Urteil
AN 3 K 21.02082
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Klage auf Akteneinsicht ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die begehrte Akteneinsicht gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akteneinsicht unvollständig war. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten oder unterlassenen Verwaltungshandelns genügt nicht für die Annahme eines Feststellungsinteresses. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage auf Akteneinsicht ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die begehrte Akteneinsicht gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akteneinsicht unvollständig war. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten oder unterlassenen Verwaltungshandelns genügt nicht für die Annahme eines Feststellungsinteresses. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist bereits unzulässig. 1. Der Kläger begehrt Einsicht in die Verwaltungsakten der Beklagten über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2005/2006. Erreichen kann der Kläger dies grundsätzlich mit einer allgemeinen Leistungsklage. Dieses Begehren hat sich jedoch erledigt, da dem Kläger während des gerichtlichen Verfahrens am 17. Mai 2022 in den Räumen des Amtsgerichts … Einblick in die dem Gericht von der Beklagten übermittelten Akten über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2005/2006 gewährt worden ist. Ein Leistungsbegehren erledigt sich, wenn der geltend gemachte Anspruch erfüllt, weggefallen, erloschen oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist (Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO § 161 Rn. 10). Mit der Gewährung der Akteneinsicht ist das klägerische Begehren erfüllt worden. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem pauschalen Hinweis des Klägers, dass die Akten zum Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes 2005/2006 nicht vollständig und fehlerhaft nummeriert seien sowie eine erheblich Anzahl an Seiten entnommen worden sei. Nach ausdrücklicher Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Juli 2022 und Bestätigung in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei den übermittelten Akten um den vollständigen Aktenbestand zum Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes 2005/2006. Weitere Akten lägen nicht vor. Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Einlassung der Beklagten unzutreffend sein könnte. Insbesondere hat sich für das Gericht bei einer Durchsicht der Akten kein Hinweis auf eine fehlerhafte Nummerierung bzw. Entnahme von Aktenbestandteilen ergeben. Dass es im Laufe der Jahre erforderlich war, zusammengeheftete Seiten zu trennen und anschließend wieder zusammenzuheften, lässt nicht den Schluss zu, dass dabei der Aktenbestand verändert worden ist. Die Notwendigkeit für einen entsprechenden Umgang mit den Akten ergibt sich dabei schon daraus, dass für den Kläger im Laufe der Zeit immer wieder auszugsweise Kopien angefertigt worden sind. Soweit der Kläger eine Unvollständigkeit der Unterlagen daraus ableitet, dass die Akten über das Flurbereinigungsverfahren … nicht Bestandteil der Akten über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2005/2006 sind, kann sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anschließen. Das Aufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan erfordert nicht die Beiziehung von Unterlagen anderer Behörden. Vielmehr werden Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung eingeholt, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB. Dies ist offensichtlich auch im Hinblick auf die Belange der Flurbereinigung erfolgt. So wurde die Direktion für Ländliche Entwicklung zum Vorentwurf beteiligt und hat daraufhin ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Flurbereinigungsmaßnahmen geplant seien. Bei der abschließenden Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden vom Amt für Ländliche Entwicklung … keine Einwände erhoben. Entsprechend ist die Gewährung der Akteneinsicht in weitere Aktenbestandteile über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2005/2006 mangels Vorhandenseins entsprechender Aktenteile objektiv unmöglich. Der Kläger hat trotz des erledigenden Ereignisses und eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung an seinem Sachantrag festgehalten. Entsprechend ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO § 161 Rn. 12 m.w.N.). Allein deshalb kann es dahinstehen, ob der Kläger im Hinblick auf § 100 VwGO bzw. § 44a VwGO für eine isolierte Leistungsklage auf Akteneinsicht ein Rechtschutzbedürfnis aufweisen konnte oder ggf. im Rahmen der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren AN 3 K 21.00651, AN 3 K 21.0191 und AN 3 K 21.01785 auf einen entsprechenden Beweisantrag hätte verwiesen werden können. 2. Selbst wenn man in dem ausdrücklichen Sachantrag des Klägers eine Klageumstellung auf eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO bzw. eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.2.2020 – 11 ZB 19.1150 – juris Rn. 12) sehen wollte, so wäre eine derartige Klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, wobei entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten oder unterlassenen Verwaltungshandelns genügt nicht. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist in der Rechtsprechung anerkannt in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses (BayVGH, B.v. 4.2.2020 – 11 ZB 19.1150 – juris Rn. 13 f.). Für das Bestehen eines derartigen Feststellungsinteresses ist aus dem umfangreichen Vortrag des Klägers in seinen diversen E-Mails und in der mündlichen Verhandlung nichts zu entnehmen bzw. auch nichts ersichtlich. Insbesondere für eine konkrete Wiederholungsgefahr liegen keine Anhaltspunkte vor. Unabhängig davon, dass schon nicht erkennbar ist, dass der Kläger ein vergleichbares Ansinnen an die Beklagte herangetragen hat, so ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein entsprechendes Ansinnen ablehnen würde. Schon hinsichtlich der Einsicht in die Verfahrensakten zum Flächennutzungsplan 2005/2006 hat die Beklagte das Akteneinsichtsgesuch des Klägers vor dem Klageverfahren nicht abgelehnt. Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass bei mehreren persönlichen Terminen die Akten zur Akteneinsicht vorbereitet waren und der Kläger diese Gelegenheiten nicht oder nur oberflächlich wahrgenommen hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte ausreichend informiert ist, über mögliche Rechte der Gemeindebürger z.B. aus Art. 29 BayVwVfG im Falle eines anhängigen Verwaltungsverfahrens oder nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.