Urteil
AN 4 K 022.2000
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Förderrichtlinie dient allein dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, was eine gerichtliche Auslegung ausschließt. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Regelung des Art. 32 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch auf Fristen in Verwaltungsvorschriften, an die die bearbeitende Behörde gebunden ist, entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht, soweit es sich bei der versäumten Frist um eine materielle Ausschlussfrist handelt. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung wird durch die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten ergänzt. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Förderrichtlinie dient allein dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, was eine gerichtliche Auslegung ausschließt. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Regelung des Art. 32 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch auf Fristen in Verwaltungsvorschriften, an die die bearbeitende Behörde gebunden ist, entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht, soweit es sich bei der versäumten Frist um eine materielle Ausschlussfrist handelt. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung wird durch die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten ergänzt. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 10. August 2022 sowie vom 30. August 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Antrag auf Verpflichtung zum Erlass eines Bewilligungsbescheides bzw. auf Neuverbescheidung hat keinen Erfolg (§ 113 Abs. 5 VwGO), da die Klägerin keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten hat, ihr die beantragten Förderleistungen zu gewähren bzw. ihren Antrag neu zu verbescheiden. 1.1. Dem Grundsatz nach gewährt alleine die Bereitstellung von Fördermitteln im Haushaltsplan in Verbindung mit der entsprechenden Förderrichtlinie in Form einer Verwaltungsvorschrift – im vorliegenden Fall die Richtlinien zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft vom 1. Juli 2014, Az. III/2-3541/191/3 (AllMBl. S. 376) in der Fassung vom 8. Juni 2021, Az.: 52-3541/191/11 (BayMBl. Nr. 428) (BRF) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) i.V.m. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) – keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung (vgl. hierzu auch die Präambel der BRF). Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Beachtung von Art. 3 GG und Art. 118 Abs. 1 BV gleichmäßig, im Einklang mit Art. 23 und Art. 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in der jeweiligen Richtlinie zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich bei der Kontrolle der Förderentscheidung auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Als entscheidend erweist sich insoweit, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine Förderrichtlinie nicht, wie Gesetze oder Rechtsverordnungen, gerichtlich ausgelegt werden; die Richtlinie dient vielmehr allein dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Auch die Ausgestaltung des zu beachtenden Förderverfahrens obliegt allein dem Zuwendungsgeber; ihm kommt auch insoweit die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu. Ausgangspunkt für die Frage, ob auf der Basis der entsprechenden Förderrichtlinie und auf der Grundlage von Art. 3 GG ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht, bildet daher die ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Die Handhabung der Förderrichtlinie muss stets Raum für die Berücksichtigung atypischer Besonderheiten eines Einzelfalles lassen. Verstößt die Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers gegen einschlägiges Recht, ist sie außer Betracht zu lassen (zu alledem BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 12 B 21.3169 – juris Rn. 31 m.w.N.). 1.2. Gemessen an dem vorstehend Dargelegten ist die vorliegend erfolgte Ablehnung der beantragten Zuwendung rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitgegenständliche Entscheidung orientierte sich rechtsfehlerfrei an der maßgeblichen Förderrichtlinie BRF und der sich daran ausrichtenden Behördenpraxis. Es wurden keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass der Beklagte die klägerseits beantragte Zuwendung unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz abgelehnt hat. Vielmehr wäre eine ausnahmsweise Gewährung trotz Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen gleichheitswidrig und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles ist nicht erkennbar. a) Gemäß Nr. 3.2 AVG müssen Anträge auf Zuwendungen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen nach Maßgabe der Förderrichtlinien, sonstiger für die Bewilligung geltender Verwaltungsanweisungen und nach den Verhältnissen im Einzelfall zu belegen. Nach Nr. 1.2 AVG ist eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, unzulässig. Gemäß Nr. 12.2 BRF werden unvollständig ausgefüllte Anträge sowie Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht vollzählig beigelegt sind, von der Regierung in der Regel abgelehnt, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragseingang bei der Regierung vervollständigt. Dabei bedeutet „in der Regel“, dass das Ermessen der Bewilligungsbehörde dahingehend eingeschränkt wird, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Regelfall eine Ablehnung vorzunehmen und (nur) im Ausnahmefall (z.B. bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts) hiervon abzuweichen. Vorliegend waren die für die Prüfung der Förderfähigkeit des inmitten stehenden Vorhabens erforderlichen Unterlagen unvollständig. Sie wurden vom Beklagten (mehrfach) nachgefordert, jedoch trotz angemessener Frist nicht vorgelegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts sind nicht gegeben. Insoweit ist zu beachten, dass das gewählte Förderinstrument zwar, wie aus der Nummer 2.1.4 BRF folgt, der Schaffung neuer (sowie zusätzlich der Sicherung bestehender) Arbeitsplätze dient. Hierin erschöpft sich seine Zweckbestimmung indes nicht. Gleichrangig sind daneben die in der Nummer 1 Sätze 1 und 3 BRF zum Ausdruck gebrachten regional- und strukturpolitischen Zielsetzungen sowie allgemein das Anliegen der Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft (Nummer 1 Satz 2 BRF). Vor allem aber zeigt die Nummer 2.1 BRF, dass es dem Richtliniengeber nicht um die bloße Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen unabhängig davon zu tun ist, welches Wirtschaftssubjekt in diesem Sinn tätig wird. Diese Bestimmung macht die Förderfähigkeit vielmehr davon abhängig, dass das Investitionsvorhaben eines kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl EU Nr. L 214 S. 3) inmitten steht. Die Tatsache, dass nach der Nummer 4.2 Satz 4 BRF Unternehmen, bei denen die mögliche Bezuschussung angesichts ihrer eigenen Finanzkraft wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt, im Regelfall von der Förderung ausgeschlossen sind, bestätigt zusätzlich, dass diese Richtlinie in maßgeblicher Hinsicht auch eine mittelstandspolitische Zwecksetzung verfolgt. Die in der Nummer 4.2 Satz 2 und 3 BRF getroffenen Regelungen zeigen ebenfalls, dass die Förderfähigkeit wesentlich von „subjektiven“, die Beschaffenheit des antragstellenden Unternehmens betreffenden Merkmalen abhängt. Denn der Bewerber um eine Zuwendung nach dieser Richtlinie hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder nicht subventionierte Fremdmittel einzusetzen (vgl. zu alledem BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 22 ZB 18.1098 – juris Rn. 21ff.) Dementsprechend sind insbesondere die Angaben und Vorlage der auszufüllenden Vordrucke zur Überprüfung eines kleinen bzw. mittleren Unternehmens sowie die angeforderten Unterlagen auch der verbundenen Unternehmen für die Jahre 2019 bis 2021 notwendig, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 2.1 BRF i.V.m. Art. 17 Nr. 1 AGVO und dem Anhang „KMU Definition“ prüfen zu können. In diesem Zusammenhang steht auch die Forderung unter anderem nach Vorlage der Angaben zu den beiden Gesellschaftern, zur Höhe der Beteiligungen und der Herkunft der Eigenmittel. Die vorliegend mehrfach übermittelte KMU-Erklärung nebst KMU-Anlage ist unvollständig. Die Klägerin übermittelte lediglich im August 2021 eine KMU-Anlage mit Angaben zu den Jahren 2019 und 2020. Im Hinblick auf den mehrfach in erheblichem Maße geänderten Förderantrag in der zuletzt maßgeblichen Fassung vom 12. Juli 2022 (Bl. 825ff. d.A.) wäre insoweit jedenfalls eine Aktualisierung bzw. Vervollständigung auch für das Jahr 2021 erforderlich gewesen. Die KMU-Anlage wurde trotz mehrfacher Aufforderung gleichwohl im Nachgang stets komplett unausgefüllt übermittelt. Auch die Herkunft der Eigenmittel blieb bis zuletzt unklar; der insoweit übermittelte Kontoauszug war insoweit unbehelflich. Des Weiteren dient auch die – vorliegend nicht vollständig erfolgte – Vorlage von (jeweils rechtswirksam unterschriebenen) Jahresabschlüssen aller beteiligten Unternehmen für die Jahre 2019 bis 2021 sowie von Jahresüberschüssen aller beteiligten Firmen für die gleichen Jahre der Überprüfung der Einstufung der Klägerin als KMU als auch beispielsweise der Klärung von Nr. 9.4 BRF. Der angeforderte Businessplan mit ausführlicher Beschreibung des Vorhabens – etwa unter Eingehen auf die Markt- und Wettbewerbssituation, Marketing- und Vertriebsstruktur, zur Umsetzung erforderliche Personal- und Organisationsstruktur, schlüssige Beschreibung des angestrebten überregionalen Absatzes sowie das tragfähiges Gesamtfinanzierungskonzept – dient der Prüfung der Voraussetzungen nach Nr. 6 BRF („Förderfähige Ausgaben“) i.V.m. Art. 6 („Anreizeffekt“) und Art. 17 („Investitionsbeihilfen für KMU“) AGVO. Dem genügen der klägerseits übermittelte halbseitige „Businessplan“ sowie die einseitige Erläuterung über Unternehmensgegenstand und Beteiligungen von … und … nicht im Ansatz. Ob diese Angaben von der Hausbank der Klägerin als ausreichend erachtet wurden, ist für den hier zu entscheidenden Fall indes völlig unerheblich. In diesem Zusammenhang müssen ferner ein übereinstimmender Kostenund Finanzierungsplan sowie die Übereinstimmung der Kostenaufstellung mit den Angaben im Förderantrag gegeben sein. Hieran fehlt es vorliegend. So sind in der Kostenübersicht weniger Kosten aufgelistet als beantragt. Ferner stimmen der Kosten- und Finanzierungsplan betragsmäßig nicht überein. Auch mangelt es an einem vollständigen Nachweis der Kosten; die in dem Förderantrag angegebenen baulichen Kosten wurden nur teilweise durch Rechnungen und Angebote nachgewiesen. Die Frage nach neuen Arbeitsplätzen beruht auf Nrn. 4.2 und 6.1.5 BRF i.V.m. Art. 17 Nr. 2 b, Nr. 5 AGVO. Insoweit machte die Klägerin in den immer wieder aktualisierten Antragsformularen teilweise sehr divergierende Angaben zur Anzahl der vorhandenen und neuzuschaffenden Arbeitsplätze. Während die Klägerin in dem Antragsformular zuletzt angab, dass 0 Arbeitsplätze vorhanden seien, erklärte sie in der einseitigen Erläuterung über Unternehmensgegenstand und Beteiligungen, dass sie seit Januar 2021 über einen Mitarbeiter verfüge. Auch weist der klägerische Erstellungsbericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt auf. Unter anderem in Bezug auf das zu prüfende Vorliegen förderfähiger Ausgaben gemäß Nr. 6 BRF i.V.m. Art. 17 AGVO ist des Weiteren die Vorlage von Planunterlagen unter nachvollziehbarer Darstellung der Fremdvermietungen, Gemeinschaftsflächen und nicht förderfähige Bereiche notwendig. Die handschriftlichen und überdies unvollständigen Notizen der Klägerin insoweit genügen dem nicht. Auch stimmt die Gesamtflächenberechnung nicht mit den Planunterlagen überein. Mithin waren die nachgeforderten Unterlagen für die Entscheidung erforderlich und keinesfalls willkürlich verlangt worden. Gegen die Nachforderung der Unterlagen hat die Klägerin indes auch keine Einwände erhoben. Die erforderlichen Unterlagen wurden seitens des Beklagten ferner mehrfach unter angemessener Fristsetzung nachgefordert und trotz mehrmaliger Fristverlängerungen und Fristerinnerungen nicht vervollständigt. Zwischen Antragseingang und Verbescheidung vergingen fast 12 Monate. Die immer wieder gewährten Fristen können in der Gesamtschau aller Umstände, auch in Anbetracht der fehlenden Angaben von Gründen für die Versäumung, keinesfalls als unangemessen kurz angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen über die der Klägerin gewährten Fristen hinausgehende Vorlagefristen gewährt hat oder grundsätzlich von der Möglichkeit in Nr. 12.2 BRF keinen Gebrauch macht, bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen. Des Weiteren ist ein atypischer Fall erkennbar nicht gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn der Sachverhalt erheblich vom vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt bzw. wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände, die einer Förderentscheidung zugrunde liegen, signifikant abweicht. b) Darüber hinaus hat der Beklagte den Antrag der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung abgelehnt, dass die inmitten stehende Maßnahme bereits vor Antragstellung begonnen wurde. aa) Gegen Art. 23 BayHO wird verstoßen, wenn Zuwendungen einem Empfänger gewährt werden, der zeigt, dass er das staatliche Interesse an der Zweckerfüllung auch befriedigen, mithin sein an sich förderfähiges Vorhaben verwirklichen würde, ohne dass ihm hierfür staatliche Zuwendungen gewährt würden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 18). Diesem förderrechtlichen Grundsatz dient es auch, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn der staatlichen Zustimmung bedarf, damit der Staat auf die Ausgestaltung des Vorhabens noch Einfluss nehmen und so das Erreichen des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherstellen kann. Bei einem Maßnahmebeginn vor der Prüfung der Maßnahme wäre ein solcher Einfluss nicht mehr möglich. Dementsprechend bestimmt Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Gemäß Nr. 9.1 BRF müssen Anträge vor Beginn des Vorhabens bei der Regierung gestellt werden. Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Gemäß Nrn. 1.3 und 1.3.1 AVG dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die bei Stellung des Antrags auf Gewährung der Zuwendung (siehe Nr. 3.1) noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragsvorbereitung und -erstellung) dienen. Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die Beweislast, dass im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Baumaßnahme begonnen wurde, trägt dabei der Antragsteller. Dies zeigen auch die „positiven“ Formulierungen der BRF und AVG (VG Ansbach, U.v. 18.3.2022 – AN 2 K 20.01650 – juris Rn. 34). bb) Vorliegend scheidet auf Grundlage der Förderrichtlinien in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz bzw. der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten eine Förderung aus, da aufgrund materieller Beweislast davon auszugehen ist, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung einen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen hat. Als Stichtag anzunehmen ist hier – trotz des in weiten Teilen unvollständigen Antragformulars sowie der zahlreichen, grundlegenden Änderungen (hinsichtlich des Durchführungszeitraums, der Anzahl der Arbeitsplätze etc.), welches unter Umständen als neuer Antrag ausgelegt werden könnten – zugunsten der Klägerin der 18. August 2021, an welchem ausweislich des Eingangsstempels auf dem unfrankierten Briefumschlag der streitgegenständliche Antrag erstmalig bei dem Beklagten eingegangen ist. Das klägerseits auf dem Antragsformular eingetragene Datum ist entgegen dem Vortrag der Klägerseite insoweit völlig irrelevant und ohne jeglichen Beweiswert. Die Klägerin konnte nicht ansatzweise darlegen, dass der Antrag bereits vor dem 18. August 2021 bei dem Beklagten eingegangen ist. Die Klägerin hat das entsprechende Datum im Kern lediglich bestritten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 (Auftragsbestätigung 0164/21) bestätigte die Firma … der Klägerin den Auftrag für den Neubau einer Halle (Gesamtsumme 660.000,00 EUR). Selbst wenn man entgegen diesem ausdrücklichen Schreiben die handschriftliche Ergänzung seitens der Klägerin „Auftrag wird angenommen“ nebst Stempel sowie das handschriftlich auf den 1. August 2021 korrigierte Datum heranziehen würde (Bl. 876 d.A.), wäre ein Vertragsschluss vor dem 18. August 2021 erfolgt. Weshalb eine weitere identische Auftragsbestätigung auf den 1. September 2021 datiert wurde, erschließt sich der Kammer nicht. Auch dass der Vertrag erst mit der handschriftlichen Ergänzung vom 16. Oktober 2021 zustande gekommen sein soll, erscheint nicht ansatzweise nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass seitens der Firma … am 17. August 2021 bzw. am 1. September 2021 (welches Rechnungsdatum insoweit stimmt, ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren letztlich unerheblich) die 1. Abschlagsrechnung (* …*) sowie am 11. Oktober 2021 die 2. Abschlagsrechnung (* …*) ausgestellt wurden. Bei den nachträglichen Änderungen, welche zu einem Mehrpreis geführt haben, handelt es sich indes vielmehr um einen Nachtrag in Form einer vertraglichen Ergänzung bzw. Anpassung zu dem bereits bestehenden Auftragsverhältnis. Entsprechend erstellte die Firma … am 6. Oktober 2021 einen Nachtrag über die Mehrkosten in Höhe von 47.734,40 EUR. Im Übrigen widerspricht sich die Klägerseite selbst, indem mit Schreiben der Klägervertretung vom 8. September 2022 vorgetragen wird, dass der Vertrag im Oktober 2021 geschlossen worden sei, während im Schriftsatz vom 12. September 2022 ausgeführt wird, dass der Vertrag im September 2021 geschlossen worden sei. Und schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die 1. Abschlagsrechnung den Leistungszeitraum August 2021 benennt. Auf die Frage, ob der Vertrag mit der Firma … über die Lieferung und Montage einer Aufzugsanlage für das Bürogebäude gemäß der bis zuletzt insoweit nicht geänderten Rechnung vom 24. Januar 2022 (Bl. 693 d.A.) am 6. Juli 2021 oder erst am 1. September 2021 geschlossen wurde, kommt es demnach nicht mehr an. Entgegen dem klägerischen Vorbringen kommt im Hinblick auf die zwei separaten Bauten (Halle und Bürogebäude) eine Aufspaltung des vorliegend einheitlich zu betrachtenden Fördervorhabens nicht in Betracht. Das inmitten stehende Vorhaben „Erweiterung und Verlagerung des Betriebsstandortes“ umfasst erkennbar sowohl die Halle als auch das unmittelbar daneben befindliche Bürogebäude. Es handelt sich gerade nicht um zwei eigenständige Fördervorhaben. Aufgrund des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs betrifft die Beauftragung der Firma … entgegen dem klägerischen Vorbringen mithin nicht lediglich ein vermeintlich eigenständiges Vorhaben „Neubau einer Lagerhalle“. Dafür spricht letztlich auch, dass gemäß der Angaben der Klägerin über die auf dem Dach der Lagerhalle befindliche Photovoltaikanlage auch das komplette Bürogebäude beheizt und mit Strom versorgt werden soll (Bl. 831 d.A.). Im Übrigen sehen weder die BRF noch die AVG eine derartige Einschränkung im Hinblick auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn vor. Ohne dass es hieraus noch ankäme, ist im Übrigen auffällig, dass zu zahlreichen Rechnungen keine Verträge oder Auftragsbestätigungen vorgelegt wurden, darunter unter anderem die Rechnung der Firma … vom 12. November 2021 betreffend die über das bloße Herrichten des Grundstückes hinausgehenden Arbeiten im Leistungszeitraum 2. September 2021 bis 1. Oktober 2021 (Bl. 769 d.A.). 2. Auch der Antrag auf Verpflichtung zur Gewährung einer Fristverlängerung bzw. auf Neuverbescheidung hat keinen Erfolg (§ 113 Abs. 5 VwGO), da die Klägerin keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten hat, ihr die beantragte Fristverlängerung zu gewähren bzw. ihren Antrag neu zu verbescheiden. Im Hinblick auf den Erlass des Bescheides am 10. August 2022 noch vor Ablauf der mit Schreiben des Beklagten vom 1. August 2022 bis zum 12. August 2022 gewährten Frist war der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2.1. Gemäß Art. 32 Abs. 1 und 2 BayVwVfG ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. 2.2. Zu der Frage, ob auf durch Verwaltungsvorschriften festgelegte Fristen trotz des eindeutigen Wortlautes des Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG („gesetzliche Frist“) in analoger Anwendung die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt zur Anwendung kommen (z.B. ausdrücklich offen gelassen BayVGH, B.v. 17.12.2009 – 3 CE 09.2494 – juris Rn. 37), führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juli 2022 (12 B 21.3169 – juris Rn. 52) Folgendes aus: „Zwar bezieht sich die Regelung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zunächst nur auf gesetzliche Fristen; sie ist aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch auf Fristen in Verwaltungsvorschriften, an die die bearbeitende Behörde gebunden ist, entsprechend anzuwenden […]. Handelt es sich bei einer versäumten Antragsfrist der Sache nach um eine materielle Ausschlussfrist, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar grundsätzlich nach Art. 32 Abs. 5 BayVwVfG nicht in Betracht.“ Fraglich ist in dem inmitten stehenden Fall jedoch bereits das Vorliegen eines „Hindernisses“ im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Als weggefallenes Hindernis käme allenfalls ein Anhörungs- oder Beratungsfehler in Betracht. a) In Fällen der Nichtgewährung der Billigkeitsleistung muss eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht erfolgen. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist hinsichtlich der Versagung der von der Klägerin begehrten Leistung nicht eröffnet, weil lediglich der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, welcher erst eine Rechtsposition gewähren soll. Art. 28 BayVwVfG gilt nach dem Wortlaut ausdrücklich nur für Verwaltungsakte, die in Rechte eines Beteiligten eingreifen. Die Ablehnung einer beantragten Förderung ist kein solcher Verwaltungsakt, der in die Rechte des Klägers eingreift, da er keine diesen durch Eingriff in den vorhandenen Rechtskreis belastende Regelung enthält, sondern stattdessen lediglich eine zusätzliche Begünstigung ablehnt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 14.10.1982 – 3 C 46/81 – juris Rn. 35; BayVGH B.v. 31.5.2019 – 10 ZB 19.613 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 22). Sofern man zugunsten der Klägerin annehmen wollen würde, dass der Beklagte durch die gleichwohl erfolgte, weitere Anhörung bei der Klägerin das Vertrauen erweckt haben könnte, dass er bis zu der genannten Frist den Förderantrag nicht verbescheidet, ist auszuführen, dass selbst im Rahmen einer gemäß Art. 28 BayVwVfG vorzunehmenden Anhörung eine Verbescheidung vor dem gewährten Fristende möglich ist, wenn – wie hier mit Blick auf das Verhalten der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, auch zuletzt mit ihren E-Mails vom 8. August 2022 sowie vom 10. August 2022 – anzunehmen ist, dass nach einer erfolgten Rückmeldung nichts mehr weiter zu erwarten ist (BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 11 ZB 22.1446 – juris Rn. 17). Beachtlich ist insoweit auch, dass der Bescheid vom 10. August 2022 erst am Folgetag zur Post gegeben wurde und bis zu dem gewährten Fristende am 12. August 2022 keine weiteren Unterlagen bei dem Beklagten eingegangen sind. Im Hinblick auf die Unvollständigkeit der Unterlagen wurde die Klägerin indes bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2022 angehört. Die erneute Anhörung betraf den vorzeitigen Maßnahmebeginn als weiteren Ablehnungsgrund für die beantragte Förderung. Im Hinblick auf die insoweit eindeutigen Unterlagen wäre kein weiterer Vortrag denkbar gewesen, welcher objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde insoweit noch zu beeinflussen. b) Der Beklagte hat auch nicht gegen die ihm gemäß Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG (i.V.m. BRF und AVG) obliegende Auskunfts- und Beratungspflicht verstoßen. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten am Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten, Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Art und Umfang der von der Behörde einem Verfahrensbeteiligten zu leistenden Beratung sind nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Zwar erfasst die Auskunfts- und Beratungspflicht keine generelle Pflicht dahingehend, einen Antragsteller ohne gegebenen Anlass über den drohenden Ablauf einer Frist aufgrund fehlender Unterlagen hinzuweisen bzw. die Abgabe entsprechender Unterlagen anzuregen. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn ein Antragsteller sich explizit bei der Behörde nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und so einen konkreten Anlass für eine entsprechende Beratung und Auskunftserteilung der Behörde setzt. Hier obliegt es dem um Auskunft ersuchten Bediensteten, sollten Unterlagen fehlen und der Ablauf einer Frist drohen, dem Antragsteller einen entsprechenden Hinweis zu erteilen und ihn damit bei der fristgerechten Antragstellung zu unterstützen. Der antragstellende Bürger soll gerade nicht „sehenden Auges“ seines Rechtes verlustig gehen. Führt die unvollständige oder unzutreffende Auskunft der Behörde auf eine Sachstandsanfrage zur Fristversäumnis, ist dem Antragsteller nach Art. 32 BayVwVfG gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. zu alledem BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 31f.) Vorliegend hat der Beklagte ausweislich der Behördenakte mit mehreren, teilweise ausführlichen E-Mails, der Übermittlung von Listen und Vordrucken sowie überdies auch telefonisch die Klägerin ganz erkennbar und letztlich über das Erforderliche hinausgehend immer wieder unterstützend beraten. Es erscheint glaubhaft, wenn der Beklagte vorträgt, dass in dem hier zu entscheidenden Fall letztlich sogar mehr Aufwand als in anderen Verfahren betrieben worden und insoweit zugunsten der Klägerin eine Ungleichbehandlung erfolgt sei. Darüber hinaus erweist sich der klägerische Vortrag hierzu als widersprüchlich. Einerseits wurde in der mündlichen Verhandlung von … ausgeführt, dass der Beklagte nicht hilfsbereit gewesen sei. Andererseits wurde vorgetragen, dass der zuständige Sachbearbeiter die Anlage zur KMU-Erklärung gemeinsam mit ihr am Telefon durchgegangen sei. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG keine umfassende (Rechts-)Beratungspflicht, wie sie die Klägerin hier begehrt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AGO (Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern), wonach den Bürgern soweit wie möglich Rat und Hilfe zu gewähren ist und sie bei der Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu unterstützen und über Zuständigkeiten, notwendige Unterlagen oder Möglichkeiten zur Gestaltung und Beschleunigung des Verfahrens zu informieren sind. Indes verpflichtet auch der Untersuchungsgrundsatz gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG die Behörde nicht zu einem unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand (BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 8 ZB 12.326 – juris). Ergänzt wird die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung durch die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG). Die Behörde ist deshalb, soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht gehalten, von sich aus allen sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten nachzugehen. Dies gilt insbesondere in Verfahren zur Gewährung freiwilliger Maßnahmen wie dem vorliegenden. Letztlich ist die Klägerin ihren eigenen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, indem sie trotz mehrfacher Aufforderungen erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat. Es hat den Anschein, dass die Klägerin mit dem inmitten stehenden Förderverfahren überfordert war und insoweit dieses von Anfang an hätte professionell begleiten lassen sollen. Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.