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Urteil

AN 2 K 22.2183

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie mittlerweile das in privater Trägerschaft stehende … in … besucht. Die Androhung der Schulentlassung hat sich durch den Schulwechsel nicht erledigt, denn es ist zumindest bei lebensnaher Betrachtung nicht auszuschließen, dass das … etwa im Fall weiterer Ordnungsmaßnahmeverfahren gegen die Klägerin von der streitgegenständlichen, angedrohten Schulentlassung erfahren könnte, was sich sodann zum Nachteil der Klägerin auswirken könnte. Im Übrigen stellt die Androhung der Schulentlassung eine besonders schwere Ordnungsmaßnahme und damit einen Verwaltungsakt dar (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand November 2024, Art. 86 BayEUG Ziff. 14.3), sodass die Anfechtungsklage statthaft ist. 2. Die Klage ist jedoch zunächst hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet, da die angegriffene Ordnungsmaßnahme rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Ordnungsmaßnahme ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Androhung der Schulentlassung durch den gemäß Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3, 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG zuständigen Disziplinarausschuss ausgesprochen. Auch wurde die Klägerin im Disziplinarausschuss insbesondere im Beisein ihrer Mutter angehört (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BayEUG). Soweit die Klägerin Verfahrensfehler rügt, wonach sie durch Drohungen oder sonstigen Druck zu einem Geständnis bewegt worden sei, sind solche nicht ersichtlich. So verweist die Klägerseite im Schriftsatz vom 17. Februar 2025 lediglich auf die Niederschrift der Sitzung des Disziplinarausschusses und die beklagtenseitigen Darstellungen im Klageverfahren, die eine massive Drohgebärde belegten, jedoch ohne entsprechende Passagen zu benennen oder sonstige nähere Anhaltspunkte zu substantiieren. Ausweislich der Niederschrift des Disziplinarausschusses erhielt die Klägerin insbesondere mehrmals Gelegenheit, Angaben zu den Geschehnissen am betreffenden Tag zu machen und ihre Sichtweise offen zu schildern. Zwar räumte sie nach anfänglicher abweichender Darstellung ein, das Spray verwendet zu haben, nachdem ihr ihre vorherigen Äußerungen vorgehalten worden waren. Die Konfrontation mit widersprüchlichen Einlassungen ist jedoch gängiges Mittel, die Glaubhaftigkeit abweichender Aussagen zu überprüfen und daher nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für unzulässiges Verhalten der anhörenden Personen ersichtlich. b) Die Ordnungsmaßnahme ist auch materiell rechtmäßig, da das Verhalten der Klägerin eine schulische Gefährdung dargestellt (aa) und das Gymnasium sein pädagogisches Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (bb). aa) Das Verhalten der Klägerin stellt eine schulische Gefährdung dar, indem die Klägerin ein Tierabwehrspray als verbotenen Gegenstand in die Schule mitführte, dessen Verwendung jedenfalls fahrlässig herbeiführte und den anschließend entstandenen Großeinsatz der Rettungskräfte nicht durch die Aufklärung des Sachverhalts verhinderte. (1) Nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG kann die Schule einem Schüler oder einer Schülerin bei einer schulischen Gefährdung die Entlassung von der Schule androhen. Eine schulische Gefährdung liegt nach der Legaldefinition des Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG vor, wenn Rechte Dritter oder die Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten gefährdet werden. Für die Annahme eines Fehlverhaltens ist vor allem an dem im BayEUG und den Schulordnungen für die Erfüllung der Aufgabe der Schule vorausgesetzten oder ausdrücklich verlangten Verhalten anzuknüpfen (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand November 2024, Art. 86 BayEUG Ziff. 14, 11.1). Anknüpfungspunkt ist hierbei nicht die Strafmündigkeit des Betroffenen (Lindner/Stahl a.a.O. Art. 86 Ziff. 2), sondern dessen individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit (HessVGH, B.v. 21.6.2019 – 7 B 790/19 – BeckRS 2019, 42048 Rn. 15 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 4.6.2012 – 7 CS 12.451 – juris Rn. 14, der darauf abstellt, was einem strafunmündigen Schüler bewusst sein musste bzw. bewusst war). Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG haben sich Schülerinnen und Schüler so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden können. Nach Satz 5 der genannten Vorschrift haben Schülerinnen und Schüler alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der besuchten oder einer anderen Schule stören könnte. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BaySchO ist das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen sowie sonstigen Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören, untersagt. Die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 und 9 BayEUG vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar, da sich das pädagogische Ermessen (wie noch dargestellt werden wird) nur auf die Rechtsfolgen und nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 86 BayEUG erstreckt (ebenfalls zwischen Tatbestand und Rechtsfolge differenzierend Lindner/ Stahl a.a.O. vor Art. 86 BayEUG Ziff. 5.5). Ein schweres Fehlverhalten wurde in der Rechtsprechung beispielsweise im Falle des Drogenkonsums auf dem Schulweg (BayVGH, B.v. 5.9.2018 – 7 CS 18.869 – juris) und des großflächigen Verunstaltens eines Schulgebäudes durch das Anbringen von Parolen (VG München, B.v. 10.8.2022 – M 3 22.3412 – juris) bejaht. Auch steht es der Annahme einer schulischen Gefährdung nicht entgegen, soweit diese auf ein Unterlassen von Schülerinnen bzw. Schülern gestützt wird, sofern diese nach den Grundsätzen der Ingerenz zu einem Handeln verpflichtet waren. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die gebotene Handlung dazu führt, dass sich Schülerinnen und Schüler der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen. Zwar gebieten das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung und die Aussagefreiheit des Beschuldigten (nemo tenetur se ipsum accusare), dass niemand etwa durch Zwangsmittel dazu angehalten werden kann, eine selbstbelastende Aussage zu tätigen und so die Voraussetzungen für seine strafgerichtliche Verurteilung zu schaffen (vgl. etwa BVerfG, B.v. 6.9.2016 – 2 BvR 890/16 – juris Rn. 34 m.w.N.). So setzt eine zwangsweise im Verwaltungsverfahren herbeigeführte Selbstbelastung voraus, dass diese mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot verbunden ist, um das strafrechtliche Aussageverweigerungsrecht nicht zu unterlaufen (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 79 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 15.10.2004 – 2 BvR 1316/04 – NJW 2005, 352 zu § 393 Abs. 2 AO). Demnach können unter diesen Voraussetzungen Eingriffe in die Selbstbelastungsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, um entgegenstehenden gewichtigen Interessen gerecht zu werden (so zur damaligen Konkursordnung BVerfG, B.v. 13.1.1981 – 1 BvR 116/77 – BVerfGE 56,37-54 – juris Rn. 21 ff.). Jedoch ist selbst im Strafrecht – dem schärfsten Schwert des Staates, das nur nachrangig zur Steuerung und Sanktionierung eines bestimmten Verhaltens eingesetzt werden darf (vgl. ausführlich Jahn/Brodowski, Das Ultima Ratio-Prinzip als strafverfassungsrechtliche Vorgabe zur Frage der Entbehrlichkeit von Straftatbeständen, ZStW 2017, 363) – im Rahmen der Strafbarkeit durch Unterlassen anerkannt, dass pflichtwidriges Vorverhalten die Pflicht begründet, selbst geschaffene Gefahren soweit zumutbar zu beseitigen (Ingerenz), wobei die Gefahr eigener Strafverfolgung die Zumutbarkeit in der Regel nicht ausschließt (vgl. Heger in Lackner/Kühl/ Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 13 Rn. 5 u.a. unter Verweis auf BGH, U.v. 1.4.1958 – 1 StR 24/58 – NJW 1958, 957 958; ausführlich zur Rechtsfigur der Ingerenz: Heuchemer in Beckscher Onlinekommentar StGB, 63. Ed. Stand 1.11.2024, § 13 Rn. 92 ff.). Nichts anderes kann daher im Schulrecht gelten. Denn wenn sogar das Strafrecht – also unter Strafandrohung – Handlungen verlangt, die die Gefahr der Strafverfolgung begründen, kann erst Recht das Schulrecht – ohne Strafandrohung – entsprechende Handlungen verlangen bzw. das Unterlassen gebotener Handlungen mit Ordnungsmaßnahmen belegen. Dies gilt umso mehr, als Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bestimmt, dass Schulen insbesondere den in der Verfassung verankerten Erziehungsauftrag zu verwirklichen haben. In diesem Zusammenhang sieht Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayEUG als oberste Bildungsziele u.a. Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit sowie Hilfsbereitschaft vor. Diese obersten Bildungsziele werden verwirklicht, wenn Schülerinnen und Schülern vermittelt wird, für eigene Handlungen und deren Folgen – auch wenn dies Selbstbeherrschung verlangt – Verantwortung zu übernehmen und – auch als Ausdruck von Hilfsbereitschaft – ggf. unbeabsichtigte negative Folgen eigener Handlungen soweit möglich und zumutbar abzuwenden. All dies entspricht den Grundsätzen der Ingerenz. Dementsprechend steht der nemo-tenetur-Grundsatz der Annahme einer schulischen Gefährdung durch Unterlassen nicht entgegen (a.A., allerdings betreffend Verfahrensfragen, wohl VG München, U.v. 11.10.2011 – M 3 K 10.3990 – juris Rn. 33 ff), jedenfalls soweit die Gefährdung auf pflichtwidrigem Vorverhalten einer Schülerin bzw. eines Schülers beruht. Soweit die Beklagte einwendet, die Anwendbarkeit der im Strafverfahren maßgeblichen Grundsätze für ein rechtsstaatliches Verfahren und damit auch des nemo-tenetur-Grundsatzes seien nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 27.3.1980 – Vf. 4 – VII/79 – NJW 1980, 1838, 1840) im Schulrecht per se ausgeschlossen, woran die Kammer gemäß § 29 Abs. 1 VfGHG gebunden sei, dringt sie damit in der vorliegenden Konstellation nicht durch. Denn die angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betrifft lediglich Verfahrensfragen, wie die Anhörung oder Hinzuziehung der Erziehungsberechtigten. Im hiesigen Streit betrifft die Anwendbarkeit des nemo-tenetur-Grundsatzes jedoch nicht das Verfahren über die Verhängung von schulischen Ordnungsmaßnahmen, sondern die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ordnungsmaßnahme selbst. Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach grundgesetzlich verankerte Verfahrensgarantien im schulischen Ordnungsmaßnahmenrecht auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme überhaupt keine Anwendung fänden, ist der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht zu entnehmen. (2) Gemessen an diesen Grundsätzen stellt das Verhalten der Klägerin eine Gefährdung von Rechten Dritter und der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres Fehlverhalten und mithin eine schulische Gefährdung dar. Denn sie verursachte den Großeinsatz, indem sie pflichtwidrig das Tierabwehrspray in der Schule mitführte, dieses nach ihrer Banknachbarin pflichtwidrig jedenfalls versehentlich verwendete (a) und es anschließend vorsätzlich unterließ, den Großeinsatz von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst abzuwenden (b), obwohl sie hierzu aus Ingerenz verpflichtet war (c). Dieses Unterlassen sowie das jedenfalls versehentliche Sprühen begründen zumindest insgesamt eine Gefährdung von Rechten Dritter und der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres Fehlverhalten und damit eine schulische Gefährdung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG dar (d). (a) Die Klägerin verursachte den Großeinsatz aufgrund ihres pflichtwidrigen Vorverhaltens (mit). (i) Zur Überzeugung der Kammer führte sie am betreffenden Tag mindestens ein Tierabwehrspray mit in die Schule. Dieses verwendete zunächst absichtlich ihre Banknachbarin, wobei es im Nachgang zu einer weiteren – jedenfalls versehentlichen – Verwendung des Sprays durch die Klägerin kam. Aufgrund der entstandenen gesundheitlichen Beschwerden mehrerer Schülerinnen und Schüler und der unklaren Lage wurde schließlich die Räumung des Klassenzimmers und anschließend des betroffenen Gebäudeteils veranlasst. In der Folge kam es zu einem Großeinsatz von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst, da die Ursache der gesundheitlichen Beschwerden nicht identifiziert werden konnte. (ii) Von diesem Sachverhalt ist die Kammer überzeugt, weil er – mit Ausnahme der Benutzung des Sprays durch die Klägerin selbst – den übereinstimmenden und gänzlich nachvollziehbaren Schilderungen der Beteiligten entspricht. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hat in Frage stellen lassen, ob der Großeinsatz tatsächlich nötig gewesen sei, stellt diese schon nicht in Frage, dass und warum es zu dem Einsatz gekommen ist. Im Übrigen konnte die Schulleitung bei vielfach auftretenden Gesundheitsbeschwerden und unklarer Ursache ihrer Verantwortung für Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal nur durch die Alarmierung der Einsatzkräfte gerecht werden. Die Überzeugung der Kammer, dass auch die Klägerin das in Frage stehende Spray jedenfalls versehentlich benutzt hat, beruht zunächst auf den Angaben der Klägerin selbst. So ergibt sich aus dem Gedächtnisprotokoll der Schulleiterin, dass die Klägerin dieser gegenüber eingeräumt hat, versehentlich gesprüht zu haben. Vor dem Disziplinarausschuss hat die Klägerin zwar zunächst jede Verwendung des Sprays bestritten, jedoch anschließend eingeräumt, versehentlich gesprüht zu haben, als sie versucht habe, ihrer Banknachbarin das Spray abzunehmen. In diesem Sinne hat die Klägerin zudem ihre Klage begründen lassen. Auch vor dem Jugendgericht räumte sie nach anfänglichem Bestreiten ein, das Spray verwendet zu haben, im Übrigen ohne dies auf ein Versehen zu beschränken, was sogar Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Verwendung bietet. Zudem hat die Banknachbarin der Klägerin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt und angegeben, die Klägerin habe auch gesprüht, ebenfalls ohne Beschränkung auf ein versehentliches Sprühen. Soweit die Klägerin zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört behauptet hat, sie habe das Spray überhaupt nicht – also auch nicht versehentlich – verwendet, ist dies zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft. Denn dies steht vollständig im Widerspruch zu den dargestellten, vorangegangenen Äußerungen bzw. Angaben der Klägerin selbst sowie den Angaben ihrer Banknachbarin. Darüber hinaus konnte die Klägerin auch auf Vorhalt nicht nachvollziehbar erklären, warum sie sich – auf Grundlage ihrer Einlassung im Termin – im Verwaltungsverfahren, im Strafverfahren sowie im vorliegenden Gerichtsverfahren vielfach der Wahrheit zuwider selbst belastet haben sollte. Zwar mag im Disziplinar- und Strafverfahren ein falsches Geständnis grundsätzlich denkbar sein, um eine mildere Sanktionen zu erlangen. Dagegen ist in keiner Weise verständlich, warum die Klägerin im vorliegenden Gerichtsverfahren zu ihrem Nachteil unwahr vorgetragen haben sollte. Vielmehr hätte es gänzlich nahegelegen, den nach eigenem Vortrag falschen Sachverhalt jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beginn an zu korrigieren und dahingehend richtigzustellen, sie habe das Spray überhaupt nicht verwendet. Warum dies nicht möglich oder nicht sinnvoll gewesen sein soll, konnte die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung aber in keiner Weise erläutern. Entsprechendes wäre aber zu erwarten gewesen, würde es sich bei dem Vortrag der Klägerin um ein falsches Geständnis handeln. Auf Vorhalt, sie habe doch im Klageverfahren jede Gelegenheit gehabt, richtig vorzutragen, erklärte sie allein, sie habe ja nicht gewusst, ob ihr zugehörte werde. Bis jetzt sei keiner auf ihrer Seite gewesen, obwohl sie nicht schuldig sei. Weiter führte die Klägervertreterin aus, die Klägerin habe sich in einem System wiedergefunden, in dem ihr „Sachen“ in den Mund gelegt worden seien und ihr nicht richtig zugehört worden sei. All dies lässt keine Veranlassung erkennen, zum eigenen Nachteil der Wahrheit zuwider vorzutragen. Vielmehr hätte umgekehrt jede Veranlassung bestanden, sich unter Berufung auf einen wahren Sachverhalt zu verteidigen. Hinzu kommt, dass sich der Klägerin nach Wechsel ihrer anwaltlichen Vertretung erneut die Gelegenheit geboten hat, den bisherigen angeblich unwahren Vortrag auszuräumen und den aus ihrer Sicht richtigen Geschehensablauf darzulegen. Auch hierzu ist es nicht gekommen. Vielmehr hat die Klägerin noch unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung durch ihre Bevollmächtigte vortragen lassen, sie habe das Spray versehentlich verwendet. All dies ist zur Überzeugung der Kammer mit der zuletzt vorgebrachten Behauptung der Klägerin, wonach sie auch nicht versehentlich gesprüht hat, nicht vereinbar. (iii) Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt verstieß die Klägerin bereits durch das Mitführen des Tierabwehrsprays als solches gegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BaySchO, handelte also pflichtwidrig, da das streitgegenständliche Spray – ungeachtet der Eigenschaft als frei verkäufliche Ware – aufgrund der eines Pfeffersprays ähnlichen Wirkweise ein gefährlicher Gegenstand im Sinne der genannten Vorschrift ist (so zu Pfeffersprays Jesse, Das Pfefferspray als alltägliches gefährliches Werkzeug, NStZ 2009, 364). Insoweit ist mit Sinn und Zweck von § 23 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BaySchO eine weite Auslegung der Vorschrift geboten, um bereits ab-strakte Gefahren für den Schulfrieden zu vermeiden. Auch bei der jedenfalls versehentlichen Verwendung des Sprays handelt es sich um eine pflichtwidrige Handlung, da dadurch der Schulbetrieb im Sinne des Art. 56 Abs. 4 Satz 5 BayEUG jedenfalls gestört werden kann. (b) Die Klägerin unterließ es vorsätzlich, den Großeinsatz von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst abzuwenden. Insoweit ist die Kammer zunächst in objektiver Hinsicht davon überzeugt, dass der Großeinsatz jederzeit hätte abgewendet werden können, sofern die Klägerin darauf hingewiesen hätte, dass die gesundheitlichen Beschwerden durch ausgetretenes Tierabwehrspray verursacht waren, zumal sie für den Fall, dass Lehrkräfte oder Einsatzkräfte einer solchen Behauptung anfänglich keinen Glauben geschenkt hätten, den Sachverhalt durch Vorzeigen der Spraydosen und ggf. notfalls auch durch das Einräumen ihres eigenen Fehlverhaltens glaubhaft hätte untermauern können. Durch einen entsprechenden Hinweis auf das Tierabwehrspray wäre die Unsicherheit betreffend die Ursache der Gesundheitsbeschwerden ausgeräumt gewesen, sodass es zur Überzeugung des Gerichts schon zu keinem Großeinsatz gekommen bzw. dieser jederzeit abgebrochen worden wäre. Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass der Klägerin all das bewusst war, sie also vorsätzlich handelte. Denn die dargestellten Zusammenhänge sind auch für Schülerinnen und Schüler im Alter der Klägerin einfach nachzuvollziehen, wobei die Klägerin – was sonst zu erwarten gewesen wäre – in keiner Weise geltend gemacht hat, ihr sei die Abwendung des Großeinsatzes nicht möglich gewesen. Vielmehr hat sie vor dem Disziplinarausschuss erklärt, sie habe aus Angst vor Konsequenzen geschwiegen, da sie zwei Tage vor dem Vorfall 14 Jahre alt geworden sei. Dieses Vorbringen impliziert das Bewusstsein, den Großeinsatz abwenden zu können. Denn aus Angst schweigen – wie es die Klägerin selbst formuliert hat – kann nur, wer an sich etwas Relevantes zu sagen hätte. All dem steht es auch nicht entgegen, soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hat vorbringen lassen, sie habe den Großeinsatz nicht vorhersehen können. Denn jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem es zu dem Großeinsatz gekommen war, war der Klägerin aufgrund der unstreitig eingetroffenen bzw. anwesenden Einsatzkräfte bewusst, dass ein Großeinsatz angelaufen war. (c) Die Klägerin war auch aus Ingerenz verpflichtet, den Großeinsatz abzuwenden. (i) Nach den dargestellten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Abwendung des Großeinsatzes aus ihrem pflichtwidrigen Vorverhalten, also aus Ingerenz. Insoweit ist bereits dargelegt, dass ihr die Abwendung des Großeinsatzes jederzeit möglich war. Zudem war ihr ein solches Handeln auch zumutbar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, soweit die Klägerseite vorbringt, die Klägerin habe aus Angst vor etwaiger – und im Nachhinein auch tatsächlich erfolgter – Strafverfolgung ein Handeln zur Abwendung des Großeinsatzes unterlassen. Denn wie dargestellt entbindet die Gefahr der Strafverfolgung auch im Schulrecht nicht von der Pflicht zur Abwendung der Folgen eigenen pflichtwidrigen Vorverhaltens. (ii) Soweit die Klägerin vorbringt, ihr habe hinsichtlich des schwierigen Konzepts der Ingerenz sowie des – ihrerseits bestrittenen – Verbots des Mitbringens von Tierabwehrspray jedenfalls die nötige Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB gefehlt, dringt sie damit nicht durch. Zum einen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Klägerin am Tag des Großeinsatzes nach ihrer individuellen Reife die Grundsätze der Ingerenz im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre verstehen konnte und auch verstanden hat. Denn das Konzept der Ingerenz ist – entgegen dem Vorbringen der Klägerseite – gerade auch für juristische Laien besonders einfach zu verstehen. Denn im Kern sagt es lediglich aus, dass aus bestimmten Verhaltensweisen Handlungspflichten entstehen können. In diesem Sinne verstehen bereits Kinder im Kindergartenalter etwa, dass derjenige, der (versehentlich) ein Wasserglas umwirft, einen Lappen holen oder sich sonst um die Folgen kümmern sollte, etwa indem Erwachsenen Bescheid gesagt wird o.Ä. Dass der Klägerin solche einfachen Einsichten im Alter von 14 Jahren gefehlt haben könnten, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Vielmehr hat sie – wie bereits erwähnt – vor dem Disziplinarausschuss sinngemäß erklärt, sie habe aus Angst vor Konsequenzen geschwiegen. Dieses Vorbringen ergibt allein dann Sinn, sofern die Klägerin – ganz im Sinne des Konzepts der Ingerenz – an sich einen Impuls verspürt hat, den Großeinsatz abzuwenden, diesem aber letztlich aus Angst vor Konsequenzen nicht gefolgt ist. Daraus wird auch deutlich, dass ihr die mögliche Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens sogar bewusst gewesen sein muss – andernfalls ergäbe ein Schweigen aus Angst vor Konsequenzen keinen Sinn. Zum anderen bestehen zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel, dass die Klägerin das Konzept aus Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BaySchO am Tag des Großeinsatzes einsehen konnte. So können bereits Grundschüler ohne weiteres verstehen, dass potentiell gefährliche Gegenständen – wie etwa (erlaubnispflichtige) Waffen, aber genauso beispielsweise auch frei verkäufliche, längere Küchenmesser – bereits nicht in die Schule mitgebracht werden sollen, weil sie dort für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte ggf. gefährlich werden können. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dies als 14-jährige Schülerin nicht hat nachvollziehen können. Soweit die Klägerin mit Blick auf das Mitbringen von Tierabwehrspray ggf. davon ausgegangen sein mag, sich rechtmäßig zu verhalten, läge im Übrigen ein leicht – etwa durch Nachfragen bei Lehrkräften – vermeidbarer und deswegen unbeachtlicher Verbotsirrtum vor. (d) Die Umstände, dass die Klägerin das Tierabwehrspray in die Schule mitgebracht hat, jedenfalls versehentlich gesprüht hat und es – trotz entsprechender Handlungspflicht – vorsätzlich unterlassen hat, den Großeinsatz abzuwenden, begründen zumindest insgesamt eine Gefährdung von Rechten Dritter und der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres Fehlverhalten, also eine schulische Gefährdung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG. Zunächst sind Rechte Dritter – nämlich die körperliche Unversehrtheit von Mitschülerinnen und Mitschülern sowie des Schulpersonals – durch austretendes Tierabwehrspray unabhängig davon gefährdet, ob das Austreten auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Genauso waren Rechte Dritter betroffen, indem das Mensaessen nicht ausgegeben werden konnte und darüber hinaus Schülerinnen und Schüler ggf. anderweitig ein Mittagessen organisieren mussten. Da während des Austretens von Tierabwehrspray und dem folgenden Großeinsatz an Unterricht nicht zu denken war, hatte sich zudem eine Gefährdung der schulischen Aufgabenerfüllung bereits realisiert. All dies beruhte – wie ausgeführt – auf pflichtwidrigem Verhalten auch der Klägerin, also (auch) auf Fehlverhalten der Klägerin. Hierbei handelt es sich zudem um ein schweres Fehlverhalten. So waren eine Vielzahl von Personen, nämlich insgesamt 15 Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte von nicht unerheblichen gesundheitlichen Beschwerden, nämlich Atemwegsreizungen und Husten betroffen. Vor allem aber wiegt das anschließende Schweigen der Klägerin hinsichtlich der Ursachen schwer. Denn aufgrund des Schweigens der Klägerin mussten sich die von den gesundheitlichen Beschwerden betroffenen Personen über die Ursachen der Beschwerden im Unklaren sein. Die begründet jedenfalls die Gefahr, dass sich die betroffenen Personen erhebliche weitergehende Sorgen um ihren Gesundheitszustand, dessen Weiterentwicklung und die erforderliche Behandlung machen. Darüber hinaus hat die Klägerin sehenden Auges jedenfalls über einen längeren Zeitraum einen Großeinsatz unter Beteiligung von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst in Kauf genommen bzw. aufrecht erhalten, obwohl sie diesen jederzeit und ohne Weiteres hätte abwenden können. Damit hat sie nicht nur massiv die schulische Kernaufgabe in Gestalt von Unterricht vereitelt, sondern letztlich ihre eigenen Interessen pflichtwidrig über die Interessen aller anderen Schulangehörigen gestellt. Darüber hinaus hat sie zumindest leicht vorhersehbar eine Situation dahingehend herbeigeführt, dass die beteiligten Einsatzkräfte im Zeitraum des Großeinsatzes für tatsächliche Notfälle nicht zur Verfügung standen. Entsprechend wurden die obersten Bildungsziele von Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit sowie Hilfsbereitschaft massiv verletzt, sodass von einem schweren Fehlverhalten auszugehen ist. bb) Das Gymnasium hat sein weites pädagogisches Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Ordnungsmaßnahme auch fehlerfrei ausgeübt. (1) Für die Auswahl der Ordnungsmaßnahme kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde. Es handelt sich um eine pädagogische Ermessensentscheidung, bei der neben der objektiven Feststellung und Gewichtung des Verstoßes auch die Person und das Verhalten des betreffenden Schülers anhand seines individuellen Entwicklungsstandes zu beurteilen ist. Letzteres entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig, ähnlich wie bei sonstigen pädagogischen Werturteilen, einen Bewertungsspielraum des zuständigen Organs. In diesem Bereich spezifisch pädagogischer Wertungen und Überlegungen haben die Verwaltungsgerichte nicht korrigierend einzugreifen; sie können nicht anstelle der Schule eigene pädagogische Erwägungen anstellen. Trotz dieser Grenzen der rechtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Maßnahme erhobenen Einwendungen nachzugehen und die getroffene Maßnahme auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat, ob mit der Wahl der Ordnungsmaßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wurde und ob die Schule ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (so zum Ganzen BayVGH, U.v. 10.03.2010 – 7 B 09.1906 – juris Rn. 38). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ausübung des pädagogischen Ermessens nicht zu beanstanden. Insbesondere ging das Gymnasium hierbei weder von einem falschen Sachverhalt aus (i) noch sind die Erwägungen unter Heranziehung des Gleichheitssatzes mit Blick auf die Mitschülerin der Klägerin fehlerhaft (ii). Die Androhung der Schulentlassung gegenüber der Klägerin ist auch verhältnismäßig (iii). (i) Das Gymnasium hat seinen Erwägungen keinen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, da es – wie die Kammer – von einer fahrlässigen Verwendung des Sprays ausgegangen ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer vor allem aus der Schilderung des streitgegenständlichen Geschehens in den angegriffenen Bescheiden und den Ausführungen zur Abwägung der aus Sicht des Disziplinarausschusses relevanten Punkte in den angegriffenen Bescheiden. So stellte das Gymnasium in der Sachverhaltsdarstellung im Ausgangsbescheid vom 1. Juni 2022 auf die Verwendung des Tierabwehrsprays – jedoch ohne Einschränkungen hinsichtlich der Fahrlässigkeit der Verwendung – und die kausale Verknüpfung des Großeinsatzes mit der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung ab. Im Rahmen der Auswahl der Ordnungsmaßnahme sei zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie nicht beabsichtigt habe, das Spray gegen Menschen einzusetzen und es nur zur Verteidigung mitgeführt habe. Im Widerspruchsbescheid vom 5. September 2022 bestätigte die Lehrerkonferenz die Sachverhaltsfeststellungen des Ausgangsbescheides. Zudem verwies sie auf den Umstand, dass die Klägerin und ihre Banknachbarin die Verwendung des Sprays eingeräumt hätten. Auch in den erneuten Ausführungen zum ausgeübten Ermessen bezieht sich die Lehrerkonferenz darauf, dass die Klägerin das Spray nicht absichtlich gegen Personen eingesetzt habe. In der Gesamtschau wird auch unter Heranziehung der Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass das Gymnasium der Klägerin die versehentliche Verwendung des Sprays und die anschließende Verursachung des Großeinsatzes trotz der Möglichkeit, den Sachverhalt einzuräumen, vorwirft. An keiner Stelle findet sich ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das Gymnasium von einer vorsätzlichen Verwendung des Sprays ausgehe. Vielmehr berücksichtigte das zuständige Gremium die versehentliche Verwendung ausdrücklich zugunsten der Klägerin. Auch gab die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung an, der Disziplinarausschuss habe der Klägerin geglaubt, dass sie das Spray nur versehentlich verwendet habe und die Ermessensausübung daran ausgerichtet. Diese Einlassung stimmt insoweit mit der Niederschrift des Disziplinarausschusses überein, da auch dort festgehalten ist, dass die Klägerin das Spray nicht vorsätzlich gegen Menschen eingesetzt habe (Bl. 4 der Behördenakte). (ii) Die Ermessenserwägungen des Gymnasiums sind auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes mit Blick auf den Verursachungsbeitrag der Banknachbarin der Klägerin nicht zu beanstanden. Im Rahmen der behördlichen Ermessenausübung verbietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine nicht ohne Grund unterschiedliche, systemwidrige oder planlose Ausübung des eingeräumten Ermessens (vgl. Wollenschläger in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 191 m.w.N.). Zudem steht die Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG und das darin enthaltene Willkürverbot einer Differenzierung ohne sachlichen Grund und Entscheidungen auf der Grundlage sachfremder Erwägungen entgegen (vgl. Sommermann in Huber/ Voßkuhle a.a.O. Art. 20 Rn. 305). Im Schulrecht richtet sich die Auswahl der Ordnungsmaßnahme und deren Bemessung nach den Umständen des Einzelfalls, sodass ein vergleichbares Fehlverhalten mehrerer Schüler nicht zwingend gleich zu ahnden und eine Differenzierung bei Art und Maß der Ordnungsmaßnahme nach Maßgabe aller Umstände des Einzelfalls zu rechtfertigen ist (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand November 2024, vor Art. 86 BayEUG Ziff. 5). Ermessenfehlerhaft ist die Entscheidung, wenn die Ungleichbehandlung auf keinerlei sachliche Gründe gestützt ist und letztlich auf Willkür beruht (Lindner/Stahl a.a.O. Art. 86 BayEUG Ziff. 3.2). Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, der Klägerin und ihrer Banknachbarin jeweils die Entlassung von der Schule anzudrohen und damit die gleiche Ordnungsmaßnahme auszusprechen, auch wenn die Banknachbarin der Klägerin durch die vorsätzliche Verwendung des Tierabwehrsprays im Klassenraum im Wesentlichen die Gesundheitsbeschwerden der Betroffenen herbeigeführt haben dürfte. Denn die letztendliche Gleichbehandlung der beiden Schülerinnen trotz etwaiger abweichender Verursachungsbeiträge ist insbesondere nicht willkürlich, sondern auf sachliche Erwägungen gestützt. So berücksichtigte der Disziplinarausschuss im Rahmen der verhängten Ordnungsmaßnahme zugunsten der Banknachbarin, dass diese die Tat noch am selben Tag zugegeben und sich bei der Schulleiterin, ihren Lehrkräften sowie der Klasse glaubhaft entschuldigt habe. Auch vor dem Disziplinarausschuss habe sie sich ehrlich geäußert, ihre Schuld anerkannt und deutlich Reue gezeigt. An diesem Sachverhalt, der sich sowohl aus der Behördenakte (Bl. 1) also auch aus der Strafakte (Bl. 14) ergibt, hat die Kammer in tatsächlicher Hinsicht keinen Zweifel. Soweit die Beklagte ausführt, ein solches Nachtatverhalten sei bei der Klägerin nicht festgestellt worden, trifft auch das – wie bereits dargestellt – zu. Damit beruhen auch die Ermessenerwägungen zur Auswahl der Ordnungsmaßnahe gegenüber der Klägerin im Vergleich zur Beurteilung des Verhaltens ihrer Banknachbarin auf einem richtigen Sachverhalt, sind weder sachfremd noch willkürlich und damit nicht zu beanstanden. (iii) Im Übrigen ist die Maßnahme auch verhältnismäßig, Art. 86 Abs. 1 Satz 5 BayEUG. Zunächst ist die verhängte Ordnungsmaßnahme in jeder Weise geeignet, der Klägerin ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen und sie in Zukunft zu einem hilfsbereiten und verantwortungsbewusstem Verhalten im Sinne der erörterten obersten Bildungsziele anzuhalten. Zur Erreichung dieses Zwecks sind keine milderen, gleich wirksamen Ordnungsmaßnahmen ersichtlich. Insbesondere hätte die mildere Maßnahme des Ausschlusses vom Unterricht der Klägerin nicht vergleichbar das Ausmaß ihres Fehlverhaltens vor Augen geführt, wonach im Fall eines weiteren, nicht unerheblichen Fehlverhaltens gar die Entlassung von der Schule in Betracht kommen würde. Schließlich erscheint die Maßnahme angesichts des Ausmaßes des Fehlverhaltens auch angemessen, zumal gegenüber der Klägerin – angemessen – eine unmissverständliche Warnung ausgesprochen, ihr allerdings dennoch der weitere Besuch der Schule ermöglicht wurde. 3. Nach alldem hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Denn jedenfalls ist der angegriffene Bescheid – wie ausgeführt – rechtmäßig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. 5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO.