist es ihm auch möglich, sich dort in Therapie zu begeben. Psychische Krankheiten können in Jordanien behandelt werden, eine Gleichwertigkeit mit deutschen Standards ist nicht erforderlich (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es wird insofern auch auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Soweit vorgetragen wurde, dass der Kläger durch die Begegnung mit der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin des Ausländeramts der Stadt …, die seine Abschiebung angestoßen habe, eine Retraumatisierung erlitten habe, ist hierzu auszuführen, dass er bei einer Rückkehr nach Jordanien nicht mit einer weiteren Begegnung zu rechnen hätte. Sofern in den vorgelegten Attesten ausgeführt wurde, dass eine erfolgreiche Therapierung des Klägers nur möglich sei, wenn ihm die Furcht, aus Deutschland abgeschoben zu werden, durch einen gesicherten Aufenthaltsstatus genommen werde, ist dem deutlich zu widersprechen. Wie dargestellt, ist die Furcht vor Verfolgung in Jordanien nicht begründet und insofern eine Rückkehr des Klägers möglich. Eine Therapie kann also auch in Jordanien erfolgen. Dass diese dort unter Umständen nicht dieselben Erfolgsaussichten hat wie in Deutschland, begründet kein Abschiebungsverbot (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Auch die vom Facharzt für sehr wahrscheinlich gehaltene Selbsttötung im Falle einer Abschiebung begründet kein Abschiebungsverbot. Da der Vortrag zu einer drohenden Verfolgung in Jordanien nicht glaubhaft ist, kann auch eine etwaige Selbsttötungsabsicht diesbezüglich nicht angenommen werden. Sollte eine solche dennoch allgemein bestehen, ist der Kläger ebenfalls auf eine Behandlung in Jordanien zu verweisen. Sofern die Gefahr einer Selbsttötung durch die besonderen Belastungen einer Abschiebung erhöht werden sollte, führt auch das zu keinem Abschiebungsverbot. Vielmehr ist die Abschiebung von der Ausländerbehörde dann so zu gestalten, dass einer Selbsttötung wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2002 – 2 BvR 553/02 – juris; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 10 CE 15.2784 – juris Rn. 16; B.v. 25.10.2022 – 19 ZB 22.1778 – juris Rn. 15). Ergänzend ist auszuführen, dass keines der vorgelegten Atteste (aus den Jahren 2018, 2019 und 2021) noch Aktualität für sich in Anspruch nehmen kann. Angesichts der Volatilität psychischer Erkrankungen ist daher für das Gericht weder ersichtlich, ob und in welcher Intensität die vorgetragenen Störungen noch vorliegen, noch eine zuverlässige Prognose möglich, inwieweit mit einer – für ein Abschiebungsverbot erforderlichen – wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Es wäre nach § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG Aufgabe des Klägers gewesen, neuere Atteste unverzüglich vorzulegen. Er erschien indes nicht einmal zur mündlichen Verhandlung. Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.