Urteil
AN 17 K 23.31551
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2023 wird hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs in Ziffern 1 bis 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu fünf Sechstel, die Beklagte zu einem Sechstel. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klage ist insgesamt zulässig, aber überwiegend unbegründet und insoweit abzuweisen. Hinsichtlich der Qualifizierung der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet, ist die Klage begründet; der Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2023 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, er ist deshalb in Ziffern 1 bis 3 insoweit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht im Ergebnis kein Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (vgl. Ausführungen unter 2.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. 3.) zu. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet war jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (vgl. 4.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen für den Kläger nicht vor (vgl. 5.), die Abschiebungsandrohung ist, soweit sie sich aufgrund der gerichtlichen Eilentscheidung nicht ohnehin erledigt hat, rechtmäßig (vgl. 6.), ebenso die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. 7.). 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht binnen Wochenfrist nach Bescheidsbekanntgabe (§§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) erhoben worden. Mit der Klage soll hilfsweise für den Fall, dass mit der vollständigen Aufhebung nicht durchgedrungen wird und ein asylrechtlicher Status nicht erstritten wird, auch die Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils in Ziffern 1 bis 3 des Bundesamtsbescheides, erreicht werden (vgl. ebenso VG Gelsenkirchen, U.v. 8.2.2023 – 6a K 5273/11.A – juris Rn. 17). Die Klage ist auch insoweit zulässig. Ihr fehlt diesbezüglich nicht das Rechtschutzbedürfnis. An der Aufhebung nur des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts besteht nämlich aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein rechtliches Interesse. Bei einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 6 AsylG (a.F.) besteht nämlich eine Titelsperre; dem Ausländer darf gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel nur bei vorheriger Ausreise aus dem Bundesgebiet erteilt werden, was eine Verschlechterung seiner ausländerrechtlichen Position gegenüber einem Asylbewerber darstellt, dessen Asylantrag nur als „einfach“ unbegründet abgelehnt worden ist (ebenso VG Gelsenkirchen, U.v. 8.2.2023 – 6a K 5273/11.A – juris Rn. 17; VG Bremen, U.v. 30.5.2023 – 2 K 2825/19 – juris Rn. 22; VG Würzburg, U.v. 1.2.2021 – W 8 K 20.30995 – juris Rn. 58, anders wohl bei Offensichtlichkeitsbescheiden nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 a.F. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 25.7.2019 – 2 L 57/18 – juris Rn. 10; VG Gießen, U.v. 29.11.2023 – 1 K 1042/20.Gl.A. – juris Rn. 22). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Asylanerkennung. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jeweils näher definiert in § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob die verfolgte Person tatsächlich die Merkmale, aufgrund derer sie verfolgt wird, aufweist oder ihr die Merkmale vom Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend ist, das eine Person in vergleichbarer Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlungen in Sinn des Abs. 1 sind nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, anzusehen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ergänzende Regelungen ergeben sich für die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3c AsylG und zu den Akteuren, die Schutz bieten können, aus § 3d AsylG. Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Gastland in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171). Dies zu Grunde gelegt ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdung droht. a) Eine Vorverfolgung im o.g. Sinne hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Aus seinen Angaben ergibt sich eine solche nicht. Der Kläger hat sowohl beim Bundesamt, als auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht nur sehr unsubstantiierte und vage Angaben gemacht, wobei seine Begründung des Asylbegehrens im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren auch nicht identisch war, sondern gänzlich unterschiedliche Schwerpunkte hatte. Während der Kläger beim Bundesamt (und auch bei der polizeilichen Vernehmung zuvor) seine Angst vor Verfolgung nur darauf stützte, dass die kubanischen Behörden annähmen, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, und er Einträge bei F. getätigt habe, die die Staatssicherheit entdeckt habe, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst, d.h. von sich aus, nur an, dass er unter Beobachtung gestanden habe und er dies auf die Unterstützung des Projekts Varela im Jahr 2008 zurückführe, wozu er in der mündlichen Verhandlung auch neu ein Bestätigungs- bzw. Beglückwünschungsschreiben von September 2008 vorgelegte. Ein solches Projekt hat der Kläger beim Bundesamt nicht erwähnt. Es überzeugt auch die Begründung für sein spätes Vorbringen, dass es vieles zu berichten gegeben habe und er beim Bundesamt nicht alles habe erwähnen können, nicht. Wenn dies tatsächlich der (Haupt-)Grund seiner Angst und damit die Motivation seiner Ausreise gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies beim Bundesamt auf jeden Fall nennt. Die Umstände bzw. Begründung zur Vorlage des Bestätigungsschreibens erst in der mündlichen Verhandlung, werfen ebenfalls erhebliche Zweifel auf. Dass seine Ex-Ehefrau, mit der er sich wieder gut verstehe, aus den USA, wo diese Asyl erhalten habe, nach Kuba zurückgekehrt sei, um für den Kläger Dokumente in der Wohnung zu holen und ihm zu schicken, ist höchst unglaubwürdig und wirft vielfache Fragen auf. Die Rückkehr in das Verfolgerland dürfte auch für Asylberechtigte in den USA bei Kenntniserlangung der Asylbehörden zu großen Schwierigkeiten für den Rückkehrer führen. Dass eine derartige Leistung die geschiedene Ehefrau erbringt, erscheint höchst unwahrscheinlich. Nach der Auswanderung beider (ehemaliger) Ehepartner bzw. dem Verlassen des Heimatlandes durch beide Personen, stellt sich auch die Frage, aus welchem Haus die Papiere hätten entnommen werden können. Die Erklärung des Klägers liefert auch keinen Aufschluss dazu, warum die Papiere nicht wenigstens mit Schriftsatz im Klageverfahren vorgelegt worden sind. Das Dokument muss den Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben, da er mit dem Schriftsatz zur Klageerhebung vom 24. November 2023 auch die weiteren Dokumente – nach seiner Aussage Straf- bzw. Bußgeldzettel wegen verkehrsrechtlicher Verstöße – vorgelegt hat. Der Vortrag zu den Bußgeldern spricht ebenfalls gegen eine erlittene Verfolgung im asylrechtlichen Sinne. Zu diesen Bußgeldern hat der Kläger im Bundesamtsverfahren zum einen ebenfalls nichts vorgetragen. Zum anderen ist der Vortrag und sind die vorgelegten Belege nicht geeignet nachzuweisen, dass die Polizei den Kläger wegen politischer Aktivitäten im Visier hatte. Auf gerichtliche Nachfrage gab der Kläger dazu, was ihm vorgeworfenen worden sei, an, dass er verkehrsrechtliche Verwarnung bekommen habe, weil er ohne Führerschein gefahren sei. Ein Rückschluss auf eine politische Verfolgung ist damit nicht möglich. Zu seinen F.-Aktivitäten gab der Kläger auf Frage des Gerichts an, dass er – wie dies auch die eingereichten zahlreichen Auszüge belegen – nicht unter seinem richtigen Namen gepostet habe, sondern unter dem Decknamen …, ohne (richtiges) Profilbild und ohne richtige Daten in seinem Account. Unter seinem richtigen Namen habe er nichts Politisches eingestellt. Dass die Sicherheitsbehörden dem Kläger auf der Spur gewesen sind und ihn als … identifiziert haben, ist damit unwahrscheinlich und durch nichts objektiv belegt. Im Übrigen ist es keinesfalls so (wie der Kläger beim Bundesamt angegeben hat), dass er selbst Regimekritisches geschrieben und seine eigene (regimekritische) Meinung verbreitet hat. Er hat vielmehr ausschließlich Einträge anderer Personen unkommentiert auf seinen eigenen Account gestellt bzw. weitergeleitet und hat hierzu keinerlei persönliche Stellungnahmen abgegeben. Dies bestätigte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung. Dass er „enttarnt“ worden ist, hat der Kläger selbst nicht behauptet; er hat auf Frage des Gerichts, wer wisse, wer sich hinter … verberge, nur auf seine Freunde hingewiesen und auf nochmalige Nachfrage, ob dies staatlichen Behörden bekannt geworden sei, nur geantwortet, dass es möglich sei, dass das nachverfolgt werde und „man“ ihm gesagt habe, dass „man“ wisse, dass er sich dahinter verberge. Auch auf weitere Nachfrage benannte der Kläger Personen oder Institutionen nicht konkret. Nach alledem hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass staatliche Behörden ihn im Visier hatten, insbesondere die vorgelegten F.-Einträge mit dem Kläger in Verbindung gebracht haben und er deshalb asylrelevante Probleme erlitten hat. Es ist vielmehr naheliegend, dass der Kläger aus persönlichen Gründen Kuba verlassen hat. Dass die Ausreise auch im Zusammenhang mit einer Freundin stand, stritt er in der mündlichen Verhandlung auch nicht ab, sondern gab nur an, dass er mehrere Gründe für die Ausreise gehabt habe. Dass es sich bei Kuba nicht um einen demokratischen und rechtstaatlichen Staat mit Meinungs- und Versammlungsfreiheit handelt und ein Leben der Bevölkerung dort von Einschränkungen in der persönlichen Freiheit geprägt ist und auch willkürliche Maßnahmen des Staates gegenüber Bürgern möglich sind, genügt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Wahrscheinlichkeit, von einer derartigen Willkürmaßnahme des Staates, der von der Schwere auch asylrechtliche Relevanz zukommt, betroffen zu sein, erreicht die notwendige Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht. Allenfalls bei einer Zusammenschau mit gefahrerhöhenden Umständen des Einzelfalls, insbesondere wenn eine Person als politischer Dissident in Erscheinung getreten ist, kann eine Verfolgungsgefahr anzunehmen sein, was aber für den Kläger – wie dargelegt – nicht der Fall ist. b) Auch Nachfluchtgründe sind für den Kläger nicht ersichtlich. Insbesondere zieht die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland als solche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger nach sich (BVerwG, B.v. 7.12.1999 – 9 B 474.99; BayVGH, U.v. 29.7.2002 – 7 B 01.31054; B.v. 5.6.2008 – 15 ZB 07.30102; ständige Rechtsprechung des VG Ansbach, U.v. 24.9.2015 – AN 3 K 14.30542; B.v. 6.10.2020 – AN 17 K 20.30350 – alle juris). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass den kubanischen Behörden die Asylantragstellung des Klägers bekannt geworden ist. Nachfluchtaktivitäten des Klägers, die den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kuba dort der Gefahr politischer Verfolgung aussetzen, wurden nicht vorgetragen. Kritische F.-Einträge nach Ausreise aus Kuba unter seinen eigenen Personalien wurden nicht vorgetragen. Eine Rückkehr nach Kuba ist für den Kläger derzeit auch möglich. Kubanische Staatsangehörige können nach den dem Gericht vorliegenden und zum Verfahren beigezogenen Erkenntnisquellen innerhalb von 24 Monaten rechtlich und tatsächlich ohne die Einholung einer Rückkehrberechtigung zurückkehren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kuba, Gesamtaktualisierung vom 23.7.2019). Danach ist zwar von einem Verlust der Rückkehrberechtigung auszugehen, dies stellt aber keine Verfolgungsmaßnahme im Sinne von § 3 AsylG dar; der Verlust der Rückkehrberechtigung knüpft nämlich an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale an (VG Ansbach, U.v. 6.10.2020 – AN 17 K 20.30350; U.v. 14.9.2015 – AN 3 K 14.30542 – jeweils juris). 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Insofern hat der Kläger nichts vorgebracht und ist ein Schutzstatus nach § 4 AsylG auch nicht aus der allgemeinen Lage in K. ableitbar. 4. Wie bereits im Beschluss der Einzelrichterin vom 8. Januar 2024 (AN 17 S 23.31550) ausgeführt, trägt die Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch insoweit nicht, als eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (a.F.) erfolgt ist. Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a.F. – der gem. § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG neuer Fassung/Fassung nach Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 AsylG weiter anzuwenden ist, weil der Bescheid vor dem 27. Februar 2024 ergangen ist – kann ein unbegründeter Asylantrag zwar auch dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert ist, nach europarechtskonformer Auslegung anhand von Art. 31 Abs. 8 lit. e) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) scheidet eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet wegen Unsubstantiiertheit der Angaben jedoch aus (vgl. Ausführungen des VG Ansbach, B.v. 1.6.2023 – AN 17 S 23.50522 – juris bzw. im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – AN 17 K 23.31550, auf die vollumfänglich verwiesen wird) und liegen eindeutig unstimmige Angaben des Klägers im Sinne von Art. 31 Abs. 8 lit. e) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrens-RL oder ein sonstiger Tatbestand des § 30 Abs. 3 AsylG a.F. i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrens-RL nicht vor. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Gerichts im Beschluss vom 8. Januar 2024 verwiesen. Zwischenzeitlich, d.h. durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 wurde § 30 AsylG an die europäische Grundlage des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrens-RL angepasst und ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet wegen unsubstantiierten Vorbringens auch vom Wortlaut her nicht mehr möglich, was als Bestätigung der vom Gericht im Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung und als Widerlegung der vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung zu werten ist. Für das Eilverfahren ist seitens des Gerichts zwar auch ein Austausch eines Offensichtlichkeitstatbestandes nach § 30 Abs. 3 AsylG durch die Tatbestände nach § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 AsylG (a.F.) möglich bzw. kann, wenn Abs. 1 oder Abs. 2 eingreift, im Eilverfahren offengelassen werden, ob auch ein Tatbestand nach § 30 Abs. 3 AsylG eingreift, für die Klage ist dies jedoch anders zu sehen; es hat stets eine Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils durch das Gericht zu erfolgen, wenn kein Tatbestand nach § 30 Abs. 3 AsylG greift, das Bundesamt die Offensichtlichkeitsentscheidung aber auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt hat, aber nur eine einfache Ablehnung gerechtfertigt war, weil sich die Rechtsverletzung für den Ausländer bei einer rechtswidrigen Heranziehung des § 30 Abs. 3 AsylG aus der Titelsperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt. Ob auch 30 Abs. 1 AsylG oder § 30 Abs. 2 AsylG (a.F.) den Offensichtlichkeitsausspruch tragen (würden), ist mit der Klage hingegen nicht zu entscheiden, weil hieran – im Vergleich zur „einfachen“ Ablehnung – keine weitergehenden Folgen geknüpft wären (außer der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage, die aber nur im Eilverfahren und nicht mit der Klage hergestellt werden kann). Wie unter 1. ausgeführt besteht für eine Entscheidung (nur) zu § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (a.F.) deshalb auch kein Rechtschutzbedürfnis; über das Eingreifen von § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (a.F.) ist nicht zu befinden, wenn eine Anordnung nach § 30 Abs. 3 AsylG (a.F.) Gegenstand der Klage ist. Der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit der Ablehnungen in Ziffer 1 bis Ziffer 3 des Bescheides ist, da dieser hier nicht auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt werden konnte, deshalb aufzuheben. Es spielt nach Ansicht der Einzelrichterin auch keine Rolle, wenn in der mündlichen Verhandlung Widersprüche zum Vorbringen beim Bundesamt noch zu Tage treten. Zwar ist für die gerichtliche Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylG grundsätzlich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, lag der Offensichtlichkeitsgrund nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a.F. bei der Entscheidung des Bundesamtes nicht vor, kann dieser aber nicht nachträglich durch im Gerichtsverfahren auftretende Widersprüche im Ergebnis als gegeben angesehen werden. Zur Beurteilung von die Offensichtlichkeitsablehnung begründende erhebliche Widersprüche nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist vielmehr allein auf den Vortrag im Behördenverfahren abzustellen. Die Qualifizierung der Ablehnung als offensichtlich unbegründet stellt nämlich im Wesentlichen eine Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Behördenverfahren dar (BeckOK MitgR/Blechinger AsylG, 14. Ed. 15.1.2023, § 30 Rn. 39; VG Ansbach – AN 17 S 23.30528 – B.v. 13.6.2023), was dafürspricht, dass deshalb ausschließlich auf die Situation im Behördenverfahren abzustellen ist. Auch unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrens-RL ist hiervon auszugehen. Die Vorschrift ermöglicht ein beschleunigtes Prüfungsverfahren, das bei Vorliegen der genannten Umstände ausgelöst wird und im (dann bereits ausgelösten schnellen) Gerichtsverfahren (ohne aufschiebende Wirkung der Klage) keine weitere Relevanz mehr hat. 5. Es besteht für den Kläger kein Abschiebungsverbot nach Kuba gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sodass die Klage auch insoweit abzuweisen war. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Asylantragstellers bei einer Rückkehr nach Kuba vorliegt. Mangels konkreter Angaben hierzu ist nichts dafür erkennbar, dass die schlechte allgemeine wirtschaftliche und teilweise auch humanitäre Lage in K. sich für ihn persönlich als derart prekär darstellen würde, dass bei einer Rückkehr nach Kuba ein menschwürdiges Leben für ihn nicht möglich wäre. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können rechtlich auch nur ausnahmsweise, d.h. nur bei extremen humanitären Verhältnissen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 8 ZB 18.33221 – juris Rn. 11) und führen – schon wegen der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG – auch nur im Ausnahmefall zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Solche Verhältnisse bestehen in K. nicht allgemein. 6. Die Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung erweist sich im Hinblick auf die angeordnete Ausreisefrist von einer Woche wegen der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs zwar als fehlerhaft. Durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 8. Januar 2024 endet die Ausreisefrist gem. § 37 Abs. 2 AsylG nunmehr jedoch kraft Gesetzes 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Da § 37 Abs. 2 AsylG damit die Rechtslage herstellt, die sich bei richtiger Sachbehandlung durch das Bundesamt nach § 38 Abs. 1 AsylG ergeben hätte, ergibt sich aus der fehlerhaften Anordnung im Bescheid, die sich insoweit erledigt hat, keine Rechtsverletzung für den Kläger und erfolgt deshalb keine Aufhebung. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die der Abschiebungsandrohung entgegenstünden, bestehen im Ergebnis nicht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, Vater eines in Deutschland lebendes Kleinkindes zu sein. Einen Nachweis über die Vaterschaft hat er indes trotz Aufforderung seitens des Bundesamtes nicht erbracht. Auch spricht nichts dafür, dass der Kläger in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Kind lebt, sodass sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein der Abschiebungsandrohung entgegenstehendes Abschiebungshindernis ergibt. 7. Ebenso wenig ergeben sich Bedenken im Hinblick auf die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Befristung in Ziffer 6 des Bescheids gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht vorgetragene und erkennbare – Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO). 8. Nach alledem war die Klage überwiegend abzuweisen und ist eine Quotelung der Kosten nach § 155 Abs. 1 VwGO vorzunehmen. Das Obsiegen, das sich auf die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches beschränkt, aber Auswirkungen auch auf die Ausreisefrist hat, wird von der Einzelrichterin dabei im Verhältnis zum Unterliegen mit 1/6 zu 5/6 bewertet (ebenso VG Gelsenkirchen, U.v. 8.2.2013 – 6a K 5273/11.A – juris). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.