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Urteil

AN 1 K 22.02005

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einer Klage gegen eine Beurteilung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die angegriffene Beurteilung ihre Zweckbestimmung, als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu dienen, nicht mehr erfüllen kann. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine (periodische) Beurteilung entfällt nicht schon dann, wenn eine neue (periodische) Beurteilung vorliegt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Probezeitbeurteilungen erschöpfen sich mit entweder der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die Einschätzung während der Probezeit spätestens mit denselben Ereignissen oder bereits mit der uneingeschränkt günstigen Probezeitbeurteilung. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Verkürzung der Probezeit kann nicht durch Klage gegen eine Probezeitbeurteilung oder -einschätzung erreicht werden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Beförderung führt nicht zu einem Rechtsschutzbedürfnis für eineKlage gegen eine Beurteilung, deren Zweckbestimmung weggefallen bzw. erfüllt ist. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Klage gegen eine Beurteilung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die angegriffene Beurteilung ihre Zweckbestimmung, als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu dienen, nicht mehr erfüllen kann. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine (periodische) Beurteilung entfällt nicht schon dann, wenn eine neue (periodische) Beurteilung vorliegt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Probezeitbeurteilungen erschöpfen sich mit entweder der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die Einschätzung während der Probezeit spätestens mit denselben Ereignissen oder bereits mit der uneingeschränkt günstigen Probezeitbeurteilung. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Verkürzung der Probezeit kann nicht durch Klage gegen eine Probezeitbeurteilung oder -einschätzung erreicht werden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Beförderung führt nicht zu einem Rechtsschutzbedürfnis für eineKlage gegen eine Beurteilung, deren Zweckbestimmung weggefallen bzw. erfüllt ist. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin wendet sich gegen die ihr am 31. Januar 2022 eröffnete Einschätzung während der Probezeit. Die Klage ist schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Klage ist zwar nicht verfristet. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2022 war bei Klageerhebung am 12. September 2022 noch nicht abgelaufen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich der Behördenakte am 10. August 2022. Einen Monat später (vgl. § 74 Abs. 2 i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB), am 10. September 2022, war jedoch Samstag, so dass die Frist erst mit Ablauf des darauffolgenden Montags, dem 12. September 2022, endete (vgl. § 74 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Der Klägerin steht aber das für die Rechtsverfolgung stets erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht zur Seite. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einer Klage gegen eine Beurteilung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die angegriffene Beurteilung ihre Zweckbestimmung, als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu dienen, nicht mehr erfüllen kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 14; U.v. 28.8.1986 – 2 C 26.84 – juris Rn. 10; U.v. 11.2.1982 – 2 C 33.79 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 18.2.2021 – 3 ZB 20.2670 – juris Rn. 7 f.; VG München, U.v. 29.9.2020 – M 5 K 18.5741 – juris Rn. 18). Dies ist auch hier der Fall. Zwar betreffen die entschiedenen Verfahren regelmäßig Beamte, die noch gegen eine Beurteilung vorgehen, nachdem sie bereits in den Ruhestand versetzt oder aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden. In diesen Konstellationen kann die angegriffene Beurteilung schon deshalb nicht mehr Grundlage für eine künftige Auswahlentscheidung sein, weil der betroffene Beamte, sei es wegen der Ruhestandsversetzung, sei es wegen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, unabhängig von der Beurteilung nicht mehr als Kandidat für eine solche künftige Auswahlentscheidung zur Verfügung steht. Folglich sind insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drei Konstellationen für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses von Klagen gegen Beurteilungen explizit anerkannt: Das Bundesverwaltungsgericht nennt hier den Fall, dass der betroffene Beamte in den Ruhestand getreten ist, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist sowie den Fall, dass der betroffene Beamte bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf (s. BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die wesentlichen Erwägungen lassen sich auf die vorliegende Konstellation übertragen, in der die Klägerin gegen ihre Einschätzung während der Probezeit vorgeht, nachdem – sogar bereits vor Klageerhebung – in der Zwischenzeit eine Probezeitbeurteilung erfolgt ist und die Klägerin auf deren Grundlage ohne Verlängerung der Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden ist. Auch hier ergeben sich für die Klägerin keine belastenden Rechtswirkungen mehr aus der angegriffenen Einschätzung während der Probezeit. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine (periodische) Beurteilung nicht schon dann entfällt, wenn eine neue (periodische) Beurteilung vorliegt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 15). Denn das Bundesverwaltungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, dass auch frühere Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang bleiben – selbst dann, wenn sich die frühere Beurteilung auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt bezieht (BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 15). Auch ältere dienstliche Beurteilungen können neben aktuellen als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden und stellen keine (bloßen) Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar (BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 15). Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind (BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 15). Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 15). Dies gilt jedoch uneingeschränkt nur für periodische Beurteilungen, deren Zweck es insbesondere ist, den beurteilten Beamten im Sinne einer Reihung mit allen anderen Beamten desselben Dienstherrn, derselben Laufbahn und desselben Statusamtes zu vergleichen, um damit ein Kriterium für Auswahlentscheidungen unter dem Gebot der Bestenauslese (Art. 94 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 2 GG) zu entwickeln. Für die hier gegenständliche Einschätzung während der Probezeit nach Art. 55 Abs. 1 LlbG gilt dies hingegen so nicht. Denn diese soll – wie auch die nachfolgende Probezeitbeurteilung nach Art. 55 Abs. 2 LlbG am Ende der Probezeit – allein über die individuelle Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten im Hinblick auf die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Aufschluss geben. Dies ergibt sich für die Probezeitbeurteilung unmittelbar aus Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG, wenn es dort heißt „im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“. Für die Einschätzung während der Probezeit ergibt sich dies aus dem Verweis auf Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG durch den Bezug auf den „erfolgreichen Abschluss der Probezeit“ in Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG. Eine darüberhinausgehende Bedeutung kommt der Probezeitbeurteilung und noch in gesteigertem Maße der Einschätzung während der Probezeit, die sich darauf beschränkt einen „Zwischenstand“ (und, sofern Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit bestehen, deren Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe) mitzuteilen, nicht zu. Insbesondere fehlt der Probezeitbeurteilung und der Einschätzung während der Probezeit das für periodische Beurteilungen zentrale vergleichende Moment, das den Beamten im Sinne einer Reihung mit den anderen Beamten desselben Dienstherrn, derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts in Beziehung setzt (s. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG), was aber geradezu notwendig ist, damit die Beurteilung als Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen, die sich am Maßstab der Bestenauslese im Sinne der Art. 94 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren haben, überhaupt in Betracht kommt. Für die Einschätzung während der Probezeit kommt überdies hinzu, dass sie, sofern in der ersten Hälfte der Probezeit Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit bestehen, auch – sowohl dem Dienstherrn als auch dem Beamten – Aufschluss über deren Ursachen und insbesondere auch über Möglichkeiten der Abhilfe geben soll. Damit ist deutlich ausgesprochen, dass der Gesetzgeber hier in Rechnung stellt, dass in der Probezeit, insbesondere in deren erster Hälfte, noch „Anpassungsbedarf“ bestehen kann, dem aber (womöglich) entgegengewirkt werden kann – ohne dass dies den erfolgreichen Abschluss der Probezeit und damit das weitere Fortkommen des Beamten in Frage stellen müsste. Damit erschöpfen sich die Probezeitbeurteilung mit entweder der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die Einschätzung während der Probezeit spätestens mit denselben Ereignissen oder bereits mit der uneingeschränkt günstigen Probezeitbeurteilung, wenn, wie vorliegend, zwar zunächst Bedenken formuliert wurden, die aber sodann in der restlichen Probezeit ausgeräumt wurden, so dass sie, wie ebenfalls vorliegend, in der Probezeitbeurteilung am Ende der Probezeit nicht weiter Erwähnung finden. Denn auch in diesem Fall steht fest, dass die zunächst geäußerten Zweifel gerade nicht mehr bestehen. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis von Klagen gegen frühere periodische Beurteilungen, auch wenn diese ein anderes Statusamt betreffen, da auch diese früheren Beurteilungen weiterhin positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 15), lassen sich daher auf die vorliegende Konstellation gerade nicht anwenden. Wegen dieser spezifischen individualgerichteten Funktion der Einschätzung während der Probezeit (und auch der Probezeitbeurteilung), die allein auf den (erfolgreichen) Abschluss der Probezeit durch den individuellen Beamten zielen, erforderlichenfalls auch unter Hilfestellung zur Abhilfe bei (zunächst) bestehenden Zweifeln, und auch wegen deren mangelnden Vergleichsgehalts bieten diese Beurteilungen jedenfalls nach dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit keinen Anhalt mehr, um für künftige Auswahlentscheidungen herangezogen werden zu können. Die rein individualbezogene Probezeitbeurteilung und erst recht die Einschätzung während der Probezeit haben diese Funktion von vorneherein nicht. Wie ausgeführt richtet sich die Probezeitbeurteilung und erst recht die Einschätzung während der Probezeit gegenüber der periodischen Beurteilung allein auf die Frage, ob der Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird. Ist diese Berufung – wie hier ohne Verlängerung der Probezeit – erfolgt, haben sich die beiden Beurteilungsinstrumente die Probezeit betreffend erschöpft. Im Fall der Klägerin waren in der Einschätzung während der Probezeit noch Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen wie ihrer persönlichen Eignung formuliert. Beides konnte die Klägerin (offenbar) ausräumen, so dass die Probezeitbeurteilung uneingeschränkt günstig ausfiel. Die Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung konnte die Klägerin durch die schließlich durch das Gesundheitsamt … durchgeführte Untersuchung ausräumen. Die Bedenken hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung sah der Beklagte offenbar, auch wenn für die Kammer anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar, ebenfalls als ausgeräumt an. Dabei ist zudem zu bedenken, dass selbst die Bedenken, die der Beklagte in der Einschätzung während der Probezeit gehabt hat, nicht zu einem weniger günstigen Urteil geführt haben. Die Klägerin wurde in der Einschätzung während der Probezeit gleichwohl mit „voraussichtlich geeignet“ beurteilt. Zu einer Verlängerung der Probezeit haben somit die Bedenken des Beklagten nicht geführt – im Gegenteil wurde die Probezeit der Klägerin trotz der (zuvor) geäußerten Bedenken verkürzt, nachdem die Klägerin – ohne jede Bedenken – in der Probezeitbeurteilung als „geeignet“ beurteilt worden war, und die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen (insoweit anders der Fall bei BVerwG, U.v. 7.5.2019 – 2 A 15.17). Damit hat die Klägerin die Probezeit erfolgreich abgeschlossen, nachdem der Beklagte die zuvor in der Einschätzung während der Probezeit geäußerten Bedenken selbst aufgegeben hat. Die Klägerin ist hierdurch nicht mehr beschwert. Eine Statusverbesserung kann sie durch eine Aufhebung der Einschätzung der Probezeit nicht mehr erreichen. Entgegen der Ansicht ihres Bevollmächtigten kann die Klägerin auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage gegen ihre Einschätzung während der Probezeit aus der Überlegung herleiten, ihr sei eine Beförderungsmöglichkeit bzw. die sich aus einer Beförderung ergebende Mehrbezahlung entgangen. Dem liegt zwar der im Ausgangspunkt zutreffende Gedanke zugrunde, dass der allgemeine Dienstzeitbeginn, von dem Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind, rechnen, definiert ist als der Zeitpunkt der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die Klägerin hätte somit, wenn ihre Probezeit weiter verkürzt worden wäre, entsprechend früher die Möglichkeit gehabt, befördert zu werden, um dann auch eine höhere Besoldung zu erhalten. Dies führt aber nicht zu einem Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Zwar mag zutreffen, dass, wie der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausgeführt hat, die in der Einschätzung während der Probezeit geäußerten Bedenken sich mittelbar auf die Verkürzung der Probezeit der Klägerin im Sinne des Art. 53 Satz 1 LlbG ausgewirkt haben. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde für Beamte und Beamtinnen bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr kürzen. Der Beklagte ging hier hinsichtlich der Klägerin davon aus, dass die erforderlichen über dem Durchschnitt liegenden Leistungen sowohl in Studium als auch in der Probezeit vorlagen, so dass er den Tatbestand der Norm als erfüllt ansah. Der Beklagte hat in der Folge die Probezeit der Klägerin auch verkürzt. Wie auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wäre nach seiner Praxis eine Verkürzung um sechs Monate, damit um ca. 4,5 Monate mehr als tatsächlich erfolgt, theoretisch möglich gewesen. Gleichwohl ist zweierlei festzuhalten: Zum einen eröffnet Art. 53 Satz 1 LlbG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der obersten Dienstbehörde ein Ermessen, um die Probezeit bis auf ein Jahr zu verkürzen. Ein normativ strikt vorgegebener Umfang der Verkürzung ist damit nicht gegeben. Zum anderen ist, worauf auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, über die Verkürzung in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden. Die Wechselbezüglichkeit stellt sich, wie der Bevollmächtige der Klägerin selbst ausgeführt hat, als lediglich mittelbar dar. Die bloße Aufhebung der im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen Einschätzung während der Probezeit stellt die Klägerin nicht besser. Über die in der Sache von der Klägerin offenbar gewünschte weitere Verkürzung der Probezeit wäre so oder so in einem eigenständigen weiteren Verfahren, in dem der Beklagte sein Ermessen auszuüben hätte, zu befinden. Allein schon wegen der dem Beklagten gesetzlich zugewiesenen Ermessensentscheidung kann die Klägerin das Sachziel einer noch weiteren Verkürzung der Probezeit mit dem vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Zudem hat sie, soweit ersichtlich, einen darauf hinzielenden Antrag (etwa auf eine abweichende Festsetzung des allgemeinen Dienstbeginns) beim Beklagten auch gar nicht gestellt. Zwar ist dazu zu bemerken, dass die Entscheidung nach Art. 53 Satz 1 LlbG grundsätzlich von Amts wegen erfolgt. Dennoch wäre die Klägerin gehalten gewesen, sich unmittelbar gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende Verkürzung der Probezeit zur Wehr zu setzen. Vor diesem Hintergrund reichen die rein mittelbaren Wechselbezüglichkeiten der Einschätzung während der Probezeit auf die Dauer der Probezeit nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende – im Übrigen auch erst nach der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhobeneren – Klage gegen diese Einschätzung zu begründen. Dies gilt umso mehr als, worauf der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, als die Klägerin das Verfahren selbst durch ihre Weigerung, sich durch das örtlich für sie zuständige Gesundheitsamt der Stadt … untersuchen zu lassen, verzögert hat. Unterstellt, dass das Gesundheitsamt der Stadt … zum selben Ergebnis hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin gekommen wäre wie das Gesundheitsamt …, und weiter unterstellt, dass dort zwischen Erteilung des Untersuchungsauftrages durch den Beklagten und dem Vorliegen des Ergebnisses ein in etwa gleicher Zeitraum verstrichen wäre, wäre es dem Beklagten möglich gewesen, zu einem Zeitpunkt eine Entscheidung über die Verkürzung der Probezeit der Klägerin zu treffen, der vor Anbruch des letzten halben Jahres der regulären Probezeit der Klägerin lag. Zudem ist anzufügen, dass die Klägerin letztlich mit ihrer Überlegung auf vergangene Zeiträume abzielt. Eine rückwirkende Ernennung wäre aber unzulässig (§ 8 BeamtStG). Eine rückwirkende Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kommt daher nicht in Betracht. Zwar könnte ihr wegen einer etwaig rechtswidrig entgangenen Beförderung ein Schadensersatzanspruch zustehen, den sie aber ebenfalls in einem eigenständigen Verfahren beanspruchen müsste. Ein denkbarer Schadensersatzanspruch wegen entgangener Beförderung führt daher ebenfalls nicht zu einem Rechtsschutzbedürfnis für die hier vorliegende Klage gegen eine Beurteilung, deren Zweckbestimmung weggefallen bzw. erfüllt ist. Soweit es im Falle der – verschuldeten – Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung in einem Schadensersatzprozess darauf ankäme, wie die Beurteilung bei rechtmäßigem Vorgehen der Beklagten im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung voraussichtlich ausgefallen wäre und ob die Klägerin dann voraussichtlich (früher) befördert worden wäre, wären diese Fragen von dem damit befassten Gericht nach Maßgabe des § 287 ZPO unter Berücksichtigung der tatsächlichen Praxis der Beklagten zu prüfen und zu entscheiden (BVerwG, U.v. 11.2.1982 – 2 C 33.79 – juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.2.2021 – 3 ZB 20.2670 – juris Rn. 8). Die Klage ist zudem jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Einschätzung während der Probezeit vom 31. Januar 2022 für den Beurteilungszeitraum vom 2. Oktober 2020 bis 1. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen Probezeitbeurteilung zu verurteilen, sie für den Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, auch in der Sache nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). Ihre Rechtsgrundlage findet die Einschätzung während der Probezeit der Klägerin insbesondere in Art. 55 Abs. 1 LlbG, ergänzend in Abschnitt 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009 in der Fassung vom 17. September 2021 – VV-BeamtR. Dienstliche Beurteilungen, wozu nach Art. 54 Abs. 1 LlbG auch die hier streitgegenständliche Einschätzung während der Probezeit zählt, sind – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar (BVerfG, B.v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/99 – juris Rn. 13 ff.; BVerwG, U.v. 24.11.1994 – 2 C 21.93 – juris Rn. 14; U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242 – juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie selbst mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 6 CE 23.468 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.07 – juris Rn. 11). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 3 ZB 15.1567 – juris Rn. 5). Allerdings ist der Dienstherr verpflichtet, die gefundenen Bewertungsergebnisse zu plausibilisieren. Eine dienstliche Beurteilung als Werturteil darf keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern muss für den Beamten und für außenstehende Dritte derart nachvollziehbar sein, dass die ausschlaggebenden Gründe und Argumente des Dienstherrn sichtbar werden. Diese Plausibilisierung kann auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 20). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bestehen seitens der Kammer keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Einschätzung während der Probezeit. Die streitgegenständliche Einschätzung während der Probezeit erweist sich als formell rechtmäßig. Die Beurteilung wurde vom zuständigen Dienststellenleiter erstellt (vgl. Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG i.V.m. Ziff. 11 VV-BeamtR). Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dieser habe sich kein eigenes Werturteil über die Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin während ihrer Abordnung an das Gesundheitsamt der Stadt … gebildet, kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, durfte der Beurteiler die Erkenntnisse aus der Email des Gesundheitsamtes vom 12. Januar 2021 aufgreifen und verwerten. Im Gegenteil dürfte er hierzu sogar verpflichtet gewesen sein. Denn für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler die Leistungsbewertung auf seine eigene Anschauung stützen kann. Es kommt nur darauf an, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse für die Eignung und Leistung des zu Beurteilenden verschafft hat. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Beiträge der früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 A 1.14 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 10.2.2017 – 3 CE 16.2288 – juris Rn. 27; VG Ansbach, U.v. 30.9.2020 – AN 1 K 19.1571 – juris Rn. 39). Hier hat der Beurteiler sich Kenntnisse über die Dienstausübung der Klägerin im Rahmen deren Abordnung verschafft. Diese Kenntnisse durfte bzw. musste er sodann auch in seine Beurteilung einfließen lassen. Nicht ersichtlich ist, dass der Beurteiler diese Erkenntnisse unreflektiert ohne eigenes Urteil übernommen hätte, wie die Klägerin behauptet. Der Beklagte hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass der Beurteiler durch seine Übersicht über die zahlreichen Abordnungsverhältnisse an das Gesundheitsamt im Zuge des Pandemiegeschehens die Erkenntnisse über die Klägerin ins Verhältnis setzen konnte und gesetzt hat. Schließlich ist entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, dass der unmittelbare Vorgesetzte seine Stellungnahme unter Hinzufügung von Abkürzungen abgab, die auf die Finanzverwaltung hinweisen. Festzuhalten bleibt, dass der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin im Rahmen seiner Beteiligung keine Einwendungen geäußert hat. Die streitgegenständliche Einschätzung während der Probezeit erweist sich – bei der nach den dargestellten Maßgaben nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung – auch als materiell rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt eine ausreichend tragfähige Basis für das Urteil, „Zweifel an der persönlichen Eignung“ vor. Wie ausgeführt ist zwar das damit ausgesprochene Werturteil an sich nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Allerdings ist der Dienstherr verpflichtet, die gefundenen Bewertungsergebnisse zu plausibilisieren. Eine dienstliche Beurteilung als Werturteil darf keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern muss für den Beamten und für außenstehende Dritte derart nachvollziehbar sein, dass die ausschlaggebenden Gründe und Argumente des Dienstherrn sichtbar werden. Diese Plausibilisierung kann auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 27.5.2019 – 3 BV 17.69 – juris Rn. 18; VG Ansbach, U.v. 30.9.2020 – AN 1 K 19.1571 – juris Rn. 55). Hier ergibt sich eine ausreichende Plausibilisierung des Werturteils insbesondere aus der der Klägerin gegenüber bereits am 22. Juli 2021 – und damit noch vor Eröffnung der streitgegenständlichen Einschätzung während der Probezeit – ausgesprochenen Missbilligung. Der Klägerin war der zugrundeliegende Sachverhalt bekannt, und es war ihr auch bewusst, dass ihr Verhalten während der Abordnung sogar dienstrechtlich sanktioniert worden war. Zudem konnte der Beklagte das Werturteil auch noch nachfolgend weiter plausibilisieren. Dies ist mit dem den Widerspruch gegen die Missbilligung zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 20. März 2022 sowie durch den den Widerspruch gegen die streitgegenständliche Einschätzung während der Probezeit zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 4. August 2022 in ausreichender Weise geschehen. Auch für die Kammer ist nachvollziehbar, dass die Missbilligung, gegen die die Klägerin schließlich auch nicht klageweise vorgegangen ist, von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Mit dem diesbezüglichen Widerspruchsbescheid ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen der Abordnung die ihr zugewiesenen Aufgaben nur selektiv wahrgenommen, sich fortlaufend über die Abordnung beschwert hat, auffallend langsam gearbeitet hat, sich – obwohl ihr die Möglichkeit eingeräumt worden war, im Home-Office zu arbeiten – nicht an diesbezügliche Absprachen gehalten hat und eigenmächtig über ihre Präsenztage entschieden hat und ohne weitere Absprache eigenmächtig Gleitzeit genommen hat. Auch wenn die Klägerin im dortigen Widerspruchsverfahren die Seitens des Gesundheitsamtes der Stadt … getroffenen Aussagen pauschal – und damit unsubstantiiert – bestritten hat, hat sie in der Sache nichts Gegenteiliges hierzu ausgeführt. Auch soweit die Klägerin meint, der Beklagte hätte allein auf Grundlage ihrer Krankheitstage keine Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung haben dürfen, dringt sie damit nicht durch. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin hierzu ausgeführt hat, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung seien (erst) dann berechtigt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, der Beamtenbewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen, ist mit dem Beklagten zu entgegnen, dass der Bevollmächtigte der Klägerin hier schon den Maßstab verkennt. Der formulierte Maßstab ist an eine Entlassung aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit anzulegen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 26). Darum geht es vorliegend nicht. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, geht es vorliegend um die vorgelagerte Frage, ob der Beklagte zunächst Zweifel an der gesundheitlichen Eignung haben durfte, denen er mit dem erteilten Untersuchungsauftrag zunächst nachgegangen ist, wobei sich diese Zweifel erhärten hätten können, so dass sodann am referierten Maßstab über weitere Schritte entschieden hätte werden müssen, oder – wie im Fall der Klägerin – ausräumen lassen konnten (s. BVerwG, U.v. 7.5.2019 – 2 A 15.17 – juris Rn. 54). Der Vertreter des Beklagten hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar gemacht, dass er allgemein anhand der Krankheitstage – die nach Auffassung der Kammer durchaus ein geeignetes Indiz für die gesundheitliche Eignung eines Beamten sind – in einem abgestuften System der Frage der gesundheitlichen Eignung weiter nachgeht. Im Fall der Klägerin bestanden damit nachvollziehbar Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, die nach Ansicht der Kammer auch dadurch verstärkt wurden, dass ihre Fehlzeiten von null Tagen in den Jahren 2017 bis 2019 im Jahr 2020 auf 15 und im Jahr 2021 auf acht hochschnellten – just zu dem Zeitpunkt, in dem sie an das Gesundheitsamt der Stadt … abgeordnet wurde. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Verwaltungsverfahren noch auf einen Autounfall und eine Augenoperation verwiesen hat, was er bereits zuvor mitgeteilt habe, ist festzuhalten, dass sich diesbezüglicher Vortrag der Akte nicht entnehmen lässt. Auch hat er hierzu keinerlei Nachweise vorgelegt und diesen Vortrag im Übrigen im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Einschätzung während der Probezeit auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Zwar mag zutreffen, dass die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Abordnung an das Gesundheitsamt der Stadt … laufbahnfremd waren. Wie der Beklagte jedoch zu Recht ausführt, wurde nicht die Leistung der Klägerin im Rahmen der Abordnung ungünstig beurteilt, sondern die persönliche Eignung der Klägerin, die sich unter den Umständen der Abordnung gezeigt hat. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass selbst außerdienstliches Verhalten in eine Beurteilung der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung eines Beamten einfließen kann (VGH Kassel, B.v. 22.10.2018 – 1 B 1594/18 – juris Rn. 7). Die Kammer geht dabei zudem davon aus, dass sich die charakterliche Eignung für das Beamtenverhältnis gerade dann am besten zeigt, wenn – wie vorliegend im Zusammenhang mit den den öffentlichen Dienst besonders treffenden Maßnahmen der Pandemiebekämpfung – die besondere über ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis hinausgehende Treuepflicht eines Beamten über den alltäglichen Dienst hinaus gefordert wird. Dass die Klägerin hier offenbar nicht gewillt war, sich dieser Herausforderung zu stellen und vielmehr wohl auf ihr persönliches Wohl und Fortkommen bedacht war, war entgegen der Ansicht der Klägerin ein Umstand, den der Beklagte bei der Bildung seines Urteils über die persönliche Eignung der Klägerin berücksichtigen durfte. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Klägerin zunächst am 14. Dezember 2021 eine Einschätzung während der Probezeit eröffnet wurde, die keine Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen wie auch persönlichen Eignung beinhaltete. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, steht der vorgesetzten Behörde ein Überprüfungsrecht hinsichtlich der Beurteilungen nachgeordneter Behörden zu. Dies ergibt sich unzweideutig aus Art. 60 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach die dienstliche Beurteilung von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft wird. Diese Überprüfung findet auch, was sich unmittelbar aus Art. 60 Abs. 2 Satz 2 LlbG ergibt, nach der (ersten) Eröffnung statt. Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Beurteilung auch – ansonsten wäre die Überprüfung auch sinnlos – geändert werden; sie ist dann nach der ausdrücklich für diesen Fall erfolgten Regelung des Art. 61 Abs. 1 Satz 5 LlbG unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach einer Überprüfung, nochmals zu eröffnen. Nicht von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass die Abänderung hier auf Weisung der vorgesetzten Behörde durch den Dienststellenleiter erfolgt ist. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, konnte der Beklagte diese Abänderung sowohl durch die vorgesetzte Behörde, hier dem Landesamt für Steuern, als auch auf deren Weisung durch den Dienstellenleiter vornehmen (vgl. OVG Koblenz, U.v. 28.11.2017 – 2 A 10761/17 – juris Rn. 48 zum Fall der Aufhebung einer eröffneten Beurteilung). Zudem konnte der Beklagte die schon eröffnete Einschätzung während der Probezeit durch eine erneute Eröffnung der geänderten Einschätzung während der Probezeit jedenfalls nach den Maßstäben, die sich aus einer analogen Anwendung des Art. 48 BayVwVfG ergeben, konkludent aufheben (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2016 – 2 A 4.15 – juris Rn. 16; OVG Koblenz, U.v. 28.11.2017 – 2 A 10761/17 – juris Rn. 39 ff.). Auch dies ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht ist auszuführen, dass diese Befugnis auch der dem für die Beurteilung selbst zuständigen Dienststellenleiter vorgesetzten Behörde, hier dem Landesamt für Steuern, sowohl in Gestalt eines Weisungsrechts wie auch eines (hier nicht in Anspruch genommenen) Selbsteintritts zu Gebote stand (vgl. OVG Koblenz, U.v. 28.11.2017 – 2 A 10761/17 – juris Rn. 48). In materieller Hinsicht steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die ursprüngliche Einschätzung während der Probezeit rechtswidrig war. Denn diese beinhaltete schon nicht die Abordnung an das Gesundheitsamt der Stadt … Um aber ihre Funktion, eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG), erfüllen zu können, müssen Art und Schwierigkeit des Aufgabengebiets bekannt sein und daher in der Einschätzung aufgeführt werden (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 LlbG, Ziff. 6.1 VV-BeamtR, was insoweit übertragbar ist). Die beinahe ein Viertel des Beurteilungszeitraums ausmachende Abordnung durfte hier nicht ungenannt bleiben, um eine tragfähige Einschätzung der Beamtin abgeben zu können. Zudem geht die Kammer, wie ausgeführt, mit dem Beklagten davon aus, dass entgegen der Ansicht der Klägerin Zweifel hinsichtlich ihrer gesundheitlichen und persönlichen Eignung bestanden, die in der ursprünglichen Einschätzung während der Probezeit nicht genannt wurden. Schließlich lagen nach der sich aus dem Aktenvermerk vom 20. Dezember 2021 ergebenden Prüfung der gesundheitlichen Eignung neue Erkenntnisse vor. Ergänzend wird hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Einschätzung während der Probezeit nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 4. August 2022 Bezug genommen, der die Kammer folgt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da damit die Klägerin die Kosten trägt, erübrigt sich auch die beantragte Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.