Beschluss
AN 14 S 23.50884
VG Ansbach, Entscheidung vom
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
In Belgien besteht seit dem Jahr 2021 aufgrund langjähriger Versäumnisse ein Mangel an Plätzen in den Aufnahmezentren der 1. Stufe. Der gesundheitlich ohnehin angeschlagene Antragsteller hat aufgrund der drohenden Obdachlosigkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten. (Rn. 27 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Belgien besteht seit dem Jahr 2021 aufgrund langjähriger Versäumnisse ein Mangel an Plätzen in den Aufnahmezentren der 1. Stufe. Der gesundheitlich ohnehin angeschlagene Antragsteller hat aufgrund der drohenden Obdachlosigkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten. (Rn. 27 – 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2023 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Belgien. Der Antragsteller ist belarusischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerste ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 29. September 2023 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Bei einer am gleichen Tag durchgeführten Eurodac-Recherche stellte das Bundesamt Treffer der Kategorie 1 für Frankreich (Antragstellung am 2.7.2021), Belgien (Antragstellung am 5.7.2021 und am 14.7.2022) und die Niederlande (Antragstellung am 2.6.2023) fest. Am 18. Oktober 2023 hat der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag gestellt. Bei dem am gleichen Tag durchgeführten persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gab er im Wesentlichen an, im Herbst 2020 mit einem von Polen ausgestellten, für 6 Monate gültigen Schengen-Visum nach Frankreich, Belgien und Holland gereist zu sein. Dort habe er jeweils Asylantrag gestellt. Bei der am 27. Oktober 2023 durchgeführten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags bestätigte er die aus den festgestellten Eurodac-Treffern sich ergebenden Daten zur Asylantragstellung in Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Ergänzend gab er an, im Oktober 2021 mit dem Bus von Belarus nach Frankreich gefahren zu sein und sich dort ein Jahr aufgehalten zu haben. Er habe dort auf der Straße gelebt. Dann sei er mit dem Zug nach Belgien und habe auch dort ca. ein halbes Jahr auf der Straße gelebt. Anschließend sei er mit dem Zug nach Holland und dort etwa 2 Monate, und zwar in einer Unterkunft, geblieben. Von dort sei er nach Deutschland gegangen. Asylanträge habe er in allen 3 Ländern gestellt, sei dort aber nicht geblieben, da er keine Unterkunft bekommen habe. Auf die Frage nach Erkrankungen gab er an, dass er eine Lungenentzündung gehabt habe, die er in Belgien habe behandeln lassen. Derzeit habe er keine Beschwerden mehr. In Deutschland habe er keine Verwandten. Das Bundesamt richtete am 1. November 2023 auf der Grundlage der festgestellten Eurodac-Treffer ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Frankreich, das von den französischen Behörden mit Schreiben vom 15. November 2023 abgelehnt wurde: Sein in Frankreich am 2. Juli 2021 gestellter Asylantrag sei mit Entscheidung vom 11. Oktober 2021 abgelehnt worden. Er habe das Land in Richtung Belgien verlassen, wo er am 5. Juli 2021 einen neuen Antrag gestellt habe. Das von Belgien gestellte Wiederaufnahmegesuch sei am 6. August 2021 angenommen worden, Belgien habe den Antragsteller aber nicht innerhalb der Überstellungsfrist überstellt. Außerdem zeige das Wiederaufnahmegesuch Deutschlands, dass es einen neuen belgischen Treffer vom 14. Juli 2022 gebe, aufgrund dessen kein Wiederaufnahmegesuch von Belgien an Frankreich gestellt worden sei. Daher sei Belgien weiterhin für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig. Aufgrund dessen richtete das Bundesamt am 15. November 2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien, das von den belgischen Behörden auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO angenommen wurde. Mit Bescheid vom 29. November 2023 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und seine Abschiebung nach Belgien angeordnet (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheides wurde das Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids, der dem Antragsteller am 6. Dezember 2023 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wird Bezug genommen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 12. Dezember 2023 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen ist, Klage erheben lassen (AN 14 K 23.50885) und den vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Zur Begründung von Klage und Rechtsschutzantrag wurde ausgeführt, dass der Kläger derzeit an schwerer infektiöser Tuberkulose leide und im Klinikum … behandelt werde. Man könne von der Reiseunfähigkeit ausgehen. Beigefügt war eine Fotografie einer Bestätigung des Klinikums … vom 13. Dezember 2023, wonach der Antragsteller sich seit dem 1. Dezember 2023 bis voraussichtlich zum 22. Dezember 2023 in stationärer Behandlung wegen einer infektiösen Erkrankung (Lungentuberkulose) im Klinikum … befinde. Die weitere Behandlung solle ambulant fortgeführt werden, die geplante Therapiedauer liege bei 6 Monaten. Der Antragsteller beantragt, Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. Die Antragsgegnerin beantragt, Den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Bundesamtsakte Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides statthaft nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, da die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin abgewogen wird. Grundlage ist dabei die anhand einer summarischen Prüfung erfolgende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerwG, B.v. 7.7.2020 – 7 VR 2/10 u.a. – juris Rn. 20; B.v. 23.1.2015 – 7 VR 6/14 – juris Rn. 8). Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 29. November 2023 erweist sich bei summarischer Prüfung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Abwägung überwiegt daher das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. 1. Belgien ist zwar an sich der für das Asylverfahren des Antragstellers nach der Dublin III-VO zuständige europäische Mitgliedstaat. Das Bundesamt hat am 1. November 2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die belgischen Behörden gestellt und damit die sich aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs.1 Dublin III-VO ergebende zweimonatige Frist seit der Feststellung des Eurodac-Treffers am 29. September 2023 gewahrt. Die belgischen Behörden haben daraufhin die Bereitschaft zur Übernahme des Antragstellers erklärt. Auf die Zuständigkeit Belgiens gemäß den Kriterien von Kapitel III der Dublin III-VO kommt es grundsätzlich nicht an, da im Wiederaufnahmeverfahren eine solche Prüfung nicht mehr stattfindet (vgl. EuGH, U.v. 2.4.19 – C-582/17 und C-583/17 – juris). Die Zuständigkeit Belgiens ergibt sich zudem daraus, dass Belgien, obwohl Frankreich mit Schreiben vom 6. August 2021 seine Zuständigkeit für das Asylverfahren des Antragstellers und seine Bereitschaft zur Übernahme des Antragstellers erklärt hatte, diesen nicht innerhalb der Überstellungsfrist nach Frankreich überstellt hat, sodass nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO Belgien für sein Asylverfahren zuständig geworden ist. 2. Allerdings droht dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Belgien eine gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung aufgrund dort bestehender systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, sodass der Antragsteller nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nicht nach Belgien überstellt werden kann. a) Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C 4 11/10 und C 493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, an die Feststellung systemischer Mängel sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße der zuständigen Mitgliedstaaten gegen Art. 3 EMRK genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende derart defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris; B.v. 6.6.2014 – 10 B 25/14 – juris). Mit Urteil vom 19. März 2019 (C-163/17) hat der Europäische Gerichtshof die Maßstäbe für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert. Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylsuchender hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin-III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, das heißt seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. dazu VGH BW, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 38). Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 93.). b) Das Recht auf Aufnahme und Unterbringung sowie materielle Versorgung besteht in Belgien grundsätzlich ab der Asylantragstellung. Die Angabe im streitgegenständlichen Bescheid, dass nach der Gesetzeslage jeder Asylbewerber in Belgien Anspruch auf materielle Versorgung vom Zeitpunkt der Antragstellung an hat, trifft daher grundsätzlich zu. Allerdings besteht in Belgien seit dem Jahr 2021 aufgrund langjähriger Versäumnisse ein Mangel an Plätzen in den Aufnahmezentren der 1. Stufe. So verkündete die für die Unterbringung von Asylsuchenden zuständige Behörde Fedasil im September 2021, dass das Aufnahmenetzwerk unter Druck sei und die Belegungsrate am 9. September 2021 bei 96% gelegen habe. Aus diesem Grunde würden Familien und Minderjährige bevorzugt behandelt mit der Folge, dass Alleinreisende männliche Asylantragsteller auch nach Asylantragstellung systematisch der Zugang zu den Aufnahmezentren verweigert wurde (AIDA, Country Report Belgium, 2022 update, S. 100f, S. 36). Bis zum März 2022 bekamen alleinstehende Männer noch vereinzelt Zugang zum Aufnahmenetzwerk, seit diesem Zeitpunkt werden sie an dem Tag der Registrierung ihres Asylantrags systematisch hiervon ausgeschlossen. Bevor sie einen Asylantrag gestellt haben werden sie aber nicht als „Asylbewerber“ angesehen und können daher bestimmte Rechte die mit diesem Status verbunden sind, wie das Recht auf Aufnahme und Unterbringung, nicht geltend machen (AIDA, a.a.O., S. 36). In der Praxis konnten sie häufig Zugang zu den Aufnahmezentren allein über die Gerichte erlangen. Auch dann dauert es aber noch mindestens 3 Monate, bis sie tatsächlich diesen Zugang haben (AIDA, a.a.O. S. 100). Grund hierfür ist nach den Angaben mehrerer Nichtregierungsorganisationen die langjährige Vernachlässigung der Aufnahmezentren, von denen einige geschlossen wurden und das entsprechende Personal während niedrigerer Auslastungszeiten entlassen wurde. Auch Personal von Fedasil hat in den Jahren 2021 und 2022 verschiedentlich gestreikt, um auf die zu geringe Aufnahmekapazität und ihre Arbeitsbedingungen hinzuweisen (AIDA, a.a.O., S. 100). Den abgewiesenen männlichen alleinstehenden Asylsuchenden bleibt, da Obdachlosenunterkünfte in Brüssel vollständig ausgelastet sind, nichts Anderes übrig, als auf der Straße oder unter Brücken zu schlafen und regelmäßig zum Ankunftszentrum zu gehen, in der Hoffnung, Zugang zu einem Aufnahmeplatz zu bekommen (AIDA, a.a.O., S. 100 f.). Diese Zeit, in der sie gezwungen sind auf der Straße zu übernachten kann sich über mehrere Wochen erstrecken. Deshalb kam es in Brüssel zu verschiedenen Hausbesetzungen von Asylbewerbern. So haben zwischen Oktober 2022 und Februar 2023 rund 1000 Personen in der Rue de Palais ein Haus besetzt. Wegen unsicherer Wohnbedingungen und der Verbreitung ansteckender Krankheiten wurde das besetzte Haus im Februar 2023 geräumt. Im Anschluss daran wurden zwischen März und April 2023 2 weitere Gebäude von Asylbewerbern besetzt, die wiederum evakuiert wurden (AIDA, a.a.O. S. 101 f.). Medizinische Hilfsorganisationen haben mehrfach auf die schwierige medizinische Situation der obdachlosen Asylsuchenden hingewiesen. Unter diesen wurden verschiedentlich ansteckende Krankheiten wie Diphtherie oder Krätze festgestellt. Daneben wurden unter ihnen auch chronische nicht übertragbare Krankheiten wie Diabetes, Epilepsie und Bluthochdruck diagnostiziert (AIDA, a.a.O, S. 102). Seit dem Beginn der Krise im Oktober 2021 wurden insbesondere auf den Druck von Nichtregierungsorganisationen zwar verschiedene Anstrengungen zur Lösung derselben unternommen. So wurden beispielsweise 2021 und 2022 neue Aufnahmeplätze eröffnet, die aber für die Gesamtzahl der Asylbewerber nicht ausreichten. In einem Urteil vom 19. Januar 2022 entschied das Gericht der ersten Instanz von Brüssel, dass der belgische Staat und Fedasil den Zugang zum Asylverfahren und zu Aufnahmebedingungen nicht sicherstelle, ordnete an, dass beide den Respekt vor diesen fundamentalen Rechten sicherstellen sollten und setzte eine Strafe von 5000 EUR pro Tag während der folgenden 6 Monate fest, in denen mindestens eine Person keinen Zugang zum Asylverfahren bekäme. Auch in der Folgezeit kam es jedoch nicht zu einer Verbesserung dergestalt, dass asylsuchenden Männern ein Zugang zu den Aufnahmezentren gewährt werden konnte (AIDA a.a.O. S. 19 und 102 ff.; US Department of State, 2022 Human Rights Report Belgium, 20.3.2023, S. 8). Auch im Juli 2023 kam es erneut zu einer Verurteilung durch das Gericht der ersten Instanz von Brüssel (vgl. https://www.euractiv.de/section/europa-kompakt/news/belgien-wegen-fehlverhalten-im-umgang-mit-der-asylkrise-verurteilt/, zuletzt aufgerufen am 2.1.2024). Im August 2023 hat die belgische Staatssekretärin für Asyl und Migration, Nicole de Moor, angekündigt, dass die Föderale Agentur für die Aufnahme von Asylbewerbern (Fedasil) vorübergehend keine Aufnahmeplätze für alleinstehende männliche Asylbewerber mehr zur Verfügung stellen werde, um Familien den Vorrang zu geben und zu vermeiden, dass Kinder im Winter auf der Straße landen. Hiergegen haben mehrere Verbände beim belgischen Staatsrat einen Eilantrag gegen die Entscheidung gestellt. Dieser hat am 13. September 2023 entschieden, dass die Entscheidung rechtswidrig sei und das Recht der Asylbewerber auf Aufnahme verletze. Allerdings erklärte die Staatssekretärin daraufhin umgehend, dass diese Aussetzung des Staatsrats nicht dafür Sorge, dass plötzlich Platz für alle da sei. (vgl. https://www.euractiv.de/section/europa-kompakt/news/belgien-darf-alleinstehenden-maennlichen-fluechtlingen-aufnahme-nicht-verweigern/, zuletzt besucht am 2.1.2024). Im Dezember 2023 warteten ausweislich eines Berichts des Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF) 2600 meist allein stehende Männer auf eine Unterbringung, weshalb Amnesty International dazu aufrief, per E-Mails die Regierung unter Druck zu setzen (https://b... zuletzt besucht am 2.1.2024) Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zustand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht mehr andauert, liegen dagegen nicht vor (vgl. auch Süddeutsche Zeitung v. 4.9.2023, „Warum Belgien systematisch gegen das Recht von Migranten verstößt“, https://www...., zuletzt besucht am 2.1.2024). Auch die von der Europäischen Asylagentur (EUAA) herausgegebenen Informationen über das Verfahren bei Dublin-Überstellungen nach Belgien (Stand 24.4.2023), die zusammen mit der belgischen Einwanderungsbehörde erarbeitet wurden, weisen auf Seite 2 (unten) ausdrücklich darauf hin, dass Fedasil einen Platz im Aufnahmesystem wegen des großen Drucks auf das belgische Aufnahmesystem nicht garantieren kann und dass derzeit unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Kindern und Frauen Vorrang gewährt werde. Insbesondere kann insoweit nicht auf die Begründung des angefochtenen Bescheids zurückgegriffen werden, da die dort zitierten Quellen sich im Wesentlichen auf die Jahre 2013-2017 beziehen und damit aus einer Zeit stammen, in der die oben dargestellte Krise in Belgien noch nicht existent war. c) Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen alleinreisenden Mann. Aufgrund des dargestellten Mangels an Unterbringungsplätzen im belgischen Aufnahmesystem steht zu erwarten, dass er bei einer Überstellung aufgrund der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Abschiebungsanordnung nach Belgien dort zunächst keine Aufnahme im Aufnahmenetzwerk bekommen wird. Deshalb wird er voraussichtlich dort obdachlos sein, denn wie bereits oben dargestellt wurde, vergibt die zuständige belgische Behörde Fedasil die vorhandenen Plätze im Aufnahmenetzwerk vorrangig an vulnerable Personen und Familien. Der Antragsteller wird daher aller Voraussicht nach über mehrere Wochen gezwungen sein, auf der Straße oder unter Brücken zu nächtigen, bis er nach Asylantragstellung möglicherweise einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung bekommen wird. Hinzu kommt im Falle des Antragstellers, dass er nach der vorgelegten Bestätigung des Klinikums … aktuell unter einer akuten Lungentuberkulose leidet, die, auch wenn die stationäre Behandlung mittlerweile wohl beendet ist, weiterhin mindestens 6 Monate lang ambulant fortgesetzt werden muss. Die alleinreisenden männlichen Asylantragstellern in Belgien drohende Obdachlosigkeit würde ihn aufgrund dieser gesundheitlichen Vorbelastung ungleich härter treffen als die übrigen Mitglieder dieser Gruppe. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bis zu seiner Asylantragstellung in Belgien auch von medizinischen Leistungen ausgeschlossen wäre, da er ja noch nicht den Status eines Asylbewerbers innehat. Bei etwaigen Infekten wäre er daher auf sich allein bzw. auf die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen angewiesen. Es steht daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er die notwendige Behandlung für seine Tuberkulose in Belgien nicht bekommen wird. Die Tatsache, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach Belgien mit einer längeren Obdachlosigkeit konfrontiert ist und ihm dabei eine Schädigung seiner bereits ohnehin angeschlagenen Gesundheit droht führt nach Überzeugung des Gerichts dazu, dass er sich dort in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie nach dem oben genannten Maßstab des Europäischen Gerichtshofs mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK gleichgesetzt werden kann. Der Antragsteller wäre in Belgien mangels Einkommen und Vermögen vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig. Da zu erwarten ist, dass er über längere Zeit nicht in der Lage sein wird, einen Asylantrag zu stellen, wird er von der Versorgung mit Wohnraum und Lebensmitteln auf absehbare Zeit ausgeschlossen sein und daher seine grundlegenden Bedürfnisse nicht befriedigen können. Angesichts der Tatsache, dass der belgische Staat es seit 2021 nicht geschafft hat, die unzureichende Zahl von Aufnahmeplätzen ausreichend zu erhöhen ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hier erschüttert. Nach alledem war daher die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.