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Urteil

AN 4 K 23.2334

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 23. August 2023 in Ziffer 3 wie folgt abzuändern: Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters für das Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung der Notwendigkeit der Beiziehung eines Anwalts im Vorverfahren, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Der Antrag ist offenkundig so zu verstehen und auszulegen (§ 88 VwGO), dass er sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2023 und nicht gegen den Ausgangsbescheid vom 23. Mai 2023 richtet. Insoweit handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, wie sich aus dem Klagebegehren ergibt, das sich sachlich auf die Feststellung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren bezieht. Über diese konnte denknotwendigerweise erst im Widerspruchsbescheid eine Aussage getroffen werden. Nicht anders hatte im Übrigen auch die Beklagte das klägerische Begehren verstanden, die sich ausdrücklich auf den Bescheid vom 23. August 2023 bezieht. Die Klage gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2023 findet als Verpflichtungsklage statt. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren durch die Behörde ausdrücklich für notwendig erklärt wurde, Art. 80 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1987 – 7 C 83/84 – Rn. 7; Fabisch in Giehl/Adolph, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 51. AL Stand: September 2023, Art. 80 BayVwVfG Rn. 108). Die Klage richtet sich vorliegend allein gegen die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids einschließlich der nach § 80 VwVfG getroffenen Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters. Dementsprechend war über diese Kosten auch nicht im Rahmen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu entscheiden, da sich an die materielle Rechtsfrage kein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2021 – 4 C 3.20 – Rn. 19). Für das klägerische Recht auf effektiven Rechtsschutz ist dabei geboten, die im Raum stehende Streitfrage selbständig zu behandeln. 2. Die Frage der Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts richtet sich vorliegend nach Art. 80 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Die Verwaltung der Realsteuern, zu denen die Grundsteuer gehört (§ 3 Abs. 2 AO), obliegt den Gemeinden (Art. 18 KAG). § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung klammert bewusst das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren aus, so dass das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, wenn auch unter entsprechender Anwendung der §§ 355 ff. AO, stattfindet (Gersch in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 1 Rn. 11; Krumm/Paeßens, GrStG, 1. Aufl. 2022, Grundlagen Rn. 60). Die Erstattung von Kosten im gerichtlichen Vorverfahren regelt Art. 80 BayVwVfG. Nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gehören zu den erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen dessen, der den Widerspruch eingelegt hat. Nach Satz 3 sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nur dann notwendige Aufwendungen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit handelt es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung (Fabisch in Giehl/Adolph, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 51. AL Stand: September 2023, Art. 80 BayVwVfG Rn. 108) Ob die Frage der Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war, muss aus der Sicht eines verständigen Beteiligten beurteilt werden. Auf objektive Maßstäbe, die einer rechts- und sachkundigen Person zur Verfügung stehen, kommt es nicht an. Die Anforderungen an die Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit des Beteiligten dürfen nicht überspannt werden. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Fabisch in Giehl/Adolph, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 46. AL Stand: November 2019, Art. 80 BayVwVfG Rn. 126 unter Bezug auf VG Ansbach, U.v. 19.1.2021 – AN 1 K 20.1565). Bei Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben ist die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters regelmäßig geboten, weil in ihnen typischerweise schwierige Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute Person übersehen und zuverlässig beantworten kann (BVerwG, U.v. 15.2.1991 – 8 C 83/88 – Rn. 15). 3. Auf Basis dessen hat der Kläger vorliegend einen Anspruch auf die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters für das Widerspruchsverfahren. Zwar ergibt sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters nicht schon auf Grundlage einer möglichen Sprachbarriere. Entsprechenden Überlegungen liegen im Verwaltungsverfahren vor dem Hintergrund der Wertung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG grundsätzlich in der Risikosphäre des Widerspruchsführers. Auch scheint der Sachverhalt vorliegend nicht übermäßig kompliziert, denn eine Grundsteuer fällt denknotwendigerweise nur dann an, wenn tatsächlich Grundbesitz erworben wurde. Vorliegend war der Fall jedoch so, dass ein einfacher Hinweis auf den Sachverhalt nicht genügte, um den Streit aus der Welt zu schaffen. Vielmehr wurden im Widerspruchsbescheid zu Unrecht die Kosten des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht und ferner beabsichtigte auch das Finanzamt … die Zwangsvollstreckung der Grunderwerbssteuern. In der Gesamtschau handelt es sich bei einem wegen Geschäftsunfähigkeit nicht vollzogenen Kaufvertrag um einen ungewöhnlichen Vorgang, mit einer Vielzahl beteiligter Behörden (Finanzamt und Gemeinde) und zu differenzierenden Sachverhalten (Grunderwerbssteuer, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer). Anders als bei der ursprünglichen Veranlagung zu Grund- und Grunderwerbsteuer, herrschte im Fall der Rückgängigmachung der Kaufverpflichtung kein vergleichbarer Automatismus, wie er sich zuvor nach der Mitteilung über den Kaufvertrag ergeben hatte. Und weiter ist auch der Zeitfaktor zu sehen, wonach der Kläger mit dem drohenden Ablauf der Monatsfrist Widerspruch erheben musste, um seine Rechte zu wahren. Vor diesem Hintergrund war aus Sicht eines verständigen Beteiligten die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters für das Widerspruchsverfahren notwendig. Ferner und schließlich ist auch die Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheids selbst bei einem verständigen Beteiligten nicht ohne weiteres bekannt. Etwas anderes hätte sich vielleicht dann ergeben, wenn die Beklagte einen entsprechenden Zwischenhinweis gegeben hätte, wonach die Grundsteuer automatisch geändert werde, wenn der entsprechende Grundsteuermessbescheid geändert werde. 4. Damit war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.