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Urteil

AN 3 K 21.00522

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Festsetzung über die Zaunhöhe im Bebauungsplan ist örtlich nicht beschränkt, was für einen Grundzug der Planung spricht, von dem keine Befreiung möglich ist. Zudem ist die Festsetzung eine den Grünordnungsplan flankierende Maßnahme. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung über die Zaunhöhe im Bebauungsplan ist örtlich nicht beschränkt, was für einen Grundzug der Planung spricht, von dem keine Befreiung möglich ist. Zudem ist die Festsetzung eine den Grünordnungsplan flankierende Maßnahme. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet, da der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten isolierten Befreiung von den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans nach Art. 63 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB. Das streitgegenständliche Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da es gegen Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans verstößt. Der errichtete Zaun hat eine von den Beteiligten unbestrittene Höhe von 1,80 m. Die Errichtung des Zauns ist auch im Übrigen nicht genehmigungsfähig, da weder die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. … „… “ (1.) noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der entsprechenden Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen (2.). 1. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist im Hinblick auf die hier in Frage stehende Festsetzung der Zaunhöhe wirksam und gültig. Das Gericht kann insofern keine Funktionslosigkeit erkennen. Auch Abwägungsfehler, welche sich auf das Abwägungsergebnis auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Verstöße gegen sonstiges verbindliches Recht liegen ebenfalls nicht vor. 1.1 Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder einzelner seiner Festsetzungen setzt voraus, dass in tatsächlicher Hinsicht ein erkennbar dauerhafter Widerspruch zwischen den faktischen Gegebenheiten und den Festsetzungen des Bebauungsplans besteht und dass in normativer Hinsicht die Erkennbarkeit des Widerspruchs ein Maß erreicht, dass eine Verwirklichung der Festsetzungen nicht mehr realistisch erscheinen lässt und dem Vertrauen in den Bestand der Festsetzungen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, B.v. 22.7.2010 – 4 B 22/10 – juris Rn. 9 ff. = BauR 2010, 2060). Wann dieser Punkt erreicht ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht kann nicht erkennen, dass eine Verwirklichung der Festsetzung Nr. 4 über die Höhe von Zäunen nicht mehr möglich wäre. Zu den von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 24. März 2021 eingereichten Fotos ist im Einklang mit den Ausführungen der Beklagtenseite festzuhalten, dass die dortigen „Bezugsfälle“ 6 und 7 schon außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Die somit höchstens noch verbleibenden – je nach Zählweise – maximal 7 Bezugsfälle sind schon von ihrer reinen Anzahl ungeeignet, dem Vertrauen in den Bestand einer Rechtsnorm die Grundlage zu entziehen. Auch der Blick auf allgemein zugängliche Satellitenbilder des Plangebiets zeigt, dass die „Hauptschutzrichtung“ der Festsetzung – nämlich die Prägung der Grenzbebauung mit Hecken anstatt Einfriedungen (dazu unten 2.) weiterhin gewahrt und im Baugebiet dominant ist. Im Übrigen sind Zäune leicht zu beseitigende bauliche Anlagen und der Beklagte hat dargelegt, dass er keine Befreiungen diesbezüglich erteilt hat, womit auch eine Beseitigung der anderen Bezugsfälle durchaus möglich erscheint. Soweit die Klägerseite schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung darauf verweist, dass eine Heckenbepflanzung nur zu Beginn der Bebauung des Plangebiets gewollt sein soll, liefert sie keine nachvollziehbare Begründung. Für eine derartige Auslegung geben die Satzungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkt. Es ist auch nicht erklärlich und widersinnig, warum der Beklagte „nur zu Beginn der Bebauung“ eine Durchgrünung des Baugebiets angestrebt haben sollte, diese aber schon damals bei „abgeschlossener Bebauungsphase“ nicht mehr wollen sollte. Wäre das Vorhandensein von Begrünung im Baugebiet für den Beklagten „disponibel“ gewesen, hätte er gar keine Festsetzungen dazu getroffen. Insofern scheidet eine Funktionslosigkeit der Festsetzung über die zulässige Zaunhöhe aus. 1.2 Auch sonstige Rechts- oder Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die angebliche Unzulässigkeit einer Festsetzung zur Zaunhöhe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des streitgegenständlichen Bebauungsplans 1984 ist auf Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 3 BayBO (1983) hinzuweisen, der solche Festsetzungen erlaubte. Im Hinblick auf angebliche Abwägungsfehler sei angemerkt, dass – aufgrund § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB zum jetzigen Zeitpunkt nur noch – rügbare Mängel im Abwägungsergebnis nicht ersichtlich sind. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerseite gerügte mangelnde Auseinandersetzung mit dem Aspekt der Privatsphäre der Eigentümer überhaupt ein abwägungsrelevanter Aspekt der Bauleitplanung ist. Jedenfalls ist schon nicht ersichtlich oder nachvollziehbar dargelegt, wieso das hier verbindlich festgesetzte Erfordernis einer Heckenbepflanzung die Privatsphäre der Grundstückseigentümer nicht ausreichend gut schützen soll. 2. Aufgrund der vom Gericht angenommenen Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans kann eine Legalisierung des Zauns nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von der streitgegenständlichen Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. Vorliegend scheitert die Erteilung einer Befreiung schon daran, dass nach Gerichtsmeinung die Grundzüge der Planung betroffen sind. Mit dem Begriff der Grundzüge der Planung bezeichnet das Gesetz die durch die Hauptziele der Planung bestimmte Grundkonzeption eines Bauleitplanes. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Unter welchen Voraussetzungen die Grundzüge der Planung berührt werden, lässt sich dabei nicht allgemeingültig formulieren; maßgeblich ist die jeweilige Planungssituation (vgl. u.a. BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Dabei kommt es darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts ist, das das gesamte Plangebiet oder maßgebliche Teile hiervon gleichsam quasi wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führt, oder ob die einzelne Festsetzung entweder gewissermaßen „zufällig“ erfolgt ist oder aber – wird von ihr abgewichen – der damit verbundene Eingriff in das Planungsgefüge eingegrenzt, also quasi „isoliert“ werden kann (BayVGH, U.v. 19.10.1998 – 15 B 97.337 – juris Rn 27, B.v. 21.4.2009 – 9 B 06.1823 – juris Rn. 24). Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – juris; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris; U.v. 18.11.2010 – 4 C 10/09 – juris). Mithin scheiden im Allgemeinen Abweichungen von Festsetzungen aus, die diese Grundkonzeption des Bebauungsplanes berühren. Aber auch Festsetzungen, die nicht für die Grundkonzeption maßgeblich sind, können die Grundzüge der Planung bestimmen, wenn ihnen nämlich ein spezifisches planerisches Konzept zugrunde liegt. Dies gilt auch für einzelne Festsetzungen. Denn auch sie können „die Planung tragende Festsetzungen“ sein (BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – juris). Entscheidend ist, dass der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte planerische Wille der Gemeinde auf eine bestimmte städtebauliche Ordnung gerichtet ist, die der Planung als Grundkonzept zugrunde liegt. Ist dies der Fall, handelt es sich um Grundzüge der Planung. Diese sind berührt, wenn bezogen auf diesen planerischen Willen derart vom Planinhalt abgewichen wird, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten muss eine Abweichung – soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen noch gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. etwa BayVGH, U.v. 3.11.2010 – 15 B 08.2426 – juris). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.11.2016 – 15 ZB 15.468 – juris). Ein Berühren der Grundzüge der Planung ist jedoch dann immer ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Entwicklung im Baugebiet bereits so weit fortgeschritten ist, dass ein weiteres Abweichen von der Festsetzung im Vergleich zur bisherigen Entwicklung nicht mehr ins Gewicht fällt (BVerwG, U.v. 18.11.2020 – 4 C 10/09 – juris Rn. 39 m.w.N. = BVerwGE 138, 166). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Festsetzung als solche einen Grundzug der Planung darstellt, von dem nicht befreit werden kann. Die Festsetzung Ziffer 4 über die Zaunhöhe ist schon rein örtlich nicht beschränkt, sondern im gesamten Geltungsbereich festgesetzt, was für einen Grundzug der Planung spricht. Darüber hinaus hat auch der Beklagtenvertreter zu Recht ausgeführt, dass die Festsetzung offensichtlich eine flankierende Maßnahme zur Sicherung der Ziele des Grünordnungsplans ist. Dieser – zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärte – Grünordnungsplan schreibt nach Ziffer 7.3 der planerischen Festsetzungen an etlichen Grundstücksgrenzen und jedenfalls auch an der südlichen Grundstücksgrenze der Kläger eine Heckenbepflanzung vor. Die Absicherungsfunktion für die Heckengrenzbepflanzung wird aus der Empfehlung Nr. 4 des Grünordnungsplans ersichtlich, die sowohl Bauausführung als auch Höhe des Zauns (mit 1,20 m) beschreibt. Insofern handelt es sich bei Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen nicht um eine singuläre oder zufällig gewählte Festsetzung, sondern um einen integralen Bestandteil der Grünordnung im Baugebiet. Die Festsetzung wird – wie bereits oben ausgeführt – auch weit überwiegend im Plangebiet eingehalten. Insofern würde eine Legalisierung des Zauns die Grundzüge der Planung auch „berühren“, weshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung schon alleine deswegen nicht vorliegen und es auf weitere Aspekte nicht mehr ankommt. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.