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Urteil

AN 14 K 22.01660

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Diagnose ADHS führt nicht zwingend und unausweichlich zu der gesundheitlichen Ungeeignetheit als Kommandant einer freiwilligen Feuerwehr. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Tatsache, dass der gewählte Kommandant, dem noch die strittige Bestätigung der Gemeinde fehlt, anlässlich der Kirchweih in erheblich alkoholisierter Form mit einem E-Skooter unterwegs war, was strafrechtlich zu einem Führerscheinentzug führte, vermag es nicht, die Eignung zur Übernahme des Amtes des Kommandanten aus sonstigen wichtigen Gründen zu beseitigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Tat nicht einen derart hohen Unrechtsgehalt aufweist, dass dadurch der gewählte Kommandant die Achtung seiner Kollegen verlöre und als Kommandant quasi untragbar würde. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Gemeinde kann sich den Feuerwehrkommandanten nicht aussuchen. Sie ist an die Wahl der Feuerwehrdienstleistenden nach Art. 8 Abs. 2 BayFwG gebunden. Ein wie auch immer geartetes Ermessen der Gemeinde besteht nicht.(Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Diagnose ADHS führt nicht zwingend und unausweichlich zu der gesundheitlichen Ungeeignetheit als Kommandant einer freiwilligen Feuerwehr. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Tatsache, dass der gewählte Kommandant, dem noch die strittige Bestätigung der Gemeinde fehlt, anlässlich der Kirchweih in erheblich alkoholisierter Form mit einem E-Skooter unterwegs war, was strafrechtlich zu einem Führerscheinentzug führte, vermag es nicht, die Eignung zur Übernahme des Amtes des Kommandanten aus sonstigen wichtigen Gründen zu beseitigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Tat nicht einen derart hohen Unrechtsgehalt aufweist, dass dadurch der gewählte Kommandant die Achtung seiner Kollegen verlöre und als Kommandant quasi untragbar würde. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Gemeinde kann sich den Feuerwehrkommandanten nicht aussuchen. Sie ist an die Wahl der Feuerwehrdienstleistenden nach Art. 8 Abs. 2 BayFwG gebunden. Ein wie auch immer geartetes Ermessen der Gemeinde besteht nicht.(Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2022 verpflichtet, den Kläger als gewählten Feuerwehrkommandanten nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG unter der auflösenden Bedingung, dass er binnen 1 ½ Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs „Leiter einer Feuerwehr“ nachweist, zu bestätigen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Bestätigung durch die Beklagte nach Art. 8 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) statthaft, da es sich bei der Bestätigung des gewählten Kommandanten durch die Gemeinde um einen diesen begünstigenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH, B.v. 23.8.2021 – 4 CS 21.1227 – BeckRS 2021, 36699, Rn. 22). Das formlose Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2022 stellt daher einen den Erlass dieses Verwaltungsakts ablehnenden Versagungsbescheid dar. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat im beantragten Umfang einen Anspruch gegen die beklagte Gemeinde auf Bestätigung als gewählter Kommandant der Feuerwehr … nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der entgegenstehende Bescheid der Gemeinde vom 24. Juni 2022 ist daher aufzuheben und die Beklagte zur Bestätigung des Klägers zu verpflichten. Nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG bedarf der gewählte Kommandant der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn er fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Der Kläger wurde im vorliegenden Fall entsprechend Art. 8 Abs. 2 BayFwG in geheimer Wahl von den feuerwehrdienstleistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr … gewählt. Anhaltspunkte dafür, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß verlaufen wäre, lassen sich den übersandten Unterlagen nicht entnehmen und werden von Seiten der Beklagten auch nicht vorgebracht. Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat des Landkreises … wurde hergestellt: Dieser hat mit Schreiben vom 19. April 2022 bestätigt, dass die vorläufige Bestätigung des gewählten Kommandanten, des Klägers, erfolgen könne. Es sei jedoch noch der Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ an der Staatlichen Feuerwehrschule zu besuchen. Der Kläger besitzt die notwendige fachliche Eignung, um Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu sein. Nach Art. 8 Abs. 3 BayFwG kann zum Feuerwehrkommandanten nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens vier Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung genügt es ausnahmsweise, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. Konkretisiert wird diese Bestimmung durch § 7 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG). Nach dessen Abs. 1 ist für Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter der Lehrgang für den Leiter einer Feuerwehr vorgeschrieben. Je nach Stärke der Feuerwehr ist zusätzlich nach Satz 2 der Bestimmung jedenfalls auch der Lehrgang für Gruppenführer vorgeschrieben. Der Kläger hat das 18. Lebensjahr vollendet und weit mehr als vier Jahre in der Feuerwehr der Beklagten Dienst geleistet. Den Lehrgang für Gruppenführer hat er erfolgreich absolviert und war nach seinen unwidersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch bereits für die Feuerwehr der Beklagten als Gruppenführer tätig. Die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AVBayFwG gegebenenfalls zu fordernden Lehrgänge für Zugführer oder Verbandsführer sind im Falle der Feuerwehr der Beklagten für den Kommandanten nicht erforderlich, da die Feuerwehr ausweislich der Stellungnahme der Bevollmächtigten der Beklagten vom 23. März 2023 nicht über einen Zug verfügt. Auf den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs „Leiter einer Feuerwehr“ kann im vorliegenden Fall nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG zunächst verzichtet werden, da anzunehmen ist, dass er diesen innerhalb der im Tenor der vorliegenden Entscheidung genannten angemessenen Frist mit Erfolg besuchen wird (vgl. hierzu: Ziffer 8.2.2 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz). 1. Entgegen dem Vortrag der Beklagten fehlt dem Kläger nicht die gesundheitliche Eignung für das Amt des Kommandanten nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG. Der gewählte Kommandant einer Feuerwehr muss mindestens dieselbe gesundheitliche Eignung besitzen, wie sie von jedem Feuerwehrdienstleistenden verlangt wird (vgl. Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Art. 8 Rn. 33). Dass der Kläger diese Eignung besitzt, sieht offenbar auch die Beklagte so. Denn sie hat seine gesundheitliche Eignung als „normaler Feuerwehrdienstleistender“ nie in Frage gestellt. Eine diesbezügliche Überprüfung wurde von Seiten der Beklagten nie veranlasst (vgl. hierzu: Forster/Pemler/Remmele a.a.O., Rn. 33). Aber auch, wenn man davon ausgeht, dass der Kommandant einer Feuerwehr, da er regelmäßig im Einsatz dessen Leitung innehat, gegebenenfalls höhere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der psychischen Belastbarkeit, erfüllen muss, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese gesundheitliche Eignung dem Kläger fehlen würde. Die von Seiten der Beklagten behauptete Erkrankung des Klägers am Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) ist nämlich in keiner Weise nachgewiesen. Die Beklagte stützt sich insoweit allein auf die mehr als zweifelhafte Einschätzung von Laien. Soweit von diesen von der Beklagten angeführten Personen Vorfälle aus der Kindheit und Jugend des inzwischen 28 Jahre alten Klägers geschildert werden, sind diese bereits aus dem Grunde vollkommen untauglich, da sie schon sehr lange zurückliegen und nicht den jungen Erwachsenen, der nun zum Kommandanten der Feuerwehr … gewählt wurde und dessen gesundheitliche Eignung hier in Frage steht, betreffen, sondern das Kind bzw. den Jugendlichen gleichen Namens. Ein Kind oder auch ein Jugendlicher darf auch auffällige Verhaltensweisen zeigen, dies ist gerade kennzeichnend dafür, dass es sich nicht um einen bereits vollständig entwickelten Erwachsenen, sondern erst um einen heranwachsenden Menschen handelt. Auch wenn es im Bereich von Kindern und Jugendlichen durchaus einen Bereich geben mag, der von der Norm abweicht und gegebenenfalls von Fachleuten auch als krankhaft eingestuft wird, kommt es hierauf im vorliegenden Fall keineswegs an. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger gesundheitlich geeignet ist, um Kommandant der Feuerwehr … zu sein, sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung. Eine Beweiserhebung über die von der Beklagten behaupteten Vorfälle aus der Kindheit und Jugend des Klägers war also nicht erforderlich, da diese Ereignisse für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung haben. Zudem handelt es sich bei ADHS um eine Erkrankung mit einem hochgradig unspezifischen Krankheitsbild, das fließende Übergänge zur sog. Normalität aufweist (vgl. den Eintrag zu ADHS im Deutschen Wikipedia). Zudem kann auch ein impulsives oder extrovertiertes Verhalten nicht ohne Weiteres als krankhaft gedeutet werden. Aus diesem Grund ist auch die von Seiten der Beklagten schriftsätzlich angeregte Begutachtung des Klägers durch einen psychiatrischen Sachverständigen nicht veranlasst: Mangels belegbarer Anknüpfungstatsachen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Gericht dafür, anzunehmen, dass der Kläger unter ADHS leidet, geschweige denn, dass ihm aus diesem Grunde die gesundheitliche Eignung für das Amt des Feuerwehrkommandanten fehlen würde. Hinzu kommt, dass auch die in der mündlichen Verhandlung vom Gericht vernommenen Zeugen … und …, die den Kläger bei der Tätigkeit als Feuerwehrdienstleistender, teilweise auch in Einsatzsituationen, erlebt haben, nicht über negative Auffälligkeiten beim Kläger berichten konnten. Auch die von Seiten der Beklagten vorgelegten Unterlagen zum Einsatz von Personen mit (anders als hier nachgewiesenem) ADHS in Bundeswehr und Polizei gehen nicht von einer generellen Ungeeignetheit von Personen mit diesem Krankheitsbild für eine Verwendung in beiden Organisationen aus. Dementsprechend führt auch die Diagnose ADHS nicht zwingend und unausweichlich zu der gesundheitlichen Ungeeignetheit als Kommandant. Vielmehr konnte das Gericht keinerlei Auffälligkeiten dahingehend feststellen, dass der Kläger als Feuerwehrdienstleistender, insbesondere auch in Fällen, in denen er die Einsatzleitung innehatte, in der Vergangenheit in einer Weise tätig wurde, die darauf schließen ließe, dass ihm die gesundheitliche Eignung für das Amt des Kommandanten fehlen würde. Der Kläger ist folglich gesundheitlich für das Amt des Kommandanten einer Feuerwehr geeignet. 2. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG ist die Bestätigung auch dann zu versagen, wenn der gewählte Kommandant aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Dies sind Gründe, die die sachgerechte Ausübung der Funktion des Kommandanten ausschließen. Der Kommandant soll Vorbild in jeder Hinsicht sein: Neben dem Fachwissen und der körperlichen Belastbarkeit sollen insbesondere Führungsqualitäten vorhanden sein wie integratives Wesen, Ausgeglichenheit, ein offenes Ohr für Sorgen und Nöte der Feuerwehrdienstleistenden, aber auch selbstbewusstes Auftreten und Durchsetzungsfähigkeit gegenüber öffentlichen Institutionen wie Gemeinde, Landratsamt, Polizei etc. (vgl. Schober, Das Bayerische Feuerwehrrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2021, Ziffer 9.4). Problematisch wird insoweit auch gesehen, wenn der gewählte Kommandant wegen einer Pflichtenkollision regelmäßig nicht zur Ausübung des Kommandantenamtes in der Lage ist (vgl. Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Art. 8, Rn. 36f.). Dem Kläger fehlt nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht diese Eignung aus sonstigen wichtigen Gründen. a) Der Kläger ist nicht als Kommandant ungeeignet, weil er eine übersteigerte Risikobereitschaft im Straßenverkehr oder bei feuerwehrlichen Einsätzen an den Tag legen würde. Insoweit hat der Zeuge …, der in den letzten sechs Jahren Kommandant und vorher stellvertretender Kommandant der Feuerwehr … war, auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass er dies nicht bestätigen könne, und zwar weder, dass der Kläger im Einsatzfall zu einem riskanten Verhalten neige, noch, dass ihm aufgefallen wäre, dass er Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr besonders riskant gefahren wäre. Dieser Zeugenaussage widersprechende, belastbare Angaben hat die Beklagte nicht vorbringen können. Auch aus der Tatsache, dass dem Kläger nun der Führerschein entzogen wurde, kann eine fehlende Eignung aus sonstigen Gründen nicht abgeleitet werden. Aus der vom Gericht beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft … ergibt sich vielmehr, dass es sich bei der Tat, die zum Führerscheinentzug führte, um einen Einzelfall handelte. Dass der Kläger bereits mehrfach einschlägig auffällig geworden wäre, hat das Amtsgericht … im Strafbefehl nicht festgestellt. Auch beklagtenseits wurde nicht vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass es sich bei der zum Führerscheinentzug führenden Trunkenheitsfahrt um einen Wiederholungsfall oder um ein wiederholt vom Kläger gezeigtes Verhalten, das seine Eignung zur Übernahme eines derartigen Amtes im Hinblick auf die oben dargestellte Vorbildfunktion in Frage stellen würde, gehandelt hat. Vielmehr ereignete sich der Vorfall auf der Kirchweih in der Gemeinde. Auch wenn die Tatsache, dass der Kläger an diesem Tag in erheblich alkoholisierter Form mit einem E-Skooter unterwegs war, eine Straftat darstellt und auch als solche geahndet wurde, vermag es nicht, die Eignung zur Übernahme des Amtes des Kommandanten zu beseitigen. Denn die konkrete Tat weist nicht einen derart hohen Unrechtsgehalt auf, dass dadurch der gewählte Kommandant die Achtung seiner Kollegen verlöre und als Kommandant quasi untragbar würde. Derartiges könnte man allenfalls dann annehmen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt aufträte und der Kläger sich die einmalige Verurteilung nicht zum Anlass nehmen würde, ein derartiges Verhalten in Zukunft nicht mehr zu zeigen. Hierfür bestehen aber wie dargestellt keinerlei Anhaltspunkte. b) Es fehlt auch nicht deshalb die Eignung für das Amt des Kommandanten, da der Kläger zu einem unbeherrschten und aggressiven Verhalten neigen würde. Insoweit hat die Beklagte an belastbaren Ereignissen allein den Vorfall vom 21. Juli 2021 angeführt. Insoweit hat die durchgeführte Beweisaufnahme, konkret die Vernehmung der Zeugen …, … und … den von der Beklagten behaupteten Sachverhalt nicht eindeutig nachgewiesen. Alle Zeugen waren sich in wesentlichen Punkten der Sachverhaltsschilderung uneinig bzw. konnten maßgebliche Details nicht mehr aus der Erinnerung abrufen: So war bereits unklar, um was für ein Fahrzeug es sich gehandelt hat, das auf den Feuerwehrhof … fuhr. Ebenfalls widerstreitend waren die Angaben zwischen den Zeugen … auf der einen und … und … auf der anderen Seite, ob die Schulklasse zu diesem Zeitpunkt bereits den Feuerwehrhof verlassen hatte. Letztlich und vor allem maßgeblich ist jedoch, dass die Einschätzung des Verhaltens des Klägers zwischen dem Zeugen … auf der einen und den Zeugen … und auch … auf der anderen Seite divergierte. So gab die Zeugin … auf Nachfrage an, dass sie nicht sagen könne, dass eine Tätlichkeit zwischen dem Kläger und dem anderen Mann bevorgestanden hätte. Die Zeugin … gab an, dass der Kläger bei der Konfrontation mit dem anderen Mann nicht sauer geworden sei. Einzig der Zeuge … gab an, dass die beiden Männer fast „aufeinander los“ gegangen seien. Fest steht daher aus der Sicht des Gerichts allenfalls, dass an jenem Tag jemand auf den Feuerwehrhof gefahren ist, den der Kläger trotz fortgeschrittenen Alters als „junger Mann“ angesprochen hat und aufforderte, wieder vom Feuerwehrhof herunterzufahren. Eine gesteigerte Aggressivität oder sonstige unangemessene Sprache des Klägers konnte jedoch vom Gericht nicht festgestellt werden. Die Frage, ob das Verhalten dabei als aggressiv und unpassend anzusehen war, wurde von den Zeugen unterschiedlich bewertet. Dies könnte hier auch damit zu tun haben, dass der Zeuge … mit (im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung) 66 Jahren ebenfalls schon älter ist und eine Anrede als „junger Mann“ daher möglicherweise auch für sich selbst als unpassend empfindet. Ein grob ungebührliches Verhalten, das geeignet wäre, die Eignung zur Übernahme des Amts des Kommandanten einer Feuerwehr in Frage zu stellen, konnte aber nicht festgestellt werden. Dessen ungeachtet ist ein derartiges, einmaliges Ereignis nach der Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, die Eignung des gewählten Kommandanten im Sinne von Art. 8 Abs. 4 BayFwG in Frage zu stellen. Denn schließlich handelt es sich hier allein um einen Einzelfall, dessen Einzelheiten unterschiedlich geschildert werden und der jedenfalls nicht so gravierend ist, dass er von vornherein Rückschlüsse auf eine fehlende Eignung des Klägers erlauben würde. c) Die mündliche Verhandlung hat zudem ergeben, dass die Eignung des Klägers für das Amt des Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr … auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen ist, dass er als Disponent bei der Integrierten Leitstelle … während seiner Dienstzeit nicht in der Lage wäre, einen Einsatz der Feuerwehr im Gemeindegebiet zu leiten (vgl. hierzu: Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Art. 8 Rn. 35 bis 36). Denn einerseits zeigt sich bereits aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. März 2023 genannten Häufigkeit von Einsätzen, dass die Feuerwehr … – auch auf Grund der Größe des Gemeindegebietes – mit ca. 23 Einsätzen jährlich über nicht sehr viele Einsätze im Jahr verfügt. Daneben ist hier zu berücksichtigen, dass auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits derzeit der Posten des Kommandanten der Feuerwehr vakant ist. Nachdem ein weiterer stellvertretender Kommandant nach Art. 8 Abs. 5 BayFwG in … nicht vorhanden ist, verfügt die Feuerwehr derzeit allein über den stellvertretenden Kommandanten. Dieser ist nach dem erwähnten Schriftsatz vom 23. März 2023 zugleich aktiver Feuerwehrdienstleistender in der Werksfeuerwehr von … in … und daher bei einem dortigen Einsatz für die Feuerwehr … unabkömmlich. Dennoch war die Situation für die Beklagte seit der Wahl (und Nicht-Bestätigung) des Klägers offenbar nicht so problematisch, dass ein weiterer stellvertretender Kommandant benannt wurde. Dementsprechend kann auch dem Kläger seine berufsbedingte Nichtverfügbarkeit während seiner Dienstzeit in der ILS nicht vorgehalten werden. Hinzu kommt, dass nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine Zweckvereinbarung mit der Stadt … besteht, wonach in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 18:00 Uhr ein Fahrzeug der ständigen Wache in … für Einsätze im Gemeindegebiet der Beklagten bereitsteht. Die Gefahr, dass bei einem Einsatz im Gemeindegebiet kein Einsatzleiter zur Verfügung stünde, besteht daher auch im Falle der Bestätigung des Klägers als Kommandant schon aus diesem Grunde nicht. Nachdem also keine Gründe vorliegen, die die fehlende Eignung des Klägers für das Amt des Kommandanten der Feuerwehr … begründen würden, ist die Beklagte verpflichtet, diesen nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG zu bestätigen. Ein wie auch immer geartetes Ermessen der Gemeinde besteht nicht. Die Gemeinde kann sich den Feuerwehrkommandanten nicht aussuchen. Sie ist an die Wahl der Feuerwehrdienstleistenden nach Art. 8 Abs. 2 BayFwG gebunden. Nur bei einer fehlenden Eignung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann sie als Korrektiv die Bestätigung verweigern. Dafür, dass der gewählte Kommandant aber ausnahmsweise nicht geeignet ist, hat die Gemeinde die Darlegungs- und Beweislast. Dieser konnte sie im vorliegenden Fall aber nicht nachkommen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.