Beschluss
AN 2 S 23.991
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Art. 28 BayVwVfG bleibt neben der besonderen Anhörungsvorschrift des Art. 88 Abs. 3 BayEUG anwendbar, sodass der betroffene Schüler und seine Erziehungsberechtigten vor einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme (Art. 87 Abs. 1 BayEUG) anzuhören sind. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei dem vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch handelt es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit, sodass ein Schüler, der insofern eine ausreichende Einsichtsfähigkeit besitzt, persönlich anzuhören ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Je länger ein vorläufiger Schulausschluss dauert, desto gewichtiger muss das Vollzugsinteresse sein, um diesem trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids Vorrang einzuräumen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 28 BayVwVfG bleibt neben der besonderen Anhörungsvorschrift des Art. 88 Abs. 3 BayEUG anwendbar, sodass der betroffene Schüler und seine Erziehungsberechtigten vor einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme (Art. 87 Abs. 1 BayEUG) anzuhören sind. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei dem vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch handelt es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit, sodass ein Schüler, der insofern eine ausreichende Einsichtsfähigkeit besitzt, persönlich anzuhören ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Je länger ein vorläufiger Schulausschluss dauert, desto gewichtiger muss das Vollzugsinteresse sein, um diesem trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids Vorrang einzuräumen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Mai 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2023 bzw. vom 5. Mai 2023 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.500,00 EUR. I. Der am … 2010 geborene Antragsteller besucht die 6. Jahrgangsstufe der in Trägerschaft des Antragsgegners stehenden … (fortan: Schule). Er wendet sich gegen die kraft Gesetzes geltende sofortige Vollziehbarkeit des von der Schule mit Bescheid vom 25. April 2023 bzw. 5. Mai 2023 angeordneten vorläufigen Ausschlusses vom Besuch der Schule. Der Schulakte des Antragstellers lassen sich mehrere gegen ihn im Schuljahr 2022/2023 verhängte Ordnungsmaßnahmen, u.a. verschärfte Verweise sowie Unterrichtsausschlüsse, wegen körperlichen Übergriffen sowie anderweitigen aggressiven Verhaltens gegenüber Mitschülern sowie Lehrkräften entnehmen. Am 24. April 2023 habe der Antragsteller den Feststellungen der Schule zufolge um ca. 14:00 Uhr einen Mitschüler schlagen wollen. Eine Lehrkraft habe sich zwischen die beiden Schüler gestellt, so dass der Antragsteller den Mitschüler nicht habe verletzen können. Trotz Präsenz der Lehrkraft habe der Antragsteller weiter versucht, den Mitschüler zu schlagen. Der Antragsteller habe der Lehrkraft versichert, dass es an diesem Tag keinen weiteren Ärger geben werde. Gegen 15:30 Uhr habe eine andere Lehrkraft auf dem Gang mit dem gleichen Mitschüler eine Situation besprochen, in der der Mitschüler etwas lauter geworden sei. Diese Lautstärke habe der Antragsteller zum Anlass genommen, aus dem Raum auf den Gang zu stürmen und einen Schwung mit der Faust in Richtung des Mitschülers auszuführen. Er habe den Mitschüler nicht getroffen. Es seien Handgreiflichkeiten zwischen den beiden Schülern gefolgt. Die Lehrkraft habe versucht, die beiden zu trennen. Daraufhin sei der in Bedrängnis geratene Mitschüler davongelaufen. Die Situation sei sehr unübersichtlich und schwer aufzulösen gewesen. Die Aufsicht über die anderen anwesenden Schüler habe nur schwer geleistet werden können. Am 25. April 2023 wurde die Mutter des Antragstellers in einem persönlichen Gespräch in Anwesenheit des Klassenlehrers darüber informiert, dass der Antragsteller mit Wirkung zum 25. April 2023 vorläufig vom Unterricht gemäß Art. 87 Abs. 1 BayEUG ausgeschlossen werde. Mit Bescheid vom 5. Mai 2023, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 8. Mai 2023 zugegangen, schloss der Schulleiter den Antragsteller mit Wirkung zum 25. April 2023 schriftlich vom Besuch der Schule vorläufig aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, der Antragsteller gefährde in erheblicher Weise die Gesundheit von Lehrkräften und Schülern. Zur Darlegung der Gesundheitsgefahr verwies der Schulleiter zum einen auf eine verbale und körperliche Auseinandersetzung mit einer Mitarbeiterin, die zu einem zweiwöchigen Schulausschluss des Antragstellers im März 2023 geführt habe sowie zum anderen maßgeblich auf den oben dargestellten Vorfall vom 24. April 2023 um ca. 15:30 Uhr. Außerdem habe der Antragsteller bereits in den Wochen zuvor Mitschüler ins Gesicht geschlagen, immer wieder Geld oder andere Sachen von ihnen gefordert, sie zum Drogenkonsum angestiftet und das Eigentum anderer beschädigt. Er habe eine Billardkugel nach einem Mitschüler und Münzen aus kurzer Distanz in Richtung Gesicht geworfen. Weiterhin habe er Lebensmittel aus den Gruppenkühlschränken entwendet und diese als Wurfgeschosse auf Mitschüler benutzt. Er schlage Lehrkräfte mit der flachen Hand in den Nacken oder auf den Kopf und beleidige diese massiv. Er entziehe sich Konsequenzen und verlasse dabei die Schule bzw. Einrichtung regelmäßig ohne Wissen der Aufsichtspersonen. Er sei Gesprächen nicht offen gegenüber und nicht mehr in eine Gruppe zu integrieren, da er auch Materialien zerstöre und Klassenräume verwüste. Die Aufsichtspflicht durch die betreuenden Personen sei nicht zu gewährleisten. Weder seine Sicherheit, die seiner Mitschüler noch des pädagogischen Personals sei im Rahmen der Stütz- und Förderklasse gesichert. Die Maßnahme werde aus pädagogischer Sicht und zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für erforderlich gehalten, da das Verhalten des Schülers in erheblicher Weise die Gesundheit der Mitschüler gefährde. Auch unter Berücksichtigung der Interessen des vom Schulausschluss betroffenen Schülers erweise sich die Maßnahme als zum Gesundheitsschutz erforderlich und angemessen. Der vorläufige Ausschluss ende nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayEUG spätestens mit der Vollziehbarkeit der Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen bzw. mit Überweisung an eine andere Einrichtung, an der die Schulpflicht erfüllt werden könne. Damit der Antragsteller den Kontakt zum Lernstoff nicht verliere, werde er weiterhin durch das Personal der Stütz- und Förderklasse betreut. Einmal wöchentlich bekomme er Lernmaterialien, die er innerhalb einer Woche bearbeiten müsse. Eine Lehrkraft werde ihn dabei begleiten. Es sei von besonderer Bedeutung, dass die Situation des Antragstellers sowie sein Verhalten durch eine begleitende umfassende ärztliche Diagnostik und mögliche Therapie verbessert werde, um eine Rückkehr an die Schule zu unterstützen. Die Mutter des Antragstellers sei über die Maßnahme in einem persönlichen Gespräch am 25. April 2023 informiert worden und damit einverstanden gewesen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2023 bei dem Antragsgegner Widerspruch ein. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 9. Mai 2023 gegen den streitgegenständlichen Bescheid beantragt. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen und sinngemäß ausführen, die ihm vorgeworfenen Verfehlungen seien nicht zutreffend. Weder sei eine erhebliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mitschülern, Lehrkräften oder sonstigen Personen eingetreten noch sei geprüft worden, ob die Gefahr anders abwendbar sei. Insbesondere hinsichtlich des Vorfalls vom 24. April 2023, an dem der Antragsgegner die angeordnete Sicherungsmaßnahme festmache, werde ihm unterstellt, dass er den anderen Schüler offensichtlich mit der Faust habe treffen wollen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es habe sich lediglich um einen angetäuschten Schlag gehandelt. Es sei weder seine Absicht gewesen, den anderen Schüler zu treffen noch ihn zu verletzen. Außerdem bleibe unklar, was der Antragsgegner unter „Handgreiflichkeiten“ verstehe. Die Handgreiflichkeiten seien offensichtlich von beiden Schülern ausgegangen. Der Lehrkraft sei es nicht gelungen, der Situation Herr zu werden. Offensichtlich werde versucht, die ganze Situation ihm anzulasten, obgleich bereits zuvor die Lehrkraft die Situation mit dem anderen Schüler habe eskalieren lassen. Was die „Handgreiflichkeiten“ anbelange, so handle es sich um die übliche Kabbelei zwischen Schülern, mit der eine Gesundheitsgefahr nicht verbunden gewesen sei. Auch die anderen Vorfälle hätten so nicht stattgefunden und die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners seien unsubstantiiert. Hinsichtlich der Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Mai 2023 verwiesen. Ebenfalls hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der er die ihm vorgeworfenen Verfehlungen im Wesentlichen bestreitet. Der Antragsteller beantragt, zu erkennen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.05.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2023 wird ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen und sinngemäß die dem Antragsteller vorgeworfenen Vorfälle weiter aus. Insbesondere hinsichtlich des Vorfalls vom 24. April 2023 gegen 15:30 Uhr erklärt er, der Antragsteller habe einen Faustschlag in Richtung des Mitschülers ausgeführt. Dieser habe den Mitschüler nicht getroffen, was aber die grundsätzliche Aggressivität dieser Aktion nicht in Abrede stelle. Handgreiflichkeiten seien insofern passiert, als dass beide gegenseitig mit ihren Händen „umhergewedelt“ und sich, wenn auch nur leicht, dabei getroffen hätten. Solch ein aggressives Verhalten und das Sicheinmischen in Situationen, die den Antragsteller nichts angingen, die dann kein beruhigendes, sondern anstachelndes Ergebnis zur Folge hätten, sei in keiner Weise zu tolerieren. Er zeige immer wieder Verhalten, das darauf gerichtet sei, Situationen zu eskalieren. Wie aus der Darstellung der Ereignisse hervorgehe, zeige der Antragsteller ein permanentes, die körperliche Integrität von Mitschülern und Lehrkräften beeinträchtigendes Verhalten, das auch in einer Stütz- und Förderklasse mit dem Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung auf Dauer nicht tragbar sei. Während seines bisherigen Aufenthalts besuche der Antragsteller mittlerweile die zweite Lerngruppe. Trotz unterschiedlicher pädagogischer Herangehensweisen und diverser konzeptioneller Änderungen lasse sich der Antragsteller nur punktuell auf die Angebote ein. Es sei nicht gelungen, ihn trotz größter Bemühungen dauerhaft in die Gruppe einzugliedern. Mit seinem störenden, provokanten, übergriffigen und fremdgefährdenden Verhalten sprenge er jede Gruppe und damit den Rahmen der pädagogischen Möglichkeiten der Stütz- und Förderklasse. Eine adäquate Arbeit mit dem Rest der Gruppe sei bei seiner Anwesenheit kaum möglich. Es könne mitnichten davon gesprochen werden, dass man sich auf ihn „eingeschossen“ hätte. Seit Beginn der Aufnahme habe ein ständiges Ringen um Integration und die Vermittlung von Erfolgserlebnissen vorgelegen. Aufgrund der Vielzahl der Vorfälle sei deshalb mit dem Vorfall vom 24. April 2023 eine Sicherungsmaßnahme ausgesprochen worden, um Mitschüler/innen und Lehrkräfte vor dem andauernden, die Gesundheit beeinträchtigenden Verhalten des Antragstellers zu schützen. Für die kommende Woche sei am 23. Mai 2023 eine Lehrerkonferenz vorgesehen, in der über eine weitere Ordnungsmaßnahme entschieden werden solle. Bis dahin sehe die Schulleitung keine andere Möglichkeit, Gesundheitsgefahren wirksam abzuwenden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung des Antragsgegners Bezug genommen. Hierauf lässt der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Mai 2023 im Wesentlichen und sinngemäß nochmals ausführen, die vorgeworfenen Vorfälle hätten sich nicht so, wie vom Antragsgegner dargestellt, zugetragen. Außerdem seien die Vorfälle teils nicht nachgewiesen bzw. nicht ausreichend dokumentiert worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den entsprechenden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Schulleiter mit Schreiben vom 23. Mai 2023 mitgeteilt, von Seiten der Schulleitung sei der Antragsteller zu dem Vorfall vom 24. April 2023 nicht angehört worden. Ob und ggf. wer ihn in diesem Fall vom pädagogischen Personal angehört bzw. versucht habe, ein klärendes Gespräch zu führen, sei im Moment nicht herauszufinden, da die entsprechenden Personen auf Fortbildung bzw. erkrankt seien. Der Antragsteller hat über seinen Prozessbevollmächtigten erklärt, dass vor Verhängung der Sicherungsmaßnahme keine Anhörung erfolgt sei. Weder er noch seine Mutter seien vorher angehört worden. Seiner Mutter sei lediglich mitgeteilt worden, dass er nun nicht mehr in die Schule kommen dürfe. Die … hat auf Nachfrage des Gerichts sinngemäß mitgeteilt, dass das Widerspruchsverfahren seitens der Schule bisher noch nicht weiter betrieben worden sei. Weder sei seitens der Widerspruchsbehörde bislang eine Anhörung erfolgt noch ein Widerspruchsbescheid erlassen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Behördenakte Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage auf Antrag insbesondere in Fällen, in denen diese aufgrund Bundes- oder Landesgesetz entfällt, ganz oder teilweise anordnen. a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere mit Blick auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn gemäß Art. 88 Abs. 8 BayEUG haben Widerspruch und Anfechtungsklage insbesondere gegen die Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG keine aufschiebende Wirkung. b) Der Antrag ist auch begründet. aa) Im Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 VwGO sieht das Gesetz keinen ausdrücklichen Prüfungsmaßstab dahingehend vor, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146). Jedoch ist anerkannt, dass im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers sowie das Vollziehungsinteresse zu berücksichtigen sind. Insoweit ist keine vom materiellen Recht losgelöste, reine Interessenabwägung vorzunehmen. Vielmehr hat sich zur Konkretisierung der Abwägung ein Stufensystem herausgebildet. Danach ist zunächst zu prüfen, ob der fragliche Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig bzw. offensichtlich rechtswidrig ist. So besteht in dem zuletzt genannten Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des (offensichtlich rechtswidrigen) Verwaltungsakts (vgl. so zum ganzen Gersdorf in Beckscher Online-Kommentar, VwGO, 65. Edition Stand 1.7.2021, § 80 Rn. 187 f.). Im Übrigen kann nach überzeugender Ansicht auf den Rechtsgedanken aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO abgestellt werden, wonach im Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs öffentlicher Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) die Aussetzung der Vollziehung insbesondere erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der allgemein einen Prüfungsmaßstab für solche Fallgestaltungen vorgibt, in denen im Regelfall dem betroffenen Bürger das Vollzugsrisiko zugewiesen ist (vgl. Puttler a.a.O. Rn. 146 ff., vgl. dort zum Meinungsstand Fn. 361). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, sofern trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtsmäßigkeit ein überragendes öffentliches Vollzugsinteresse besteht (Puttler a.a.O. Rn. 150). Ernstliche Zweifel liegen jedenfalls dann vor, sofern die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts derart überwiegen, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (so die h.M., so dargestellt bei Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 80 Rn. 283). Sofern sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts feststellen lassen, kommen neben den Erfolgsaussichten der Hauptsache eine Vielzahl von Faktoren in Betracht, etwa die Frage, ob irreversible Folgen zu befürchten sind oder seitens der Behörde intendierte Ziele vereitelt würden (vgl. Gersdorf a.a.O. Rn. 190). Schließlich kann die Prüfung der Sach- und Rechtslage regelmäßig lediglich summarisch erfolgen. Die Prüfungsintensität des Gerichts hängt insbesondere davon ab, wie schwer der fragliche Verwaltungsakt den Betroffenen belastet und inwieweit ggf. Unabänderliches bewirkt wird (vgl. so zum Ganzen Gersdorf a.a.O. Rn. 176). bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Mai 2023 anzuordnen. Denn vorliegend bestehen in formeller Hinsicht jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 25. April 2023 bzw. 5. Mai 2023 (a). Auch bedarf es vorliegend weder einer Prüfungsintensität, die über eine summarische Prüfung hinausginge, noch ist ersichtlich, dass ein überragendes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegen würde (b). (a) In formeller Hinsicht bestehen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorläufigen Ausschlusses vom Schulbesuch, weil es nach Aktenlage und summarischer Prüfung an einer erforderlichen Anhörung des Antragstellers gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass der Sicherungsmaßnahme mangelt (i), eine solche auch nicht gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt worden ist (ii) und der Mangel auch nicht gem. Art. 46 BayVwVfG offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache hat (iii). (i) Die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung des Antragstellers ist nach Aktenlage und summarischer Prüfung unterblieben. Zwar sieht Art. 88 Abs. 3 BayEUG als besondere Anhörungsvorschrift keine Anhörung des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten bei einer Sicherungsmaßnahme gem. Art. 87 Abs. 1 BayEUG vor, jedoch bleibt Art. 28 BayVwVfG neben dieser Vorschrift anwendbar. Bestehen im Fachrecht Sonderbestimmungen zur Anhörung, richtet sich die Frage, ob Art. 28 BayVwVfG daneben anwendbar ist, danach, ob die Sondervorschriften die Anhörung abschließend regeln und eine vergleichbare Interessenlage besteht, was sich nach Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift bestimmt (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, 3. Aufl. 2022, § 28 Rn. 90). Art. 87 Abs. 1 BayEUG erweitert insbesondere die Anhörungsvorschrift des Art. 28 BayVwVfG für bestimmte Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen auf weitere Personen, die nicht Beteiligte i.S.d. Art. 13 BayVwVfG sind, um bei pädagogischen Ermessensentscheidungen zusätzlichen fachlichen Sachverstand hinzuzuziehen und sowohl die Interessen des betroffenen Schülers an einer verhältnismäßigen Entscheidung als auch die Interessen der Schule bzw. anderer Schüler an der Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu wahren. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorschrift im Falle des Art. 87 Abs. 1 BayEUG einen generellen Ausschluss der Anhörung des Adressaten der Sicherungsmaßnahme bezweckt, auch wenn der reine Wortlaut des Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG dies vermuten lassen könnte. Zwar handelt es sich bei Art. 87 Abs. 1 BayEUG um eine Sofortmaßnahme zur Gefahrenabwehr, jedoch gebietet der Grundrechtsschutz in seiner verfahrensrechtlichen Dimension, dass sich der Adressat, soweit im Einzelfall möglich, vor belastenden Eingriffen zu der Sache äußern kann. Ein genereller Ausschluss des Art. 28 BayVwVfG ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, zumal Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG längere Zeit andauern können. Auch war eine persönliche Anhörung des Antragstellers selbst erforderlich, da es sich bei dem vorläufigen Schulbesuchsausschluss aufgrund eines dem Antragsteller vorgeworfenen tätlichen Angriffs um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt und der Antragsteller mit 13 Jahren diesbezüglich auch ausreichende Einsichtsfähigkeit besitzt (vgl. allgemein zur Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Beteiligten Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 33). Eine solche ist nicht erfolgt. So hat der Schulleiter selbst sinngemäß erklärt, dass er aktuell nicht wisse, ob jemand mit dem Antragsteller gesprochen habe. Auch die vorgelegte Behördenakte enthält keinen Hinweis auf eine Anhörung. Insoweit obliegt es jedoch der Behörde, eine Anhörung ausreichend zu dokumentieren und nachzuweisen. Zudem ist für eine ordnungsgemäße Anhörung auch erforderlich, dass das Vorbringen gewürdigt und in der Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt wird (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, 3. Aufl. 2022, § 28 Rn. 44). Dies wäre selbst bei Annahme, dass dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, hier nicht der Fall, denn der Schulleiter, der gem. Art. 88 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG für den Erlass der Sicherungsmaßnahme zuständig war, hatte keine Kenntnis von einer etwaigen Anhörung und eine etwaige Äußerung des Antragstellers bei seiner Entscheidung deshalb auch nicht berücksichtigt. Die Anhörung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien, Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Voraussetzung für eine Entbehrlichkeit nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG ist, dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, 3. Aufl. 2022, § 28 Rn. 59). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar berechtigt Art. 87 Abs. 1 BayEUG den Schulleiter, sofort, ggf. auch mündlich, einen Schulausschluss auszusprechen. Insoweit sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen dem Schüler gar keine Gelegenheit zur Äußerung mehr gegeben werden kann, um dritte Personen unmittelbar vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Hier wurde der vorläufige Ausschluss jedoch erst am Tag nach dem letztendlich auslösenden Vorfall gegenüber der Mutter des Antragstellers mündlich ausgesprochen und am 5. Mai 2023 schriftlich begründet. So wäre nach dem Vorfall am Nachmittag des 24. Aprils 2023 noch genügend Zeit gewesen, dem Antragsteller noch vor Ort oder ggf. auch telefonisch Gelegenheit zur Äußerung hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme zu geben. Aus den gleichen Erwägungen war eine Anhörung auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG entbehrlich, auch wenn es sich bei der Vermeidung von Gesundheitsgefahren grundsätzlich um ein gewichtiges öffentliches Interesse handelt. (ii) Eine Heilung des Anhörungsmangels nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG durch Nachholung im behördlichen bzw. im gerichtlichen Verfahren liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. Das Nachholen der Anhörung bewirkt nur dann eine Heilung, wenn der Sinn der Anhörung, die Entscheidung anhand der Stellungnahme der Beteiligten zu überprüfen, noch erreicht werden kann. Die Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Vielmehr darf sich die Behörde nicht darauf beschränken, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern sie muss das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nehmen, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 17.8.2017 – 9 VR 2/17 – juris Rn. 10; vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, 3. Aufl. 2022, § 28 Rn. 81 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt nach summarischer Prüfung keine Heilung vor. Zwar wurden dem Antragsteller durch den streitgegenständlichen Bescheid die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt und aufgrund der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungmuss ihm bewusst gewesen sein, dass er sich nun hierzu äußern kann, was er auch getan hat. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich die Schule mit dem Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Eilverfahren inhaltlich kritisch auseinandergesetzt hätte. Die Antragserwiderung des Schulleiters führt im Wesentlichen lediglich die dem Antragsteller zur Last gelegten früheren Vorfälle noch einmal detaillierter aus. Insbesondere hinsichtlich des auslösenden Vorfalls vom 24. April 2023 ist nicht erkennbar, dass sich der Schulleiter inhaltlich mit dem, wenn auch sehr pauschalen, Einwand des Antragstellers, er habe den Mitschüler gar nicht treffen wollen, auseinandergesetzt und seine Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Einwands jedenfalls überdacht hätte. Vielmehr stellen sich die Einlassungen des Schulleiters als bloße Verteidigung der Entscheidung dar. Im Übrigen ist mangels Fortgangs des Widerspruchsverfahrens auch sonst nicht ersichtlich, dass die Schule oder die Widerspruchsbehörde die angeordnete Sicherungsmaßnahme aufgrund des Vorbringens des Antragstellers im Eilverfahren kritisch überdacht hätte. (iii) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht im Sinne von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar ist Art. 46 BayVwVfG auch auf Fallgestaltungen anwendbar, in denen die Behörde – wie hier – über einen Entscheidungsspielraum etwa im Wege des Ermessens verfügt. Allerdings ist in diesen Fällen eine hypothetische Betrachtungsweise für den Fall eines fehlerfreien Verfahrens anzustellen. Erforderlich hierfür wäre, dass die Kausalität des Anhörungsmangels für den Behördenwillen ohne Zweifel verneint werden kann (vgl. so zum Ganzen Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 46 Rn. 73, 77, 80). Danach kann hier bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Schulleiter bei einer kritischen Würdigung des Vortrags des Antragstellers sein pädagogisches Ermessen gegebenenfalls anders ausgeübt hätte. Nach alledem kann hier offenbleiben, ob der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtmäßig ist, wenn auch vieles dafür spricht, dass der weitgehend bestreitende Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend glaubhaft sein könnte. (b) Vorliegend bedarf es zudem weder einer Prüfungsintensität, die über eine summarische Prüfung hinausginge, noch ist ersichtlich, dass ein überragendes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegen würde. Zwar ist zu berücksichtigen, dass Schülerinnen und Schüler nach Art. 56 Abs. 4 Satz 5 BayEUG alles zu unterlassen haben, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule stören könnte. Auch stellt die Gesundheit von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigen Dritten ein besonders hohes Gut dar. Jedoch ist mit Blick auf die Frage der Prüfungsintensität sowie des Vollzugsinteresses zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG um eine vorläufige Maßnahme handelt, bis eine Ordnungsmaßnahme vollziehbar ist. Die Schule hat es selbst in der Hand, zeitnah eine Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 BayEUG zu treffen. Insoweit ist die Schule aus Verhältnismäßigkeitsgründen gehalten, dass Parallelverfahren ernsthaft in angemessenem Zeitrahmen zu betreiben. Je länger ein vorläufiger Schulausschluss andauert, desto gewichtiger muss das Vollzugsinteresse sein, um diesem trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Bescheids Vorrang einzuräumen. Ein solch überragendes öffentliches Vollzugsinteresse daran, die schon vier Wochen andauernde vorläufige Sicherungsmaßnahme trotz bestehender Schulpflicht des Antragstellers weiterhin aufrechtzuerhalten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zudem hat die Schule die Möglichkeit, auf den vorliegenden Beschluss ggf. umgehend zu reagieren. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1,154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 38.3, 1.5 des Streitwertkatalogs.