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Urteil

AN 4 K 23.30331

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei Asylbewerbern, die mindestens zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, kommt die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht in Betracht, wenn sie jedenfalls den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (BVerwG BeckRS 2005, 28779). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Verzichtet ein türkisch-syrischer Doppelstaater nach Asylantragstellung wirksam auf die türkische Staatsangehörigkeit, erweist sich der Asylantrag im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als unzulässig, da in der Türkei eine hinreichende Verfolgungssicherheit besteht. (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Aufgrund der Anerkennung der UNHCR-Rückkehrrichtlinien (freiwillig, in Sicherheit und Würde) ist eine zwangsweise Rückführung eines syrischen Asylbewerbers durch die Türkei nach Syrien nicht zu befürchten. (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Bei der Aufgabe der zweiten Staatsangehörigkeit eines syrischen Asylbewerbers im Rahmen des Asylverfahrens handelt es sich um ein asyltaktisches Verhalten, das wie ein selbst geschaffener Nachfluchtgrund nach § 28 Abs. 1 S. 1 AsylG zu behandeln ist. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Asylbewerbern, die mindestens zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, kommt die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht in Betracht, wenn sie jedenfalls den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (BVerwG BeckRS 2005, 28779). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Verzichtet ein türkisch-syrischer Doppelstaater nach Asylantragstellung wirksam auf die türkische Staatsangehörigkeit, erweist sich der Asylantrag im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als unzulässig, da in der Türkei eine hinreichende Verfolgungssicherheit besteht. (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Aufgrund der Anerkennung der UNHCR-Rückkehrrichtlinien (freiwillig, in Sicherheit und Würde) ist eine zwangsweise Rückführung eines syrischen Asylbewerbers durch die Türkei nach Syrien nicht zu befürchten. (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Bei der Aufgabe der zweiten Staatsangehörigkeit eines syrischen Asylbewerbers im Rahmen des Asylverfahrens handelt es sich um ein asyltaktisches Verhalten, das wie ein selbst geschaffener Nachfluchtgrund nach § 28 Abs. 1 S. 1 AsylG zu behandeln ist. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Beteiligten haben entsprechende Erklärungen abgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder auf die Zuerkennung von subsidiären Schutz (§ 4 AsylG). Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. Ziffer 3), § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, soweit sich das Gericht diesen anschließt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Hierzu ist mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) wie nachfolgend zu ergänzen. 1. Auch vor dem Hintergrund der vorgetragenen Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit ergibt sich keine relevante Neubeurteilung der asylverfahrensrelevanten Lage für den Kläger. Voraussetzung für die Anerkennung als Asylsuchender, als Flüchtling und auch für die Gewährung von subsidiären Schutz ist die Schutzlosigkeit des Asylantragstellers. a) Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger auf die türkische Staatsangehörigkeit wirksam verzichtet hat. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 f.), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergeben sich, welche Handlungen als Verfolgung gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). § 4 Abs. 1 AsylG stellt für den subsidiären Schutz auf einen für den Ausländer drohenden ernsthaften Schaden in seinem Herkunftsland ab. Dementsprechend besteht kein Schutzanspruch, wenn der Asylsuchende eine Staatsangehörigkeit besitzt, auf dessen Territorium er sicher ist. Dieses Prinzip der Subsidiarität, das sowohl dem Flüchtlingsrecht als auch der Frage des subsidiären Schutzanspruchs zugrunde liegt, kommt bei Personen, die über mindestens zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht in Betracht, wenn sie jedenfalls den Schutz eines dieser Staaten für sich in Anspruch nehmen können (BVerwG, B.v. 14.6.2005 – 1 B 142/04 -juris). Nach Vortrag beim Bundesamt hatte der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit während seines vierjährigen Aufenthaltes in der Türkei erworben. Nach weiterem Vortrag im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger auf diese Staatsangehörigkeit durch Erklärung gegenüber dem Generalkonsulat verzichtet und zum Nachweis ein Dokument in türkischer Sprache vorgelegt. Inhalt und Echtheit des Dokumentes muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden und auch sonst ist wenig plausibel, ob tatsächlich ein wirksamer Verzicht erklärt wurde. Nach Auskunftslage war die Möglichkeit der Beschaffung echter türkischer Personaldokumente mit unwahrem Inhalt in der Vergangenheit vereinzelt feststellbar. Der Zugang zu gefälschten Dokumenten jeglicher Art ist grundsätzlich möglich. Die Echtheit der Unterlagen kann weiter nicht überprüft werden. Das Auswärtige Amt kann derzeit die Echtheit von Dokumenten unwahren Inhalts nicht überprüfen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei 2024, S. 22 f.). Bei der Bestimmung der türkischen Staatsangehörigkeit kommt es im Übrigen nach Auskunftslage häufiger vor, dass Angaben bei der Ausstellung von Personenstandsregisterauszügen zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit unterdrückt werden, um den Nachweis des gegebenenfalls eingetretenen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. Ferner kommt es in Verfahren zu Ungereimtheiten bei den Personenregisterauszügen. Zudem ist vereinzelt festzustellen, dass sich türkische Staatsangehörige aus asylrechtlichen Erwägungen als Syrer ausgeben. (vgl. hierzu Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei 2024, S. 24). Insgesamt erscheint der Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft. Er ist weiter vor dem Hintergrund von Auskunftslage und Umstände des Sachverhalts nicht nachvollziehbar. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, wieso der Kläger, der nach Vorbringen noch vor wenigen Jahren sich bewusst für die türkische Staatsangehörigkeit entschieden hatte, nunmehr auf diese dauerhaft und rechtswirksam verzichten soll. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich um einen asyltaktischen Vortrag. b) Selbst wenn man von einem wirksamen Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit ausgehen würde, hätte dies zunächst zur Folge, dass der Asylantrag des Klägers im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) aufgrund der bestehenden Verfolgungssicherheit in der Türkei als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu beurteilen wäre. Dabei steht der Prüfung der Unzulässigkeit nicht im Weg, dass die Beklagte das Asylverfahren bereits in der Sache entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 28/18 – Rn. 13). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Nach § 27 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Nach Absatz 3 der Vorschrift wird vermutet, dass der Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor politischer Verfolgung sicher war, wenn er sich vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten hat. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war. Der Kläger war in der Türkei vor Verfolgung sicher. Er hat dort nach eigenem Vortrag vier Jahre lang gelebt und in dieser Zeit sogar die Staatsangehörigkeit angenommen. Mit Bezug auf die Türkei hat der Kläger keine asylverfahrensrelevante Gefahr glaubhaft gemacht. Der allgemeine Vortrag zu Beschimpfungen und Beleidigungen reicht für die Annahme einer solchen Gefahr erkennbar nicht aus. Ferner ist eine zwangsweise Rückführung des Klägers nach Syrien aufgrund der Anerkennung der UNHCR-Rückkehrkriterien (freiwillig, in Sicherheit und in Würde) durch die Türkei nicht zu befürchten (vgl. hierzu Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei 2024, S. 20). Die Republik Türkei ist nach Rechts- und Auskunftslage auch bereit den Kläger wiederaufzunehmen. Nach Art. 4 Nr. 1 lit c) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt („Rückübernahmeabkommens“ ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 3-27) hat sich die Türkei zur Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen auf Antrag eines Mitgliedsstaates verpflichtet, wenn dieser nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Türkei illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist. Die unerlaubte Einreise in Deutschland ist in der Bundesamtsakte im Zusammenhang mit dem Aufgriff des Klägers dokumentiert (Bl. 8 d.A.), der demnach (illegal) über die Balkanroute eingereist ist. Aufgrund der Aufenthaltsvorschriften im laufenden Asylverfahren dürfte auch die Frist des Art. 11 Nr. 1 des Rückübernahmeabkommens unschädlich sein. Zwar deutet die allgemeine Auskunftslage darauf hin, dass die Republik Türkei nicht durchgehend kooperativ bei der Rückübernahme von Personen ist. Aus der Auskunftslage ergibt sich aber zugleich insgesamt, dass sich die Türkei an bestehenden Übereinkünfte hält (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei vom 7. März 2024, S. 267). c) Im Übrigen und unabhängig von den bisherigen Ausführungen, handelt es sich bei der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit, wenn man diese als wahr unterstellt, um ein asyltaktisches Verhalten, das wie ein selbst geschaffenen Nachfluchtgrund in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu behandeln ist. In § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist geregelt, dass ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, der er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Seinem Wortlaut nach gilt Absatz 1 demnach nur für die Asylberechtigung. Hintergrund der Vorschrift ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über gewillkürte Nachfluchttatbestände. Ein Schutzstatus setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kommt bei selbst geschaffenen Nachfluchttatbeständen regelmäßig nicht in Betracht (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 28 AsylG Rn. 4). Damit kommt ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der auch auf vorliegenden Fall Anwendung findet. Der Kläger hat willentlich versucht, durch die behauptete Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit, die Türkei als Herkunftsland wegfallen zu lassen. Hierfür gab es erkennbar keine anderen Erwägungen als die, im laufenden Asylverfahren einen Schutzstatus als Syrer zu erhalten. Der Kläger hat weiter selbst darauf hingewiesen, nunmehr kein Türke mehr sein zu wollen. Dass sich ein Asylsuchender aber nicht selbst nur eingeschränkt den Staat aussuchen kann, der ihm Schutz bietet, kommt im europäischen wie im nationalen Asylrecht in verschiedenen Vorschriften zum Ausdruck, namentlich in den §§ 27 und 28 AsylG sowie im gesamten Dublin-System. Im Endergebnis wäre die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit dementsprechend als missbräuchliches Schaffen der Bedrohungssituation in Syrien durch eigenes Verhalten und damit als rechtsmissbräuchlich herbeigeführter selbst geschaffener Nachfluchttatbestand zu verstehen. d) Die Feststellung von Abschiebungshindernissen kommt nicht in Betracht, da mit Blick auf den angedrohten Zielstaat Türkei keine durchgreifenden Umstände vorgebracht wurden. 2. Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten waren nicht zu erheben (§ 83b AsylG).