Urteil
AN 4 K 23.2588
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Geltung des deutschen Rechts ist eine reale und im Alltag erfahrbare Praxis. (Rn. 24)
Einem Kläger fehlt dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn er mit einer Klage dem Gericht und der von ihm vertretenen Rechtsordnung zugleich jede Legalität abspricht, es mithin für ein "Scheingericht" hält. Die unter Hinweis auf Art. 23 GG aF und unter Verkennung der Präambel im Grundgesetz aufgestellte absurde Behauptung, die Bundesrepublik Deutschland habe kein Staatsgebiet, reicht dafür nicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltung des deutschen Rechts ist eine reale und im Alltag erfahrbare Praxis. (Rn. 24) Einem Kläger fehlt dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn er mit einer Klage dem Gericht und der von ihm vertretenen Rechtsordnung zugleich jede Legalität abspricht, es mithin für ein "Scheingericht" hält. Die unter Hinweis auf Art. 23 GG aF und unter Verkennung der Präambel im Grundgesetz aufgestellte absurde Behauptung, die Bundesrepublik Deutschland habe kein Staatsgebiet, reicht dafür nicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden, da die Parteien auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Die als Anfechtungsklage (I.) zulässige (II.) Klage ist unbegründet (III.). I. Aufgrund des klägerischen Ziels war das Anschreiben vom 29. November 2023 als Klage zu verstehen und der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Aufhebung des sie belastenden erweiterten Gewerbeuntersagungsbescheides vom 13. November 2023 im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO begehrt. Nach § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Diese Vorschrift erlegt den Verwaltungsgerichten die Aufgabe auf, das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln und stellt zugleich klar, dass es auf das wirkliche Begehren des Klägers ankommt, nicht auf die Fassung der Anträge. In diesem Zusammenhang kann die gewählte Klageart auch umgedeutet werden (BVerG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 37). Die Klage wurde zunächst wirksam erhoben, denn nur die tatsächliche Klageerhebung und nicht nur die Ankündigung kann die Frist wahren. Die Absicht der Fristwahrung hat die Klägerin mit ihrem Schreiben an das Gericht ausdrücklich erklärt. Der Klageantrag ist weiter als Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2023 im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO auszulegen. Die von der Klägerin auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 9. Januar 2024 ausdrücklich erwähnte Rücknahme betrifft rechtstechnisch ein selbständiges Verwaltungsverfahren, das sich auf einen bestandskräftigen Verwaltungsakt beziehen müsste. Ein bestandskräftiger Bescheid liegt hier jedoch aufgrund der erhobenen Klage nicht vor und die unmittelbare Aufhebung entspricht dem klägerischen Anliegen. II. Die Klage ist im Ergebnis zulässig. Trotz der im Verfahren aufgezeigten grundlegenden Infragestellung der Rechtsordnung und ihrer staatlichen Vertreter hat die Klägerin vorliegend ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass einem Kläger dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung fehlt, wenn er mit einer Klage dem Gericht und der von ihm vertretenen Rechtsordnung zugleich jede Legalität und Legitimität abspricht, es mithin für ein „Scheingericht“ hält (zu so einem Fall vgl. VG München, U.v. 17.11.2021 – M 6 K 20.6855 – juris Rn. 23 f), denn damit bringt er zugleich zum Ausdruck, dass er die gerichtliche Entscheidung nicht für verbindlich erachtet, verhält sich zugleich widersprüchlich zu der von ihm erhobenen Klage und nimmt die Ressourcen des Gerichts zu Unrecht, da missbräuchlich, in Anspruch (vgl. Wöckel in Eyermann, 16. A. 2022, Vor § 40 VwGO Rn. 11 und 21 f). Mit Blick auf die prozessualen Grundrechte einer Partei sind an das Vorliegen dieser Gegebenheiten hohe Anforderungen zu stellen. Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin stellt zwar insbesondere unter Hinweis auf Art. 23 GG a.F. (und unter Verkennung der Präambel zum Grundgesetz) die absurde Behauptung auf, die Bundesrepublik Deutschland habe kein Staatsgebiet. Der Schwerpunkt des Vortrags liegt jedoch innerhalb der staatlichen Ordnung und insbesondere wird auch die Autorität des angerufenen Gerichts nicht von vorneherein bereits grundlegend abgelehnt. III. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ermittelten Erkenntnisse ist die Beklagte zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen. 1. Auf Grundlage des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO war die Klage hier zutreffenderweise gegen die Stadt zu richten, deren Ordnungsamt gehandelt hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt zur Bezeichnung der Beklagten die Angabe der Behörde. Im Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 wurde das Ordnungsamt der Beklagten bezeichnet. 2. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst: Der Bescheid ist insbesondere zutreffend begründet im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Nach der Vorschrift muss ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung versehen werden, aus der sich die wesentlichen tatsächlich und rechtlichen Gründe ergeben, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei sind lediglich die wesentlichen, die Entscheidung tragenden, Gründe mitzuteilen. Die Behörde muss nicht auf alle denkbaren Fragen eingehen und das auch nicht dann, wenn diese im Verfahren angesprochen worden sind (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. A. 2023, § 39 Rn. 45; Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 39 VwVfG Rn. 56). Das gilt insbesondere, wenn Argumente erkennbar anlasslos Grundfragen der Geltung der Rechtsordnung, der Legitimation ihrer Vertreter betreffen oder einfach nur haltlose Rechtsbehauptungen aufstellen. Die Ausführungen der Klägerin stellen sich dem Gericht als reichsbürgertypisches Argumentationsmuster dar. Hierzu gehört insbesondere der Ansatz, den Hoheitsträger nicht als staatlichen Vertreter begreifen zu wollen, damit verbunden den handelnden Amtsträger persönliche Konsequenzen anzudrohen. Dazu gehört die Behauptung, der öffentlichen Gewalt nicht unterworfen zu sein, verbunden mit dem Versuch, das an sich zunächst zwischen Staaten geltende Völkerrecht für sich selbst in Anspruch zu nehmen, typischerweise unter Verweis auf die Haager Landkriegsordnung. Dazu gehört weiter das Vorbringen anlassloser Behauptungen über die angeblich fehlende Geltung des Rechts im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland an sich oder einzelner Normen, insbesondere aufgrund ohne weiteres erkennbar aus dem Zusammenhang gerissener Zitate von Normen oder von Obergerichtsentscheidungen sowie haltloser Rechtsbehauptungen, etwa eine Norm könne schon deswegen kein Gesetz sein, weil der Titel des Gesetzes den Begriff „Ordnung“ enthält. Dementsprechend sieht auch das Gericht keinen weiteren Anlass auf den Vortrag der Klägerin im Einzelnen einzugehen. Es ist unter keinem Aspekt geeignet, die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides aufzuzeigen oder weitergehende Sachverhaltsermittlungen hierzu auszulösen. Die Geltung deutschen Rechts ist eine reale und im Alltag erfahrbare Praxis. Daran können auch das Nennen bruchstückhafter rechtshistorischer Informationen oder von aus dem Zusammenhang gerissene Zitate des Bundesverfassungsgerichts nichts ändern. Im Übrigen sind die klägerischen Ausführungen, wie beispielsweise das angeblich fehlende Staatsgebiet der Bundesrepublik, so offenkundig unzutreffend bzw. nicht zur Sache gehörend, dass eine weitere (inhaltliche) Auseinandersetzung damit nicht angezeigt ist. In der Sache selbst ist die Klägerin dem Bescheid inhaltlich nicht entgegengetreten, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.