Beschluss
AN 14 S 23.50506
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es muss davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern als in Bulgarien anerkannten subsidiär Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2023 verfügte Abschiebungsandrohung nach Bulgarien wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die angedrohte Abschiebung nach Bulgarien. Die Antragsteller, nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit, reisten im Juli 2022 nach Deutschland ein und stellten am 19. September 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmliche Asylanträge. Der Antragsteller zu 1) ist der Vater der Antragsteller zu 2) bis 4). Bei seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 19. September 2022 gab der Antragsteller zu 1) an, dass sich seine Ehegattin und ein weiteres Kind (geb. …2018) in Bulgarien aufhalten würden. Ihnen sei dort internationaler Schutz zuerkannt worden. Ihm sei am 16. März 2022 von Bulgarien ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum 22. Februar 2025 ausgestellt worden. Er habe Syrien circa im April 2013 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien und Belgien am 6. Juli 2022 nach Deutschland eingereist. Nach Bulgarien sei er im Juli 2013 eingereist und habe sich circa acht Jahre in … aufgehalten. Im Juli 2013 habe er in Bulgarien internationalen Schutz beantragt und dann auch zuerkannt bekommen. Die bulgarischen Behörden lehnten ein zuvor an sie gerichtetes Übernahmeersuchen des Bundesamts mit Schreiben vom 28. September 2022 ab unter Hinweis darauf, dass den Antragstellern am 29. Mai 2014 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 7. Oktober 2022 gab der Antragsteller zu 1) an, dass es korrekt sei, dass ihm in Bulgarien 2014 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Er habe in Bulgarien in … acht Jahre lang eine Wohnung gemietet. Er habe einen eigenen Friseursalon in der … in … gehabt. Seine Wohnung sei in der …, Wohnung …, gewesen. Dort habe er mit seinen Kindern gelebt. Er habe keine staatlichen Unterstützungsleistungen bekommen, er habe selbst für sich gesorgt. Seine Kinder hätten die Schule besucht. Seine wirtschaftliche Situation in Bulgarien vor der Ausreise sei durchschnittlich bis unterdurchschnittlich gewesen. Die Situation für seine Kinder dort sei sehr schlecht gewesen. Sie hätten in der Schule gelernt zu rauchen und schlechte Dinge. Einer Abschiebung nach Bulgarien stehe entgegen, dass er, als er am 11. Juni 2022 seinen Friseursalon in Bulgarien zugemacht habe und mit dem Auto nach Hause gefahren sei, nach dem Aussteigen von fünf Leuten angegriffen worden sei. Sie hätten ein Spray auf ihn geworfen, das bewusstlos mache, und hätten ihn mit Eisenstangen geschlagen. Er wisse nicht, warum sie das gemacht hätten. Die Polizei sei da gewesen und er sei ins Krankenhaus geschickt worden. Er sei operiert worden und habe viel Blut verloren. Der Antragsteller zu 1) legte hierzu ein Dokument des Krankenhauses „…“ vor, das zur Akte genommen wurde (Bl. 213 ff.). Im Krankenhaus sei er eine Woche bewusstlos gewesen und am 25. Juni entlassen worden. Er habe immer noch nicht sitzen können. Am 27. Juni habe ihn jemand angerufen und gesagt, dass er zum Friseursalon gehen müsse, weil sein Salon brenne. Er habe auch einen Beleg, dass Brandstiftung verübt worden sei. Der Nachweis sei von der Feuerwehr. Der Antragsteller zu 1) zeigte hierzu ein Video von dem ausgebrannten Friseursalon, auf dessen Schild sein Name stand, und legte ein Dokument der Feuerwehr vor, das zur Akte genommen wurde. Er habe acht Jahre alles gemacht und dort gelebt, er wisse nicht, warum das passiert sei. Die Polizei habe gesagt, er sei in Gefahr. Er habe nach einem schriftlichen Protokoll gefragt, aber der Polizist habe gesagt, das gehe nicht. Der Polizist habe gesagt, er würde weiterermitteln und der Antragsteller zu 1) solle nicht nach draußen gehen, er habe ja auch Kinder. Die Polizei wisse auch nicht, wer es gewesen sei. Er selbst habe keine Feinde. Das sei die Polizeistation, in der …, gewesen. Seine Tochter sei zu 100% behindert. Er habe ehrlich gesagt keine andere Wahl gehabt, als nach Deutschland zu kommen. Vielleicht könne ihm dieses Land helfen, nicht für sich, aber für seine Kinder. Er habe nur Sicherheit gesucht. Hätte er nach Deutschland gewollt, wäre er schon 2014 gekommen. Er habe nur Sicherheit gesucht und sei deswegen in Bulgarien geblieben. Wenn der Polizist ihm nicht gesagt hätte, dass sein Leben in Gefahr sei, wäre er nicht gekommen. Sein Salon sei auch weg, das seien circa 40.000 Euro gewesen. Sein Salon sei nicht versichert gewesen. Das sei sein Fehler gewesen. Der Polizist habe gesagt, wenn es nur einmal gewesen wäre, wäre es nicht so schlimm gewesen. Aber da er zweimal angegriffen worden sei, bestehe die Gefahr, dass es noch ein drittes Mal passiere. Bulgarien sei klein. Wenn man in Bulgarien von Arbeit spreche, rede man nur von … Er habe sich in … alles aufgebaut, Miete bezahlt etc. Alle Leute würden nach … kommen, um zu arbeiten. Der Staat dort helfe einem nicht. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien fürchte er, dass ihm nochmal etwas passiere, davor habe er große Angst. Wenn er jetzt einen neuen Salon eröffnen würde, bestünde immer die Gefahr, dass ihm das nochmal passiere. Er sei in Bulgarien sehr berühmt, es gebe auch Fernsehinterviews aus dem Jahr 2019 mit ihm. Er habe Kurse angeboten, um Friseure auszubilden. Der Antragsteller zu 1) zeigte hierzu ein Video des Senders … vor, auf dem erkennbar der gleiche Salon zu sehen war, wie auf dem Video, das er zuvor gezeigt hatte. Er sei in … bekannt gewesen, viele seien zu ihm gekommen und hätten ihre Haare schneiden lassen. Weder er selbst noch die Polizei würden wissen, wer hinter den Taten stecke. Obwohl es überall Kameras gegeben habe, habe man nicht erkennen können, wer es gewesen sei. Es sei um 2 Uhr nachts gewesen. Bei der Operation sei ihm die Milz entfernt worden und er habe deswegen jetzt manchmal Schmerzen. Er wisse nicht, ob er deswegen eine Behandlung brauche. Momentan sei er nicht in Behandlung, er habe sich noch nicht untersuchen lassen. Seine Tochter … habe eine Behinderung von 100%, sie sei geistig behindert. Sie habe neurologische Probleme und brauche Operationen und Physiotherapie. Medikamente nehme sie keine. Er sei seit drei Monaten hier und ihre Situation sei schlecht, sie seien alle in einem Zimmer und auch zum Beispiel das Duschen sei schwierig. In Bulgarien sei seine Tochter so einigermaßen medizinisch behandelt worden. Es koste dort viel und der Staat helfe nicht. Seine anderen Kinder seien gesund. Er wolle ein Deutschland bleiben. Er sei eigentlich in einer stabilen Situation gewesen, aber jetzt sei das passiert, was er berichtet habe. Er müsse hier bleiben wegen seinem Leben und dem Leben seiner Kinder. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 7. Oktober 2022 gab der Antragsteller zu 1) an, dass seine Kinder circa zehn Tage nach im zwischen dem 20. und 23. Juli 2022 nach Deutschland eingereist seien. Sein weiterer Sohn sei vier Jahre alt und lebe mit seiner Mutter in Bulgarien. Mit Bescheid des Bundesamts vom 18. Juli 2023, den Antragstellern zugestellt am 29. Juli 2023, wurden die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheids). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen, andernfalls wurde ihnen die Abschiebung, zuvorderst nach Bulgarien, angedroht, die Antragsteller durften aber nicht nach Syrien abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 3). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid ließen die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. August 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben (AN 14 K 23.50507) und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Zur Begründung ließen die Antragsteller vortragen, dass der Antragsteller alleinerziehender Vater der minderjährigen Antragsteller zu 2) bis 4) sei. Sie hätten Bulgarien verlassen, weil es dort zu schwerwiegenden Angriffen gekommen sei und sie dort nicht weiterleben könnten. Der Friseursalon des Antragstellers zu 1) sei niedergebrannt worden. Der Antragsteller zu 1) sei mit einem Eisenrohr zusammengeschlagen worden. Die Antragstellerin zu 3) (wohl: 4) sei behindert und erfahre in Bulgarien keine adäquate Behandlung. Außerdem hätten die Kinder aufgrund der Geschehnisse große Angst. Daneben legten die Antragsteller einen Kurzarztbrief der Klinik … – … zur Antragstellerin zu 4) vom 15. Juni 2023 vor, laut dem diese u.a. unter einer Spastischen Cerebralparese beinbetont und einer globalen Entwicklungsverzögerung leide, nicht frei sitzen könne, Ernährung nur mit pürierter Nahrung und nur mit Hilfe möglich und sprechen nicht möglich sei. Sie habe einen Rollstuhl und trage eine Windel. Die Beweglichkeit der unteren Extremitäten sei deutlich eingeschränkt, die der oberen Extremitäten auch eingeschränkt. Empfohlen werde u.a. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Versorgung mit Orthesen für den Tag und Nachtlagerungsschienen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diesen Kurzarztbrief Bezug genommen (Bl. 421 f. der Bundesamtsakte). Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04.08.2023 gegen den Bescheid Gesch.-Z.: … vom 18.07.2023 der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides statthaft nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, da die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen ist. Nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen das Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin abgewogen wird. Grundlage ist dabei die anhand einer summarischen Prüfung erfolgende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Dieser Maßstab wird bei Vorliegen einer Abschiebungsandrohung durch § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG modifiziert. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids, sodass die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage anzuordnen ist. Denn den Antragstellern droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien die ernsthafte Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, sodass die der Abschiebungsandrohung zugrunde liegende Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus Gründen vorrangigen Unionsrechts nach summarischer Überprüfung hier ausnahmsweise ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris; U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris). 1. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt unter anderem in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die dabei zu setzende Ausreisefrist beträgt, wie auch im streitgegenständlichen Bescheid, eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG. Durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 30). Hierbei wird in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt, einen Asylantrag aufgrund einer internationalen Schutzgewährung in einem anderweitigen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wie im Falle des Antragstellers letztendlich geschehen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auch bei der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes die Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. EuGH, B. v. 13.11.2019 – Hamed – u.a., C-540/17 u.a. – juris; U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris). Das ist der Fall, wenn den Antragsteller die Lebensverhältnisse, welche ihn als anerkannten Flüchtling in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – Rn. 88). Somit sollen Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung Berücksichtigung finden, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 15). Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gerecht werden, führt dabei angesichts des fundamentalen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle des Art. 4 GRCh nicht er-reicht ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 16, 17). Denn jeder Mitgliedstaat darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 16). Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenz-sichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann vermutet werden, dass das Unionrecht durch den betreffenden Mitgliedstaat beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 16). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch der betroffene Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 17). Dass sich ein anderer Mitgliedstaat in diesem Falle nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie berufen darf, folgt aus dem absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 GRCh, wonach ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 17). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung „Ibrahim“ vom 19. März 2019 ergibt sich, dass Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen können, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 88 f.; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 34). Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U. v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 90; B. v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 39). Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist diese Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 39). 2. Nach summarischer Prüfung sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der Bescheid einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Es muss davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern als in Bulgarien anerkannten subsidiär Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Daher bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. a) Im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) stellt sich die Lage für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien wie folgt dar: Anerkannte Flüchtlinge haben – mit wenigen Ausnahmen, die die bulgarische Staatsbürgerschaft voraussetzen – grundsätzlich dieselben Rechte wie bulgarische Staatsangehörige, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie permanent Aufenthaltsberechtigte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 22). Dabei erhalten anerkannte Flüchtlinge ein Identitätsdokument mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, das Identitätsdokument der subsidiär Schutzberechtigten hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Der Besitz eines gültigen Identitätsdokuments ist Voraussetzung für die Ausübung fast aller Rechte wie u.a. des Rechts, sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie auf Sozialhilfe im gleichen Umfang wie bei bulgarischen Staatsangehörigen sowie auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung und Bildung (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Asylsuchende mit einer positiven Entscheidung erhalten eine entsprechende Ausweiskarte automatisch von der Polizei auf der Grundlage des behördlichen Beschlusses über die Statuszuerkennung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 22). Schutzberechtigte sind verpflichtet, ihr Identitätsdokument nach Gültigkeitsablauf neu ausstellen zu lassen. Eine nicht vorgenommene Erneuerung des Dokuments ist ein Grund für die Überprüfung des bereits gewährten Schutzstatus (BFA, Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.7.2021 (Wien), S. 3, 6). In den Jahren 2018 bis 2022 wurde über 4.200 Schutzberechtigten so der Schutzstatus entzogen, davon lediglich 41 im Jahr 2022 (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 106, unter Berufung auf SAR, reg. No. №РД05-40 v. 16.01.2023; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 21). Voraussetzung für den Erhalt des Identitätsdokuments – sofern noch keine Ausweiskarte vorhanden ist – ist stets eine Registrierung in der zivilen Datenbank, bei der ein fester Wohnsitz angegeben werden muss (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Dies stellt in der Praxis ein massives Problem für die Schutzberechtigten dar, denn für den Abschluss eines Mietvertrags ist wiederum ein Identitätsdokument erforderlich (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111). Dieser Teufelskreis ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Angabe der Adresse der bisherigen Flüchtlingsunterkunft als Wohnsitz zur Erlangung von Ausweisdokumenten durch die bulgarische Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat Ende 2016 untersagt wurde (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Dementsprechend können anerkannt Schutzberechtigte bei der Beantragung der Dokumente keine gültige Wohnanschrift angeben, da es ihnen, in Ermangelung eben dieser Identitätsdokumente, verwehrt ist, eine Wohnung anzumieten (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Dies führt unter anderem zu Korruptionspraktiken mit falschen Anmietungen und Adressregistrierungen (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111, 103). Unter den Betroffenen ist es daher üblich, sich eine Meldeadresse zu „kaufen“; die Preise liegen bei 350 bis 400 EUR pro Person und üblicherweise helfen die Migranten-„Communities“ den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubringen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 22). Ende des Jahres 2020 wurde in Bulgarien die gesetzlich verankerte finanzielle Unterstützung zur Unterbringung für einen Zeitraum von sechs Monaten abgeschafft (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111). Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Asylbewerberunterkunft bleiben (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 21). Nur manche besonders schutzbedürftigen Personen dürfen, da es sonst keinerlei Unterstützung bei der Integration gibt, für ein paar Monate in den Aufnahmezentren bleiben, wenn Plätze verfügbar sind (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111). Ende 2022 betrug die Zahl der in den Aufnahmezentren untergebrachten Schutzberechtigten 298 (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 21 f.). Daneben besteht für in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte keine Möglichkeit der staatlichen Unterbringung mehr. Wenn die Unterbringung in Aufnahmezentren nicht (mehr) möglich ist, sind anerkannte Schutzberechtigte darauf verwiesen, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Die Wohnungssuche gestaltet sich für anerkannt Schutzberechtigte als sehr schwierig. Es besteht insbesondere Zurückhaltung bulgarischer Vermieter, Wohnungen an anerkannt Schutzberechtigte zu vermieten (vgl. Auskunft des AA an das VG Potsdam zur Lage von in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten, vom 11.3.2021, S. 3; UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level, 2020 (Sofia), S. 61). Für anerkannt Schutzberechtigte sind folgende Notunterkünfte zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten mit der Möglichkeit einer Verlängerung für weitere drei Monate; hierfür muss ein Antrag bei der örtlichen Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort gestellt werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 26). Weiterhin gibt es im Winter für Obdachlose für eine Nacht Notunterkünfte, für die meistens Ausweispapiere verlangt werden, Ausnahmen sind jedoch möglich (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 26). In Ausnahmefällen bieten die Caritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz für vulnerable Personen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen an (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 26). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Viele verlangen zumindest fünf bis zehn Jahre durchgehende Meldung und einen ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 23 f.). In vielen Gemeinden ist Voraussetzung für den Zugang, dass mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, was bei anerkannt Schutzberechtigten regelmäßig nicht der Fall ist (UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level, 2020 (Sofia), S. 47). Anspruch auf Sozialhilfe haben anerkannte Schutzberechtigte zwar unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112). In der Praxis beziehen jedoch nur sehr wenige anerkannt Schutzberechtigte Sozialhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.12.2019 – OVG 3 B 8.17 – juris Rn. 55 m.w.N.). Das Sozialhilfegesetz nennt zwei grundlegende Formen der Sozialhilfe: die Gewährung von Sozialleistungen und die Erbringung von Sozialdiensten. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen wie bulgarischen Staatsangehörigen gewährt. Eine wichtige Voraussetzung ist die Registrierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Staatsangehörige geltenden Bedingungen. Weitere Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 24). Ohne festen Wohnsitz können anerkannt Schutzberechtigte jedoch keine Sozialleistungen erhalten, da diese bei der zuständigen Wohnsitzbehörde zu beantragen sind. Auch hierbei darf als Wohnsitz nicht die Adresse des vorherigen Aufnahmezentrums angegeben werden (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112). Zudem ist die Beantragung mit bürokratischen und formalen Hürden verbunden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 24), die anerkannt Schutzberechtigte nur mithilfe entsprechender Hilfsorganisationen, welche aber nicht immer verfügbar sind, überwinden können (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112). Daneben setzen auch viele Sozialleistungen eine bestimmte Mindestwohndauer in der Gemeinde voraus, sodass sie von anerkannt Schutzberechtigten in den meisten Fällen nicht sofort beansprucht werden können (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112). Schutzberechtigte haben in Bulgarien automatisch und bedingungslos Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111). Gleichwohl gestaltet sich eine erfolgreiche Arbeitssuche als schwierig. Übliche Probleme sind die mangelnden Sprachkenntnisse und eine fehlende staatliche Unterstützung (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 24 f.). Darüber hinaus ist auch für die Annahme einer (legalen) Erwerbstätigkeit wiederum ein gültiges Identitätsdokument erforderlich (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Arbeitsplatzangebote beziehen sich oftmals auf einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und in der Gastronomie, für die eine besondere Ausbildung oder Sprachkenntnisse nicht erforderlich sind. Die Mehrheit der arbeitenden anerkannt Schutzberechtigten ist entweder in schlecht bezahlten, unqualifizierten Jobs oder bei Arbeitgebern gleicher Herkunft beschäftigt, die sich in Bulgarien (vornehmlich in Sofia) ein Geschäft aufgebaut haben. Manche Arbeitgeber gehen gezielt auf die staatliche Flüchtlingsagentur und Nichtregierungsorganisationen zu, um anerkannte Flüchtlinge einzustellen. Auch Nichtregierungsorganisationen selbst beschäftigten einige Schutzberechtigte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 18.12.2019 – OVG 3 B 8.17 – juris Rn. 64 m.w.N.). Mehrere Nichtregierungsorganisationen bieten zudem Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt an (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 25 f.). Schulpflicht besteht in Bulgarien ab einem Alter von sechs Jahren bis zum 16. Lebensjahr (vgl. Website des Goethe-Institut e.V., zuletzt abgerufen am 6.2.2024 unter: https://www.goethe.de/de/spr/unt/for/sch/pra/bul.html). Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien stellen sich nach den aktuellen Erkenntnismitteln folgendermaßen dar: Nach gegenwärtigem Stand scheint der bulgarische Arbeitsmarkt insgesamt verhältnismäßig gut durch die Pandemie gekommen zu sein. So lag die Arbeitslosigkeit in Bulgarien im Jahr 2020 bei 6,1%, während für die gesamte EU die Quote mit 7,2% angegeben wird (vgl. eurostat Data Browser, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00203/default/table?lang=de, zuletzt abgerufen am 12.12.2023). Die Arbeitslosenrate ist sodann weiter gefallen und beträgt aktuell 4,0% (vgl. Startseite des Nationalen Statistischen Instituts, https://www.nsi.bg/bg, zuletzt aufgerufen am 12.12.2023). Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der monatliche Mindestlohn in Bulgarien 780 Bulgarische Lew (BGN), zugleich sind die Lebenshaltungskosten niedriger als in allen anderen EU-Mitgliedstaaten (vgl. zum Ganzen: EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, Stand: 11/04/2023, https://eures.europa.eu/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-bulgaria_de, zuletzt aufgerufen am 12.12.2023). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung sind anerkannt Schutzberechtigte bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt; ab Schutzzuerkennung müssen sie monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens BGN 44,80 (22,90 EUR) selbst bezahlen (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112 f., 81). Die medizinische Versorgung von Kindern unter 16 Jahren wird aus dem Staatshaushalt bezahlt (vgl. Website der Europäischen Kommission, aufgerufen am 12.12.2023 unter https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1103& langId=de& intPageId=4432). Hinzu kommen die EUweit höchsten privaten Zuzahlungen („out-of-pocket“-Zahlungen) bei der Gesundheitsversorgung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 25). Diese „out-of-pocket“-Zahlungen betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel und führen in Kombination mit den zu leistenden Krankenkassenbeiträgen zu einer unverhältnismäßigen Belastung der zahlreichen einkommensschwachen Haushalte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 25). Problematisch ist, dass wegen des schlechten Allgemeinzustandes des Gesundheitssystems aufgrund finanzieller und materieller Defizite viele chronische Krankheiten nicht behandelt werden können und viele notwendige Medikamente nicht verfügbar sind (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112 f., 46). Die Gesundheitsversorgung, die nicht von der Versicherung abhängig ist, umfasst Notfallmaßnahmen und dringliche Krankheitsvorbeugung (Website der Europäischen Kommission, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1103& langId=de& intPageId=4432, zuletzt aufgerufen am 12.12.2023), allerdings ist die Notfallversorgung unzureichend (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 25). Außerdem hängt der Zugang zur Gesundheitsversorgung ebenfalls vom Besitz eines gültigen Identitätsdokuments ab (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Seit 2013 gibt es für anerkannt Schutzberechtigte im Wesentlichen keinerlei staatliche Integrationshilfe mehr (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 23). Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrationsplanung; anerkannt Schutzberechtigte haben aber Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen in Bulgarien, sowie zu internationalen und bulgarischen Nichtregierungsorganisationen, wie etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas oder dem vom UNHCR finanzierten Bulgarian Helsinki Commitee (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 25 f.). Diese bieten den Schutzberechtigten Unterstützung etwa bei der Arbeitssuche, beim Zugang zu medizinischer Versorgung, sowie Integrationsmaßnahmen (beispielsweise zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht für Kinder; soziale und kulturelle Orientierung) (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 25 f.). Die Caritas Bulgarien betreibt insbesondere das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Arbeit, ein Mentoring-Programm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 25 f.). Es existiert zwar eine Integrationsverordnung vom 19. Juli 2017 (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 101), nach der weiterhin grundsätzlich ein Integrationsvertrag zwischen einem anerkannten Flüchtling (nicht jedoch einer Person mit subsidiärem Schutzstatus) und einer Gemeinde abgeschlossen werden kann. Allerdings sind zwei Sofioter Bezirke weiterhin die einzigen, die solche Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben (2022 wurden sechs solcher Integrationsvereinbarungen für insgesamt 20 Personen unterzeichnet, 2021 waren es 17 Integrationsvereinbarungen mit 83 Flüchtlingen) (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 23). Abgesehen von diesen Integrationsvereinbarungen in den beiden Sofioter Bezirken werden die finanziellen Mittel für eine Integrationsvereinbarung von den Gemeinden seit Jahren nicht abgerufen, obwohl sie für jede einzelne schutzberechtigte Person bereitstünden (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 102). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.9.2023, S. 23). b) Bei den Antragstellern handelt es sich um einen alleinerziehenden Vater mit drei Kindern im Alter von 15 Jahren und 13 Jahren (Zwillinge), davon eines ausweislich des vorgelegten Arztbriefes mit körperlicher Behinderung und globaler Entwicklungsverzögerung. Den Antragstellern droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine längerfristige Obdachlosigkeit. Sie haben keinen Anspruch auf staatliche Unterbringung und auch bei Hilfsorganisationen ist ein längerfristiges Unterkommen nicht möglich. Eine Sozialwohnung könnten die Antragsteller je nach Gemeinde frühestens nach zwei Jahren erhalten und auch dann bleiben wegen der weiteren Voraussetzungen die Chancen gering. Selbst wenn die Antragsteller zunächst vorübergehend bei Bekannten aus ihrem vorherigen achtjährigen Aufenthalt in Bulgarien unterkommen könnten und es ihnen anschließend mithilfe des noch gültigen Aufenthaltstitels des Antragstellers zu 1) (s. Bl. 50 f. der Bundesamtsakte) gelingen würde, eine Wohnung auf dem bulgarischen Wohnungsmarkt anzumieten, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, wie sie danach eine Obdachlosigkeit nachhaltig abwenden könnten. Denn der Antragsteller zu 1) ist zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG) arbeitsfähig und auch die aktuell 15-jährige Antragstellerin zu 2) wäre ab ihrem 16. Geburtstag nicht mehr schulpflichtig und könnte arbeiten gehen, jedoch wird bei realistischer Betrachtung nur eines der beiden Familienmitglieder arbeiten gehen können und das andere die pflegebedürftige Antragstellerin zu 4), die nicht alleine essen und zur Toilette gehen kann, versorgen müssen. Nach der oben dargestellten Lage für anerkannt Schutzberechtigte auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt ist aber grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass eine arbeitsfähige Person allein genug erwirtschaften könnte, um ein Existenzminimum, sprich Miete, Lebensmittel und grundlegenden Hygienebedarf, für eine mehrköpfige Familie zu sichern (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.12.2021 – 10 LB 257/20 – juris Rn. 28 m.w.N.). Vielmehr ist angesichts der dort herrschenden Lebensbedingungen davon auszugehen, dass eine Erwerbstätigkeit in Bulgarien zwar dafür ausreichen kann, die eigenen Lebenshaltungskosten zu erwirtschaften, nicht aber zusätzlich die für weitere Familienmitglieder (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.1.2022 – 10 LB 257/20 – juris Rn. 28 m.w.N.). Etwas Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Antragsteller zuvor acht Jahre in Bulgarien gelebt haben. Denn wie oben dargestellt hat sich die Lage für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien in den letzten Jahren erheblich verschlechtert, insbesondere in Bezug auf staatliche Unterstützung bei der Unterbringung. Es ist nach der gebotenen summarischen Prüfung und bei realistischer Betrachtung nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1) bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar wieder einen erfolgreichen Friseursalon eröffnen und so sofort alleine den Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaften könnte. Er müsste vielmehr, da er den Friseursalon verloren hat, bei einer Rückkehr nach Bulgarien wieder von vorne anfangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller über finanzielle Rücklagen verfügen, gibt es nicht. Im Gegensatz zum vorherigen Aufenthalt der Familie in Bulgarien würden sie diesmal nicht zunächst für einige Zeit staatlich untergebracht werden und danach noch eine sechsmonatige Unterstützung bei der Unterkunft erhalten, sondern wären von Beginn an auf sich allein gestellt. Bei realistischer Betrachtung und unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass zum einen die Antragsgegnerin selbst im streitgegenständlichen Bescheid als Anhaltspunkt für die monatlichen Lebenshaltungskosten in Bulgarien von 305 EUR (pro Person) ausgeht (im landesweiten Durchschnitt, in Sofia 397 EUR) (S. 10 des Bescheids) und zum anderen hinsichtlich der notwendigen medizinischen Versorgung der Antragstellerin zu 4) von erheblichen „out-of-pocket“-Zahlungen auszugehen ist, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1) oder die Antragstellerin zu 2) den gesamten Lebensunterhalt für die vierköpfige Familie erwirtschaften können wird. Nach summarischer Prüfung ist daher davon auszugehen, dass die Antragsteller, selbst wenn es ihnen gelingen sollte, eine Wohnung anzumieten, diese nicht dauerhaft würden halten können, sodass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht. Den Antragstellern als Familie mit drei Kindern, davon eines mit Behinderung, ist aber auch eine vorübergehende Obdachlosigkeit nicht zumutbar. Denn im Gegensatz zu gesunden Erwachsenen ist in Bezug auf Kinder die Schwelle des Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK schon dann erreicht, wenn sie einer Situation von Angst und Anspannung mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche ausgesetzt sind; was für einen Erwachsenen unbequem ist, kann für ein Kind eine ungebührende Härte darstellen (EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) – NVwZ 2015, 127 Rn. 119; OVG Lüneburg, U.v. 7.12.2021 – 10 LB 257/20 – juris Rn. 27; VG Gelsenkirchen, U.v. 22.2.2022 – 1a K 2967/19.A – BeckRS 2022, 2805 Rn. 39 f. m.w.N.). Die Aufnahmebedingungen müssen daher an das Alter der Kinder angepasst sein (EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) – NVwZ 2015, 127 Rn. 119; OVG Lüneburg, U.v. 7.12.2021 – 10 LB 257/20 – juris Rn. 27; VG Gelsenkirchen, U.v. 22.2.2022 – 1a K 2967/19.A – BeckRS 2022, 2805 Rn. 40). Für den im vorliegenden Verfahren betroffenen Familienverband ist daher auch eine vorübergehende Obdachlosigkeit eine ungebührende Härte, insbesondere aufgrund der besonderen Bedürfnisse und Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 4). Angesichts der oben geschilderten Voraussetzungen für die vorübergehende Unterbringung in einer Notunterkunft – sollten die Aufnahmebedingungen in solchen Notunterkünften den Kindern, insbesondere der Antragstellerin zu 4), überhaupt zumutbar sein – könnten die Antragsteller auch hier nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft in Bulgarien unterkommen bzw. wäre später auch eine in Ausnahmefällen mögliche Unterbringung bei der Caritas Sofia oder dem Bulgarischen Roten Kreuz auf zwei Wochen begrenzt. Hinzu kommt, dass die Antragsteller angesichts der oben geschilderten Voraussetzungen (fester Wohnsitz, Registrierung beim Arbeitsamt des Wohnsitzes, mehrjährige ununterbrochene Mindestwohndauer in der Gemeinde, hohe bürokratische Hürden) aller Voraussicht nach auch keine Sozialleistungen erhalten werden bzw. frühestens nach einigen Jahren Wohndauer in einer Gemeinde. Soweit im streitgegenständlichen Bescheid (insb. S. 8 f.) die Gefahr einer Obdachlosigkeit verneint wird, fällt auf, dass die hierfür zitierte Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 und davor stammt und die angegebenen Internetlinks zuletzt 2021 abgerufen wurden. Daneben stammen auch die diesbezüglich zugrunde gelegten verschiedenen Lageberichte aus dem Jahr 2021 und davor. Es wurde außerdem offensichtlich die zwischenzeitlich durch die Abschaffung der sechsmonatigen Unterstützung bei der Unterbringung nach der Schutzzuerkennung (s.o.) eingetretene, wesentliche Veränderung der Situation für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nicht berücksichtigt. Es ist nach alldem davon auszugehen, dass die Antragsteller nach einer Rückkehr nach Bulgarien ihre grundlegendsten Bedürfnisse, wie insbesondere eine Unterkunft und Lebensmittel, auf Dauer nicht in menschenwürdiger Weise würden sichern können. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Antragsteller durch ihren Willen und persönliche Entscheidungen dieser aussichtslosen Lage entkommen könnten. Sie wären vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig. Dem steht der bulgarische Staat jedoch gleichgültig gegenüber, indem er für anerkannt Schutzberechtigte in dieser Situation keinerlei Hilfen bereithält (s.o.). Es besteht daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass die Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien in eine Lage geraten, die nicht mit dem Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK vereinbar ist. Der strenge Maßstab das Europäischen Gerichtshofs für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK ist vorliegend erfüllt. 3. Nach alldem sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid der rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird. Daher bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ergangenen Abschiebungsandrohung, sodass die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage anzuordnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).