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Beschluss

AN 4 E 24.2660

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der am 23. Oktober 2024 unter TOP 5.1 durch den Stadtrat der Antragsgegnerin gefasste Beschluss über die Änderung von § 6 der Geschäftsordnung des Stadtrates nichtig ist. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.