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Urteil

AN 4 K 23.864

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann sich bereits aus einer im Bundeszentralregister nicht getilgten Verurteilung aufgrund der Begehung einer Straftat, die einen Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe hat oder in Ausübung dieses Gewerbes begangen wurde, ergeben. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch entgegengehalten werden dürfen, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu beantworten, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Begriff der Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes orientiert sich an der allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. (Rn. 109 – 110) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann sich bereits aus einer im Bundeszentralregister nicht getilgten Verurteilung aufgrund der Begehung einer Straftat, die einen Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe hat oder in Ausübung dieses Gewerbes begangen wurde, ergeben. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch entgegengehalten werden dürfen, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu beantworten, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Begriff der Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes orientiert sich an der allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. (Rn. 109 – 110) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der inmitten stehende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. I. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Ausübung der konkret benannten Gewerbe und aller stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftrage Person untersagt. 1. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Gewerbeuntersagung ist eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung (BayVGH, B.v. 27.6.2012 – 22 ZB 12.605 – juris Rn. 11). In dem hier zu entscheidenden Fall lagen die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO in dem insoweit für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (u.a. BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 22 ZB 22.2032 – juris Rn. 16 m.w.N.) vor. a) Der Kläger war gewerberechtlich unzuverlässig, § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 10.1.1996 – 1 B 202.95 – juris Rn. 5; B.v. 23.9.1991 – 1 B 96.91 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.2.2010 – 22 ZB 09.3179 – juris Rn. 2; B.v. 28.5.2009 – 22 C 09.709 – juris Rn. 2). Dabei kommt es nicht auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten bzw. ein Verschulden an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit knüpft vielmehr allein an objektive Tatsachen an, die für die künftige Tätigkeit eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Unzuverlässig ist auch ein Gewerbetreibender, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (BVerwG, B.v. 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 – juris Rn. 4). Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende behördliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist rechtmäßig. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergab sich aus mehreren bereits für sich ausreichenden Umständen: aa) Das Verhalten des Klägers, welches zu seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 17. August 2020 geführt hatte, durfte als Beleg seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit verwertet werden. Die Beklagte hat zu Recht maßgeblich auf die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten abgestellt. Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann sich bereits aus einer im Bundeszentralregister nicht getilgten Verurteilung aufgrund der Begehung einer Straftat, die einen Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe hat oder in Ausübung dieses Gewerbes begangen wurde, ergeben (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 ZB 15.1271 – juris Rn. 14; B.v. 14.12.2010 – 22 ZB 10.1847 – juris Rn. 4). Taten und Verurteilungen dürfen hingegen nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, wenn die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist (BVerwG, B.v. 23.5.1995 – 1 B 78.95 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 20.10.2011 – 22 ZB 11.1473 – juris Rn. 4). Die Tatsache, die die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO begründet, ist dabei nicht das Urteil des Gerichts an sich, sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu seiner Verurteilung geführt hat (BVerwG, U.v. 29.3.1966 – I C 27.65 – juris Rn. 11). Die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte müssen sich dabei selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die zur Bestrafung führenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 22 ZB 22.278 – juris Rn. 19; B.v. 2.8.2021 – 22 ZB 21.1302 – juris Rn. 15; B.v. 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847 – juris Rn. 4). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Gerichte und Behörden in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen und diese regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 22 ZB 22.278 – juris Rn. 19; B.v. 29.3.2017 – 22 ZB 17.244 – juris Rn. 22). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden (BayVGH, B.v. 29.3.2017 – 22 ZB 17.244 – juris Rn. 22; B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 16.722 – juris Rn. 10). Dabei reicht die bloße Geltendmachung von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht aus. Vielmehr muss substantiiert dargelegt werden, dass und inwieweit die der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen der Strafgerichte den Tatsachen nicht entsprochen haben sollen (BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 22 ZB 22.278 – juris Rn. 19). Gemessen hieran ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht im Ansatz, dass in dem hier zu entscheidenden Fall eine solche Ausnahme gegeben ist. Insbesondere vermag der klägerische Vortrag, dass der anwaltlich beratende Kläger der Verständigung im Strafprozess lediglich zugestimmt habe, weil er die Angelegenheit habe beenden sowie altersbedingt der Untersuchungshaft habe entkommen wollen, einen Ausnahmefall nicht zu begründen. Bei der vom Kläger begangenen Steuerhinterziehung in Höhe von 2.304.509,00 EUR im Zeitraum 2012 bis 2018 handelt es sich um eine gewerbebezogene Straftat mit erheblichem Gewicht, das sich in der erheblichen Schadenshöhe und in der Dauer der Begehung über mehrere Jahre hinweg manifestiert. Der Kläger hat sich über Jahre hinweg beachtliche wirtschaftliche Vorteile zulasten des Steueraufkommens und damit der Solidargemeinschaft verschafft und den eigenen finanziellen Vorteil über seine Pflicht zur Abgabe wahrheitsgemäßer bzw. vollständiger Erklärungen gegenüber dem Finanzamt gestellt. Mit Blick auf die Straftat bestand auch kein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG wegen Tilgungsreife der Verurteilungen gemäß §§ 45 46 BZRG. Die abgeurteilte Steuerhinterziehung unterliegt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG einer Tilgungsfrist von 15 Jahren. Auch unter Berücksichtigung des Ablaufs von rund fünf Jahren zwischen der letzten Tathandlung und der inmitten stehenden Verbescheidung sowie unter Berücksichtigung der vollständigen Begleichung der Steueransprüche, die aus den falschen bzw. verspäteten Erklärungen und Anmeldungen folgten, lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme eines gefestigten Sinneswandels vor, die eine günstigere Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können. Jenseits dessen ist die Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch entgegengehalten werden dürfen, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu beantworten, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind (BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 22 ZB 12.2174 u.a. – juris Rn. 34; B.v. 24.1.2022 – 22 ZB 21.229 – juris Rn. 21). Angesichts des Gewichts der Tat, das in der Höhe der verhängten Strafe und der Höhe der verkürzten Steuern zum Ausdruck kommt, bedürfte es – im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses – aussagekräftiger, zweifelsfrei erwiesener und über eine lange Zeit hinweg vorliegender Tatsachen, um den erforderlichen tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltenswandel und damit eine Wiedererlangung der Zuverlässigkeit durch den Kläger bejahen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 22 ZB 12.2174 u.a. – juris Rn. 36). Ein bloßes rechtstreues Verhalten über einen längeren Zeitraum nach Begehung der Straftaten bis zum Bescheiderlass – welches im Hinblick auf die weiterhin beharrliche Verletzung insbesondere der Steuererklärungs-, aber auch -zahlungspflichten indes nicht anzunehmen war – genügt dafür nicht, nachdem ein rechtstreues Verhalten als solches von jedem Gewerbetreibenden ohne Weiteres erwartet werden kann. Auch die vom Kläger geleistete Zahlung der hinterzogenen Steuern kann einen tiefgreifenden Sinneswandel des Klägers nicht begründen. Die geleisteten Zahlungen (sowie die vorausgegangene Verständigung im Strafprozess) können indes ebenso auf äußeren Druck bzw. die Hoffnung auf ein geringeres Strafmaß zurückzuführen sein. Für eine positive Prognose ist indes erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauert, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. Aus einer während und unter dem Druck eines anhängigen Straf- und späteren Gewerbeuntersagungsverfahrens gezeigten Phase des Wohlverhaltens des Betroffenen kann nicht ohne Weiteres auf einen grundlegenden Einstellungswandel geschlossen werden. Insbesondere in Anbetracht des Zeitraums, über den der Kläger straffällig geworden ist, ist im vorliegenden Fall die Prognose der Beklagten gerechtfertigt. Selbst wenn in der Schadenswiedergutmachung gleichwohl ein maßgebliches Wohlverhalten gesehen würde, hätte dieses im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht lange genug zurückgelegen, um einen tiefgreifenden Sinneswandel begründen zu können, der sich über einen längeren Zeitraum manifestiert haben müsste, um eine günstigere Prognose hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit begründen zu können (vgl. zu alledem BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 17 ff.). Dass der Kläger aus der Vergangenheit offenbar keine positiven Lehren gezogen hat, zeigen indes die wiederholten Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und die wiederholten Gewerbeuntersagungen sowie insbesondere die nach wie vor konsequenten Verstöße gegen die steuerlichen Erklärungspflichten. Selbst unter dem Druck der laufenden Bewährung sowie des Gewerbeuntersagungsverfahrens der Kläger diesen nicht nach. Nach alledem ist die Prognose der Beklagten bezüglich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers mit Blick auf das der strafrechtlichen Verurteilung vom 17. August 2020 zugrundeliegende Verhalten gerechtfertigt. Dass die Beklagte zunächst in einem ersten Anhörungsschreiben auf die Steuerrückstände und erst zu einem späteren Zeitpunkt – nach Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung – in einem weiteren Anhörungsschreiben sowie in dem streitgegenständlichen Bescheid maßgeblich auf die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten abgestellt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch ist es der Beklagten nicht anzulasten, dass zunächst die Rechtskraft des inmitten stehenden Strafurteils abgewartet und zuvor im Jahre 2016 dem Kläger aufgrund der damaligen Forderungsbegleichung nochmals eine Chance gegeben wurde. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hatten sich indes im Vergleich zum Jahre 2016 die Umstände maßgeblich geändert. bb) Ohne dass es hierauf noch ankommt, ist festzustellen, dass der Kläger sich des Weiteren aufgrund der nachhaltigen Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen hat. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem, dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten erfüllt (BVerwG, B.v. 23.9.1991 – 1 B 96.91 – juris Rn. 4). Eine nachhaltige Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten ist für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit von erheblicher Bedeutung (BayVGH, B.v. 4.2.2010 – 22 ZB 09.3179 – juris Rn. 2; B.v. 28.5.2009 – 22 C 09.709 – juris Rn. 2). Gewerbebezogene Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG, B.v. 9.4.1997 – 1 B 81.97 – juris Rn. 5; B.v. 23.9.1991 – 1 B 96.91 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.5.2020 – 22 ZB 20.127 – juris Rn. 37). Gemäß Auskunft des Finanzamts … bestanden zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses klägerseits Rückstände in Höhe von rund 6 Millionen EUR, darunter auch Umsatzsteuern. Insoweit ist erschwerend zu berücksichtigen, dass es sich um treuhänderisch für den Staat vereinnahmte Steuerbeträge handelt, deren Nichtabführung einen gravierenden Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein offenbart (OVG RhPf, B.v. 29.8.2018 – 6 B 10774/18 – juris Rn. 31). Die Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen wurden bis Veranlagungszeitraum 2020 eingereicht. Gemäß der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes … vom 27. Juli 2022 wurden wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen Verspätungszuschläge, zuletzt am 9. Mai 2022, sowie betreffend die ausstehende Abgabe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2019 am 17. Januar 2022 ein Zwangsgeld festgesetzt. Die nicht unwesentliche Höhe der Steuerrückstände sowie die konsequente Missachtung der Steuererklärungspflichten ließen die Prognose zu, dass der Kläger auch künftig nicht willens oder in Lage sein wird, seinen steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten rechtzeitig und vollständig nachzukommen und damit sein Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben. Soweit die Klägerseite hinsichtlich der Steuerrückstände auf die anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren verweist, ist festzustellen, dass die Anfechtung eines Steuerbescheides seine Vollziehung nicht hindert. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht entrichteten Steuern, die der Steuerpflichtige von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO. Ein Steuerbescheid ist danach grundsätzlich vollziehbar. Zu entrichten braucht der Pflichtige die Steuer lediglich nicht, wenn die Vollziehung der festgesetzten Steuer ausgesetzt ist (§ 361 AO, § 69 FGO). Danach sind die dem Kläger vorgehaltenen Steuerschulden zahlbar und stellt bereits die Nichtzahlung als solche eine Pflichtwidrigkeit dar. Die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte sind indes nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen vorzunehmen (NdsOVG, B.v. 5.9.2007 – 7 LA 42/07 – juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 12.3.1997 – 1 B 72.97 – juris Rn. 4 m.w.N.). Im Übrigen bestanden gemäß der beklagtenseits in Vorlage gebrachten Auflistung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses in nicht unerheblicher Höhe steuerliche Forderungen der Beklagten sowie des Finanzamts …, welche nicht im Zusammenhang mit den finanzgerichtlichen Verfahren stehen. cc) Des Weiteren rechtfertigt auch für sich genommen die vorliegend (mehrfach) gelistete Nichtabgabe der Vermögensauskunft, vor Verbescheidung zuletzt vom 13. Januar 2023, die Annahme, dass der Kläger nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig und damit gewerberechtlich unzuverlässig ist (st.Rspr. BayVGH, B.v. 11.1.2022 – 22 ZB 21.1937 – juris Rn. 39 m.w.N.; B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.1088 – juris Rn. 13; B.v. 1.6.2023 – 22 ZB 22.2472 – juris Rn. 11). Denn aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft ergibt sich die Weigerung, den Gläubigern den notwendigen Überblick über ihre Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Dies ist mit der Annahme einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren. Weitere Unzuverlässigkeitstatbestände brauchen nicht hinzutreten. Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte habe die Eintragungen aufgrund der finanzgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigen dürfen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die die Unzuverlässigkeit des Klägers begründenden Eintragungen im Vollstreckungsportal beruhen nicht auf der Nichtbefriedigung der Forderungen von Gläubigern, sondern auf der Nichtabgabe der Vermögensauskunft, so dass sich die Pflichtverletzung nicht in der Nichtzahlung fälliger Forderungen erschöpft, sondern auch die Verletzung von Auskunftspflichten umfasst (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.6.2024 – 22 ZB 23.1013 – juris Rn. 13 f.). dd) Des Weiteren folgt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers daraus, dass er trotz anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sein Gewerbe fortgeführt hat. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass – etwa durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes – Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (BVerwG, B.v. 16.2.1998 -1 B 26.98 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.3.2010 – 22 ZB 10.336 – juris Rn. 3). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Unzuverlässigkeitsgrund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 27.1.2014 -22 BV 13.260 – juris Rn. 15). Die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehenden, im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Klägers in nicht unerheblicher Höhe ausstehenden Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt … und auch der Beklagten sowie die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis waren hinreichender Beleg für die anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers. Gleichwohl hat der Kläger trotz Kenntnis seiner anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb nicht eingestellt. b) Die Untersagung war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die Untersagung dient im Hinblick auf die Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten durch den Kläger dem Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand (BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 22 CS 11.1972 – juris Rn. 21; SächsOVG, B.v. 8.3.2011 – 3 B 354/10 – juris Rn. 9). Des Weiteren dient die Gewerbeuntersagung angesichts der pflichtwidrigen Unterlassung der Einstellung des Gewerbebetriebes trotz anhaltender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auch dem Schutz des Vermögens der Kunden und Geschäftspartner des Klägers (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 22 CS 11.1972 – juris Rn. 21). Die Untersagung war zum Schutz der genannten Rechtsgüter auch erforderlich, da deren Gefährdung durch andere mildere Mittel nicht gleich wirksam abgewendet werden konnte. Insgesamt war eine Veränderung des Verhaltens des Klägers durch weitere behördliche Aufforderungen als mildere Mittel nicht zu erwarten. Weshalb die Untersagung angesichts der von dem Kläger begangenen Steuerhinterziehung mit erheblichen Folgen für den Fiskus nicht zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein sollte, wurde klägerseits weder dargelegt noch ist ersichtlich, welches mildere, gleichzeitig aber gleich geeignete Mittel hier konkret in Betracht gekommen wäre, um den Fiskus und damit die Allgemeinheit ausreichend vor künftigen Schädigungen zu schützen. Nicht näher benannte interne und externe Compliance-Maßnahmen sowie regelmäßige Betriebsprüfungen fallen hierunter jedenfalls erkennbar nicht. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung kann indes allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen (BVerwG, B.v. 9.3.1994 – 1 B 33.94 – juris Rn. 3; B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn 8; BayVGH, U.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris Rn. 23; B.v. 24.10.2012 – 22 ZB 12.853 – juris Rn. 26). Das Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls hat der Kläger jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Insbesondere vermag der Verweis auf das relativ hohe Lebensalter des Klägers sowie die behauptete Kooperation des Klägers mit den Behörden und dessen Einsatz für geordnete Verhältnisse im … Rotlichtmilieu in der Vergangenheit eine solche Ausnahme nicht zu begründen. 2. Die Untersagung jeglicher anderweitigen selbstständigen Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes sowie der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist ebenfalls rechtmäßig. a) Die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO lagen vor, da die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger für jedes stehende Gewerbe sowie für die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter unzuverlässig ist. aa) Die vorstehend unter Ziffer I. 1. genannten Umstände begründen die klägerische Unzuverlässigkeit für jede anderweitige selbstständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes sowie für die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter. Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 23.5.2018 – 3 B 334/17 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 23.7.2012 – 22 ZB 12.992 – juris Rn. 11). Der Kläger hat seine Pflicht zur Zahlung fälliger Steuern sowie zur Abgabe steuerlicher Erklärungen in nicht unerheblichem Maße verletzt. Insbesondere steuerliche Zahlungs- und Erklärungspflichten bestehen für jeden Gewerbetreibenden, sodass eine Verletzung dieser Verpflichtungen auch in anderen Bereichen des stehenden Gewerbes möglich ist. Auch bei der Übernahme einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als Betriebsleiter kann der Kläger in dem Gewerbebetrieb unter anderem für die Zahlung fälliger Steuern sowie die Abgabe fälliger Steuererklärungen verantwortlich sein und ein entsprechendes Fehlverhalten erneut zeigen (vgl. HessVGH, B.v. 17.2.1994 – 8 TH 311/94 – juris Rn. 5). Des Weiteren ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers für eine andere selbstständige Gewerbetätigkeit oder eine leitende unselbstständige Tätigkeit aus der Verletzung der Pflicht, aus seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die angemessenen Konsequenzen zu ziehen und zur Vermeidung einer Gläubigergefährdung seine gewerbliche Betätigung aufzugeben. Diese Verpflichtung gilt für jeden Gewerbetreibenden sowie auch für den Vertretungsberechtigten und den Betriebsleiter, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einzustehen haben und sich ggf. zur Rechenschaft ziehen lassen müssen, wenn der Betrieb trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit fortgeführt wird (OVG NRW, U.v. 29.10.1991 – 4 A 935/91 – juris Rn. 19 ff.). bb) Die erweiterte Gewerbeuntersagung muss – ebenso wie die einfache Gewerbeuntersagung – zum Schutz der Allgemeinheit oder der in dem hypothetisch angenommenen Betrieb Beschäftigten erforderlich sein. Dabei ist die Erforderlichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung nur gegeben, wenn von dem betroffenen Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. Ausreichend für diese Erwartung ist, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, weil er damit regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17; U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 28.8.2013 – 22 ZB 13.1419 – juris Rn. 24). Vorliegend war die erweiterte Gewerbeuntersagung zum Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand sowie zum Schutz der hypothetischen künftigen Kunden und Geschäftspartner des Klägers oder eines Gewerbetreibenden, für den der Kläger als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter tätig wird, erforderlich. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, die eine Ausübung eines anderen stehenden Gewerbes oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter durch den Kläger ausschließen, ist ein Ausweichen des Klägers in eine andere selbstständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe oder eine leitende unselbstständige Tätigkeit zu erwarten. b) Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zu treffende Ermessensentscheidung lässt bei der insoweit auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit keine Fehler erkennen. Insbesondere erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid neben der strafrechtlichen Verurteilung vom 17. August 2020 auf weitere, teilweise Jahrzehnte zurückliegende polizeiliche Verfahren sowie strafjustizielle Verurteilungen Bezug genommen hat. Aus der Bescheidbegründung und der insoweitigen Klarstellung in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass maßgebend für die Beklagte das dem Strafurteil vom 17. August 2020 zugrundeliegende Verhalten des Klägers war. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Ist der Gewerbetreibende gewerbeübergreifend unzuverlässig und die Untersagung erforderlich im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, steht der Ausschluss dieses Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. Nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und Erforderlichkeit der Untersagung das Übermaßverbot verletzt sein (BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1.93 – juris Rn. 5; U.v. 16.3.1982 – 1 C 124.80 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris Rn. 27). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls bestehen vorliegend nicht. Insbesondere begründen das fortgeschrittene Alter des Klägers sowie die behauptete Kooperation des Klägers mit den Behörden und dessen Einsatz für geordnete Verhältnisse im … Rotlichtmilieu in der Vergangenheit auch insoweit keine solche Ausnahme. 3. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR für den Fall des Verstoßes gegen die Untersagung der Gewerbe unter Nr. 1 a), 1 b), 1 c) sowie jeder anderweitigen Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes unter Nr. 2 und als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden unter Nr. 3 zwei Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür sind Art. 18, 19, 29, 31, 36 VwZVG. Die allgemeinen (Art. 18, 19 VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Dass die geforderte Einstellung der Gewerbeausübung spätestens mit Eintritt der Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides bzw. einer Frist von zwei Wochen ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zur Abwicklung des Geschäftsbetriebes vorliegend nicht ausreichend wäre, ist klägerseits weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Des Weiteren hat der Kläger wegen Unzuverlässigkeit im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erlaubnis für das Betreiben von Prostitutionsstätten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG. Gemäß § 12 Abs. 1 ProstSchG bedarf einer Erlaubnis, wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will. Liegen keine Versagungsgründe vor, so besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Abs. 1 ProstSchG konkretisiert die geltenden Zuverlässigkeitsanforderungen. Die genannten Regelbeispiele sind im vorliegenden Fall zwar nicht einschlägig, jedoch ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben. Soweit die Klägerseite der Ansicht ist, dass die steuerliche Zuverlässigkeit bei den Versagungsgründen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nicht zu berücksichtigen sei, und sich zur Stützung der von ihr vertretenen Auffassung auf die Nichtaufnahme der steuerlichen Zuverlässigkeit in die Regelung des § 15 ProstSchG beruft, ist dem nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst gegen die ausdrückliche Aufnahme der steuerlichen Zuverlässigkeit in die Regelung des § 15 ProstSchG entschieden, da nach der ständigen Rechtsprechung bereits feststeht, dass Steuerschulden auch auf die gewerbliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen lassen (BT-Drs. 18/8556, S. 117). Im Übrigen ist es unerheblich, dass die Steuerschulden in § 15 ProstSchG nicht ausdrücklich genannt werden, da es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine normierte Regelvermutung handelt, die nicht abschließend ist (BT-Drs. 18/8556, S. 80). Nachdem sich das Prostituiertenschutzgesetz mit der Einführung einer unter anderem die Zuverlässigkeit des Prostitutionsgewerbetreibenden voraussetzenden Erlaubnis für dieses Gewerbe an anderen gewerberechtlichen Vorbildern orientiert, ist von dem – bereits unter Ziffer I. dargestellten – allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff auszugehen (BT-Drs. 18/8556, S. 1 f., 80, 106 f., 115 f.). Dieses Verständnis schließt es ein, die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden anhand der Anforderungen an das ordnungsgemäße Betreiben des jeweils betroffenen Gewerbes zu beurteilen. Insoweit weist die Klägerseite zwar zutreffend auf die Gesetzesbegründung hin, wonach an die Zuverlässigkeit eines Prostitutionsgewerbetreibenden angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BT-Drs. 18/8556, S. 77). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, andere, allgemein geltende Anforderungen an die Gewerbeausübung seien für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz unerheblich. Auch wenn die Prostitution kein „Gewerbe wie jedes andere“ im gewerberechtlichen Sinne ist und es deshalb auf die Besonderheiten dieses Gewerbes zugeschnittener Regelungen bedarf (BT-Drs. 18/8556, S. 63), handelt es sich bei dem „Prostitutionsgewerbe“ gleichwohl um ein Gewerbe, das dauerhaft geschäftsmäßig darauf ausgerichtet ist, aus der Prostitution anderer zum Erhalt oder zur Steigerung des eigenen Lebensunterhalts einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen (BT-Drs. 18/8556, S. 1 f., 58 ff.). Dieses Gewerbe hat der Gesetzgeber spezifischen gewerberechtlichen Anforderungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz unterworfen und es setzt ebenso wie andere Gewerbearten die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraus. Hierauf hat die Bundesregierung auf die Anregung des Bundesrats während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen (BT-Drs. 18/8556, S. 113, 115). Den vom Gesetzgeber vorausgesetzten hohen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Prostitutionsgewerbetreibenden zum Schutz der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden entspricht zudem die Annahme, wirtschaftlich nicht leistungsfähige Personen und solche mit hohen Schulden, die gewerbeübergreifend unzuverlässig sind, könnten den Schutz dieser Rechtsgüter nicht ausreichend sicher gewährleisten. So kann auch eine hohe Verschuldung und die Notwendigkeit, zur Schuldentilgung in kurzer Zeit hohe Geldbeträge zu erzielen, die Gefahr der Entstehung einer ruinösen Negativspirale zugunsten immer extremerer Angebote und zulasten von Prostituierten begründen, der das Prostituiertenschutzgesetz vorbeugen möchte (vgl. zu alledem OVG NRW, B.v. 15.1.2020 – 4 B 468/19 – juris Rn. 7 ff.). Ausgehend davon ist in dem betreffend die Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf die der strafjustiziellen Verurteilung vom 17. August 2020 zugrundeliegenden Taten, welche zuletzt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rund sechs Jahre zurückliegen, die zuletzt auch unter dem Druck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie der laufenden Bewährung gleichwohl noch weiter angestiegenen Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt Nürnberg-Süd und der Beklagten, darunter auch unabhängig von den finanzgerichtlichen Verfahren bestehende Forderungen in sechsstelliger Höhe, und die nach wie vor beharrlichen Verstöße gegen die steuerlichen Erklärungspflichten sowie die Einträge im Schuldnerverzeichnis, zu welchen indes zuletzt noch die Eintragungen vom 11. und 21. März 2024 hinzukamen, im konkreten Einzelfall von der Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG erkennbar auszugehen. Offensichtlich hat der Kläger insbesondere kein Interesse, seine steuerlichen Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Aufgrund der vorstehend genannten Tatsachen bestehen an dem Gesamtbild der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach wie vor keine Zweifel. Sein bisher gezeigtes und auch künftig bei einer Gewerbefortführung zu erwartendes Verhalten verstößt ganz eindeutig gegen die kaufmännischen und wirtschaftlichen Berufspflichten eines ordnungsgemäß handelnden und zuverlässigen Gewerbetreibenden. III. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.