Urteil
AN 5 K 24.1757
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Juni 2024 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Ausweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat ein vertyptes schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG verwirklicht, indem sie wiederholt, am 29. November 2005, 9. August 2007, 17. März 2009, 30. Januar 2011, 23. Januar 2013, 22. Dezember 2014, 22. Dezember 2016, 10. Dezember 2018, 18. Dezember 2018 sowie am 24. November 2020, bewusst wahrheitswidrig, falsche Angaben gegenüber der Beklagten gemacht hat, um eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis zu erlangen. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Die Klägerin wurde stets bei Antragstellung, am 29. November 2005, 9. August 2007, 17. März 2009, 30. Januar 2011, 23. Januar 2013, 22. Dezember 2014, 22. Dezember 2016, 10. Dezember 2018, 18. Dezember 2018 sowie am 24. November 2020 daraufhin gewiesen, dass sie bei falschen oder unvollständigen Angaben zum Zweck der Erlangung des Aufenthaltstitels ausgewiesen werden könne. Im Fall der Klägerin besteht auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, da sie mit den wiederholten, falschen Angaben zu ihrer Identität und Herkunft gegenüber der Beklagten zur Erlangung eines Aufenthaltstitels einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Wegen dieser der Klägerin vorgeworfenen Straftaten wurde von dem Amtsgericht … mit Strafbefehl vom 15. September 2022, AZ. …, rechtskräftig seit 8. Dezember 2022, eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in drei Fällen (betreffend die Falschangaben gegenüber der Beklagten am 10. Dezember 2018, 18. Dezember 2018 und 24. November 2020) verhängt. Entscheidend ist insoweit nur, dass der Rechtsverstoß nicht unbeachtlich ist, wobei § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG dabei so zu verstehen ist, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine Vorsatztat – wie vorliegend – kann grundsätzlich nicht als geringfügig angesehen werden (Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 95 m.w.N.). Der weitere Aufenthalt der Klägerin gefährdet auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. Diese Bewertung wird von generalpräventiven Erwägungen getragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat u.a. in den Urteilen vom 12. Juli 2018 und 9. Mai 2019 entschieden, dass sich auch mit generalpräventiven Gründen ein Ausweisungsinteresse begründen lässt (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass – über eine ggf. erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus – ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Bei der generalpräventiven Aufenthaltsbeendigung ist besonders sorgfältig das Gewicht der mit ihr verfolgten, im öffentlichen Interesse liegende Ziele zu ermitteln. Hierzu gehört auch für die Verwaltungsgerichte eine genaue Kenntnisnahme und Würdigung des der Aufenthaltsbeendigung zugrundeliegenden Tatgeschehens und seiner strafgerichtlichen Bewertung (BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83 – juris Rn. 24). Zudem gehört die Klägerin nicht zu den durch § 53 Abs. 3 oder Abs. 3a AufenthG privilegierten Personengruppen, so dass auch insoweit das Abstellen auf generalpräventive Gründe nicht ausgeschlossen ist. Die generalpräventiven Erwägungen der Beklagten sind im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Es erscheint sachgerecht, dass bewusst falsche Angaben zur Herkunft und Identität im Rahmen des Asylverfahrens und in der Folgezeit gegenüber der Ausländerbehörde auch ausländerrechtliche Konsequenzen haben. Die Klägerin hat durch die falschen Angaben einen Schutzstatus im Bundesgebiet erschlichen und sich hier über 20 Jahre – seit 2006 zu Unrecht mit Aufenthaltserlaubnis – aufgehalten, so dass von einem schwerwiegenden und beharrlichen Verstoß gegen die Rechtsordnung auszugehen ist. Es ist sachgerecht, diesem Verhalten mit einer generalpräventiv motivierten Ausweisung zu begegnen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einhaltung der Rechtsvorschriften bestehe und anderen Ausländer deutlich vor Augen geführt werden solle, dass ein Verhalten, wie von der Klägerin gezeigt, trotz bzw. gerade wegen des langjährigen, erschlichenen Aufenthalts, nicht hingenommen werde. Es besteht ein besonderes Bedürfnis, durch die Ausweisung andere Ausländer von einem gleichartigen Verhalten abzuhalten. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise der Klägerin mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG, des Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass das öffentliche Interesse an ihrer Ausweisung überwiegt. Die streitgegenständliche Ausweisung der Klägerin ist weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG – allerdings nicht abschließend – aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht im vorliegenden Fall ein vertyptes (besonders) schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG nicht entgegen, insbesondere nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach das Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies setzt nämlich voraus, dass die Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung tatsächlich vorhanden und damit bereits erteilt ist. Eine Fiktionsbescheinigung, wie sie die Klägerin bis zur Ablehnung ihres Verlängerungsantrags durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2024 besaß, steht dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG gerade nicht gleich, vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 14, Bay VGH, B.v. 20.2.2025 – 19 ZB 23.116 – juris Rn. 26). In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte in die vorzunehmende Abwägung eingestellt, dass der Klägerin, trotz des geltend gemachten, langen Aufenthalts im Bundesgebiet von über 20 Jahren, eine soziale und wirtschaftliche Integration in keiner Weise gelungen ist. Sie hat während ihres Aufenthalts fortlaufend Sozialleistungen in Anspruch genommen und nimmt dies auch gegenwärtig, wobei sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nunmehr in Teilzeit von 80 Stunden im Monat eine Beschäftigung in der Küche eines Altenheims aufgenommen zu haben. Sonstige Integrationsfaktoren, wie etwa Kontakte im Bundesgebiet über die Kernfamilie hinaus, sind nicht ersichtlich. Zudem kommt eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – juris Rn. 14; ebenso BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 11 m.w.N.) – was vorliegend aufgrund der Falschangaben zur Identität und Staatsangehörigkeit bereits im Asylverfahren und gegenüber der Beklagten während des gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet von über 20 Jahren gerade nicht der Fall ist. Die Beklagte hat im Rahmen der Interessenabwägung auch die familiären Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet zu ihrem Ehemann, den vier Kindern und Enkelkindern gesehen. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK begründen jedoch einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet; die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde lediglich, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v.5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Erfüllt die Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, so kann dies zur Unverhältnismäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen führen (vgl. BVerfG, B.v. 17.5.2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 5). Nachdem der Ehemann der Klägerin ebenfalls armenischer Staatsangehöriger ist und auch ihm gegenüber von der Beklagten mit Bescheid vom 20. November 2024 die Ausweisung verfügt und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, er somit vollziehbar ausreisepflichtig ist, steht eine Trennung von diesem schon nicht im Raum. Im Übrigen sind sämtliche Kinder der Klägerin volljährig und haben eigene Familien. Zwar lebt der Sohn …, der laut vorläufigem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums … vom 7. August 2024 dort vom 1. Juli 2024 bis 7. August 2024 wegen einer paranoiden Schizophrenie und wahnhafter Störung behandelt wurde, in einem gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin und deren Ehemann. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Unterstützungsleistung die Klägerin tatsächlich erbringt. Es ist nicht nachgewiesen, dass deren Sohn gerade auf deren Lebenshilfe angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, zumal der Sohn der Klägerin nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, verheiratet ist und selbst einen 17-jährigen Sohn hat, zu dem er intensiven Kontakt pflegt. Bei dem Sohn … ist als gesetzlicher Betreuer auch nicht etwa die Klägerin oder deren Ehemann bestellt und offensichtlich gelingt es der Klägerin auch nicht, die Medikamenteneinnahme bei ihrem Sohn zu gewährleisten, nachdem dieser – wie von dem Klägerbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – im Hinblick auf die fehlende Medikamentencompliance aufgrund eines Beschlusses des Betreuungsgerichts ab dem 27. März 2025 zwangsweise eingewiesen wird. Bei dem Vortrag, dass der Ehemann der Klägerin wegen seiner Erkrankungen und der unerreichbaren medizinischen Versorgung eine Rückkehr nach Armenien unzumutbar sei, handelt es sich um ein zielstaatsbezogenes Vorbringen, das aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 16. April 2024 nach § 42 Satz 1 AsylG vorliegend nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 19 ZB 23.1183 – juris Rn. 34). Nachdem die Klägerin im Übrigen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern bis zu ihrem 40. Lebensjahr in Armenien gelebt hat, ist davon auszugehen, dass sie mit der Kultur und der Sprache des Landes bestens vertraut ist, so dass es ihr gelingen wird, auch mit finanzieller Unterstützung ihrer Kinder, sich dort wieder zu integrieren. Die Kammer kommt damit im Rahmen einer Gesamtabwägung – unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – zu dem Ergebnis, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Auch das von der Beklagten in Ziffer 2 des gegenständlichen Bescheids angeordnete und auf die Dauer von 5 Jahren ab Verlassen des Bundesgebiets befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Folge, dass der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten darf, noch darf selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrwirkung muss sich dabei an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Gemessen an diesen Vorgaben sind Ermessensfehler insoweit nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck herausgearbeitet und ist beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Befristung von 5 Jahren angemessen ist. Die Beklagte hat überdies in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids unter Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2024 die Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach § 25 Abs. 3 AufenthG in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Im Übrigen ergibt sich bei der Klägerin, wie oben ausgeführt, weder aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG im Hinblick auf ihren im Bundesgebiet lebenden, volljährigen Sohn … noch aus Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK im Hinblick auf den langen Aufenthalt im Bundesgebiet ein rechtliches Ausreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die Beklagte hat überdies die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – nachdem die Klägerin fortlaufend Sozialleitungen in Anspruch genommen hat und nimmt – mangels Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie – in Anbetracht des Strafbefehls Amtsgerichts Nürnberg vom 15. September 2022 und der wiederholten Verwirklichung des Straftatbestands des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG – aufgrund des Vorliegens von Ausweisungsinteressen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgelehnt. Stellt sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin als rechtmäßig dar, bestehen auch gegen die in Ziffern 4 und 5 verfügten ausländerrechtlichen Annexentscheidungen gemäß §§ 58 und 59 AufenthG keine rechtlichen Bedenken. Im Übrigen folgt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den Gründen der angefochtenen Verfügungen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.