Urteil
AN 4 K 23.1233
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. A. Über die Klage kann trotz des Beschlusses des Amtsgerichts … – Az.: … – vom 1. Dezember 2022, durch welchen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit am 1. Dezember 2022 um 12.00 Uhr eröffnet wurde, entschieden werden, weil das gerichtliche Verfahren über die Gewerbeuntersagung im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Mai 2023 nicht kraft Gesetzes gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen ist. Der Streitgegenstand betrifft nicht die Insolvenzmasse im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO. Die angefochtene Gewerbeuntersagung knüpft an in der Person des Klägers liegende Unzuverlässigkeitstatbestände an und entzieht ihm als Person die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Sie betrifft das berufliche Betätigungsrecht des Gewerbetreibenden. Dieses personenbezogene Recht gehört nicht zur Insolvenzmasse. Dementsprechend unterliegt es auch nicht der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 12). B. Die Anfechtungsklage ist nicht schon unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der Untersagung des zuletzt im Markt … ausgeübten Gewerbes (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)) begehrt. Eine Erledigung des Verwaltungsaktes kann bei betriebsbezogenen Geboten oder Erlaubnissen eintreten, wenn der Betrieb eingestellt wird (BVerwG, U.v. 17.8.2011 – 6 C 9.10 – juris Rn. 43). Insoweit kann durch eine Gewerbeabmeldung grundsätzlich die Beschwer des Klägers entfallen (VG Ansbach, U.v. 14.10.2020 – AN 4 K 20.00422). Die Verpflichtung zur Anzeige aller nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtigen Vorgänge trifft den Gewerbetreibenden, das heißt die das Gewerbe ausübende natürliche oder juristische Person (vgl. Marcks/Heß in Landmann/ Rohmer, Gewerbeordnung, 91. EL März 2023, § 14 Rn. 54). Der Anzeige über die Betriebsaufgabe nach § 14 Abs. 1 GewO ist jedoch diesbezüglich keine konstitutive Wirkung beizumessen. Die Gewerbeabmeldung ist nur ein Indiz dafür, dass das Gewerbe auch tatsächlich eingestellt werden soll. Diese rein tatsächliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Dabei wird in diesem Zusammenhang die Vermutung stärker sein, dass ein angemeldetes Gewerbe begonnen, als die Vermutung, dass ein abgemeldetes Gewerbe auch tatsächlich eingestellt ist. Denn es liegt nahe, dass sich der Gewerbetreibende durch eine „Scheinabmeldung“ einem drohenden Gewerbeuntersagungsverfahren entziehen will. Das Gewerbe muss daher ernsthaft und endgültig aufgegeben sein (z. B. Veräußerung, Verpachtung, Betriebseinstellung) und der Gewerbetreibende muss ggf. einen anderen Beruf ergriffen haben (VG München, B.v. 15.11.2016 – M 16 K 16.1192 – juris Rn. 16). Die Beschwer des Klägers ist im Hinblick auf die betriebsbezogene Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht entfallen. Ausweislich der Behördenakte hat der Kläger zwar den streitgegenständlichen Betrieb durch die Anzeige vom 16. Mai 2023 zum 30. April 2023 aufgegeben (Bl. 42 f. der Behördenakte). Nach Auffassung der Kammer ist der Entschluss des Klägers zur Aufgabe des Betriebes jedoch nicht ernsthaft und endgültig. Einerseits hat der Kläger im Zuge des Klageverfahrens nicht ausdrücklich erklärt, dass er den Betrieb endgültig aufgegeben hat. Andererseits wurde die Klage in Kenntnis der Gewerbeabmeldung auch nicht dahingehend beschränkt, dass lediglich die Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO begehrt wird. Der Kläger argumentiert vielmehr bis zuletzt mit der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf den streitgegenständlichen Betrieb des Klägers. C. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die im Bescheid vom 22. Mai 2023 geregelte Gewerbeuntersagung sowie die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Ausübung des streitgegenständlichen Betriebes sowie aller stehenden Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftrage Person untersagt. Den maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit bildet der Abschluss des Untersagungsverfahrens im Sinne der letzten behördlichen Entscheidung, weshalb das Unzuverlässigkeitsurteil nicht von der Frage berührt wird, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterentwickelt haben (BVerwG, B.v. 9.4.1997 – 1 B 81.97 – juris; BayVGH, B.v. 2.11.2016 – 22 ZB 16.886 – juris Rn. 6 m.w.N.). I. Aufgrund anzunehmender gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Klägers war ihm gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Ausübung des gemeldeten Gewerbes zu untersagen. 1. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 10.1.1996 – 1 B 202.95 – juris Rn. 5; B.v. 23.9.1991 – 1 B 96.91 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.2.2010 – 22 ZB 09.3179 – juris Rn. 2; B.v. 28.5.2009 – 22 C 09.709 – juris Rn. 2). Dabei kommt es nicht auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten bzw. ein Verschulden an (vgl. BVerwG, B.v.16.2.1998, Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 69). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit knüpft vielmehr allein an objektive Tatsachen an, die für die künftige Tätigkeit eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Unzuverlässig ist auch ein Gewerbetreibender, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (vgl. Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 91. EL März 2023, § 35 Rn. 29, vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982, BayVBl. 1982, 501). Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Trotz der subjektiven Prägung des Begriffs der Unzuverlässigkeit ist kein Verschulden des Gewerbetreibenden oder ein Charaktermangel erforderlich. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu untersagen (vgl. Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 91. EL März 2023, § 35 Rn. 29b und 30). 2. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit folgt aus der anzunehmenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers. a) Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, § 12 Satz 1 GewO. Gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 GewO sind die Vorschriften über eine auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführende Gewerbeuntersagung während der Zeit eines Insolvenzverfahrens nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. § 12 Satz 1 Nr. 1 GewO greift allerdings bereits seinem Wortlaut nach nicht. Unabhängig davon, ob man im Hinblick auf die Betriebsaufnahme des streitgegenständlichen Betriebes auf die Gewerbeanmeldung vom 17. November 2022, den auf den 1. Dezember 2022 datierten Beginn der angemeldeten Tätigkeit oder aber die Gewerbe-Berichtigung vom 23. Januar 2023 abstellt (Bl. 3 ff. der Behördenakte), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits am 26. September 2022 beim Insolvenzgericht … eingegangen. Daran ändert auch der im Zuge der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Umstand, dass die Gaststätte ein ortsgebundener Betrieb sei und er daher die ursprüngliche Gaststätte habe aufgeben und ein neues Gewerbe anmelden müssen, nichts. b) Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass – insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes – Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26.98 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.3.2010 – 22 ZB 10.336 – juris Rn. 3). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Unzuverlässigkeitsgrund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 27.1.2014 – 22 BV 13.260 – juris Rn. 15). Ein Gewerbetreibender verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen und redlichen Gewerbeausübung, wenn er im Zustand der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, d.h. ohne ausreichende Geldmittel oder gar überschuldet ein Gewerbe aufnimmt und damit die Allgemeinheit oder das Vermögen Dritter gefährdet. Die Umstände, die Ursache für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, spielen keine Rolle. Dem Gewerbetreibenden wird nämlich nicht die Leistungsunfähigkeit als solche, sondern die Tatsache zur Last gelegt, dass er aus seiner Leistungsunfähigkeit nicht die angemessenen Folgerungen zieht und eine gewerbliche Tätigkeit unterlässt (vgl. VG Würzburg, B.v. 23.1.2012 – W 6 E 12.24 – juris Rn. 20). c) Bereits aus dem Umstand, dass in Bezug auf das Vermögen des Klägers am 1. Dezember 2022 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, welches bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht abgeschlossen war, ist auf eine Zahlungsunfähigkeit des Klägers zu schließen. Den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts … – … – lässt sich entnehmen, dass nach den Feststellungen des Gerichts beim Kläger Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 22. Mai 2023 und damit lediglich etwa sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder wirtschaftlich leistungsfähig gewesen ist, wurden nicht vorgetragen. (1) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Insolvenz der … eindeutig nicht auf die Unzuverlässigkeit des Klägers als deren Geschäftsführer zurückzuführen und für das persönliche Insolvenzverfahren nicht die Ausübung des eigenen Gewerbebetriebes ursächlich gewesen sei, ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Der Unzuverlässigkeitsbegriff setzt – wie auch von dem Beklagten zutreffend ausgeführt – weder ein Verschulden noch eine Kausalität voraus, sondern knüpft an objektive Umstände. Diese objektiven Umstände liegen hier mit der persönlichen Zahlungsunfähigkeit des Klägers offensichtlich vor. Ohne dass es hierauf in der Sache ankommt, ist das Gericht überzeugt davon, dass eine Kausalität zwischen der Zahlungsunfähigkeit des Klägers und der Insolvenz des von ihm geführten Betriebes besteht. Der Kläger trägt selbst vor, dass er als Bürge des als Unternehmergesellschaft (UG) geführten Betriebes persönlich in Haftung genommen worden sei. Soweit sich der Kläger aber aus privaten Gründen für eine Gesellschaftsform ohne Kreditwürdigkeit bei Banken entscheidet und anschließend eine persönliche Haftung im Wege der Bürgschaft übernommen hat, verbietet es sich insoweit auf gewerberechtlicher Ebene ihn gegenüber demjenigen Gesellschafter besserzustellen, der sich bei der Auswahl der Gesellschaftsform unmittelbar einer persönlichen Haftung unterwirft. (2) Weder die Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter noch die Beantragung bzw. Ankündigung einer Restschuldbefreiung können die feststehende Zahlungsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses in Frage stellen. Der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt nicht die Bewertung zugrunde, dass dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (wieder) gegeben sei. Die in dieser Vorschrift im Jahre 2007 neu eingefügten Absätze 2 und 3 dienen vielmehr dem Interesse des Schuldners, sich eine wirtschaftliche Existenz auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch zu sichern oder zu schaffen, dass er eine bereits vorher ausgeübte selbstständige Tätigkeit fortsetzt oder eine neue selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters liegt eine Prognose hinsichtlich des für die Masse zu erzielenden Erlöses aus der selbstständigen Tätigkeit zugrunde; Maßstab für die Entscheidung ist eine optimale Gläubigerbefriedigung nach § 1 InsO, also eine Massemehrung (vgl. Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 35 Rn. 90; VG München, U.v. 27.1.2015 – M 16 K 14.4825 – juris Rn. 19). Dass der Antrag auf Restschuldbefreiung vom 26. September 2022 bzw. die Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht ohne Weiteres dazu führt, dass bei dem Kläger hierdurch wirtschaftlich geordnete Verhältnisse anzunehmen sind, folgt bereits aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 18. Januar 2023, in welchem er klarstellt, dass der Kläger – sollte eine solche Restschuldbefreiung erteilt werden – erst drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mithin im Dezember 2025, von den Insolvenzforderungen befreit wäre, § 286 InsO. Von einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 22. Mai 2023 konnte daher nicht ausgegangen werden. Insbesondere sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischen der Stellung des Insolvenzantrages und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung positiv verändert hätten. (3) Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass das Handeln des Beklagten den Grundzügen der InsO widersprechen und bedeuten würde, dass niemand mehr ein Gewerbe betreiben könne, der ein Insolvenzverfahren einleiten musste, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des Beklagten läuft nicht den Wertungen des § 12 GewO sowie des Insolvenzrechts zuwider. Indem der Gesetzgeber in § 12 GewO für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens (einschließlich von Zeiträumen davor und danach) die Anwendung ordnungsrechtlicher Vorschriften ausschließt, räumt er dem Insolvenzverfahren absoluten Vorrang vor den ordnungsrechtlichen Möglichkeiten einer Gewerbeuntersagung ein. Obwohl dem Gesetzgeber bereits bei Erlass der Vorschrift des § 12 GewO bekannt gewesen sein musste, dass eine Freigabe eines Geschäftsbetriebs des Schuldners durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren möglich ist, hat er ausschließlich auf die zeitliche Dauer dieses Verfahrens abgestellt und – wohl auch im Interesse der Rechtssicherheit – nicht auf sonstige Umstände, etwa das (endgültige) Scheitern von Sanierungsbemühungen in Bezug auf das Unternehmen oder den Verlust von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Schuldner im konkreten Fall. Die vom Gesetzgeber gesetzten Prioritäten sind durch die Änderung der Insolvenzordnung zum 1. Juli 2007 noch deutlicher hervorgetreten: Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, durch die gesetzliche Neuregelung in § 35 InsO die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch insolvente Schuldner zu fördern (vgl. Brüning in BeckOK, GewO, 60. Ed. 1.12.2023, § 35 Rn. 6b). Nachdem bereits ausgeführt wurde, dass das vom Kläger gänzlich neue, als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) geführte Gewerbe nicht von § 12 Satz 1 GewO erfasst wird, findet denklogisch auch § 12 Satz 2 GewO, wonach in Bezug auf nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeiten des Gewerbetreibenden die Unzuverlässigkeit lediglich mit Tatsachen begründet werden darf, die nach der Freigabe eingetreten sind, im konkreten Fall keine Anwendung. Eine über die vom Insolvenzverfahren erfassten Gewerbe hinausgehende Auslegung ist ersichtlich nicht mit dem ordnungsrechtlichen Zweck des präventiven Gefahrenabwehrrechts vereinbar. Ob man dem Beklagten angesichts der Besonderheiten der CoronaPandemie fehlendes Fingerspitzengefühl vorwerfen kann, kann dagegen offenbleiben. Jedenfalls hält er sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen, wenn er die Allgemeinheit vor dem in seiner Gänze unkalkulierbaren Risiko schützen will, dass der vor weniger als sechs Monaten gerichtlich als zahlungsunfähig festgestellte Kläger als persönlich haftender Gesellschafter eines gänzlich neuen Gewerbebetriebes am Rechtsverkehr teilnimmt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass für den Kläger angesichts der Regelungen des § 12 GewO sowie § 35 InsO sehr wohl Raum für die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit zur Massemehrung, aber auch die Möglichkeit einer unselbstständigen Tätigkeit zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bleibt. (4) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt schließlich, dass keine Bedenken dahingehend bestehen, dass der Beklagte in Anwendung der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes fordert. Der Verweis des Klägers auf die ihn treffende Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO geht letztlich an der Sache vorbei, weil sie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers nur mittelbar betrifft. Richtig ist zunächst, dass den Kläger eine solche Antragspflicht nach § 15a InsO im Hinblick auf die insolvente UG getroffen hat. Allerdings folgt schon aus der systematischen Stellung der Vorschrift sowie der Überschrift „Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften“, dass diese Antragspflicht nicht die Insolvenzantragstellung über das eigene Vermögen betrifft. Die Zahlungsunfähigkeit des Klägers folgt jedoch nicht aus der Insolvenzantragstellung betreffend die UG, sondern aus der Insolvenzantragstellung über das eigene Vermögen des Klägers, für welches ihn die Antragspflicht nach § 15a InsO nicht getroffen hat. (4.1) Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15). (4.2) Wie bereits dargelegt, kann dem Kläger hinsichtlich der Aufnahme des als GbR geführten, gänzlich neuen Gewerbebetriebes aufgrund dessen, dass der Betrieb von § 12 Satz 1 und 2 GewO nicht privilegiert wird, seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit entgegengehalten werden. Der Kläger hat dem Beklagten in der Folge kein tragfähiges Sanierungskonzept hinsichtlich seiner persönlichen Zahlungsunfähigkeit – und nicht der der UG – vorgelegt, weshalb es in keiner Weise zu beanstanden ist, dass der Beklagte weiterhin von der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers ausgegangen ist. II. Nachdem die dargelegten Gründe gleichermaßen relevant für alle Gewerbe sind, ist auch die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO bei dem Kläger gegeben. Ist der Gewerbetreibende gewerbeübergreifend unzuverlässig und ist die Untersagung erforderlich, so steht der Ausschluss dieses Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Grundgesetz (GG) in Einklang (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1982 – 1 C 124.80). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass bei Verletzungen von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, eine Ausdehnung der Untersagung auch auf andere, derzeit nicht ausgeübte Gewerbe gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris). Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17; U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 28.8.2013 – 22 ZB 13.1419 – juris Rn. 24). Wie bereits dargestellt ist beim Kläger angesichts der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit beruht auf der Insolvenzantragstellung bzw. gerichtlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und ein wirtschaftliches Sanierungskonzept wurde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vorgelegt. Die Beklagte hat ihr Ermessen i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ordnungsgemäß ausgeübt, Ermessensfehler sind dabei nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere ist festzustellen, dass unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung davon auszugehen ist, dass der Kläger in Zukunft ein anderes Gewerbe ausübt. Der Kläger hat nach Eingang seines Insolvenzantrages am 26. September 2022 bereits mit Gewerbeanmeldung vom 17. November 2022 und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 1. Dezember 2022 zum Ausdruck gebracht, dass er trotz feststehender Zahlungsunfähigkeit gewerblich tätig sein will. III. Schließlich bestehen keine Bedenken hinsichtlich der getroffenen Kostenregelung sowie der Festlegung der Höhe der Gebühren. Insoweit wurden klägerseitig auch keine relevanten Umstände vorgetragen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.