Beschluss
AN 13b D 22.01387
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. In Abänderung der Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 22. April 2022 wird gegen den Kläger eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe einer Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von 12 Monaten ausgesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die ihm in der streitgegenständlichen Verfügung vorgeworfenen Dienstverstöße zum Teil begangen hat. Deshalb ist das Gericht unter Ausübung des ihm gemäß Art. 58 Abs. 3 BayDG eröffneten Ermessens und unter Abänderung der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 nur für 12 Monate zu verhängen ist. 1. Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. 2. In materieller Hinsicht hat der Kläger ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtstG durch sein innerdienstliches Verhalten begangen. 2.1. Das Gericht legt dabei folgende tatsächliche Feststellungen seiner Wertung zu Grunde: 2.1.1. Am 4. Mai 2020 äußerte der Kläger im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs bei der Begrüßung der Polizeipraktikantin …, die eine Corona-Maske trug, dass sie die Maske abnehmen könne und man den Maulkorb nicht brauche. 2.1.2. Am 25. Mai 2020, 08:28 Uhr schrieb der Kläger von seiner dienstlichen Email-Adresse an einen Kollegen der KPI …, Herrn …, eine E-Mail, in welcher er dem Kollegen, welcher angibt ein guter Bekannter einer Bewerberin zu sein, den Schnitt des Einstellungstests mitteilt. 2.1.3. Am 26. Mai 2020, 10:24, schrieb der Kläger an mehrere Kollegen der Polizeipräsidien …, … und … eine Email unter seiner dienstlichen E-Mail-Adresse u.a. mit folgenden Wortlaut: „.. Dieser Corona-Hype geht mir gehörig auf den Sack, denn man kann mittlerweile keiner Statistik mehr Glauben schenken. Die in der aktuellen Statistik benannten Todesfälle wären bezogen auf die Gesamtbevölkerung Bayerns gerade mal ca. 0,18% – zieht Euch das mal rein – ob das die ganzen Maßnahmen rechtfertigt? Ich bin kein Verschwörungstheoretiker, informiere mich aber auf alternativen Seiten und lasse mich nicht mehr verarschen. Die Angst ständig schüren ist das, was man damit bezwecken will, um dann z.B eine Zwangsimpfung anordnen zu können. Worum werden in diesen Zeiten plötzlich neue Kampfjets gekauft oder die GEZ erhöht?…“ 2.1.4. In einer E-Mail am 16. September 2020, 11:21 Uhr, schrieb der Kläger unter seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an die Einstellungsberatung … folgenden Wortlaut: „… Ich halte diese Zahlen für reine Panikmache. Hör dir mal auf YouTube Professor … an, was der als wirklicher Fachmann dazu spricht. Glaube keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast. … so kann man auch bewusst alles steuern und die wahnsinnigen Maßnahmen rechtfertigen. …“ 2.1.5. Am 21. Oktober 2020, 9:55 Uhr, schrieb der Kläger von seiner dienstlichen Email-Adresse eine Email an Herrn …, Bundespolizei, mit folgenden Wortlaut: „… der Wahnsinn kennt keine Grenzen. Die haben vor, dass wir in der Inspektion mit Masken rumrennen – so ein Quatsch. Ich hoffe, der Zirkus hat bald mal ein Ende, denn ich zweifle an den plötzlich so hoch ansteigenden Zahlen. Wo kommen die plötzlich her? Glaube keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast; –) …“ 2.1.6. Am 23. Oktober 2020 parkte der Kläger auf dem Polizeiparkplatz in der … in … einen weißen VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen …, auf dessen Heckscheibe großflächig der Aufkleber „Q WWG1 WGA“ angebracht war. Diese Kombination deutet auf die Bewegung QAnon hin. Das Fahrzeug auf war auf den Kläger zugelassen ist. 2.1.7. Von diesem Sachverhalt geht das Gericht nach Auswertung der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Durchführung der mündlichen Verhandlung aus. Ein Beweisverwertungsverbot nahm es dabei trotz des Umstands, dass die Erkenntnisse teilweise auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen beim Kläger beruhen, deren Grundlage nachträglich durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 9.4.2021, 16a DC 21.440) aufgehoben wurde, nicht an. Nach der Rechtsprechung stellt die StPO kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot für Fälle fehlerhafter Durchsuchungen auf, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen. Erst bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Beschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wird und bei Abwägung aller Umstände das Interesse des Betroffenen das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme geboten (vgl. OVG HH, B.v. 12.12.2022 – 12 Bf 188/22.FZ – juris Rn. 20 m.w.N.). Dies Anforderungen können hier nicht angenommen werden. Der Beklagte hat durch die Beantragung der Durchsuchungen bei Gericht nach Art. 29 Abs. 1 BayDG die gesetzlichen Verfahrensanforderungen einhalten wollen und durch das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht die begehrten Anordnungen erhalten. Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach wegen einer aus seiner Sicht gegebenen Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen aufgehoben hat, erfüllt dabei nicht die Voraussetzungen eines willkürlichen Vorgehens. 2.2. Das Verhalten des Klägers (2.1.1., 2.1.3. – 2.1.6.) stellt einen Verstoß gegen seine Pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar. Die Wohlverhaltenspflicht verlangt von dem Beamten, seine Lebensführung nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt daher auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. Werres in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, § 34 Rn. 13f.). Die gegenüber einer Einstellungspraktikantin und gegenüber Kollegen in Emails wiedergegebenen Formulierungen sind in der Wortwahl unangemessen und stehen inhaltlich dem Verschwörungsdenken nahe. Insbesondere die gedankliche Verbindung der Kritik an Coronamaßnahmen mit dem Kauf neuer Kampfjets und der Erhöhung von GEZ-Gebühren (2.1.3.) lässt nur den Schluss auf eine Geisteshaltung zu, wie sie bei Anhängern von sog. Verschwörungstheorien zu finden ist. Wenn der Kläger von einer bewussten Steuerung ausgeht, um die wahnsinnigen Maßnahmen zu rechtfertigen (2.1.4.), stellt dies eine Delegitimierung der staatlichen Coronamaßnahmen dar. Die Äußerung derartiger Einstellungen ist nach Einschätzung des Gerichts unter Berücksichtigung der damaligen Pandemielage ohne weiteres geeignet, den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen. Selbiges gilt aus Sicht des Gerichts ebenfalls für das Herumfahren und Abstellen des PKWs mit dem amtl. Kennzeichen … am 23. Oktober 2020 auf dem Parkplatz der Polizei mit dem Aufkleber „Q WWG1 WGA“. Hierbei ist aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend, dass nach den Angaben des Klägers die Aufschrift durch seine Verlobte angebracht worden sein soll (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.4.2021 – 16a DC 21.440 – Rn. 14). Der Kläger ist mit diesem Fahrzeug auf den Polizeiparkplatz gefahren und muss diesen Aufkleber ob seiner Größe vorher wahrgenommen haben. Dem Kläger muss auch die Bedeutung des Schriftzugs bewusst gewesen sein. Wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, dass er die Transparente an seinem Wohnhaus im März bzw. Mai 2020 mit dem gleichen Inhalt tatsächlich abgenommen hat, kannte er die Bedeutung. Ansonsten hätte die Abnahme derselben durch den Kläger keinen Sinn gemacht. Zudem dürfte der Kläger, weil seine Lebensgefährtin nach seinen eigenen Angaben von der QAnon-Bewegung beeinflusst gewesen sei, sich mit deren Inhalten beschäftigt haben. Schließlich stellt Verhalten unter 2.1.2. einen Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtstG dar. Dabei kann dem Kläger nicht geglaubt werden, dass der anfragende Kollege bereits über das Ergebnis des Einstellungstests informiert war. Der anfragende Kollege schreibt in seiner Email vom 25. Mai 2020 an den Kläger ausdrücklich, dass der Prüfling auf sein Ergebnis warte. Dass es nur um die Frage gegangen sei, ob das Ergebnis für eine Einstellung reiche, wie der Kläger angegeben hat, war demnach nicht der Fall. Der Kläger handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und hat durch die beschriebenen Verhaltensweisen innerdienstlich ein einheitliches Dienstvergehen begangen. 2.3. Soweit im Tatbestand unter 2. durch den Beklagten dem Kläger weitere Umstände zur Last gelegt wurden, ergaben sich hieraus für das Gericht keine ihm vorzuhaltenden, weiteren Dienstpflichtverletzungen. Dies beruht zum einen darauf, dass der Kläger die Dinge und Umstände, die bei der Durchsuchung seines Wohnhauses am 28. Januar 2021 aufgefunden wurden, einseitig und vollständig seiner damaligen Lebensgefährtin und aktuellen Verlobten zugeschrieben hat. Dies war ihm nicht zu widerlegen. Seine Verlobte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, das erst während des gerichtlichen Verfahrens entstanden ist, nach Art. 56 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 BayDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO berufen. Die weiter auf dem H-Laufwerk des Klägers aufgefundenen Nacktbilder mehrerer Frauen konnten dem Kläger nicht mehr zur Last gelegt werden, da insoweit ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach Art. 16 Abs. 2 BayDG bestand. Die Dateien stammten vom 14. Dezember 2014, sodass im Oktober 2020 bereits mehr als drei Jahre seit Vollendung eines potentiellen Dienstvergehens vergangen waren. Die Voraussetzungen, um diese über den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im Zusammenhang mit den weiteren Dienstpflichtverletzungen des Klägers noch berücksichtigen zu können (vgl. hierzu Zängl, Bay. Disziplinarrecht, MatR/I Rn. 64c), sah das Gericht nicht als gegeben an. 2.4. Zur Ahndung des Dienstvergehens ist die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9 Abs. 1 BayDG) erforderlich und angemessen. In Abänderung der Disziplinarverfügung des Beklagten gebietet die Schwere des Dienstvergehens aber nur eine Kürzung um 1/10 für die Dauer von 12 Monaten. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG, U.v.8.12.2004 – 2 BvR 52/02 – juris). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 – juris). Bei der Ausübung des den Gerichten eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden. Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen einer der in Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen (VG Regensburg, U.v. 20.1.2020 – RN 10A DB18.1284 – juris – Rn. 95). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass der Kläger in enger zeitlicher Folge mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die allesamt von einem ähnlichen Gewicht sind. Diese machen eine Pflichtenmahnung des Klägers erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 4.3.2024 – 35 K 5731/22 – juris). Im Unterschied zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2021, 16a DC 21.440, Rn. 17, der eine Geldbuße voraussichtlich als angemessene Disziplinarmaßnahme für den Kläger angesehen hat, reichte diese aufgrund der weiteren erschwerenden Erkenntnisse zum Kläger, die dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt waren, nicht mehr als Disziplinarmaßnahme aus. Gerade von einem erfahrenen Polizeibeamten wie dem Kläger ist nämlich zu erwarten gewesen, dass er seinen beamtenrechtlichen Pflichten in einer gewiss schwierigen Lage wie der Coronapandemie ohne Unterlass nachkommt und nicht das Vertrauen in das staatliche Handeln durch abstruse und verschwörungstheoretische Gedankenansätze delegitimiert, wie sie in seinen Emails an Kollegen zum Ausdruck gekommen sind. Mögen die Gedankenkonstrukte der sog. QAnon-Bewegung, wie es der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung bezeichnet hat, „Quatsch“ sein, sind diese gleichwohl nicht ungefährlich, wovon ihre Erwähnung zuletzt im Verfassungsschutzbericht Bayern 2022, S. 264f., unter Bezugnahme auf antisemitische Anklänge innerhalb der Bewegung zeugt. Antisemitische Verschwörungsmotive werden der Bewegung zudem bereits im Verfassungsschutzbericht Bayern 2020, S. 113, attestiert. Der Kläger hat hierzu eine nach außen erkennbare Sympathiebekundung abgegeben, indem er das Fahrzeug, welches in seinem Eigentum stand, mit der oben bezeichneten Aufschrift selbst genutzt hat. Erschwerend war bei der Maßnahmebemessung die dienstliche Stellung (vgl. hierzu Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, MatR/I Rn. 80). des Klägers zu berücksichtigen, der als Einstellungsberater gerade für die Einstellung künftiger Polizeibeamter Verantwortung trug und der insoweit eine Vorbildfunktion innehatte. Zu Gunsten des Klägers war zu berücksichtigen, dass ihm am 26. August 2024 ein positives Persönlichkeitsbild bescheinigt wurde, sodass eine volle zeitliche Ausschöpfung der Bezügekürzung nicht mehr in Betracht kam. Dies galt gleichfalls vor dem Hintergrund, dass ein nicht unerheblicher Teil des dem Kläger durch den Beklagten vorgehaltenen Sachverhalts dem Kläger nicht nachzuweisen war. Für eine weitere Milderung sah das Gericht mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger bislang weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten war, aber keine Veranlassung. Dies dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten (vgl. VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 360 m.w.N.). Eine Pflichtenmahnung war trotz des Zeitablaufs angezeigt, da das positive Verhalten, welches ihm durch das Persönlichkeitsbild vom 26. August 2024 bescheinigt wird, sicherlich auch dem Verfahrensdruck des Disziplinarverfahrens geschuldet ist. Zwar ist das Vorgehen der Klägerseite rund um die Benennung der Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin, mit der er sich erst während des gerichtlichen Verfahrens verlobt haben will, prozessual als zulässig anzusehen (vgl. Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, MatR/I, Rn. 87), das Verhalten des Klägers zeugt aber insgesamt nicht von Einsicht und Reue, sodass weitere Pflichtenverstöße nicht ausgeschlossen sind. Bei der Höhe der Bezügekürzung folgt das Gericht der Rechtsprechung, wie sie in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 17.11.2011 – 16a D 10.2504) zum Ausdruck gekommen ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf Art. 3 BayDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.