Urteil
AN 17 K 23.977
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bestandsschutz kann einer Beseitigungsanordnung entgegengehalten werden, wenn die baulichen Anlagen in ihrem Bestand und ihrer Funktion durch eine Baugenehmigung formell legalisiert worden sind oder bei genehmigungsfreien Anlagen, wenn sie bei Errichtung oder irgendwann im Laufe ihres Bestehens Rechtmäßigkeit erlangt haben. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn eine privilegierte Nutzung dauerhaft aufgegeben wird, muss das auch zum Verlust des Bestandsschutzes für das Gebäude in seiner Bausubstanz führen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Beeinträchtigen der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) ist nicht vorrangig im optischen oder ästhetischen Sinne zu verstehen, sondern im funktionellen. Es ist nach der in dem Gebiet natürlichen und naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft zu fragen und zu prüfen, ob die betreffenden Anlagen dieser Nutzungsweise widersprechen und daher als der Landschaft wesensfremd anzusehen sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestandsschutz kann einer Beseitigungsanordnung entgegengehalten werden, wenn die baulichen Anlagen in ihrem Bestand und ihrer Funktion durch eine Baugenehmigung formell legalisiert worden sind oder bei genehmigungsfreien Anlagen, wenn sie bei Errichtung oder irgendwann im Laufe ihres Bestehens Rechtmäßigkeit erlangt haben. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn eine privilegierte Nutzung dauerhaft aufgegeben wird, muss das auch zum Verlust des Bestandsschutzes für das Gebäude in seiner Bausubstanz führen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Beeinträchtigen der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) ist nicht vorrangig im optischen oder ästhetischen Sinne zu verstehen, sondern im funktionellen. Es ist nach der in dem Gebiet natürlichen und naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft zu fragen und zu prüfen, ob die betreffenden Anlagen dieser Nutzungsweise widersprechen und daher als der Landschaft wesensfremd anzusehen sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist, soweit er angefochten ist, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nicht Gegenstand der Klage ist die Beseitigungsanordnung des in der Bescheidsanlage als Nr. 2 bezeichneten Pferdeunterstandes und die hierauf bezogene Duldungsanordnung. 1. Die vom Kläger angegriffene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 1 BayBO, dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Danach kann die zuständige Behörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, deren teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Erforderlich ist zum einen, dass im Fall einer genehmigungsbedürftigen Anlage diese formell baurechtswidrig ist, also ihre Errichtung oder Änderung nicht durch eine Baugenehmigung formell legalisiert ist. Darüber hinaus muss sie materiell baurechtswidrig sein, also auch keiner (nachträglichen) Baugenehmigung zugänglich sein. Dies kommt in Art. 76 Satz 1 BayBO darin zum Ausdruck, dass die Beseitigung nur angeordnet werden darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2003 – 20 ZB 99.3616 – juris, Rn. 3). Bei verfahrensfreien (Art. 57 BayBO) oder genehmigungsfreigestellten (Art. 58 BayBO) Vorhaben ist nur materielle Illegalität denkbar und daher ausreichend (vgl. Decker, in: Busse/ Kraus, BayBO, 150. EL, Art. 76, Rn. 89 f.). Die Beseitigungsanordnung muss auch unterbleiben, wenn sich der Betroffene auf Bestandsschutz berufen kann. Vorliegend sind die zu beseitigenden Anlagen, die Gegenstand dieser Klage sind, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allesamt formell und materiell baurechtswidrig. Auf einen seit ihrer Errichtung erworbenen Bestandsschutz können sich die Kläger hinsichtlich keiner der baulichen Anlagen berufen, da ein solcher – falls jemals entstanden – wegen der mittlerweile vorgenommenen Nutzungsänderung erloschen ist. a) Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen sind formell rechtswidrig. Ihre derzeitige Nutzung bedarf gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung. Entsprechende Bescheide konnten die Kläger für keine der Anlagen vorlegen. Dem Landratsamt … liegen keine solchen vor und auch eine Nachfrage bei der Stadt … ergab, dass dort keine Baugenehmigungen vorhanden sind. Daher geht die Kammer davon aus, dass tatsächlich keine Baugenehmigungen erteilt worden sind. Auch eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht liegt nicht vor. Die Kläger haben im Verfahren vorgetragen, dass das Grundstück in der Vergangenheit durch die Voreigentümer landwirtschaftlich genutzt worden und die Errichtung der baulichen Anlagen daher verfahrensfrei gewesen sei (siehe hierzu b)). Selbst wenn man dies annimmt, wird es aber seit dem Erwerb durch die Kläger im Jahr 2010 ausschließlich für Freizeitzwecke genutzt. Landwirtschaft wird von den Klägern nach Auskunft des AELF nicht betrieben. Die Änderung zu einer rein freizeitlichen Nutzung war nicht genehmigungsfrei nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO, da an freizeitlich genutzte Anlagen im Außenbereich andere bauplanungsrechtliche Anforderungen gestellt werden als an Anlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, und auch nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayBO, da die (Neu-) Errichtung oder Änderung der streitgegenständlichen Anlagen nach Art. 57 Abs. 1 und 2 BayBO nicht verfahrensfrei wäre. Einzig in Betracht kommt hinsichtlich der Gebäude Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind, da jedenfalls das im Lageplan zu dem angefochtenen Bescheid mit der Nr. 3 bezeichnete Gebäude über eine Feuerungsanlage verfügt (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO stellt nur Anlagen ohne Feuerungsanlagen verfahrensfrei) und darüber keines der Gebäude einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dient. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verpachtung des Grundstücks an … mit Pachtvertrag vom 27. Februar 2023 zur „Nutzung als Pferdekoppel zeitweise“. Durch die Bezugnahme in Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird klargestellt, dass der bauordnungsrechtliche Landwirtschaftsbegriff mit dem bauplanungsrechtlichen identisch ist und insofern an das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs und die dienende Funktion der baulichen Anlagen für den Betrieb dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie sie von der Rechtsprechung für § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entwickelt wurden (vgl. Busse/Kraus, BayBO, Art. 57, 153. EL, Rn. 80 ff.) Danach dient ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – juris). Ob die Pferdehaltung des Herrn R. B. als Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB anzusehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die Gebäude Nr. 1, 3 und 4 für die Haltung von Pferden – etwa als Unterstand – teils nicht geeignet, jedenfalls erfüllen sie keine dienende Funktion für eine zeitweise Pferdehaltung. Das Gebäude Nr. 3 verfügt über eine Heizstelle, das Gebäude Nr. 4 ist als Werkzeuglager errichtet. Beide dienen damit offensichtlich anderen Zwecken als dem Pferdeunterstand. Gleiches gilt für das Gebäude Nr. 1, das mit seiner Terrasse erkennbar Freizeitzwecken dienen soll und von einem vernünftigen Landwirt in dieser Form nicht für die Unterbringung von Pferden errichtet werden würde. Es fehlt somit bei allen drei Gebäuden an der dienenden Funktion für den landwirtschaftlichen Betrieb des … Gleiches gilt für die Einfriedung. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO scheidet aufgrund der Außenbereichslage des Grundstücks aus, eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b) BayBO kommt nicht in Betracht, da es sich auch nach der Verpachtung an … nicht um eine Hofstelle handelt. Andere Verfahrensfreiheitstatbestände sind nicht ersichtlich. b) Die Kläger können sich auch darüber hinaus nicht auf den rechtlichen Gedanken des Bestandsschutzes berufen. Falls ein solcher den baulichen Anlagen in der Zeit seit ihrer Errichtung zugewachsen sein sollte (was nicht abschließend aufgeklärt werden kann, aber letztlich keiner Entscheidung bedarf), ist er zwischenzeitlich erloschen. Bestandsschutz kann einer Beseitigungsanordnung entgegengehalten werden, wenn die baulichen Anlagen in ihrem Bestand und ihrer Funktion durch eine Baugenehmigung formell legalisiert worden sind oder bei genehmigungsfreien Anlagen, wenn sie bei Errichtung oder irgendwann im Laufe ihres Bestehens Rechtmäßigkeit erlangt haben, insbesondere wenn eine Genehmigungspflicht bei ihrer Errichtung nicht bestanden hat oder später entfallen ist oder wenn sie zu irgendeinem Zeitraum ihres Bestehens im Einklang mit dem materiellen Baurecht gestanden haben und den so erlangten Bestandsschutz auch nicht später wieder eingebüßt haben (vgl. Busse/Kraus, BayBO, Art. 76, 98. EL, Rn. 115 ff. mit Verweisen auf BVerfG B. v. 24.7.2000, NVwZ 2001, 424; BVerwG U. v. 22.1.1971, NJW 1971, 1624). Die neuere Rechtsprechung erstreckt den Bestandsschutz nur auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion (vgl. BVerwG v. 12.3.1998, BVerwGE 106, 228). Die materielle Legalität einer Anlage über einen bestimmten – im einzelnen streitigen – Zeitraum ihres Bestehens ist nach der Rechtsprechung ausreichend, wenn die Anlage verfahrensfrei errichtet werden konnte (vgl. Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Art. 76, 98. EL, Rn. 117). Die materielle Beweislast für die zugrundeliegenden Tatsachen liegt beim Adressaten einer gegen die baulichen Anlagen gerichteten Beseitigungsanordnung, da er gleichsam eine Einwendung bzw. ein Gegenrecht gegen die bauaufsichtliche Maßnahme geltend macht (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1988 – 4 B 33/88; B. v. 23.12.1994 – 4 B 262/94; VG Ansbach, U. v. 2.7.2020 – AN 17 K 19.01745 – Rn. 39, juris). aa) Es konnte im Verfahren nicht aufgeklärt werden, ob die baulichen Anlagen wirklich – wie von den Klägern behauptet – allesamt im Jahr 1969 errichtet worden sind (und hier gegebenenfalls verfahrensfrei waren), woran die Kammer allein aufgrund der in der Behördenakte befindlichen Lichtbildaufnahmen erhebliche Zweifel hat. Der auf den Bildern 1, 3, und 4 (Seite 7 der Behördenakte) gut erkennbare Maschendrahtzaun ist offenbar verzinkt, was für ein jüngeres Errichtungsdatum spricht, und weist augenscheinlich keinen Rost auf; ein Alter von über 50 Jahren erscheint äußerst unrealistisch. Gleiches gilt für das im Lageplan zum streitgegenständlichen Bescheid mit Nr. 1 bezeichnete Gebäude mit überdachter Terrasse (Seite 27 der Behördenakte, Bild oben rechts). Das Holz ist zwar angegraut, wirkt aber insgesamt noch nicht verwittert, was bei einem Alter von über 50 Jahren zu erwarten wäre. Auch die in der Behördenakte befindlichen Abdrucke der Luftbildaufnahmen, die dem Internetportal der Bayerischen Vermessungsverwaltung entnommen sind, legen einen späteren Errichtungszeitpunkt der Gebäude nahe. Auf dem am 1. Juni 1983 entstandenen Luftbild ist jedenfalls in der südlichen Grundstückshälfte, auf der sich heute die im Lageplan zum Bescheid als Nr. 4 Gebäude – Werkzeuglager bezeichnete Anlage befindet, keinerlei Bebauung zu erkennen. Die anderen Gebäude sind nicht eindeutig zu erkennen, es ist aber auch nicht auszuschließen, dass die Schatten bzw. Umrisse auf den Luftbildern tatsächlich die Gebäude mit den Nummern 1 und 3 darstellen. Eine abschließende Aufklärung kann indes dahinstehen. bb) Formellen Bestandsschutz kann keine der Anlagen für sich in Anspruch nehmen, da sie – wie dargestellt – nie durch eine Baugenehmigung formell legalisiert wurden. Die bauliche Anlage Nr. 3 und die Einfriedung durften in der Vergangenheit auch nicht verfahrensfrei errichtet werden. Hinsichtlich der Einfriedung und des Gebäudes Nr. 3 mit Heizstelle ist nämlich entscheidend, dass der Tatbestand der Normen der Bayerischen Bauordnung in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 21. August 1969, aus denen die Kläger die Verfahrensfreiheit ableiten wollen, nicht erfüllt ist. Nach Art. 83 Abs. 1 Nr. 2 BayBO 1969 war die Errichtung von freistehenden landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betriebsgebäuden ohne Feuerstätten, die nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 70 m² Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, verfahrensfrei. Eine Verfahrensfreiheit scheidet daher schon aus, da das Gebäude über eine Heizstelle verfügt. Selbst wenn diese erst nachträglich eingebaut worden wäre, wäre spätestens dann eine Baugenehmigung erforderlich gewesen. Nach Art. 83 Abs. 1 Nr. 12b) BayBO 1969 waren offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich verfahrensfrei, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Haupt-, Neben- oder Zuerwerbsbetriebs, der Weidewirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen dienten. Eine Verfahrensfreiheit für die Einfriedung scheidet daher aus, da es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück nie um die Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs gehandelt hat – dies wurde auch nicht vorgetragen. Auch das Vorliegen von Weidewirtschaft oder Erwerbsgartenbau sowie das Vorhandensein von Forstkulturen oder Wildgehegen in der Vergangenheit konnte nicht nachgewiesen werden. Ob das allen Verfahrensfreiheitstatbeständen gemeinsame (und damit alle zu beseitigende Anlagen betreffende) Merkmal der Landwirtschaft zum Zeitpunkt der Errichtung auf dem Grundstück vorgelegen hat, konnte nicht abschließend aufgeklärt werden. Der Vertreter des AELF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seinem Amt keine Unterlagen über die Ausübung von Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB auf dem streitgegenständlichen Grundstück in der Vergangenheit vorlägen. Die Frage kann aber dahinstehen. cc) Auch auf materiellen Bestandsschutz können sich die Kläger nicht berufen. Er könnte nur aus einer landwirtschaftlichen Vornutzung hergeleitet werden, die auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstück unter Umständen zur Privilegierung der baulichen Anlagen und zu ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit geführt hätte. Selbst wenn man dies unterstellt, ist ein etwaiger Bestandsschutz jedenfalls zwischenzeitlich erloschen, da das Grundstück von den Klägern nach eigenen Angaben seit dem Erwerb im Jahr 2010 rein zu Freizeitzwecken genutzt wurde. Im Rahmen des Bestandsschutzes wird eine Anlage nur im Umfang ihres vorhandenen baulichen Bestandes und ihrer Funktion geschützt. Vorausgesetzt wird somit eine im Wesentlichen vorhandene Bausubstanz, die funktionsgerecht genutzt wurde (vgl. HessVGH, B. v. 3.11.2022 – 3 A 2346/21.Z – Rn. 18, m.w.N.). Eine bauliche Anlage genießt Bestandsschutz in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion (vgl. BVerwG, B. v. 9.9.2002 – 4 B 52/02). Das findet seine Begründung auch darin, dass die Zulässigkeit einer baulichen Anlage nie allein für ihre bauliche Hülle, sondern nur zusammen mit ihrer Nutzung beurteilt werden kann. Wenn beide – Bausubstanz und Nutzung – nicht voneinander getrennt werden können, ist es folgerichtig, auch einen einmal entstandenen Bestandsschutz wieder entfallen zu lassen, wenn zwar die äußere Hülle des Gebäudes noch vorhanden ist, die zu seiner baurechtlichen Zulässigkeit gehörende Funktion aber dauerhaft entfallen ist. Dann entfällt nämlich auch der Rechtfertigungsgrund für das Fortbestehen der Bausubstanz, innerhalb der die ursprüngliche Nutzung ausgeübt wurde. Das gilt auch beim Entfallen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB. Wenn die privilegierte Nutzung dauerhaft aufgegeben wurde, muss das auch zum Verlust des Bestandsschutzes für das Gebäude in seiner Bausubstanz führen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 18.7.2017 – OVG 2 N 28.17 – mit Verweis auf BVerwG, B. v. 21.11.2000 – 4 B 36.00 – Rn. 10 und SächsOVG, B. v. 29.6.2021 – 1 A 68/11 – Rn. 9 ff., juris; VG Ansbach, U. v. 20.4.2023 – AN 17 K 21.01392). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Beschluss vom 29. Juni 2012 (a.a.O.) aus: „Von einem … untrennbaren Zusammenhang zwischen Bausubstanz und deren Nutzung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn durch die Aufgabe der Nutzung auch die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB entfällt. Anders als innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB) oder eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) geht von einer ungenutzten Anlage im Außenbereich im Regelfall eine Störung der Rechtsordnung aus, die nur durch die Beseitigung (auch) der Bausubstanz behoben werden kann. Abgesehen von den eher seltenen Fällen, in denen ein sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist oder sich die Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens aus § 35 Abs. 4 BauGB oder einer Satzung der Gemeinde nach § 35 Abs. 6 BauGB ergibt, setzt die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich bauplanungsrechtlich stets voraus, dass die Anlage eine der in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend aufgezählten legitimierenden Funktionen erfüllt. Fällt diese Funktion endgültig weg oder wird eine privilegierte Anlage jenseits dieses rechtlichen Rahmens umgenutzt, so entfällt auch die Legitimation für den Erhalt der Bausubstanz.“ So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Selbst wenn auf dem Grundstück einmal Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB betrieben worden sein sollte, ist die damit verbundene Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB bzw. einer Vorgängernorm durch die dauerhafte Aufgabe der Landwirtschaft und die ausschließliche Freizeitnutzung seit dem Jahr 2010 zwischenzeitlich erloschen. Die Kläger können sich daher nicht auf Bestandsschutz berufen. c) Die baulichen Anlagen Nr. 1, 3 und 4 sowie die Einfriedung verstoßen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch gegen materielles Baurecht. Sie sind nicht (nachträglich) genehmigungsfähig, da sie als nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig sind. Die zu beseitigenden Anlagen können nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen. Eine landwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 201 BauGB liegt nicht vor, vielmehr nutzen die Kläger das Grundstück seit dem Erwerb im Jahr 2010 ausschließlich zu Freizeitzwecken. Aus einer Stellungnahme des AELF vom 12. Januar 2023 geht hervor, dass das Grundstück mit Streuobstbäumen bewachsen ist und Gemüsebeete angelegt sind. Landwirtschaftliche Nutzung ist hierin nicht zu sehen. Die Kläger sind beim AELF nicht als Landwirte erfasst. Auch die Verpachtung an … führt – wie dargestellt – nicht dazu, dass die Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Gleiches gilt für die zu beseitigende Einfriedung. Der Maschendrahtzaun mit zwei Stacheldrahtreihen kann nach Aussage des AELF von Pferden nicht richtig wahrgenommen werden, weshalb er ein enormes Verletzungsrisiko birgt. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese fachliche Einschätzung, die auch vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht angegriffen wurde, in Zweifel zu ziehen. Der auf den Lichtbildern des Ortstermins ebenfalls zu erkennende Weidezaun dient in der vorliegenden Weise ebenfalls nicht der Pferdehaltung, da er augenscheinlich nur der Eingrenzung der Gemüsebeete dient, jedenfalls aber nicht das gesamte Grundstück umspannt, um ein Ausbrechen von Pferden zu verhindern. Keine der Anlagen dienst daher der landwirtschaftlichen Nutzung. Ein anderer Privilegierungstatbestand wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Anlagen beurteilen sich bauplanungsrechtlich daher nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Danach ist eine Zulässigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Anlagen beeinträchtigen die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB). Dieser Begriff ist nicht vorrangig im optischen oder ästhetischen Sinne zu verstehen, sondern im funktionellen. Es ist nach der in dem Gebiet natürlichen und naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft zu fragen und zu prüfen, ob die betreffenden Anlagen dieser Nutzungsweise widersprechen und daher als der Landschaft wesensfremd anzusehen sind (vgl. BeckOK BauGB, 62. Ed., § 35, Rn. 87 f.; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 152. EL, § 35, Rn. 96). Dies findet seine Begründung in der Entscheidung des Gesetzgebers, den Außenbereich mit seinem Erholungswert für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen zu bewahren, und ihn daher insbesondere von Bebauung freizuhalten (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. U. v. 30.4.1969 – IV C 63.68; vgl. auch BayVGH, U. v. 13.12.2018 – 2 B 18.1797 – juris). Nicht erforderlich ist, dass die Anlagen an exponierter Lage stehen und vom Betrachter unmittelbar wahrgenommen werden können. Vorliegend sind die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt. Schon aus den in der Behördenakte befindlichen Lageplänen und Luftbildern ist ersichtlich, dass sich in der näheren Umgebung weit überwiegend Äcker und Wiesen befinden. Zu erkennen sind auch Hopfenfelder und südlich bzw. südöstlich angrenzend ein Waldstück und ein Weiher. Es handelt sich um eine typische vom Menschen geschaffene Kulturlandschaft, die sowohl einer landwirtschaftlichen und naturnahen Bewirtschaftung als auch der körperlichen und geistigen Erholung der Allgemeinheit in der freien Natur dient. Bebauung jedweder Art, gerade die streitgegenständlichen vereinzelt stehenden und ausschließlich der privaten Freizeitnutzung dienenden Gebäude, erscheint hier als Fremdkörper. Die Gebäude beeinträchtigen daneben Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB. Sie liegen im räumlichen Geltungsbereich Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet West (LSG-West). Die Errichtung baulicher Anlagen bedarf hier nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LSGVO der Erlaubnis, die nur zu erteilen ist, wenn das Vorhaben keine der in § 3 LSG-West genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Nach § 3 LSG-West sind Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 2 LSG-West genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen. Zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gilt oben Gesagtes, wobei im Landschaftsschutzgebiet die Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Schutz vor dem Eindringen einer wesensfremden Nutzung noch höher zu gewichten sind als im lediglich baurechtlich geschützten Außenbereich. Darüber hinaus hat die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt R1 eine fachliche Stellungnahme abgegeben, aus der insbesondere hervorgeht, dass es sich bei dem Grundstück um ein ursprünglich naturnahes Grundstück mit einem alten Kirsch- und Obstgarten auf einem Südhang, mit vielfältigen Heckenstrukturen und teilweise um ein nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG gesetzlich geschütztes arten- und strukturreiches Dauergrünland handelt, einen ökologisch äußerst wertvollen Biotopkomplex, der durch die baulichen Veränderungen massiv beeinträchtigt wird. Der Biotopkomplex am Südhang des … in … sei zwingend für die heimische Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensgemeinschaften unbeeinträchtigt zu erhalten. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese fachliche Stellungnahme in Zweifel zu ziehen, zumal der Klägervertreter das auch nicht getan hat. Er trug lediglich vor, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung jüngeren Datums als die streitgegenständlichen Anlagen sei, ihnen also zum Zeitpunkt der Errichtung nicht entgegengehalten werden konnte. Für die hier zu beantwortende Frage der (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit ist die Verordnung indes zu berücksichtigen. Das Landratsamt ist auch hinsichtlich der Gebäude Nr. 1, 3 und 4 zurecht davon ausgegangen, dass ihre Zulassung die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB hat den Zweck, eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für Bebauung und damit eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – juris; U. v. 3.6.1977 – 4 C 37.75 – BVerwGE 54, 73). Der Begriff ist nicht nur auf Wohn-, sondern auch auf andere Bebauung anwendbar, die mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden ist (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1976 – IV C 42.74; U. v. 12.3.1998 – 4 C 10.97). Vorliegend sind die streitgegenständlichen Gebäude so gestaltet, dass sie von Menschen betreten werden können und nach ihrer Ausstattung (Heizstelle, Terrasse, Lager) auch typischerweise mit dem – sogar längeren – Aufenthalt von Menschen verbunden sind. Ihr bloßes Vorhandensein, das den Anschein der Rechtmäßigkeit erweckt, birgt daher die Gefahr, dass eine im Außenbereich unzulässige Ansiedelung von Bauwerken zur reinen Freizeitnutzung sich verfestigt und darüber hinaus negative Vorbildwirkung entfaltet, sich also weitere Bauherren durch sie ermutigt fühlen könnten, ebenfalls im Außenbereich Anlagen zur Hobbynutzung zu errichten. d) Gegen die Ermessensausübung durch das Landratsamt bestehen keine Bedenken. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, gegen nicht bestandsgeschützte materiell baurechtswidrige Anlagen einzuschreiten, ohne dass es hierfür einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Da die Anlagen – wie dargestellt – nicht nachträglich genehmigungsfähig sind, und auch durch die Verpachtung an … oder sonst durch irgendeine naheliegende Maßnahme das Entstehen eines Privilegierungstatbestandes nicht möglich erscheint, können nicht auf andere, mildere Weise als durch die vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Auch die Störerauswahl begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Mangels eigener Regelungen zur Störerauswahl in der Bayerischen Bauordnung ist auf Art. 9 LStVG zurückzugreifen, wonach die Maßnahme sowohl gegen den Handlungsstörer (Art. 9 Abs. 1 LStVG) als auch gegen den Zustandsstörer (Art. 9 Abs. 2 LStVG) gerichtet werden kann. Der Kläger ist hinsichtlich der hier streitgegenständlichen baulichen Anlagen Nr. 1, 3 und 4 und hinsichtlich der Einfriedung nicht als Handlungsstörer anzusehen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass er diese selbst errichtet hat. Als Grundstückseigentümer sind er und die Klägerin aber jedenfalls Zustandsstörer. Dass lediglich der Kläger zur Beseitigung verpflichtet wurde (und die Klägerin nur zu deren Duldung) ist rechtmäßig. Kommen mehrere Störer in Betracht, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Sie darf sich vor dem Hintergrund des Prinzips der Effektivität der Gefahrenabwehr von Erwägungen wie der Wirksamkeit und Schnelligkeit des Eingreifens, der Leistungsfähigkeit, der Sach- und Ortsnähe oder anderen Kriterien leiten lassen (vgl. BayVGH, U. v. 10.1.2005 – 24 BV 04.456 – Rn. 45, juris). Dem wird der angegriffene Bescheid gerecht. Die Tatsache, dass der Kläger den o. g. Pachtvertrag abgeschlossen hat, konnte als Hinweis gewertet werden, dass er die Verwaltung des Grundstücks und damit die größere Sachnähe innehat und insofern eine an ihn gerichtete Anordnung schneller zum Erfolg führt. Nicht durchdringen können die Kläger mit dem Vortrag, ihr Grundstück sei willkürlich unter mehreren vergleichbaren Fällen und damit unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Willkürverbot in Art. 3 Abs. 1 GG herausgegriffen worden. Grundsätzlich kann vom Landratsamt nicht erwartet werden, den Landkreis vorsorglich großflächig nach baurechtswidrigen Zuständen abzusuchen. Es ist insofern unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, wenn es auf Anzeige Dritter hin – wie hier durch die Stadt … – rechtswidrige Zustände aufgreift. Der Vertreter des Beklagten gab zudem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass bei der nach der Anzeige veranlassten Ortseinsicht lediglich auf dem klägerischen Grundstück Tierhaltung – die Pferdehaltung zwischen Juli und Dezember 2022 – stattgefunden habe, was schon eine Vergleichbarkeit mit den anderen Grundstücken ausschließt. Zudem versicherte er, dass alle vom Klägervertreter benannten Grundstücke unter Beteiligung der entsprechenden Fachstellen im Landratsamt überprüft würden und man gegebenenfalls einschreiten werde. e) Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung stellt nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG auf ihre Bestandskraft ab, womit die allgemeine Voraussetzung der Vollstreckung gegeben ist. Auch ihre besonderen Voraussetzungen liegen vor. Zwangsgelder stellen nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG ein zulässiges Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Handlungspflicht (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) dar. Die angedrohten Zwangsgelder bewegen sich in ihrer Höhe in dem von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG bestimmten Rahmen und es ist nicht ersichtlich, dass damit das wirtschaftliche Interesse an der vorzunehmenden Handlung i.S.d. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG überschritten wird. Dies wurde auch nicht vorgetragen. Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinreichend bestimmt, da sie insbesondere zwischen der Beseitigung der einzelnen baulichen Anlagen differenziert. Auch die Erfüllungsfrist von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bescheids begegnet keinen Bedenken. 2. Die von der Klägerin angefochtene Duldungsanordnung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage – wie die Beseitigungsanordnung selbst – in Art. 76 Satz 1 BayBO. Da dessen Voraussetzungen für die Beseitigung der baulichen Anlagen vorliegen, durfte das Landratsamt auch die Klägerin zur Duldung der Beseitigung verpflichten, um ein etwaiges Vollzugshindernis zu beseitigen. Die Kläger sind beide Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Daher könnte die Klägerin – wenn sie öffentlich-rechtlich nicht zur Duldung verpflichtet wäre – der Beseitigung gegebenenfalls einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch entgegensetzen. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.