Beschluss
AN 3 K 24.1870
VG Ansbach, Entscheidung vom
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die nicht erforderliche Kosten verursacht haben (§ 155 Abs. 4 VwGO). Verschulden in diesem Sinne kann sich sowohl auf ein prozessuales als auch ein außerprozessuales Verhalten des Beteiligten beziehen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch eine schuldhaft unterbliebene Nachbarbeteiligung nach Art. 66 Abs. 1 BayBO ist prinzipiell geeignet, Anknüpfungspunkt für ein vorprozessuales Verschulden zu sein. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die nicht erforderliche Kosten verursacht haben (§ 155 Abs. 4 VwGO). Verschulden in diesem Sinne kann sich sowohl auf ein prozessuales als auch ein außerprozessuales Verhalten des Beteiligten beziehen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch eine schuldhaft unterbliebene Nachbarbeteiligung nach Art. 66 Abs. 1 BayBO ist prinzipiell geeignet, Anknüpfungspunkt für ein vorprozessuales Verschulden zu sein. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Beigeladene beantragte mit Bauantrag vom 16. Oktober 2023 die Erteilung einer Baugenehmigung für die energetische Sanierung sowie den Ausbau eines Wohnhauses mit Errichtung von Fremdenzimmern. Der Beigeladene hatte den Bauantrag mit Ansichten dem Kläger zur Zustimmung vorgelegt, welche der Kläger nicht unterschrieben hat. Im Weiteren nahm der Beigeladene eine Umplanung vor und stellte einen neuen Bauantrag vom 16. Mai 2024 mit neuen Bauvorlagen (Planänderung), ohne diese dem Kläger nochmals vorzulegen. Der neue Bauantrag wurde mit Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 21. Juni 2024 positiv verbeschieden. Die zugrundeliegenden Bauvorlagen und Dokumente waren mit Datum namentlich im Bescheid als Grundlagen der Genehmigung genannt. Hiergegen klagte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Juli 2024. Nach Akteneinsicht nahm der Klägerbevollmächtigte die Klage mit Schriftsatz vom 12. August 2024 zurück und beantragt, dem Beigeladenen die Kosten des Verfahrens wegen Verschulden aufzuerlegen. Hätte der Beigeladene dem Kläger die geänderten Pläne korrekt vorgelegt, hätte der Kläger erkennen können, dass der Grund für die Klage aufgrund der Umplanung entfallen ist (wird weiter ausgeführt). II. Die Klage hat sich durch Klagerücknahme erledigt, weshalb das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Auferlegung der Kosten gegenüber dem Beigeladenen nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO scheidet vorliegend aus. Hiernach können einem Beteiligten diejenigen Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die nicht erforderliche Kosten verursacht haben (BayVGH, B.v. 17.9.2021 – 22 AS 21.40015 – juris Rn. 10 m.w.N. = BayVBl 2022, 247). Verschulden in diesem Sinne kann sich sowohl auf ein prozessuales als auch ein außerprozessuales Verhalten des Beteiligten beziehen (Eyermann, VwGO § 155 Rn. 12 f.; BayVGH, B.v. 17.9.2021 – 22 AS 21.40015 – juris Rn. 9 m.w.N. = BayVBl 2022, 247). Die Vorschrift erfasst in erster Linie Mehrkosten (BeckOK VwGO, § 155 Rn. 14), kann aber auch auf die gesamten Verfahrenskosten bezogen werden, wenn das vorprozessuale Verschulden des Beteiligten erst der kausale Anlass für den Prozess war (BayVGH, B.v. 17.9.2021 – 22 AS 21.40015 – juris Rn. 9 m.w.N. = BayVBl 2022, 247). Jedenfalls müssen sich die Kosten dem schuldhaften Verhalten genau zuordnen lassen (Sodan/Ziekow VwGO § 155 Rn. 81). Hiernach mangelt es in jedem Fall an einer genauen Zuordnungsmöglichkeit – also an der alleinigen Kausalität – zwischen entstandenen Kosten und dem Verschulden, selbst wenn man von Fahrlässigkeit seitens des Beigeladenen ausgeht. Wie oben dargelegt kann der Bezugspunkt für das Verschulden auch ein vorprozessuales Verhalten sein. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine schuldhaft unterbliebene Nachbarbeteiligung nach Art. 66 Abs. 1 BayBO prinzipiell geeignet ist, Anknüpfungspunkt für ein vorprozessuales Verschulden zu sein (VG München, B.v. 17.11.2023 – M 11 K 23.4569 – juris Rn. 9). Hier ist allerdings zu beachten, dass für das Gericht eine eindeutige Zuordnung der Verfahrenskosten zum vorprozessualen Verschulden des Beigeladenen nicht möglich ist. Zwar ist der Bauherr auch bei Planänderungen grundsätzlich gehalten, die Nachbarbeteiligung erneut durchzuführen (vgl. Busse/Kraus BayBO Art. 66 Rn. 207), was hier unbestritten nicht mehr erfolgt ist. Andererseits liegt für das Gericht ein genauso großes Verschulden seitens der Klägerseite vor. Soweit die Klägerseite moniert, sie habe – mangels Nachbarbeteiligung nach erfolgter Umplanung – erst im Klageverfahren durch die Akteneinsicht nach § 100 VwGO erfahren können, dass die für sie klagerelevanten Aspekte des Bauvorhabens gar nicht mehr Genehmigungsgegenstand seien, überzeugt dies nicht. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Umfang der Baugenehmigung im streitgegenständlichen Bescheid durch einzelne und jeweils mit Datum versehene Bauvorlagen und Genehmigungsdokumente gekennzeichnet war. Diesen Umstand selbst hat sogar die Klageschrift vom 22. Juli 2024 aufgegriffen und diese Bauvorlagen und Dokumente explizit benannt. Dem Kläger musste sich also seit Zustellung des Baugenehmigungsbescheids aufdrängen, dass offensichtlich neuere Genehmigungsunterlagen gegenständlich waren. Warum die Klägerseite nicht vor Klageerhebung im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht genommen hat (Art. 29 BayVwVfG), bleibt unklar. Diese Akteneinsicht wäre auch im eigenen Interesse geboten gewesen, um eben nicht das Risiko von Prozesskosten eingehen zu müssen, nur um über den Inhalt des Genehmigungsbescheids genau Bescheid zu wissen. Insofern liegt auch auf Seiten des Klägers ein fahrlässiges Verschulden vor, dass gleich zu einem verschuldeten Unterlassen des Beigeladenen steht. Insofern sind die entstandenen Prozesskosten nicht eindeutig dem – einen oder anderen – Verschulden eines Beteiligten zuzuordnen. § 155 Abs. 4 VwGO ist nicht anwendbar. Der Beigeladene trägt seiner außergerichtlichen Kosten selbst, da er sich mangels Antragstellung selber keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs. Insofern war auch zu berücksichtigen, dass gewerbliche Fremdenzimmer Teil des Genehmigungsbescheids waren. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 158 VwGO).