Beschluss
AN 17 K 23.2601
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird ein Vorbescheid dem Nachbarn zugestellt und kommt die Verletzung nachbarschützender Vorschriften in Betracht, ist der Nachbar klagebefugt und zur Abwendung von befürchteten Nachteilen auf die Anfechtungsklage verwiesen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Gebot der Rücksichtnahme kann verletzt sein, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingen für einen bestehenden emittierenden Betrieb durch das Hinzutreten eines Vorhabens verschlechtern, was insbesondere dann der Fall ist, wenn immissionsschutzrechtliche Anforderungen für den Betreiber einer bestehenden Anlage verschärft werden bzw. mit Betriebseinschränkungen oder -belastungen von nicht nur unerheblichem Gewicht zu rechnen ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Konkurrenz von Planungen gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip, dh dass derjenige, der mit seiner Planung später hinzutritt, auf die Interessen dessen, der bereits ein Baurecht erworben hat, Rücksicht zu nehmen hat. Nutzungen, die noch nicht ausgeübt werden und ohne baurechtliche Genehmigung auch nicht ausgeübt werden dürfen, unterliegen nicht der Rücksichtnahmeverpflichtung. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Vorbescheid dem Nachbarn zugestellt und kommt die Verletzung nachbarschützender Vorschriften in Betracht, ist der Nachbar klagebefugt und zur Abwendung von befürchteten Nachteilen auf die Anfechtungsklage verwiesen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Gebot der Rücksichtnahme kann verletzt sein, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingen für einen bestehenden emittierenden Betrieb durch das Hinzutreten eines Vorhabens verschlechtern, was insbesondere dann der Fall ist, wenn immissionsschutzrechtliche Anforderungen für den Betreiber einer bestehenden Anlage verschärft werden bzw. mit Betriebseinschränkungen oder -belastungen von nicht nur unerheblichem Gewicht zu rechnen ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Konkurrenz von Planungen gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip, dh dass derjenige, der mit seiner Planung später hinzutritt, auf die Interessen dessen, der bereits ein Baurecht erworben hat, Rücksicht zu nehmen hat. Nutzungen, die noch nicht ausgeübt werden und ohne baurechtliche Genehmigung auch nicht ausgeübt werden dürfen, unterliegen nicht der Rücksichtnahmeverpflichtung. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. 1. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin als GdbR ist zulässig. Gegen die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids nach Art. 71 BayBO ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO der statthafte Rechtsbehelf des Nachbarn. Dieser ist – bei in Frage kommender Rechtsverletzung – dann klagebefugt, wenn der ergangene Vorbescheid auch ihm gegenüber feststellende Wirkung hat. Dies ist dann der Fall ist, wenn von seiner Nachbarbeteiligung seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht nach Art. 71 Satz 4 Halbs. 2 i.V.m. Art. 66 BayBO abgesehen worden ist, was nur auf Antrag des Bauherrn möglich ist. Zwar hat der beigeladene Bauherr hier in seinem Formblattantrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 14. April 2023 durch entsprechendes Ankreuzen das Absehen von der Nachbarbeteiligung nach Art. 71 Satz 4 Halbs. 2 BayBO beantragt, dem ist der Beklagte aber nicht nachgekommen. Er hat den Vorbescheid vielmehr mit Wirkung auch gegenüber den Eigentümern der Nachbargrundstücke erlassen, was sich aus der Zustellung jeweils einer Bescheidsausfertigung an die Nachbarn und aus den jeweiligen Begleitschreiben an die Nachbarn vom 28. November 2023 ergibt. Die Bauaufsichtsbehörde war an den Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung auch nicht gebunden, ihr stand insofern Ermessen zu (Busse/Kraus/Decker, BayBO, 157. EL Januar 2025, Art. 71 Rn. 56). Wird der Vorbescheid dem Nachbarn zugestellt und kommt die Verletzung nachbarschützender Vorschriften – wie hier das Gebot der Rücksichtnahme – in Betracht, ist der Nachbar klagebefugt und zur Abwendung von befürchteten Nachteilen auf die Anfechtungsklage angewiesen (ebenso VG Ansbach, U.v. 12.5.2020 – AN 17 K 19.00943/ AN 17 K 20.00022 – juris Rn. 42). Die GdbR ist auch selbst richtige Klägerin. Sie ist möglicherweise in ihr selbst zustehenden Rechten verletzt und damit nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Die GdbR stellt zwar keine juristische Person dar, sie ist von der – insbesondere zivilrechtlichen – Rechtsprechung jedoch seit langer Zeit als teilrechtsfähig und insofern beteiligungsfähig anerkannt (vgl. BGH, U.v. 29.1.2001 – II ZR 331/00 – NJW 2001, 1056). Die GdbR kann insbesondere Eigentum erwerben (BGH, B.v. 4.12.2008 -V ZB 74/08 – BGHZ 179, 102). Ein Grundstück, das zum Gesellschaftsvermögen einer GdbR gehört, ist materiellrechtlich regelmäßig Eigentum der Gesellschaft selbst und nicht gesamthänderisch gebundenes Eigentum der Gesellschafter (BGH, U.v. 29.1.2001 – a.a.O; BVerwG, B.v. 15.4. 2010 – 4 BN 41.09 B – BeckRS 2010, 49196) mit der Folge, dass Eigentumsrechte von der GdbR selbst wahrzunehmen sind. In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass die Eigentümerstellung der GdbR für den Rechtsverkehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird, wenn im Grundbuch die Gesellschafter eingetragen sind mit einem Zusatz wie „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (BGH, U.v. 25.9.2006 – II ZR 218/05 – NJW 2006, 3716 Rn. 11) oder „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (BVerwG, B.v. 15.4. 2010 – 4 BN 41.09 B – BeckRS 2010, 49196). Die drei Gesellschafter der hier klagenden GdbR sind nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Grundbucheintrag „als Gesellschafter des Bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch für das Grundstück FlNr. 697/1 eingetragen, was in gleicher Weise die Eigentümerstellung der GdbR belegt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der streitgegenständliche Vorbescheid vom 24. November 2023 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist in Bezug auf nachbarschützende Belange hinreichend bestimmt (a) und das als verletzt gerügte Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf Lärmemissionen, die vom klägerischen Betrieb ausgehen und auf das Vorhaben des Beigeladenen einwirken, ist nicht verletzt (b). a) Der Beigeladene hat seinen ursprünglichen Vorbescheidsantrag vom 14. April 2023 durch Einreichung neuer Lageskizzen und einer neuen Betriebsbeschreibung zunächst am 16. August 2023 und nochmals am 9. November 2023 geändert und insbesondere das Wohnhaus und die Garage aus dem Antrag gestrichen. Dabei wurden die Veränderungen zwar im Mantelformular vom Beigeladenen nicht mit angepasst, eine Unbestimmtheit über das im Vorbescheid verbeschiedene Vorhaben ergibt sich daraus gleichwohl nicht, da die Bauaufsichtsbehörde durch Roteintragungen im Mantelformular die wesentlichen Änderungen selbst gekennzeichnet hat. Die Garage und das Wohnhaus wurden vom Landratsamt … im ausgefüllten Formular gestrichen und der Vermerk „siehe Deckblatt“ angebracht. Ebenso wurden die zunächst eingereichten Pläne von „April 2023“ und „16.08.2023“ vom Beklagten als „ungültig“ gestempelt. Damit ist klar und eindeutig, dass nur noch der Rinderstall in der dargestellten Größe im Vorbescheidswege positiv verbeschieden wurde. Mit der neuen Lageskizze vom „09.11.2023“ ist die Situierung des Stalls klar festgelegt; das Landratsamt … hat diese mit dem Datumsstempel „23. Nov. 2023“ versehen und im Bescheidstenor unter Ziffer I. hierauf Bezug genommen. Die wesentlichen Parameter, nämlich die Lage des Stalls und seine Nutzung als Rinderstall, sind damit festgelegt und bleiben für die Klägerin nicht unklar. Ebenso ist objektiv klar, dass die „Anlage 1: Rinder“ vom 17. August 2023 mit den dort genannten Viehbeständen gilt. Nur diese trägt nämlich den Genehmigungsstempel des Landratsamts … vom 23. November 2023, nicht aber die nicht behördlich gestempelte Anlage, die im April 2023 eingereicht wurde. Dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist, soweit es die Klägerin tangiert, damit Genüge getan. b) Das Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn ist durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses ist nicht nur für Innenbereichsvorhaben zu beachten, sondern ist ebenso von Außenbereichsvorhaben zu wahren und wird hier aus der Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB abgeleitet, wonach schädliche Umwelteinwirkungen von Vorhaben nicht hervorgerufen werden dürfen und sich ein Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen auch nicht aussetzen darf. Wann derartige schädliche Umweltauswirkungen vorliegen, bestimmt sich – auch für das Baurecht – nach den Maßstäben des Immissionsschutzrechts, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6/98 – juris). Für Lärmemissionen aus gewerblicher Tätigkeit ist damit grundsätzlich auf die Regelungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm – TA Lärm) zurückzugreifen. Im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme ist, was Immissionen betrifft, nicht nur zu prüfen, ob das hinzutretenden Bauvorhaben selbst unzumutbare Immissionen für seine Umgebung verursacht, hier also, ob der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen die bestehende Nachbarschaft – z.B. durch Geruchsemissionen – unzumutbar belästigt. Das ist hier angesichts der Entfernungen zwischen den Vorhaben nicht zu befürchten und wurde auch nicht gerügt. Das Gebot der Rücksichtnahme kann auch dann verletzt sein, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingen für einen bestehenden emittierenden Betriebs – hier für den sich auf dem klägerischen Grundstück befindenden Produktionsbetrieb der … GmbH, dessen Belange durch die Klägerin als Eigentümerin geltend zu machen sind – durch das Hinzutreten des Vorhabens verschlechtern, was insbesondere dann der Fall ist, wenn wegen der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen für die Bestandsbebauung zu rechnen ist bzw. immissionsschutzrechtliche Anforderungen für den Betreiber einer bestehenden Anlage verschärft werden bzw. mit Betriebseinschränkungen oder -belastungen von nicht nur unerheblichem Gewicht zu rechnen ist (BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 1 CS 21.2866 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 – juris Rn. 42; VGH BW, U.v. 4.2.1992 – 3 S 1616/90 – juris 20 – Rechtsprechung zur „heranrückenden Wohnbebauung“). Dies ist hier nicht der Fall. Die TA Lärm geht von unterschiedlichen Schutzniveaus für die verschiedenen Planungsgebiete nach der BauNVO aus, vgl. Nr. 6.1 TA Lärm. Es wird zwischen Industriegebieten, Gewerbegebieten, Kern-/Dorf-/Mischgebieten, Allgemeinen und Reinen Wohngebieten unterschieden; für diese werden unterschiedliche Immissionsrichtwerte, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, festgelegt. In der TA Lärm nicht geregelt ist das Schutzniveau des hier maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Außenbereichs, in dem sich das Vorhaben klar befindet. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass der planungsrechtliche Außenbereich regelmäßig das Schutzniveau eines Mischgebiets beanspruchen kann (BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 11.2799 – juris; OVG NRW, U.v. 18.11.2002 – 7 A 2140/00 – juris Rn. 78 ff.; VG Regensburg, U.v. 9.10.2014 – RN 7 K 13.794 – juris Rn. 23; VG Ansbach, B.v. 18.2.2015 – AN 17 S 24.2394 – juris Rn. 38). Im Mischgebiet gilt nach Nr. 6.1 Satz 1 c) TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber und von 45 dB(A)nachts, für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 2.8. TA Lärm darf dieser Wert außerdem um bis zu 30 dB(A) tags bzw. 20 dB(A) nachts überschritten werden, Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm. Ob eine Stickstoffanlage die geltend gemachten Knallgeräusche überhaupt und gegebenenfalls in welcher Häufigkeit und Lautstärke verursachen kann, ist schon vom Tatsächlichen her unklar und nicht substantiiert geltend gemacht. Erhebliche Knallgeräusche wurde von der Klägerseite zwar behauptet, Belege hierfür blieb sie jedoch schuldig. Recherchen des Gerichts über allgemein zugängliche fachliche Quellen führten jedenfalls zu keinerlei Kenntnissen dahingehend, dass von Stickstoffanlagen derartige Lärmemissionen ausgehen können. Der klägerische Vortrag ist damit als Behauptung ins Blaue hinein zu bewerten, der der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann und der auch keine weitere Aufklärungspflicht seitens der Genehmigungsbehörde und des Gerichts auslöst. Zugrunde gelegt, dass von einer Stickstoffanlage tatsächlich Knallgeräusche ausgehen können, kommt es rechtlich auch nicht darauf an, ob diese die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1c) Satz 1 und Satz 2 TA Lärm am Vorhaben des Beigeladenen überschreiten, so dass auch deshalb kein Sachverständigengutachten einzuholen war. Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann vielmehr ausgeschlossen werden. Die Stickstoffanlage auf dem klägerischen Anwesen ist nämlich weder bereits errichtet bzw. in Betrieb, noch baurechtlich (oder immissionsschutzrechtlich) genehmigt oder eine Genehmigung hierfür auch nur beantragt. Es handelt sich bislang um eine noch nicht konkretisierte Planung und damit noch nicht um eine Rechtsposition, auf die sich die Klägerseite berufen und Abwehransprüche geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung zur herannahenden Wohnbebauung spielen bloße Absichten oder nur vage Planungen, die sich noch nicht durch eine eingeholte Baugenehmigung, einen erteilten Vorbescheid oder wenigstens durch einen vollständig gestellten Bauantrag (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 8.5.2024 – AN 17 K 23.2608 – juris Rn. 41) verfestigt haben und sich auch im vorhandenen baulichen Bestand noch nicht – rechtmäßig – niedergeschlagenen haben (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 1 CS 21.2866 – juris Rn. 16), noch keine Rolle. Es gilt im Konkurrenzfall vielmehr grundsätzlich das Prioritätsprinzip, d.h. dass derjenige, der mit seiner Planung später hinzutritt, auf die Interessen dessen, der dort bereits ein Baurecht erworben hat, Rücksicht zu nehmen hat (BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 9 ZB 12.839 – juris; B.v. 13.5.2014 – 22 CS 14.851 – juris Rn. 13 m.w.N.; VG Ansbach, U.v. 8.5.2024 – AN 17 K 23.2608 – juris Rn. 41). Nutzungen, die noch nicht ausgeübt werden und ohne baurechtliche Genehmigung auch nicht ausgeübt werden dürfen, unterliegen nicht der Rücksichtnahmepflichtung (BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 1 CS 21.2866 – juris Rn. 16). Die Notwendigkeit eines Stickstofftanks für eine neue Lötanlage hat die … GmbH gegenüber den Eigentümern zwar mit Schreiben vom 7. Juli 2022 angezeigt, eine solche Anlage ist bis heute aber weder errichtet, noch ist die Planung sonst erkennbar fortgeschritten. Baurechtliche Genehmigungsverfahren oder Abklärungen wurden diesbezüglich jedenfalls noch nicht eingeleitet. Eine Genehmigungsfreiheit besteht für das Vorhaben mit großem Flüssiggasbehälter, Betonsockel von 3 m x 4 m, Kühlaggregat und Zaun (vgl. Schreiben vom 7.7.2022) im Außenbereich voraussichtlich nicht. Darüber hinaus greift die dargestellte Rechtsprechung zur herannahenden Wohnbebauung vorliegend nicht ein. Es handelt sich beim klagegegenständlichen Vorhaben des Beigeladenen nämlich nicht um ein Wohnbauvorhaben und auch nicht um ein anderes Vorhaben, dem gegenüber die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden müssten. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG definiert als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Schutzobjekt ist dabei der Mensch, nicht aber der landwirtschaftliche Viehbestand, für den die Kläger Beeinträchtigungen befürchten. Auch die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1 BImSchG, deren näherer Ausgestaltung die TA Lärm dient, beziehen sich (nur) auf schädliche Umwelteinwirkungen, nicht aber generell auf die Verhinderung von Immissionen auf die Umgebung. Nur in Bezug auf den Menschen greift die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten deshalb ein (vgl. auch Nr. 1 und Nr. 2.1 TA Lärm), nicht aber zugunsten von Tieren. Auf eine Gefährdung der Rinder kann selbst bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm nicht geschlossen werden. Da auch nach den Angaben der Klägerseite nur mit gelegentlichen Knallgeräuschen zu rechnen ist und damit für eventuelle Knallgeräusche jedenfalls die erhöhten Werte für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm gelten und es nach den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung im Rinderstall nur zu geringen Verweildauern der dort arbeitenden Personen kommen wird (ca. 2 Stunden täglich), sodass die Wahrscheinlichkeit, diesen Knallgeräuschen ausgesetzt zu sein, gering ist, ist realistischerweise nicht mit einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme für die dort Arbeitenden zu rechnen. Durch den neu an den Gewerbebetrieb auf dem klägerischen Grundstück heranrückenden Rinderstall verschlechtern sich die Bedingungen, unter denen der Betrieb der … GmbH arbeiten muss, somit nicht. Nach alledem ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausgeschlossen und die Klage, da andere Nachbarrechte nicht in Betracht kommen, abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.