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Beschluss

AN 4 E 23.1703

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In Wahlrechtsangelegenheiten können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Selbst wenn man ein subjektives Recht auf Änderung der Berufsbezeichnung auf dem Stimmzettel hier annimmt, liegt jedenfalls kein so offensichtlicher und gravierender Verstoß vor, der einen Eingriff in das Wahlverfahren vorab rechtfertigen würde. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Wahlrechtsangelegenheiten können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Selbst wenn man ein subjektives Recht auf Änderung der Berufsbezeichnung auf dem Stimmzettel hier annimmt, liegt jedenfalls kein so offensichtlicher und gravierender Verstoß vor, der einen Eingriff in das Wahlverfahren vorab rechtfertigen würde. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin dringt mit ihrem Begehren nicht durch. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. 1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Bayerischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit, dass in Wahlrechtsangelegenheiten Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.3.199 – Vf. 23 – VI/90; BVerfG, B.v. 1.9.2009 – 2 BvR 1928/09 und 2 BvR 1937/09 – juris Rn. 3; BVerfGE 83, 156, (158); VG Würzburg, B.v. 14.8.2003 -W E 03.919 – juris Rn. 4; VG Regensburg, B.v. 1.10.2018 – RN 3 18.1548 – juris Rn. 14). Diese Rechtsschutzkonzeption ist in der Natur des Wahlrechts angelegt. Wahlen sind der absolute Kernbereich jeder verfassten Demokratie, ihr reibungsloser Ablauf dementsprechend von grundlegender Bedeutung. Der reibungslose Ablauf der Wahl kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren (in Bayern nach Maßgabe des Art. 33 BV sowie der §§ 51 ff. LWG) vorbehalten bleibt. Wären diese Einzelentscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl beziehen, bereits vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in dem Wahlorganisationsverfahren, das durch das Zusammenspiel zahlreicher einzelner Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich. Daher ist die Beschränkung der Rechtskontrolle auf die nachträgliche Wahlprüfung verfassungsrechtlich gerechtfertigt (so zur Bundestagswahl: BVerfG, B.v. 1.9.2009 – 2 BvR 1928/09 und 2 BvR 1937/09 – juris Rn. 4; zur Übertragbarkeit auf die Rechtslage in Bayern insbesondere VG Regensburg, B.v. 1.10.2018 – RN 3 18.1548 – juris Rn. 15). 2. Auch wenn man neben dem in Art. 33 der Bayerischen Verfassung vorgesehenen Wahlprüfungsverfahren mit Blick auf die Wahl insgesamt Individualrechtsschutz im Einzelfall zugunsten eines einzelnen Wahlbewerbers (und dessen passiven Wahlrechts nach Art. 14 Abs. 2 BV) oder einer Partei bzw. einer Wählergruppe durch die Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit annimmt (so SächsVerfGH, E.v. 25.7.2019 – Vf. 77-IV-19, Vf. 82-IV-19), käme das Gericht zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch in diesem Fall müsste eine gerichtliche Entscheidung die besondere Natur des Wahlverfahrens berücksichtigen. Dementsprechend käme aus Sicht der Kammer ein Eingreifen im Wegen des Eilrechtsschutzes allenfalls dann in Betracht, wenn ex ante absehbar, die Integrität der rechtmäßigen Durchführung der Wahl insgesamt in Gefahr steht (für die Kommunalwahl vgl. OVG RP, B.v. 12.5.2014 – 10 B 10454/14 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Stimmzettel für … sind nach Vortrag des Antragsgegners bereits gedruckt und die nach dem Wahlgesetz vorgesehenen nächsten Termine stehen unmittelbar an. Bestehende Stimmzettel müssten vernichtet und ausreichend neue Stimmzettel hergestellt und teilweise an Briefwähler versendet werden. Gegebenenfalls wäre dies nicht mehr termingerecht möglich, was zu Ungleichbehandlungen in der Wählerschaft führen könnte. Den Wählern steht ein angemessener Zeitraum zu, sich über die Bewerber zu informieren. Demgegenüber steht die Rechtsfrage im Raum, ob der Beruf der Antragstellerin korrekt auf dem Stimmzettel bezeichnet wurde. Das Gericht kommt auch insoweit zu dem Ergebnis, dass, selbst wenn man ein subjektives Recht der Antragstellerin hier annimmt, jedenfalls kein so offensichtlicher und gravierender Verstoß vorliegt, der einen Eingriff in das Wahlverfahren vorab rechtfertigen würde. 3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Da eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde, war vorliegend von einer Halbierung des Streitwertes abzusehen (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).