Urteil
AN 16 K 21.00936
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung führt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage herbei, die ein Wiederaufgreifen begründet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Darlegung eines Wiederaufgreifensgrundes gehört der Zeitpunkt der die Antragsfrist auslösenden Kenntnis, Die fehlende Darlegung der Kenntnis geht nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung führt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage herbei, die ein Wiederaufgreifen begründet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Darlegung eines Wiederaufgreifensgrundes gehört der Zeitpunkt der die Antragsfrist auslösenden Kenntnis, Die fehlende Darlegung der Kenntnis geht nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Aufgrund des Einverständnis beider Beteiligten konnte die Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Klage ist abzuweisen, da sie unbegründet ist. Der klägerseits gestellte Anfechtungsantrag wird gemäß § 88 VwGO, §§ 133, 157 BGB analog nach dem erkennbaren klägerischen Willen dahingehend ausgelegt, dass nicht die bloße Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 26. November 2020 und vom 26. April 2021 begehrt wird, sondern darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten, das Verfahren wiederaufzugreifen. Denn auch wenn die Bescheide der Beklagten vom 26. November 2020 und vom 26. April 2021 betreffend die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens aufgehoben würden, verbliebe immer noch der im Rückforderungsverfahren ergangene und mit Rechtsmitteln ursprünglich nicht angegriffene Widerspruchsbescheid vom 20. November 2007 betreffend die begehrte Aufhebung des Leistungsbescheides vom 13. Juni 2007. Mit Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der ursprüngliche Rückforderungsbescheid vom 13. Juni 2007 bestandskräftig geworden und damit die Zahlungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Das klägerische Begehren zielt daher nach Auslegung des klägerischen Vortrags in der Sache auf das Wiederaufgreifen des Rückforderungsverfahrens gemäß § 51 VwVfG und eine sich anschließende Neuverbescheidung ab. Da es sich bei dieser Entscheidung der Beklagten, jedenfalls soweit die Rückforderungshöhe gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG betroffen ist, nicht um eine gebundene Entscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung handelt, war das klägerische Begehren richtigerweise in eine Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Form der Versagungsgegenklage auszulegen (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein „Durchentscheiden“ wäre dem Gericht mangels Spruchreife nicht möglich (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2019 – 23 ZB 18.1246 – Rn. 7 m.w.N.; Schoch/Schneider, § 51 VwVfG, 3. EL August 2022, Rn. 83 mit Hinweisen auf die Rechtspr. des Bundesverwaltungsgerichts). Die in diesem Sinne verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2020 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Verfahren seitens der Beklagten wieder aufgegriffen wird. Die Entscheidung der Beklagten, das Verfahren nach § 51 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nicht wieder aufzugreifen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Es liegen keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vor, die innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht wurden. Den Kläger trifft bezüglich der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe die Darlegungslast. Er muss substantiiert Tatsachen vortragen, die eine ihm günstigere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. BeckOK VwVfG/Falkenbach VwVfG § 51 Rn. 16). Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. a) Soweit der Kläger behauptet, die Rückforderung würde ihn in seiner Existenz bedrohen und die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage in Form seiner persönlichen Verhältnisse könnte sich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zu seinen Gunsten geändert haben, fehlt es bereits an der Substantiierung dieses Wiederaufnahmegrundes in Form der Darlegung der wirtschaftlichen Situation des Klägers. Der Kläger hat nicht im Ansatz dargetan, dass und inwieweit er durch die Rückzahlungsverpflichtung, deren Höhe laut Leistungsbescheid ohnehin einer jährlichen Überprüfung unterliegt, tatsächlich in wirtschaftliche Not geraten und diese für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Ausweislich der Behördenakte (vgl. Bl. 4) hat der Kläger seit Jahren auf bereits mehrfache Anhörung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht reagiert. b) Soweit der Kläger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ins Feld führt und eine Änderung der Rechtslage darzutun versucht, liegt auch damit kein Wiederaufgreifensgrund vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. BVerwG, B.v. 1.7.2013 – 8 B 7.13 – juris Rn. 6; U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – juris Rn. 21). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm – gleich in welchem Rechtszug – führt eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht herbei. Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage. Da die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu einer Durchbrechung der Bestandskraft des Verwaltungsakts führt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm im Interesse des Rechtsfriedens eng auszulegen (vgl. BVerwG, B.v. 1.7.2013 – 8 B 7.13 – juris Rn. 6; U.v. 22.11.2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 11 ff.). c) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Rechtslage tatsächlich zu seinen Gunsten geändert habe. Vielmehr hat sich die Rechtslage in der weiteren Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris, sogar zu seinen Lasten geändert. So wurde mit dem Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr vom 9. August 2019 (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz) der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen und mit § 56 Abs. 4 Satz 4 SG eine gesetzliche Grundlage für Stundungszinsen auf zu erstattende Ausbildungskosten geschaffen. Nach der seit 9. August 2019 geltenden Fassung des § 56 Abs. 4 Satz 4 SG sind gestundete Erstattungsbeträge nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Im Vergleich zur vorher, im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Leistungsbescheides der Beklagten vom 13. Juni 2007, geltenden Rechtslage, die keine gesetzliche Grundlage für die Forderung von Zinsen enthielt (vgl. insoweit: BVerwG a.a.O., Rn. 64 ff.), hat sich die Rechtslage mit Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage für die Erhebung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB tatsächlich zu Ungunsten des Klägers geändert. d) Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG, § 580 ZPO analog sind nicht dargetan. e) Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist zudem unzulässig, da er verfristet gestellt wurde. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt gemäß Satz 2 mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen positive Kenntnis erhalten hat. Der Betroffene muss sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten analog § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2004 – 1 C 15/03 –, BVerwGE 122, 103-109). Bei der Kenntnis handelt es sich um eine innere Tatsache. Der Kläger hat jedoch weder bzgl. seiner geänderten wirtschaftlichen Situation noch hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargetan, wann er bzw. sein Klägerbevollmächtigter hiervon Kenntnis erhalten haben und, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens innerhalb der 3-Monats-Frist ab Kenntnis des jeweiligen Wiederaufnahmegrundes gestellt wurde. Äußere Umstände in Form von Hilfstatsachen zur Ermittlung der Kenntnis im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sind vorliegend nicht gegeben. Die fehlende Darlegung seiner Kenntnis geht nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers. 2. Der Kläger hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Beklagte hat das Wiederaufgreifen nach diesen Vorschriften ermessensfehlerfrei abgelehnt (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinn, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 25; U.v. 21.6.2017 – 6 C 43.16 – juris Rn. 9). Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“ und das Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 26, U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ermessensfehler in der Entscheidung der Beklagten, das Wiederaufgreifen des Verfahrens abzulehnen, sind nicht ersichtlich. Sie hat sämtliche seitens des Klägers vorgebrachten Aspekte in ihre Entscheidung über das Wiederaufgreifen gemäß § 51 VwVfG eingestellt und gewertet. Es ist nicht „schlechthin unerträglich“ und kein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben, dass die Beklagte an ihrem Leistungsbescheid vom 13. Juni 2007 festhält. a) Sofern der Kläger hier seine generelle finanzielle Situation und eine daraus resultierende etwaige „besondere Härte“ vorzubringen versucht, hat die Behörde diese, soweit überhaupt Angaben hierzu vorhanden waren, im Rahmen ihrer Entscheidung hinreichend berücksichtigt. Der Kläger muss sich zurechnen lassen, dass er im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens keinerlei neue Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, die der Beklagten eine Überprüfung der Rückzahlungshöhe inkl. Teilraten oder eine andere, den Kläger begünstigende Entscheidung möglich gemacht hätten. Die Beklagte ist damit ermessensfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger durch die im Zahlungsbescheid fixierte Rückzahlungsverpflichtung nicht unverhältnismäßig belastet werde. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der fehlenden Fixierung des Zahlungszeitraumes und der fehlenden Absehbarkeit, wann die Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten für den Kläger endet. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie im Leistungsbescheid vom 13. Juni 2007 bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt und dies auch nicht nachgeholt hat. Zwar darf die Erstattung von Ausbildungskosten den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen, was im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen kann. Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein. Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab. Diese unterliegen in vielen Fällen einer Veränderung in dem regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Es ist daher Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu halten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – Rn. 37 ff., m.w.N.). Diesen Vorgaben ist die Beklagte im Leistungsbescheid vom 13. Juni 2007 nachgekommen. Auf Seite 7 sieht die Beklagte eine erneute Prüfung der Teilzahlungsraten nach Ablauf eines Jahres vor. Unvorhergesehene Einkommenseinbußen oder unverschuldete Belastungen des Klägers können darüber hinaus, sofern sie gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden, Zahlungserleichterungen möglich machen (S. 2 des Bescheides). Im Übrigen muss sich der Kläger auch hier seine fehlende Mitwirkung bei der Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse zurechnen lassen, was die Entscheidung der Beklagten, am ursprünglichen Leistungsbescheid festzuhalten, auch aus diesem Grund nicht „schlechthin unerträglich“ macht. c) Der Bescheid ist auch nicht deshalb „schlechthin unerträglich“, weil er einen Stundungszinssatz in Höhe von vier Prozent vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr entschieden, dass die Zinshöhe von vier Prozent sich im Rahmen dessen bewegt, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 69 ff.). Im Übrigen enthält § 56 Abs. 4 Satz 4 SG seit 9. August 2019 sogar eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB (vgl. zur Begründung der Zinshöhe: Bundesrats-Drs. 109/19, Seite 126). Sofern der Klägerbevollmächtigte mit dem Wiederaufgreifensantrag vom 17. November 2020 behauptet, die Beklagte habe in anderen Fällen auf die Erhebung von Zinsen gänzlich verzichtet und insoweit ihre Verwaltungspraxis geändert, vermag dies keine unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis durch die Beklagte in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen zu begründen, die gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen würde. Auf welche Fälle der Klägerbevollmächtigte hier anspielt bleibt zum einen offen. Zum anderen ist es naheliegend, wenn die Beklagte bei Entscheidungen, die zeitlich zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit der Zinserhebung und dem Erlass des § 56 Abs. 4 Satz 4 SG n.F. lagen, ggf. auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtete. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Begründungen im Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war vorliegend nicht für notwendig zu erklären, da der darauf gerichtete Antrag des Klägers bereits unzulässig ist. Nachdem dem Kläger auf Grund der unter Ziffer 2 des Tenors getroffenen Kostenentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, fehlt dem Antrag das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.