Urteil
AN 4 K 24.30418
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. A. Die Klage konnte aufgrund § 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) nach entsprechendem Hinweis ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 21. Dezember 2022 kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Nach Satz 2 der Vorschrift muss auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Die Regelung modifiziert die Systematik des § 101 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die betroffenen Verfahren und bezweckt die Verfahrenserleichterung und -beschleunigung. Ob im schriftlichen Verfahren zu entscheiden ist, steht in den von der Vorschrift erfassten Fällen im Ermessen des Gerichts (BT-Drs. 20/4327 v. 8.11.2022, S. 42). Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall nicht für erforderlich gehalten. Bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2024 (AN 4 S 24.30417) hat es keine ernstlichen Zweifel an dem von der Beklagten im Bescheid ausgesprochenen Offensichtlichkeitsurteil zum Ausdruck gebracht. Die darüber hinaus vom Kläger vor dem Bundesamt vorgebrachten Fluchtgründe sind einfach zu entscheiden und bedürfen vorliegend keiner mündlichen Verhandlung. Der anwaltliche Vertreter wurde vor der Entscheidung angehört, hatte schließlich auch ausreichend Zeit und die ansonsten auch zumutbare Möglichkeit eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch einfache Erklärung und ohne Angabe von Gründen zu verhindern. B. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2024 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 1 AslyG a. F. erfüllt. I. Grundlage für die Beurteilung der Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist die bisherige Fassung des § 30 Abs. 1 AsylG, die auch europarechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Gesetzgeber hat § 30 AsylG zwar mit Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, veröffentlicht am 26. Februar 2024) neu gefasst und die Änderung trat am 27. Februar 2024 in Kraft (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes, wonach es einen Tag nach Verkündung in Kraft tritt). Gleichzeitig wurde mit Art. 2 Nr. 16 des Gesetzes eine Übergangsvorschrift geschaffen, wonach auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung findet (§ 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG). II.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss über den einstweiligen Rechtsschutz vom 22. Januar 2024 Bezug genommen: „Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Antrags auf Asylanerkennung und des Antrags auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet (Ziffer 1 bis 3), die über § 34 Abs. 1 AsylG die Voraussetzung für die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung darstellt (vgl. oben). 1. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – d.h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) – offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag kann nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG), offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG hat. Kann das negative Offensichtlichkeitsurteil auch nur hinsichtlich eines Status nicht getroffen werden, ist der Asylantrag insgesamt nicht offensichtlich unbegründet (BeckOK AuslR/Heusch, 36. Ed. 1.1.2023, AsylG § 30 Rn. 9). Als offensichtlich unbegründet kann ein Asylantrag nur angesehen werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 27.2.1990 – 2 BvR 186/89 – NVwZ 1990, 854 – juris Rn. 14 zur Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 30 Rn. 3). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig, weil sich die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers geradezu aufdrängt. Insoweit folgt das Gericht der ausführlichen Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin (§ 77 Abs. 3 AsylG), welcher der Antragsteller im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nicht erheblich entgegengetreten ist, und nimmt wie folgt ergänzend Stellung: a) Die vorgetragenen allgemeinen Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit können offensichtlich keinen Anspruch aus § 3 AsylG begründen. Es ist obergerichtlich anerkannt, dass Kurden in der Türkei nicht gruppenverfolgt sind (vgl. ausführlich: VG Augsburg, U.v. 30.4.2019 – Au 6 K 17.33876, juris Rn. 35 ff; VG Augsburg, U.v. 1.9.2020 – Au 6 K 19.30565 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, B.v. 26.10.2018 – 9 ZB 18.32578 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 28.5.2018 – 3 A 120/18.A – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 29.7.2014 – 8 A 1678/13.A – juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 18 f.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Das Gericht folgt insbesondere auch der gefestigten Rechtsprechung, wonach der westliche Teil der Türkei eine zumutbare inländische Fluchtalternative für Kurden darstellt (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 9 ZB 12.30404; B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271). In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung in die West-Türkei ausgewandert, um einerseits Konflikten im Osten zu entkommen und andererseits bessere wirtschaftliche Möglichkeiten zu suchen. Dort wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, weshalb die Diskriminierung deutlich von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen abhängt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Stand: 29.6.2023, S. 177, 179). Mangels erheblichen entgegenstehenden Vortrages besteht kein Bedürfnis, die gefestigte Rechtsprechung in Frage zu stellen. Die vermeintlichen Diskriminierungen aufgrund seiner Eigenschaft als kurdischer Musiker bewegen sich offensichtlich im nicht flüchtlingsrelevanten Bereich und gehen von nichtstaatlichen Akteuren aus. b) Soweit der Antragsteller nunmehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorträgt, dass er bei einem Auftritt auf einer Hochzeit im August 2023 aufgrund einer Anzeige eines MHP- Angehörigen von der Polizei vernommen worden sei und ihm von Seiten der Polizei vorgehalten worden sei, dass seine Auftritte als eine separatistische Tätigkeit gewertet werden könnten, handelt es sich um eine offensichtliche Steigerung des Vortrages im Zuge der Anhörung beim Bundesamt, die der zuständige Einzelrichter als völlig unglaubhaft bewertet. Der Antragsteller hat im Zuge der Anhörung beim Bundesamt trotz mehrfacher Nachfragen von keinerlei Problemen mit türkischen Sicherheitsbehörden berichtet, sondern vielmehr pauschal darauf abgestellt, dass er von Türken diskriminiert worden sei (Bl. 107 ff. der digitalen Behördenakte). Im Anschluss an die Anhörung unterzeichnete er den „Kontrollbogen-Anhörung“, aus welchem hervorgeht, dass über die Anhörung eine Niederschrift verfasst und ihm rückübersetzt wurde. Ferner entspricht das Protokoll seinen heute gemachten Angaben, diese Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit (Bl. 110 der digitalen Behördenakten). Der insbesondere nach Erlass des Bescheides erfolgte Vortrag dient offensichtlich der Konstruktion eines individuellen staatlichen Interesses am Antragsteller und erweist sich daher als völlig unglaubhaft. Aber selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages erreicht die vermeintliche polizeiliche Vernehmung nicht ansatzweise die Schwelle einer flüchtlingserheblichen Verfolgungshandlung. Auf ein relevantes staatliches Verfolgungsinteresse kann aus der vom Antragsteller beschriebenen Vernehmung nicht ansatzweise geschlossen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei formelles Recht nicht eingehalten würde. Soweit der Polizist dem Antragsteller zu verstehen gegeben habe, dass ihm ein strafrechtliches Verfahren drohen könnte, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass es auch in der Türkei einem Staatsanwalt obliegt, eine Anklage zu erheben, über die letztlich ein Strafrichter entscheidet. b) Dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungshandlungen drohen, stellt sich im Ergebnis als offensichtlich nicht glaubhaft dar. Die dem Gericht zur Verfügung stehende Erkenntnislage genügt nicht für die Annahme, dass Kurden nunmehr allein wegen einer Asylantragstellung im Ausland die Gefahr drohen würde, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden (VG Köln, U.v. 12.2.2020 – 22 K 12609/17.A – juris Rn. 34). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Stand: 29.6.2023, S. 249). Zweifel an der Rechtsprechungs- und Erkenntnislage zur fehlenden Rückkehrgefährdung nach Asylantragstellung im Ausland bestehen für den zuständigen Einzelrichter nicht. Nachdem der Antragsteller wie oben dargestellt nicht im Ansatz ein glaubhaftes staatliches Interesse an seiner Person dargelegt hat, erscheint eine erniedrigende Behandlung im Zuge einer Überprüfung des Antragstellers bei der Einreise in die Türkei völlig lebensfremd. c) Weitere Umstände, die einen Anspruch aus § 3 oder § 4 AsylG begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich der rechtmäßigen Offensichtlichkeitsentscheidung im Hinblick auf die Ablehnung des subsidiären Schutzes wird auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen. Nachdem der Antragsteller keinerlei auch nur ansatzweise flüchtlingsrelevante Vorfälle vorgetragen hat, ist auch der von der Antragsgegnerin gewählte Umfang der Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.“ III. Nachdem der Kläger den Ausführungen des gerichtlichen Beschlusses im Eilverfahren nicht mehr entgegengetreten ist und eine Änderung der Sach- und Rechtslage zwischen der Entscheidung im Eilverfahren und der Entscheidung im Hauptsacheverfahren für das Gericht auch nicht anderweitig ersichtlich ist, erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil i. S. v. § 30 Abs. 1 AsylG a. F. auch im für die Hauptsache maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig, weil die geltend gemachten Fluchtgründe nicht asylrelevant sind. Soweit der Kläger im Zuge seiner Anhörungsrüge pauschal darauf abstellt, dass der Beschluss vom 22. Februar 2024 die im Eilverfahren dargestellten Gründe nicht in gebotenem Maße zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Für eine Änderung der Sach- und Rechtslage zwischen der Entscheidung im Eilverfahren und in der Hauptsache bestehen keinerlei erhebliche Anhaltspunkte. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 13. März 2024 Bezug genommen, mit welchem die Anhörungsrüge verworfen wurde: „Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht sowohl den Sachvortrag inklusive der eidesstattlichen Versicherung als auch die Rechtsauffassung des Antragstellers (S. 4 des Beschlusses) umfassend gewürdigt. Insbesondere hat es den im Eilverfahren erheblich gesteigerten Vortrag als völlig unglaubhaft bewertet und selbst bei Wahrunterstellung die offensichtlich fehlende Flüchtlingsrelevanz festgestellt (S. 7 des Beschlusses). Ferner hat es auch zur Tragfähigkeit des Umfanges der Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung Stellung bezogen (S. 8 des Beschlusses). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe konnte das Gericht nach § 77 Abs. 3 AsylG insoweit absehen, da es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides gefolgt ist und dies in dem angefochtenen Beschluss festgestellt hat (S. 6 des Beschlusses). Dass das Gericht dem Vorbringen des Antragstellers in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus dessen Sicht richtige Bedeutung beigemessen und entsprechende Folgerungen gezogen hat, begründet hingegen keine Gehörsverletzung. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann mit der Anhörungsrüge gerade nicht überprüft werden (vgl. BeckOK VwGO/Kaufmann, 53. Ed. 1.1.2020, VwGO § 152a Rn. 10 m.w.N.).“ C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).