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Urteil

AN 9 K 24.2025

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein von einem Verwaltungsakt Begünstigter, der von den ihm eröffneten Rechtschutzmöglichkeiten gegen den in diesem Verwaltungsakt vorbehaltenen Widerruf keinen Gebrauch gemacht hat, muss sich auch insoweit die Bestandskraft des Bescheids entgegenhalten lassen, wobei allerdings bei der Ermessensausübung auf der rechtsfolgenseite eine etwaige Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts als ein wesentlicher Gesichtspunkt einzustellen ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Streitgegenständlich ist die klägerseitig begehrte Aufhebung des Bescheids vom 9. Juli 2024. B. Die zulässige Klage ist unbegründet, da sich der Bescheid vom 9. Juli 2024 als rechtmäßig erweist. Der Widerruf der Genehmigungen vom 23. Dezember 1946 und 19. Mai 1951 in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Bescheids stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Ziff. I.). Gleiches gilt für die Beseitigungsanordnungen in den Ziff. 3 und Ziff. 4 des Bescheids (vgl. Ziff. II.). Abschließend waren auch die angedrohten Zwangsgelder (vgl. Ziff. III.) und die Kostenentscheidung (Ziff. IV) nicht zu beanstanden. I. Der Widerruf der Genehmigungen vom 23. Dezember 1946 und 19. Mai 1951 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 1. Der Widerruf stützt sich rechtmäßigerweise auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG für den Widerruf der Baugenehmigungen liegen vor. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Entgegen der Ansicht der Klägerseite kommt es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des vorbehaltenen Widerrufes auf Tatbestandsseite nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts als solchem an. Ein von einem Verwaltungsakt Begünstigter, der von den ihm eröffneten Rechtschutzmöglichkeiten gegen den in diesem Verwaltungsakt vorbehaltenen Widerruf keinen Gebrauch gemacht hat, muss sich auch insoweit die Bestandskraft des Bescheids entgegenhalten lassen. Eine etwaige Rechtswidrigkeit eines ursprünglich aufgenommenen Widerrufsvorbehalts ist jedoch auf Rechtsfolgenseite als ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Ermessensausübung einzustellen (BVerwG, U.v. 22.11.2018 – 7 C 11.17 – BeckRS 2018, 40763, Rn. 32, 33 m.w.N.). Ungeachtet der rechtlichen Frage, ob die bereits am 23. Dezember 1946 und 19. Mai 1951 erteilten Baugenehmigungen, wie geschehen, Widerrufsvorbehalte angefügt werden konnten, steht in tatbestandlicher Hinsicht einer jetzigen Überprüfung dieses Widerrufsvorbehalts jedenfalls die Bestandskraft der Widerrufsvorbehalte entgegen. Die Widerrufsvorbehalte sind auch nicht entgegen der Klägeransicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Offensichtlichkeit fehlt insbesondere, wenn die besondere Schwere des Fehlers (oder die Rechtswidrigkeit überhaupt) erst später, insbesondere nach Änderung der Rechtsprechung ersichtlich wird. Solange in der Judikatur unterschiedliche Auffassungen bestehen, scheidet Offensichtlichkeit in aller Regel aus (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 44 Rn. 125). Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – auch zur BayBO 1901 – aber gerade vertreten wird, dass die Aufnahme von Widerrufsvorbehalten in Baugenehmigungsbescheiden – auch außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 19 Abs. 2 und 41 Ziff. 4 BayBO 1901 – rechtmäßig erfolgen konnte (BayVGH, U.v. 31.10.1973 – 175 II 72 – BeckRS 1973, 104635; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 24.5.2012 – 5 S 12.312 – BeckRS 2012, 52330, Rn. 29 ff.). 2. Der Widerruf der Genehmigungen vom 23. Dezember 1946 und 19. Mai 1951 erfolgte ermessensfehlerfrei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Verwaltungsgericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs sind der Kammer Ermessensfehler im streitgegenständlichen Bescheid nicht ersichtlich. Die Ausübung des Ermessens der Beklagten, die Baugenehmigungen zu widerrufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2024 insbesondere auf die beabsichtigte Verwirklichung eines raumbedeutsamen Infrastrukturprojektes (* …-Bahn) verwiesen, mithin auf einen bauplanungsrechtlichen Belang im Rahmen der stets zu beachtenden, übergeordneten Fachplanung (vgl. etwa § 1 Abs. 4, 6 Nr. 7 Buchst. g), Nr. 9, § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Demnach kann der Klägerseite nicht in der Ansicht gefolgt werden, es fehle mangels bauplanungsrechtlicher Zielsetzung an einem legitimen Zweck der Widerrufsausübung. Der Widerruf der Baugenehmigungen stellt sich auch nicht deswegen als ermessensfehlerhaft dar, da die Widerrufsvorbehalte in den Genehmigungen vom 23. Dezember 1946 und 19. Mai 1951 rechtswidrig aufgenommen worden wären und die Beklagte einen derartigen Umstand bei ihren Ermessenserwägungen nicht miteinbezogen hätte. Vielmehr stellen sich die Widerrufsvorbehalte als rechtmäßig dar, sodass sich auf Seiten der Beklagten die Bezugnahme auf die Bestandskraft der Widerrufsvorbehalte als unschädlich erwies. Dabei ist der Klägerseite zwar zuzugeben, dass die Aufnahme von Widerrufsvorbehalten in der BayBO 1901 lediglich in den hier unstrittig nicht einschlägigen Vorschriften von § 19 Abs. 2 und § 41 Ziff. 4 BayBO 1901 ausdrücklich bzw. implizit Erwähnung findet. Jedoch spricht bereits der Wortlaut dieser Vorschriften nicht dafür, dass von einer abschließenden Regelung von Widerrufsvorbehalten auszugehen wäre. Vielmehr ist aus den Formulierungen („Rauchrohre sind in Kamine einzuleiten; Ausnahmen kann in Notfällen die Baupolizeibehörde in widerruflicher Weise bewilligen“ und „diese dürfen mit besonderer Genehmigung von Holz, jedoch stets nur in provisorischer Weise errichtet werden“) zu erkennen, dass der Gesetzgeber die insoweit genannten Ausnahmen ausschließlich in widerruflicher Weise zulassen wollte. Dass darüber hinaus im Ermessenswege bei weiteren Sachverhalten Widerrufsvorbehalte nicht möglich gewesen sein sollten, ergibt sich aus der BayBO 1901 gerade nicht. Dass die Widerruflichkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt Baugenehmigungen nicht wesensfremd gewesen ist, ergibt sich bereits aus der Kenntnis der Kammer von historischen Bauakten aus besagter Zeit, welche bei der formblattmäßigen Erteilung von Baugenehmigung standardisiert die Option der Widerruflichkeit bereits vorsahen. Unabhängig von diesem rein faktischen Indiz für die Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts in Baugenehmigungen geht auch die mit der historischen Rechtslage hinlänglich vertraute, ältere Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte von zulässigen Widerrufsvorbehalten außerhalb der Vorschriften von § 19 Abs. 2 und § 41 Ziff. 4 BayBO 1901 aus. Im gerade hier vorliegenden Fall des Widerrufsvorbehalts aufgrund der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb festgesetzter Baulinien (§ 1 Abs. 4 und Abs. 1 mit 3 BO 1901) führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U.v. 31.10.1973 – 175 II 72 – BeckRS 1973, 104635 m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung) wie folgt aus: „Für die Zulässigkeit eines Widerrufs im vorliegenden Falle spricht auch, daß der Kläger die Baugenehmigung nur unter Umgangnahme von der Festsetzung einer Baulinie erhalten konnte, also die Erteilung der Baugenehmigung im Ermessen der Behörde stand und somit einem Widerrufsvorbehalt zugänglich war.“ Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Auch der Gesetzgeber erkannte bei der erstmaligen Kodifizierung des Verwaltungsverfahrensrechts durch Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), dass „Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten […] nur für wenige Rechtsgebiete abschließend geregelt“ und in der historischen Rechtsprechung von der anerkannten Lehre vom Vertrauensschutz geprägt waren (siehe BT-Drs. 7/910, zu §§ 44, 45, S. 67). Zur historischen Entwicklung verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutzes, insbesondere beim Widerruf von Baugenehmigungen siehe: Rennert, Vertrauensschutz im deutschen Verwaltungsrecht, S. 5, 6, wonach Vertrauensschutz nur gebildet werden konnte bei Investitionen des Betroffenen bei gleichzeitigem „Vertrauen auf den Fortbestand der Baugenehmigung“. Vorliegend konnten die jeweiligen Grundstückseigentümer aber zu keinem Zeitpunkt ein derartiges Vertrauen in den Fortbestand der Baugenehmigungen bilden. Nicht nur die Hinweise in den Genehmigungen vom 23. Dezember 1946 und 19. Mai 1951 sind insoweit unmissverständlich. Auch mehrfache aktenkundliche Nachfragen in den folgenden Jahrzehnten durch Grundstückseigentümer hinsichtlich einer künftigen Unwiderruflichkeit der Baugenehmigungen zeigen eindrücklich, dass sich die Betroffenen der Rechtslage bewusst waren. Die jeweiligen Antwortschreiben der Beklagten hinsichtlich dem Festhalten an der Widerruflichkeit waren ebenfalls unmissverständlich. Demzufolge ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte ihre Widerrufsmöglichkeit verwirkt haben könnte. Insoweit fehlt es schon an dem erforderlichen Umstandsmoment, welcher auf einen Verzicht auf den Widerruf hingedeutet hätte. Soweit die Klägerseite eine Verwirkung durch bloßen Zeitablauf als gegeben erachtet und hierzu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 6.5.2002 – M 8 K 01.1291) verweist, macht sich die Kammer die Entscheidungsgründe des VG München insoweit ausdrücklich nicht zu eigen und folgt der gefestigten Rechtsprechung, welche hinzutretende Umstände für die Annahme einer Verwirkung fordert. Der Widerruf wurde auch fristgerecht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 2, Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ausgesprochen. Danach ist, wenn die zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Aufgrund der zu erlassenden Ermessensentscheidung hatte die Beklagte von den notwendigen Widerrufsvoraussetzungen erst nach Durchführung der Anhörung mit Schreiben vom 14. Februar 2024 Kenntnis, sodass der Widerruf unzweifelhaft fristgemäß erfolgt ist. II. Die in Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheids angeordnete Beseitigung des Notwohngebäudes und dessen Anbaus stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 1. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung sind daher die formelle und wegen der Eingriffsintensität auch die materielle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens (Busse/Kraus/Decker, 156. EL Dezember 2024, BayBO Art. 76 Rn. 134). Ob und wann die Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigungsanordnung erlässt, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Busse/Kraus/Decker, 156. EL Dezember 2024, BayBO Art. 76 Rn. 204 ff.). Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen sind sowohl formell als auch materiell illegal. Auch das behördliche Ermessen wurde pflichtgemäß ausgeübt. a) Das Notwohngebäude mit Anbau ist formell rechtswidrig. Die Errichtung des Gebäudes war und ist baugenehmigungspflichtig, da es sich um eine bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO handelt, deren Errichtung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedarf und auch zur Zeit seiner Errichtung bedurfte (§ 65 Abs. 1 BayBO 1901). Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO ist wegen der Lage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht ersichtlich. Die Baugenehmigungen vom 23. Dezember 1946 und 19. Mai 1951 wurden nach dem unter Ziff. I Ausgeführten wirksam und unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen. b) Eine mögliche formelle Rechtswidrigkeit führt nicht zur Zulässigkeit einer Beseitigungsanordnung, Art. 76 Satz 1 BayBO, wenn rechtmäßige Verhältnisse mit weniger eingreifenden Mitteln erreicht werden können. Dies wäre der Fall, wenn nach Verpflichtung zur Stellung eines entsprechenden Antrages die Rechtswidrigkeit durch Erlass einer Baugenehmigung entfallen könnte. Es besteht aber kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, da das zu beseitigende Notwohngebäude mit Anbau öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, mithin materiell rechtswidrig ist. Das Grundstück liegt unstrittig weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gem. § 30 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 BauGB, sodass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB richtet, der das Bauen im Außenbereich regelt. Die baulichen Anlagen mit Wohnnutzung sind im Außenbereich nicht privilegiert bzw. teilprivilegiert zulässig gemäß § 35 Abs. 1, 4 BauGB. Als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das bereits errichtete Notwohngebäude mit Anbau stellt eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) dar, lässt die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und steht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) entgegenstehen. Gegenteiliges wurde durch die Klägerseite auch schon nicht substantiell behauptet. Dahinstehen kann folglich, ob zusätzlich noch von einer unzureichenden Erschließung auszugehen ist. c) Die Beseitigungsanordnungen sind auch nicht unverhältnismäßig, da die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange erheblich ist und die Einfriedung ohne Einschreiten der Beklagten Vorbildwirkung für die Errichtung weiterer vergleichbarer baulicher Anlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich hätte. Demgegenüber treten die Interessen der Kläger an dem Erhalt und der Nutzung der nunmehr auch formell rechtswidrigen Anlagen zurück. Rechtmäßige Zustände lassen sich nicht durch weniger belastende Eingriffe gegenüber den Klägern erreichen. Aus dem Fehlen milderer Mittel folgt jedenfalls regelmäßig die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung (intendiertes Ermessen). Nicht maßgeblich ist für die Ermessensentscheidung auch, ob alle von der Beklagten im Verwaltungsverfahren genannten Einzelpunkte ordnungsgemäß begründet und abgewogen wurden. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der verfügten Beseitigungsanordnungen wurden nicht nachvollziehbar vorgetragen. Unter Berücksichtigung des gerichtlichen Prüfmaßstabes des § 114 Satz 1 VwGO sind der erkennenden Kammer auch keine Ermessensfehler hinsichtlich der Beseitigungsanordnungen im streitgegenständlichen Bescheid ersichtlich. Die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten hat die pflichtgemäße Ausübung ihres Ermessens auf der Seite 5 des Bescheides zwar knapp, aber hinreichend begründet. III. Die Androhung der Zwangsgelder in der Ziffer 5 des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (Art. 19, 29, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG). Bei der im Bescheid in Ziffer 3 und 4 angeordneten Pflicht, das Notwohngebäude mit Anbau zu beseitigen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, welcher den Adressaten eine Handlungspflicht auferlegt, Art. 29 Abs. 1 VwZVG. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes steht nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes, Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG. Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf den zu erwartenden Aufwand auch die Fristsetzung von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides. Inhaltliche Einwendungen vollstreckungsrechtlicher Natur, die über die im Verwaltungsverfahren vorgetragene Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsanordnung hinausgehen würden, wurden von der Klägerseite lediglich hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit angeführt. Jedoch vermag das Gericht keine Unbestimmtheit zu erkennen. Vielmehr ist jedem Mitglied der Erbengemeinschaft ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe zugeordnet, sodass nicht zweifelhaft ist, dass jedes Mitglied ausschließlich in dieser Höher persönlich haftet. Soweit die Klägerseite eine etwaige Weigerung eines Mitglieds der Erbengemeinschaft problematisiert, handelt es sich um einen Umstand, der hinsichtlich der Fälligstellung der Zwangsgelder von Relevanz sein kann, jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung führt. Unbenommen bleibt der Beklagten zudem, ob diese eine Fristsetzung bereits im Rahmen einer Beseitigungsanordnung oder erst in der Zwangsgeldandrohung vornimmt. Auswirkungen auf die Bestimmtheit sind insoweit für das Gericht nicht erkennbar und auch von der Klägerseite nicht substantiiert dargetan. Abschließend hat die Beklagte auch erkannt, dass ihr bei der Androhung der Zwangsgelder Entschließungs- und Auswahlermessen zusteht, und dies pflichtgemäß ausgeübt (entsprechende Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 des Bescheids). Ermessensfehler bezüglich der Höhe der Zwangsgelder von insgesamt 15.000,00 EUR sind nicht ersichtlich. Der zulässige Rahmen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt mindestens 15,00 EUR und maximal 50.000,00 EUR, Art. 31 Abs. 2 S. 1 VwZVG. Das Zwangsgeld befindet sich noch in der unteren Hälfte des gesetzlichen Rahmens. IV. Die Kostenentscheidung in Ziff. 6 und 7 des Bescheides verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlagen sind die Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 6 und 10 Kostengesetz (KG). Als Zustandsstörer sind die Kläger Veranlasser des angefochtenen Bescheides und damit die richtigen Kostenschuldner, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG. Auch die Gebührenhöhe verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nr. 2.I.1/1.45 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetzes beträgt der Gebührenrahmen für die Verfügungen oder Maßnahmen, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst werden (z.B. Beseitigung von Anlagen) 125 bis 3.000,00 EUR. Mit 300,00 EUR befindet sich die Gebühr im untersten Bereich des Gebührenrahmens und ist im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand auch gerechtfertigt. Gegenteiliges wurde durch die Klägerseite auch nicht vorgetragen. C. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.