Urteil
AN 6 K 22.02669
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein minderjähriger Ausländer ist nur dann "unbegleitet" iSd SGB VIII, wenn er bereits unbegleitet in die Bundesrepublik eingereist ist; ein nachträgliches "Unbegleitetwerden" genügt nicht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII ist nicht gegeben, wenn das ausländische Kind oder der ausländische Jugendliche bei seiner Einreise in die Bundesrepublik von einem Personensorgeberechtigten begleitet ist und erst nach der Einreise von dem Personensorgeberechtigten zurückgelassen oder sonst getrennt wird. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein minderjähriger Ausländer ist nur dann "unbegleitet" iSd SGB VIII, wenn er bereits unbegleitet in die Bundesrepublik eingereist ist; ein nachträgliches "Unbegleitetwerden" genügt nicht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII ist nicht gegeben, wenn das ausländische Kind oder der ausländische Jugendliche bei seiner Einreise in die Bundesrepublik von einem Personensorgeberechtigten begleitet ist und erst nach der Einreise von dem Personensorgeberechtigten zurückgelassen oder sonst getrennt wird. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch nach § 89d Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der Kosten für die gewährte Jugendhilfe zukommt, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monates nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Vorliegend hat der Kläger zwar einem jungen Menschen innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe geleistet, da … zum Zeitpunkt der Einreise erst 16 Jahre alt war und zwischen der Einreise am 22. Juli 2018 und dem Beginn der Jugendhilfe am 14. August 2018 weniger als ein Monat vergangen ist. Allerdings richtete sich die Zuständigkeit für die Leistung der Jugendhilfe für … nicht nach dessen tatsächlichen Aufenthalt oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde, § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Dabei ist es nicht ausreichend, dass eine solche Zuweisungsentscheidung tatsächlich erlassen wurde. Vielmehr muss diese auch rechtmäßig ergangen sein, da sich nur in diesem Fall die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung „richtet“. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass es sich bei der Zuweisungsentscheidung um einen Verwaltungsakt handelt, der grundsätzlich Bindungswirkung hat. Allerdings besteht für den örtlichen Träger, dem der unbegleitete minderjährige Ausländer zugewiesen wird, die Möglichkeit gegen die Zuweisungsentscheidung im Klagewege vorzugehen (SächsOVG, U.v. 19.12.2019 – 3 A 719/18 – juris Rn. 13; Schwedler, in: Rolfs/Jox, beckonline.GROSSKOMMENTAR, § 42b Rn. 12). Vorliegend hätte keine Zuweisungsentscheidung der Landesstelle nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergehen dürfen und lag keine örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 88a Abs. 2 SGB VIII vor, da … kein unbegleiteter ausländischer Jugendlicher im Sinne des SGB VIII ist. § 42 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle das Kind oder den Jugendlichen einem Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zuweist und dies demjenigen Jugendamt mitteilt, welches das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen hat. Gemäß § 88a Abs. 2 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Sowohl § 42 Abs. 3 SGB VIII als auch § 88a Abs. 2 SGB VIII treffen ihrem Wortlaut nach zunächst keine Aussage darüber, ob das Kind oder der Jugendliche unbegleitet, also ohne Erziehungs- oder Sorgeberechtigten, eingereist sein muss oder sich nur unbegleitet in der Bundesrepublik aufhalten muss. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften des SGB VIII zur Inobhutnahme und Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer, dass davon auszugehen ist, dass ein minderjähriger Ausländer nur dann „unbegleitet“ im Sinne des SGB VIII ist, wenn er bereits unbegleitet in die Bundesrepublik eingereist ist. Eine Verteilung mittels einer Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII setzt eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1 SGB VIII voraus. § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII definiert wiederum, dass ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten ist, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt. Auch im Übrigen ergibt sich aus der Überschrift und dem Wortlaut des § 42a Abs. 1 SGB VIII, dass dieser nur für Kinder und Jugendliche gilt, die tatsächlich unbegleitet in die Bundesrepublik eingereist sind („nach unbegleiteter Einreise“, „sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird“). Das Gericht schließt sich aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 42a SGB VIII nicht der herrschenden Meinung in der Literatur an, die von § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch die Fälle des nachträglichen „Unbegleitetwerdens“ umfasst sieht (Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42a Rn. 6; Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIIII, 3. Aufl. Stand Mai 2024, § 88a SGB VIII Rn. 20 (m.w.N.); Lange in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand Mai 2024, § 42a SGB VIII Rn. 54; Schwedler, in: Rolfs/Jox, beck-online.GROSSKOMMENTAR, § 88a SGB VIII Rn. 3, § 42a SGB VIII Rn. 6). Art. 2 lit. e der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) beziehungsweise Art. 2 lit. l der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status als Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Die genannten Vorschriften finden auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, da die dort genannten Definitionen des unbegleiteten Minderjährigen zunächst unmittelbar nur für die Bestimmungen in den Richtlinien selbst gelten (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 16.06.2020 – Au 3 K 18 /1530 – juris Rn. 29). Soweit die Richtlinien besondere Schutzbestimmungen zugunsten der Gruppe unbegleiteter Minderjähriger vorsehen, können diese im Rahmen des SGB VIII auch umgesetzt werden, soweit man die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und das daran anschließende Verteilungsverfahren auf diejenigen Minderjährigen beschränkt, die unbegleitet eingereist sind, da eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VIII weiterhin möglich bleibt. Regelungen bezüglich der Frage, welcher örtlicher Träger für die Leistung von Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Ausländer innerhalb der Bundesrepublik zuständig ist und in welchen Fällen eine landesinterne Erstattung der Kosten vorgesehen ist, treffen die Richtlinien nicht (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.06.2020 – Au 3 K 18/1530 – juris Rn. 29). Zwar dient auch das in § 42b SGB VIII geregelte Verteilungsverfahren dem Schutz von unbegleiteten minderjährigen Ausländern im Sinne der RL 2013/33/EU (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 17). Insbesondere zielt das Verteilungsverfahren darauf ab, eine Überlastung einzelner Jugendämter, die eine bedarfsgerechte Unterbringung der unbegleiteten Minderjährigen erschwert beziehungsweise unmöglich macht, zu verhindern (BT-Drs. 18/5921, S. 16). Nimmt man minderjährige Ausländer, die erst nach ihrer Einreise „unbegleitet werden“ aus dem Verteilungsverfahren heraus, ist dieses Ziel jedoch nicht betroffen. Zum einen ist diese Gruppe kleiner als die der unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtlinge. Zum anderen findet bei dieser Gruppe nicht zwangsläufig eine Konzentration auf einzelne grenznah an bestimmten Einreiseknotenpunkten liegende Jugendämter statt. Die seitens des Klägers zitierte Definition der Handlungsempfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter ist mangels Normqualität für das Gericht nicht verbindlich. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht Augsburg habe festgestellt, dass eine spezifische Krisensituation, die die Notwendigkeit eines Verteilungsverfahrens begründe, angenommen werden könne, wenn der zunächst in Begleitung Sorgeberechtigter eingereiste Minderjährige bei Weiterreise der Sorgeberechtigten ins Ausland zurückgelassen werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob die für eine analoge Anwendung des § 89d SGB VIII erforderliche planwidrige Regelungslücke überhaupt vorliegt. Im Weiteren hat es zudem lediglich ausgeführt, dass „möglicherweise“ eine vergleichbare Interessenlage gegeben sei, wenn der zunächst in Begleitung Sorgeberechtigter eingereiste Minderjährige bei der unmittelbar anschließenden Weiterreise der Sorgeberechtigten ins Ausland zurückgelassen werde (VG Augsburg, U.v. 16.06.2020 – Au 3 K 18.1530 – juris Rn. 26). Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke sieht das Gericht vorliegend angesichts des klaren Wortlauts der jugendhilferechtlichen Vorschriften und der stets bestehenden Möglichkeit einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VIII jedoch nicht. Auch das seitens des Klägers zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach sieht bei den jugendhilferechtlichen Vorschriften zur Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen einen Bezug zur Einreise eindeutig als gegeben an (vgl. VG Ansbach, U.v. 25.06.2020 – AN 6 K 18.00385 – juris Rn. 26). Das Zusammenspiel der jugendhilferechtlichen Vorschriften (§ 42a SGB VIII, § 42b SGB VIII, § 88a SGB VIII und § 89d SGB VIII) ergibt daher, dass ein Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII nicht gegeben ist, wenn das ausländische Kind oder der ausländische Jugendliche bei seiner Einreise in die Bundesrepublik von einem Personensorgeberechtigten begleitet ist und erst nach der Einreise von dem Personensorgeberechtigten zurückgelassen oder sonst getrennt wird (vgl. auch BayVGH, U.v. 21.10.2022 – 12 BV 20.2079 – juris Rn. 43, 47, der „grundsätzlich“ davon ausgeht, dass ein Anspruch nach § 89d SGB VIII bei einem nachträglichem „Unbegleitetwerden“ nicht in Betracht kommt). Da der hier betroffene Jugendliche … zusammen mit seinem Vater und damit einem Personensorgeberechtigten in die Bundesrepublik eingereist ist, sind die Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 SGB VIII nicht gegeben und ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für die gewährte Jugendhilfe nach § 89d SGB VIII abzulehnen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob § 89d Abs. 1 SGB VIII zwingend voraussetzt, dass die Einreise des minderjährigen Ausländers unbegleitet erfolgt ist, noch nicht grundsätzlich entschieden ist, und davon auszugehen ist, dass diese rechtliche Frage über den vorliegenden Einzelfall hinausreicht.