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Urteil

AN 6 K 24.281

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Nennung einer falschen Postanschrift des Verwaltungsgerichts führt nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, wenn Empfangsadressat des angegriffenen Bescheids ein Rechtsanwalt ist, der zwingend den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen hat. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Organisationsverschuldens des Verfahrensbevollmächtigten ausgeschlossen, wenn sich seine schriftlichen Anweisung nicht zur Frage verhalten, wie die Postausgangskontrolle erfolgt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nennung einer falschen Postanschrift des Verwaltungsgerichts führt nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, wenn Empfangsadressat des angegriffenen Bescheids ein Rechtsanwalt ist, der zwingend den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen hat. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Organisationsverschuldens des Verfahrensbevollmächtigten ausgeschlossen, wenn sich seine schriftlichen Anweisung nicht zur Frage verhalten, wie die Postausgangskontrolle erfolgt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2024 ist unzulässig, da die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wurde und der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg hat. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Da der Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2024 eine – für den konkreten Fall – ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungenthielt, ist nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf die Jahresfrist abzustellen. Für den hier vorliegenden Fall einer Klage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids wurde der Kläger ordnungsgemäß mit dem Hinweis „gegen den Bescheid der Stadt … vom 03.08.2023 kann […] Klage […] erhoben werden“ belehrt. Dass ein Hinweis auf die nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich bestehende Möglichkeit, gegen den Widerspruchsbescheid isoliert vorzugehen, nicht in die Rechtsbehelfsbelehrungaufgenommen wurde, ist unschädlich, da im konkreten Fall nicht isoliert gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben wurde und eine solche Klage mangels erstmaliger Beschwer durch den Widerspruchsbescheid auch nicht in Betracht gekommen wäre. Dass in der Rechtsbehelfsbelehrungals Postanschrift des Verwaltungsgerichts Ansbach „Postfach 616, 9..1511 Ansbach“ genannt ist, obwohl dieses Postfach bereits zum 31. Mai 2023 gekündigt wurde, führt im konkreten Fall ebenfalls nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Die Nennung der Postanschrift ist grundsätzlich kein zwingender Bestandteil einer Rechtsbehelfsbelehrung(Kimmel in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 58 Rn. 15). Eine Rechtsbehelfsbelehrungist jedoch nicht nur dann unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 C 2/01 – juris Rn. 12). Enthält die RechtsbehelfsbelehrungInformationen, die nicht nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend sind, müssen diese daher grundsätzlich richtig, vollständig und nicht geeignet sein, beim Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen. Für den vorliegenden Fall ist jedoch in jeder Hinsicht ausgeschlossen, dass die fehlerhafte Nennung des Postfachs beim Bevollmächtigten des Klägers, der hier Empfangsadressat des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2024 war und die Klage sodann auch eingereicht hat, einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorgerufen hat. Als Anwalt gehört der Bevollmächtigte des Klägers zu der Gruppe von Rechtsanwendern, die gemäß § 55d VwGO bereits ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet waren, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument einzureichen, was der Klägerbevollmächtigte mit dem Klageschriftsatz vom 9. Februar 2024 schließlich auch getan hat. Die fehlerhafte Nennung des Postfachs konnte sich daher nachweislich nicht auf die Einhaltung der Klagefrist auswirken (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.6.2024 – AN 15 K 23.1953 – juris Rn. 38). Zwar kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der zu beanstandende Fehler in der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 3 C 23/08 – juris Rn. 17). Allerdings kommt es bei nicht nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingenden Zusätzen in der Rechtsbehelfsbelehrungdarauf an, ob diese im konkreten Fall zumindest potentiell geeignet sind, einen Irrtum hervorzurufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den nicht zwingenden Zusatz, dass die Klagefrist mit Bekanntgabe (statt Zustellung) des Widerspruchsbescheids zu laufen beginne, entschieden, dass dieser an sich fehlerhafte Zusatz daraufhin überprüft werden muss, ob er bei der konkret gewählten Form der Zustellung des Widerspruchsbescheids geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorzurufen (BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 70/88 – juris Rn. 18). Die somit geltende einmonatige Klagefrist endete gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 8. Februar 2024, da der Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2024 dem Klägerbevollmächtigten ausweislich des auf dem Widerspruchsbescheid befindlichen Eingangsstempels der Kanzlei (Gerichtsakte Bl. 20) am 8. Januar 2024 zugestellt wurde, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 22 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB. Die Klage ging jedoch erst am 9. Februar 2024 bei Gericht ein, so dass die Klagefrist versäumt wurde. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung kommt kein Erfolg zu, da der Klägerbevollmächtigte nicht glaubhaft machen konnte, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, vgl. § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO. „Verschulden“ im Sinne des § 60 VwGO liegt vor, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (BVerwG, B.v. 10.8.1993 – 8 C 10/91 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 9 ZB 20.2993 – juris Rn. 9). Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwaltes, steht dabei gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit der Partei hingegen nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt (BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 9 ZB 20.2993 – juris Rn. 9). Allerdings können Fehler von Hilfspersonen dann auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, wenn es der Rechtsanwalt unterlassen hat, hinreichende organisatorische Maßnahmen zu treffen, und ihn somit ein so genanntes Organisationsverschulden trifft (BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 9 ZB 20.2993 – juris Rn. 9). Ein Rechtsanwalt kann die grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Fristenkontrolle zwar an ein nach Ausbildung und Erfahrung ausreichend qualifiziertes Büropersonal, deren bisherige untadelige Arbeitsweise keine Bedenken in ihre Zuverlässigkeit aufkommen hat lassen (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.1979 – 7 C 24/79 – juris Rn. 19), delegieren. Dabei haben Rechtsanwälte ihre Büroabläufe aber so zu organisieren, dass, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, B.v. 9.3.2023 – 1 B 70/22 – juris Rn. 6). Hierzu gehört unter anderem die Anordnung des Rechtsanwaltes, dass die Fertigung sowie die Übersendung oder Übermittlung fristgebundener Schriftsätze am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft überprüft wird (BVerwG, B.v. 9.3.2023 – 1 B 70/22 – juris Rn. 6). Eine wirksame Ausgangskontrolle hat sich dabei auch darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde (BVerwG, B.v. 9.3.2023 – 1 B 70/22 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 2.10.2008 – 9 CE 08.2116 – juris Rn. 4). Gegebenenfalls ist anhand der Akten zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind (BVerwG, B.v. 9.3.2023 – 1 B 70/22 – juris Rn. 6). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört regelmäßig auch, dass nach Abgang eines fristwahrenden Schriftsatzes ein Kontrollvermerk erfolgt, der den Abgang zweifelsfrei nachweist, und das Fehlen des Kontrollvermerks vor Ablauf der Frist zu weiteren Nachforschungen führt (BVerwG, B.v. 28.5.2003 – 1 B 126/03 – juris Rn. 3; B.v. 28.12.1998 – 7 B 318/98 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 11 B 12.1522 – juris Rn. 12). Das bloße Streichen von Fristen, ohne dass das Datum der Hinausgabe des Schriftsatzes vermerkt wurde, genügt einer effektiven Ausgangskontrolle grundsätzlich nicht (BVerwG, B.v. 28.12.1998 – 7 B 318/98 – juris Rn. 2). Eine ausreichende Kanzleiorganisation ist zudem nur dann anzunehmen, wenn die Durchführung der Ausgangskontrolle durch den Rechtsanwalt stichprobenartig kontrolliert wird (BVerwG, B.v. 23.6.2011 – 1 B 7/11 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 19.1.2023 – 7 CE 22.10035 – juris Rn. 10). Dass in der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle, die den oben dargestellten rechtlichen Maßstäben entspricht, gewährleistet ist, lässt sich weder dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten noch der eidesstattlichen Versicherung des Kanzleiangestellten entnehmen. Die seitens des Klägerbevollmächtigten vorgelegten schriftlichen Anweisungen enthalten zwar detaillierte Angaben zu Eintragung und Berechnung von Fristen. Zur Frage, wie die Postausgangskontrolle erfolgt, verhalten sich die schriftlichen Anweisungen jedoch nicht. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass Fristen nur von bestimmten Kanzleimitarbeitern gestrichen werden dürfen. In der Klageschrift führt der Klägerbevollmächtigte zwar zusätzlich aus, dass jeden Tag vor Büroschluss kontrolliert wird, ob alle Fristensachen erledigt sind. Der Kanzleimitarbeiter gibt in seiner eidesstattlichen Versicherung entsprechend an, dass er am 8. Februar 2024 die offenen Fristen überprüft hat. Es wurden aber keine Angaben dazu gemacht, wie die Streichung der Fristen und die Kontrolle der offenen Fristen im Einzelnen organisiert sind. Weder hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, dass über das bloße Streichen der Frist hinaus ein Postausgangsvermerk erfolgt, noch inwiefern bei gestrichenen Fristen am Tag des Ablaufs der Frist anhand der Akten kontrolliert wird, ob die Fristsache tatsächlich erledigt wurde. Die irrtümliche Streichung der Frist wäre bei einer effektiven Ausgangskontrolle, zu der ein Vermerk des Datums, an welchem der fristwahrende Schriftsatz versendet wurde, gehört, aufgefallen. Ebenso hätte eine Anweisung, die tatsächliche Erledigung von Fristen am Tag des Fristablaufs anhand der Akten zu überprüfen, dazu geführt, dass noch vor Fristablauf bemerkt worden wäre, dass keine Klageschrift versendet wurde (vgl. BVerwG, B.v. 10.8.1993 – 8 C 10/91 – juris Rn. 5). Hinzu kommt, dass der Klägerbevollmächtigte weder Angaben zur konkreten Ausbildung und Kenntnissen des Kanzleimitarbeiters gemacht hat, noch dargelegt hat, dass er die Streichung von Fristen zumindest stichprobenartig kontrolliert. Das Verschulden des Kanzleimitarbeiters hat daher seine Ursache in einer mangelnden Organisation der Postausgangskontrolle durch den Rechtsanwalt, dessen Organisationsverschulden dem Kläger nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, so dass die Klagefrist nicht unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.