Urteil
AN 3 K 23.106
VG Ansbach, Entscheidung vom
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Anspruch auf Erstattung entgangener Straßenausbaubeiträge nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG setzt voraus, dass die Maßnahme im Vermögenshaushalt veranschlagt wurde. (Rn. 43, 47, 48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Erstattung entgangener Straßenausbaubeiträge nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG setzt voraus, dass die Maßnahme im Vermögenshaushalt veranschlagt wurde. (Rn. 43, 47, 48) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten jeweils mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage (VG Ansbach, U.v. 14.2.2023 – AN 3 K 20.00520; VG Augsburg, U.v. 22.4.2021 – Au 2 K 20.946 – BeckRS 2021, 51188 Rn. 16) zulässig, aber unbegründet, da der Ablehnungsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 16. Dezember 2022 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihr entgangenen Straßenausbaubeiträge. 1. Ein Anspruch auf Erstattung der der Klägerin entgangenen Straßenausbaubeiträge ergibt sich nicht aus Art. 19 Abs. 9 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), da die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, welche neben Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG erfüllt sein müssen, nicht erfüllt sind. Nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG, der durch das Änderungsgesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) in das KAG aufgenommen worden ist, erstattet der Freistaat Bayern den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderungen des Kommunalabgabengesetzes zum 1. Januar 2018 Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen nicht mehr erheben können. Grundvoraussetzung ist demnach das Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht für Straßenausbaubeiträge bis zum 31. Dezember 2017 oder das Verhindern einer solchen Entstehung aufgrund der Gesetzesänderung (BayVGH, B.v. 28.3.2022 – 6 ZB 21.1543 – juris Rn. 7). Zusätzlich setzt ein Erstattungsanspruch nach Art. 19 Abs. 9 Satz 3 KAG voraus, dass die Gemeinde spätestens bis zum 11. April 2018 (dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 17/21586) eine Satzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erlassen hatte (Nr. 1), für die demnach beitragsfähige Maßnahme in einem der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am 11. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hatte (Nr. 2), spätestens bis zum 11. April 2018 das Vergabeverfahren für die erste Bauleistung bereits eingeleitet hatte oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatte (Nr. 3) und den Antrag auf Erstattung spätestens am 30. April 2028 gestellt hat (Nr. 4). Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG räumt den antragstellenden Gemeinden einen Rechtsanspruch auf Erstattung von unmittelbar entgangenen Beiträgen ein, wenn zusätzlich zu der Grundvoraussetzung des Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG sämtliche vier Voraussetzungen der Art. 19 Abs. 9 Satz 3 KAG – kumulativ – vorliegen (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris; B.v. 28.3.2022 – 6 ZB 21.1543 – juris Rn. 6, Matloch/Wiens „Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis“ Rn 2207). Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, wonach erforderlich ist, dass die Gemeinde für die beitragsfähige Maßnahme in einem der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am 11. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hatte. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 3.7.2024 – 6 ZB 23.669 – juris Rn. 6; U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 20 ff.) ist es zwischenzeitlich geklärt, dass es sich bei Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG um eine zwingende Voraussetzung handelt, die nicht auf irgendeine Berücksichtigung der beitragsfähigen Maßnahme in einem spätestens am 11. April 2018 der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 GO vorgelegten Haushalt der Gemeinde abstellt. Diese Vorschrift verlangt vielmehr ausdrücklich eine bestimmte Veranschlagung im Haushaltsplan (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO), und zwar bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in Gestalt von „Ausgaben im Vermögenshaushalt“ (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 KommHV-Kameralistik), bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in Gestalt von „Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nrn. 20 bis 25 KommHV-Doppik), oder die Veranschlagung von „Verpflichtungsermächtigungen“ für künftige Haushaltsjahre. Für eine erweiternde Auslegung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes kein Raum. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 3.7.2024 – 6 ZB 23.669 – juris Rn. 7; U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24) führt hierzu aus: „Mit dieser zusätzlichen, dem Beitragsrecht fremden haushaltsrechtlichen Anforderung nimmt es das Gesetz bewusst hin, dass im Einzelfall Straßenbaumaßnahmen von der Erstattung ausgeschlossen sind, die zwar für sich betrachtet nach alter Rechtslage ohne Weiteres beitragsfähig waren oder gewesen wären, die aber – aus welchem Grund auch immer – haushaltsrechtlich nicht rechtzeitig in qualifizierter Weise als Investitionen veranschlagt wurden oder werden konnten. Diese Beschränkung des Erstattungsanspruchs, die den Gemeinden in Einzelfällen für laufende oder technisch schon abgeschlossene Ausbaumaßnahmen die ursprünglich bestehende Einnahmequelle aus Beiträgen ohne Kompensation verschließt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Typischerweise betrifft das lediglich „kleinere“, weniger kostenintensive Ausbaumaßnahmen im Abgrenzungsbereich zwischen noch beitragsfreier Instandhaltung oder schon beitragspflichtigem Ausbau. Weder wird dadurch die gemeindliche Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) beeinträchtigt noch das – möglicherweise analog anzuwendende – Konnexitätsprinzip des Art. 83 Abs. 3 BV verletzt (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – Rn. 24).“ Dies berücksichtigend waren die für die Maßnahme „Sanierung Gehweg …“ erforderlichen Ausgaben nicht ausreichend im Haushaltsplan veranschlagt. Die von der Klägerin im behördlichen Verfahren vorgelegten Haushaltsunterlagen belegen keine Veranschlagung der Kosten für die Sanierung des Gehweges … im Vermögenshaushalt. So findet sich bereits keine – gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 KommHV-Kameralisitk grundsätzlich erforderliche – Einzelveranlagung für die streitgegenständliche Maßnahme. Dies hat die Klägerin der Regierung gegenüber bereits mit E-Mail vom 8. September 2022 eingeräumt. Soweit die Klägerin ursprünglich darstellte, dass die Baumaßnahme zusammen mit … und … unter der Haushaltsstelle 6300-960101 „3003 …“ abgerechnet worden sei, und später erklärte, dass eine Pauschalabrechnung unter zentraler Haushaltsstelle 6300.960003 für den Ausbau von Geh- und Radwegen erfolgt sei, so ist dem – soweit man überhaupt einen kumulierten oder pauschalierten Haushaltsansatz für eine „Veranschlagung“ ausreichen lassen will (bejahend Matloch/Wiens „Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis“ Rn 2205) – keine ausreichende Veranschlagung zu entnehmen, da die Klägerin keinerlei Nachweise in Gestalt von z.B. Beschlüssen des Stadtrates oder Vorberichten zum Haushalt, vorlegen konnte, aus denen sich ergibt, dass die Maßnahme Teil eines Pauschalansatzes im Vermögenshaushalt gewesen ist. Vielmehr legen der Vortrag der Klägerin und die vorgelegten Unterlagen nahe, dass die Maßnahme tatsächlich als Unterhaltungsmaßnahme im Verwaltungshaushalt geplant war. So erklärte die Klägerin auf die Nachfragen des Beklagten und später auch im gerichtlichen Verfahren, dass der Bauhof der Klägerin die Arbeiten an dem Gehweg hätte durchführen sollen und die dafür veranschlagten Kosten als Unterhaltungsmaßnahme auf der Haushaltsstelle 5100 veranschlagt worden seien. Im Rahmen der Versuche des Bauhofs, die Arbeiten an dem Gehweg durchzuführen, habe man festgestellt, dass der Gehweg nicht mit den Mitteln des Bauhofes ordnungsgemäß ertüchtigt werden könne. Mit diesen Ausführungen räumt die Klägerin aber gerade ein, dass von einer Unterhaltsmaßnahme ausgegangen worden ist. Eine Unterhaltsmaßnahme (im Verwaltungshaushalt) steht jedoch einem Erstattungsanspruch entgegen, da dann gerade keine beitragsfähige Maßnahme, sondern lediglich eine beitragsfreie Instandsetzung vorliegt (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 23). Dass es sich dabei – entgegen des Vortrages des Bevollmächtigten der Klägerin – nicht um eine versehentliche „Falschbuchung“ handelt, ergibt sich für das Gericht aus dem mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 vorgelegten handschriftlichen „Beiblatt zum Haushaltsplan“, dem entnommen werden kann, dass die Maßnahmekosten unter der Haushaltsstelle 6300-5100, also im Verwaltungshaushalt, veranschlagt waren. Wie daraus der Nachweis dafür entnommen werden können soll, dass die Maßnahme im Vermögenshaushalt eingeplant war, erschließt sich dem Gericht nicht. Letztlich hat auch keine Auswirkung, ob es aufgrund der fehlgeschlagenen Instandsetzung des Gehweges durch den Bauhof und der daraufhin getroffenen Entscheidung des Stadtrates, die Sanierung des Gehweges … zusammen mit den Sanierungen der … und die … durchzuführen, einer Nachtragshaushaltssatzung nach Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 GO bedurft hätte oder ob die Klägerin berechtigt war, die Maßnahme als außerplanmäßige Aufwendung i.S.v. Art. 66 Abs. 1 – ohne Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung – durchzuführen. Denn der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung, die dazu geführt hätte, dass die Maßnahme veranschlagt gewesen wäre, ist nicht erfolgt, und die Tätigung einer außerplanmäßigen Ausgabe ist – ob nun zu Recht oder nicht – nicht mehr unter das in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG normierte Tatbestandsmerkmal „veranschlagt“ zu subsumieren (so auch schon VG Ansbach, U.v. 14.2.2023 – AN 3 K 20.00520 – juris Rn 24). Für eine erweiternde Auslegung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, die alleine dazu führen könnte, dass auch eine außerplanmäßige Ausgabe als veranschlagt im Sinne des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG zu bewerten ist, ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Norm kein Raum (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 22). Der Gesetzgeber hat die Erstattungsansprüche der Gemeinden wegen Wegfall der Straßenausbaubeiträge abschließend regeln und nur in den gesetzlich geregelten Fällen Kompensationen leisten wollen (LT-Drs. 17/21586 S. 10). Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 14. Februar 2023 – AN 3 K 20.00520 – die Aussage entnehmen will, dass die Veranschlagung im Haushaltsplan lediglich erkennbar, aber nicht rechtmäßig erfolgt sein müsse, um damit einen Vorteil für die Klägerin herzuleiten, so übersieht er, dass vorliegend die Einzelmaßnahme „Sanierung Gehweg …“ im Vermögenshaushalt gerade nicht erkennbar ist. Wollte der Bevollmächtigte der Klägerin der Entscheidung der erkennenden Kammer entnehmen, dass es für eine Veranschlagung im Sinne des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG ausreichen könne, wenn sich eine Veranschlagung aus dem Verwaltungsaushalt erkennen lasse, so verkennt er, dass eine derartige Interpretation mit dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG nicht in Einklang stünde, wonach es gerade eine Veranschlagung im Vermögenshaushalt bedarf. Im Übrigen hat das Gericht die Beantwortung der Frage, ob die von Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG geforderte Veranschlagung haushaltsrechtskonform erfolgt sein muss oder ob auch eine haushaltsrechtswidrige Veranschlagung ausreichen könnte, ausdrücklich offengelassen. 2. Ein Erstattungsanspruch kommt auch nicht nach Art. 19 Abs. 9 Satz 6 KAG in Betracht, da dies ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG erfordert. 3. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.