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Urteil

AN 3 K 21.01116

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Ensemblebereich iSv Art. 1 Abs. 3 BayDSchG genießt aufgrund der Tatsache, dass das Ensemble selbst ein Baudenkmal darstellt, keinen geringeren Schutz vor Veränderungen als die Veränderungen eines einzelnen Baudenkmals. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Denkmalschutzrecht gibt es keinen Bestandsschutz für die Perpetuierung von denkmalrechtswidrigen Zuständen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Vorliegen „gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes“ rechtfertigt sich regelmäßig schon allein aus der Tatsache, dass es sich um ein Baudenkmal bzw. Ensemble handelt, welches verändert werden soll. Daneben können sich gewichtige Gründe auch aus dem Grundsatz der Materialgerechtigkeit – etwa hinsichtlich der Verwendung denkmalgerechter Materialien – ergeben. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 4. Maßgeblich ist sowohl für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 oder S. 2 BayDSchG nicht ein „Durchschnittsbetrachter“, sondern ein fachkundiger, dem Denkmalschutz aufgeschlossener Betrachter. Dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) und seinen fachlichen Einschätzungen kommt dabei ein besonderes tatsächliches Gewicht zu. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ensemblebereich iSv Art. 1 Abs. 3 BayDSchG genießt aufgrund der Tatsache, dass das Ensemble selbst ein Baudenkmal darstellt, keinen geringeren Schutz vor Veränderungen als die Veränderungen eines einzelnen Baudenkmals. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Denkmalschutzrecht gibt es keinen Bestandsschutz für die Perpetuierung von denkmalrechtswidrigen Zuständen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Vorliegen „gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes“ rechtfertigt sich regelmäßig schon allein aus der Tatsache, dass es sich um ein Baudenkmal bzw. Ensemble handelt, welches verändert werden soll. Daneben können sich gewichtige Gründe auch aus dem Grundsatz der Materialgerechtigkeit – etwa hinsichtlich der Verwendung denkmalgerechter Materialien – ergeben. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 4. Maßgeblich ist sowohl für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 oder S. 2 BayDSchG nicht ein „Durchschnittsbetrachter“, sondern ein fachkundiger, dem Denkmalschutz aufgeschlossener Betrachter. Dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) und seinen fachlichen Einschätzungen kommt dabei ein besonderes tatsächliches Gewicht zu. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet, da der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis oder auf Neuverbescheidung ihres Antrags nach Art. 6 Abs. 2 BayDSchG. 1. Die beantragte Dacheindeckung mit Erneuerung der Dachflächenfenster ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG bedarf derjenige, der ein Ensemble verändern will, einer Erlaubnis nur, wenn die Änderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist oder wenn sich die Veränderung auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Veränderung in diesem Sinne ist jede Änderung der bestehenden Anlage nach denkmalfachlichen Aspekten (VG München, U.v. 25.6.2019 – M 1 K 17.1445 – juris Rn. 26 m.w.N.). Die Veränderung muss sich dabei auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken können. Schutzgut der Erlaubnispflicht ist dabei das überlieferte Erscheinungsbild des Ensembles (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG), zu dem auch das Straßen- und Ortsbild (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) gehören (BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 9 ZB 21.521 – juris Rn. 5 = BayVBl 2022, 827). Ein Ensemblebereich im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayDSchG genießt dabei aufgrund der Tatsache, dass das Ensemble selbst ein Baudenkmal darstellt, keinen geringeren Schutz vor Veränderungen als die Veränderungen eines einzelnen Baudenkmals (BayVGH, B.v. 8.1.2021 – 9 ZB 19.282 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Möglichkeit der Auswirkung der Veränderung auf das Erscheinungsbild des Ensembles setzt eine „von außen“ wahrnehmbare Veränderung voraus. Diese ist auch dann gegeben ist, wenn es sich lediglich um einen Austausch vorhandener, nicht denkmalkonformer aber wichtiger Bauteile wie Fenster und Türen gegen gleichartige, nicht denkmalkonforme Bauteile in einem Bauwerk handelt, was selbst kein Baudenkmal ist (BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 9 ZB 21.521 – juris Rn. 5 = BayVBl 2022, 827; vgl. auch B.v. 8.1.2020 – 1 ZB 19.1540 – juris Rn. 4 ff. zu nicht denkmalkonformen Fenstern in der unmittelbaren Umgebung). Die Wahrscheinlichkeit mit der der Blick des Betrachters auf die Veränderung fällt, ist dabei nicht entscheidend (BayVGH, B.v. 8.1.2020 – 1 ZB 19.1540 – juris Rn. 6). 1.1 Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Dacheindeckung um eine Veränderung, die sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Die insofern vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 dargelegte Einschätzung ist für das Gericht plausibel. Entscheidend ist für die Genehmigungspflicht hier, dass es sich bei dem Anwesen der Klägerin, welches selbst kein Baudenkmal ist, jedoch um ein Objekt im unmittelbaren Nähe- und Sichtbereich zu mehreren und vor allem zentralen Einzeldenkmälern handelt. Zu nennen sind hier vor allem das „…“, das „…“ mit angrenzender „…“ sowie in geringerem Maße das „Gasthaus …“ sowie das „…“ Die besondere Bedeutung der beiden Schlösser für das Ensemble wird schon aus der Ensemblebeschreibung deutlich, die neben dem Ortskern und der Pfarrkirche vor allem auf die vier Schlösser als Eigenart der Altstadt der Standortgemeinde abstellt. Zu den Besonderheiten des Ensembles gehört auch die wegen der vorherrschenden Dachformen (Walmdach/Satteldach) und der teilweise höhenversetzten Errichtung deutlich wahrnehmbare „Dachlandschaft“ des Ensembles. Gerade aufgrund des „Höhenversatzes“ und der Dachformen handelt es sich bei dem Einbau von neuzeitlichen Dachflächenfenstern im konkreten Fall um eine besonders sensible Veränderung der baulichen Anlage, die sich auch unschwer auf das Erscheinungsbild des Ensembles – insbesondere auf dessen „Dachlandschaft“ – aus dem 16. Jahrhundert auswirken kann. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die wahrnehmbare Dachlandschaft des Ensembles schon ausweislich der allgemein verfügbaren Satellitenaufnahmen weitestgehend frei von modernen Dachflächenfenstern ist. Lediglich die klägerische Dachfläche wird von dieser Fensterform geradezu geprägt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 15 ZB 21.3085 – juris Rn. 10). 1.2 Die hiergegen vorgebrachten klägerischen Einwände verfangen nicht. Soweit die Klägerseite vorbringt, dass durch den „reinen Austausch der Dachziegel“ keine Veränderung des Bestandsgebäudes vorliege, hat sie sich jedoch schon nicht mit der Veränderung durch den Austausch der Dachflächenfenster auseinandergesetzt. Der Tausch der Dachflächenfenster alleine rechtfertigt schon die Annahme einer rechtserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG (s.o.). Soweit anzunehmen ist, dass sich die Klägerseite auch bezüglich der Dachflächenfenster darauf beruft, dass auch diese vor der Dachsanierung 2020 bereits verbaut waren, verkennt sie, dass es im Denkmalschutzrecht keinen Bestandsschutz für die Perpetuierung von denkmalrechtswidrigen Zuständen gibt (BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 9 ZB 21.521 – juris Rn. 9 = BayVBl 2022, 827). Schutzgut des Ensembleschutzes ist das überlieferte Erscheinungsbild (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG) und nicht das tatsächliche Erscheinungsbild. Mit diesem Schutzgut ist es unvereinbar, das Baudenkmal durch eventuell bestehende Vorbelastungen in seiner Schutzwürdigkeit zu mindern. 1.3 Eine baurechtliche Genehmigungspflicht besteht aufgrund Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d) und f) BayBO bzw. Art. 57 Abs. 6 BayBO nicht. Ob darüber hinaus auch eine denkmalrechtliche Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG wegen der Nähe zu Einzeldenkmälern des Ensembles besteht, muss nicht entschieden werden. 2. Die beantragte Maßnahme ist jedoch nicht erlaubnisfähig, da der Versagungsgrund des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG vorliegt (2.1) und das Versagungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde (2.2). Sowohl Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG als auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG sind auf die Erlaubnispflicht für Ensemblemaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG entsprechend anzuwenden, da das Ensemble selbst ein Baudenkmal ist (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) und insofern keinen geringeren Schutz beansprucht als ein Einzeldenkmal (BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 9 ZB 21.521 – juris Rn. 6 = BayVBl 2022, 827; BayVGH, B.v. 28.8.2019 – 2 ZB 18.528 – juris Rn. 4 = BayVBl 2020, 57). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Das Vorliegen „gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes“ rechtfertigt sich regelmäßig schon allein aus der Tatsache, dass es sich um ein Baudenkmal bzw. Ensemble handelt, welches verändert werden soll (BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 33 m.w.N.). Daneben können sich gewichtige Gründe auch aus dem Grundsatz der Materialgerechtigkeit – etwa hinsichtlich der Verwendung denkmalgerechter Materialien – ergeben (BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 9 ZB 21.521 – juris Rn. 8 = BayVBl 2022, 827). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die hiernach vorausgesetzte „Beeinträchtigung“ muss erheblich sein, braucht aber noch nicht verunstaltend wirken (BayVGH, B.v. 12.6.2019 – 2 ZB 17.67 – juris Rn. 12). Maßgeblich ist sowohl für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 BayDSchG jedenfalls nicht ein „Durchschnittsbetrachter“, sondern ein fachkundiger, dem Denkmalschutz aufgeschlossener Betrachter (BayVGH, B.v. 12.11.2018 – 1 ZB 17.813 – juris Rn. 4, B.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 34). Dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) und seinen fachlichen Einschätzungen kommt dabei ein besonderes tatsächliches Gewicht zu, wobei das Gericht allerdings an die Einschätzung nicht gebunden ist (BayVGH, B.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 34 m.w.N.). Gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands ergeben sich nach Meinung des Gerichts nachvollziehbar und plausibel aus der Stellungnahme des BLfD vom 1. Dezember 2020 denen sich das Gericht anschließt. Der dort getroffenen Bewertung, dass sich das klägerische Anwesen an exponierter Stelle, im unmittelbaren Nähebereich zu mehreren bedeutenden Einzelbaudenkmälern befindet und damit eine besondere Stellung innerhalb des Ensembles einnimmt, kann sich das Gericht nur anschließen. Die exponierte Lage des Anwesens zeigt sich auch darin, dass viele öffentlich zugängliche Bilder der betroffenen Baudenkmäler (etwa auf „Google Maps“) das klägerische Anwesen deutlich im Vordergrund erkennen lassen. Das klägerische Anwesen liegt mithin für Dritte Betrachter in zentralen Sichtachsen (so auch die Stellungnahme des BLfD) insbesondere von der Straße „…“ und vom westlichen bzw. südlichen Ufer des … aus. Die Sichtachsen vom … ermöglichen die gleichzeitige Wahrnehmung mehrerer Einzeldenkmäler des Ensembles und einen unverbauten Blick, weshalb sie von zentraler Bedeutung für das Ensemble sind. Durch den vor Ort gegebenen Höhenversatz zwischen den erhöht ruhenden Schlössern und dem „darunterliegenden“ klägerischen Anwesen in Kombination mit den jeweiligen Dachformen (Walmdächer oder Satteldächer) können die Dachflächen – je nach Betrachtungswinkel – optisch sogar (insbesondere bei Betrachtung des „…“ vom südlichen Weiherufer aus) „ineinander übergehen“. Deswegen kommt der Dachgestaltung am klägerischen Anwesen nach Meinung des Gerichts auch eine besondere Rücksichtnahmepflicht gegenüber den benachbarten Baudenkmälern und der örtlichen „Dachlandschaft“ zu. Die vom BLfD in seiner Stellungnahme formulierte besonders störende „Fremdkörpereigenschaft“ der neuzeitlichen Dachflächenfenster ist für das Gericht gut nachvollziehbar und drängt sich bereits bei Betrachtung öffentlich zugänglicher Bilddokumente oder Satellitenaufnahmen auf. So hat kein einziges Baudenkmal in der Nähe diese Art von Fenster, wodurch der besonders störende Charakter dieser Fenster – gerade im Hinblick auf das soeben beschriebene „optische Ineinanderübergehen“ der Dachflächen – offensichtlich wird. Ob die gewichtigen Gründe im Übrigen auch im Hinblick auf die Verwendung von Tondachpfannen anstatt den anscheinend ortsüblichen Biberschwanzziegeln vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin schon durch ihren Antrag deutlich zu erkennen gegeben hat, dass die Dachsanierung im Ganzen – „wie bisher gehabt“ – streitgegenständlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 15). Auch die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerseite überzeugen nicht. Letztlich ist auch diesbezüglich in der Sache ausgeführt, dass ein Vergleich nach Durchführung der Dachsanierung keinen wesentlich anderen Zustand zur Situation vor Durchführung der Dachsanierung ergeben würde. Auch wenn der Klägerseite zuzugestehen ist, dass es sich im Kern wohl nur um eine zum Ursprungszustand des klägerischen Anwesens „wesensgleiche Dachsanierung“ handelt, so ist aus Rechtsgründen davon auszugehen, dass dennoch „gewichtige Gründe“ i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG gegen die vorgenommenen Änderungen und damit für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Es ist obergerichtlich geklärt, dass bestehende Vorbelastungen die Schutzwürdigkeit eines Denkmals – und damit eines Ensembles – nicht schmälern können, da dieses ansonsten sukzessive preisgegeben würde (BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 1 ZB 10.2062 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dementsprechend spielt es vorliegend keine Rolle, dass sich der Zustand des klägerischen Anwesens optisch im Vergleich zur früheren Dachgestaltung kaum verändert haben mag. Gerade die Verhinderung einer Verfestigung der Beeinträchtigung des Ensembles durch das klägerische Anwesen spricht im Sinne der Vorschriften für eine Beibehaltung des bisherigen Zustands des klägerischen Anwesens. Dass der Klägerin im Denkmalschutzrecht kein Bestandsschutz zukommt und im vorliegenden Fall einer (denkmalschutzrechtlich) formell illegal vorgenommenen Dachsanierung (erst Recht) nicht zukommen kann, wurde oben bereits ausgeführt und bedarf keiner Vertiefung. 2.2 Nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayDSchG ist bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen ein sog. Versagungsermessen eröffnet, auf dessen ordnungsgemäße Ausübung der Bauherr einen Anspruch hat (Art. 40 BayVwVfG). Dabei sind die öffentlichen Interessen an der möglichst unveränderten Beibehaltung des Baudenkmals gegen die privaten Eigentümerinteressen abzuwägen. Bei der Gewichtung der privaten Eigentümerinteressen ist von einem dem Denkmalschutz aufgeschlossen Bauherrn auszugehen (zum Ganzen, BayVGH, B.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 58 f. m.w.N.). Vorliegend hat das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid zumindest den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deutlich angesprochen und insofern eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen. Ein Ermessensausfall liegt somit nicht vor. Im Übrigen hat sich das Landratsamt auch mit den Aspekten der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sowie des von der Klägerseite reklamierten Vertrauensschutz auseinandergesetzt und diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet und zugunsten des öffentlichen Interesses abgewogen. Auch die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerseite verfangen nicht. Soweit die Klägerseite auf einen Ermessensfehler durch eine fehlende Auseinandersetzung mit der „uneinheitlichen Dachgestaltung“ in der näheren Umgebung abstellt, verkennt sie zum einen, dass die nähere Umgebung – jedenfalls im Hinblick auf die Gestaltung mit Dachflächenfenstern – im Wesentlichen durch den Verzicht auf diese Fensterform geprägt ist (siehe schon oben). Zum anderen ist zu betonen, dass das Gericht bereits in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des BLfD festgestellt hat, dass dem klägerischen Anwesen aufgrund seiner Exponiertheit eine besondere Stellung und daraus folgend Rücksichtnahmepflicht innerhalb des Ensembles zukommt (siehe ebenfalls oben). Schon aufgrund dieser besonderen Situation kann es dahinstehen, ob - etwa im Hinblick auf die Verwendung von Biberschwanzziegeln – wirklich eine uneinheitliche Dachgestaltung in der näheren Umgebung vorliegt, da die besondere Bedeutung des Anwesens für das Ensemble auch vom Regelfall abweichende Anforderungen rechtfertigt. Im Hinblick auf eine vorgebrachte wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer denkmalkonformen Dachsanierung sind ebenfalls keine Ermessenfehler ersichtlich. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit, welche im Rahmen des Versagungsermessens zu berücksichtigen wäre, kann nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn der durch die denkmalkonforme Erhaltung verursachte Aufwand des Objekts nicht aus den zu erwartenden wirtschaftlichen Erträgen zu finanzieren ist, da der Denkmaleigentümer nicht gezwungen werden kann, dauerhaft defizitär zu wirtschaften (BayVGH U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris Rn. 15 ff. = NVwZ-RR 2016, 88 m.w.N.). Dabei ist ein Betrachtungszeitraum von 15 Jahren zugrunde zu legen (BayVGH a.a.O.). Zwar ist entgegen den eventuell so aufzufassenden Aussagen des Landratsamts im Klageverfahren dabei nicht nur der denkmalpflegerische Mehraufwand in die Berechnung einzustellen (BayVGH U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris Rn. 17), jedoch hat das Landratsamt – insoweit korrekt – ausgeführt, dass Kosten, die der Behebung einer denkmalrechtlich illegal durchgeführten Maßnahme – wie die Abdeckung des hier formell illegal neueingedeckten Daches – dienen, nicht als Aufwand zu erfassen sind (BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 81 = BayVBl 2011, 500; vgl. auch BayVGH U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris Rn. 18). Vorliegend liegt schon deswegen kein Ermessensfehler vor, da die Klägerseite zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zahlen zu möglicherweise zu erzielenden Einnahmen offengelegt hat und insofern keine Zumutbarkeitsberechnung möglich ist. Die bloße Einreichung eines Kostenvoranschlags für eine denkmalrechtlich konforme Dacheindeckung, der – wie das Landratsamt zu Recht moniert – nach obigem Maßstab auch noch irrelevante Kosten der Behebung eigener Rechtsverstöße enthält, ist nicht geeignet, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu begründen. Insofern ist die Klägerin schon ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen (BayVGH, U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris Rn. 16). Schließlich können Ermessensfehler des Landratsamts auch nicht aus einem vermeintlichen Vertrauenstatbestand abgeleitet werden, da ein solcher nicht existiert. Es kann auch hier dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin vorab bei der Standortgemeinde informiert hat und welche Auskünfte ihr dort gegeben wurden. Ein Vertrauenstatbestand gegenüber dem passivlegitimierten Freistaat Bayern kann sich schon deswegen nicht ergeben, da die Gemeinde zum einen ihr eigener Rechtsträger ist und ihr Verhalten dem Freistaat nicht zugerechnet werden kann und zum anderen daraus, dass die Gemeinde keine denkmalrechtlichen Kompetenzen besitzt und insofern als sachlich unzuständige Behörde, die zuständige Behörde auch nicht binden kann. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.