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Urteil

AN 3 K 21.01882

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hinsichtlich des völlig neuen Aufwerfens der Abstandsflächenfrage bzw. der Abstandsflächenrelevanz kann es nicht lediglich darauf ankommen, ob das neue Vorhaben den durch die Abstandsflächenübernahmeerklärung gesetzten Rahmen der übernommenen Abstandsflächen einhält. Vielmehr ist entsprechend des Zwecks des Abstandsflächenrechts zu beurteilen, ob sich im Vergleich zum bisherigen Zustand hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des nachbarlichen Wohnfriedens spürbare nachteilige Auswirkungen ergeben können. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 16. September 2021 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; letztere als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Verwaltungsstreitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichteten, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger als Dritter kann sich dabei mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen einen Baugenehmigungsbescheid zur Wehr setzen, wenn dieser rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. u.a. BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 1 CS 21.1506 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und unter Einschluss der Grundsätze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 - 15 CS 21.1081 - juris Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend sind die drittschützenden und zum Prüfungsumfang des Art. 59 Satz 1 BayBO zählenden Vorschriften über das Abstandsflächenrecht verletzt. 1. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO vor. Hinsichtlich des der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrundeliegenden Vorhabens können die erforderlichen Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesen werden, sondern es wird zusätzlich das klägerische Grundstück hierfür in Anspruch genommen. Eine Heilung dieses Verstoßes durch die durch den Kläger im Jahr 1997 abgegebene Abstandsflächenübernahmeerklärung für die damalige Erweiterung der Kellergeschosswohnung kommt nicht in Betracht. Soweit eine Baugenehmigung die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält, kann der Nachbar in seinen Rechten verletzt sein. Die Regelungen des Art. 6 BayBO sind in ihrer Gesamtheit auch dem Schutz der angrenzenden Nachbarn zu dienen bestimmt, da sie auch die ausreichende Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Brandschutz der vorhandenen und zukünftigen Nachbargebäude gewährleisten sollen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.1991 - 2 CS 91.2446 - BeckRS 1991, 9074; B.v. 30.11.2005 - 1 CS 05.2535 - juris Rn. 19; Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2022, Art. 66 Rn. 258 m.w.N.) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO nach der Wandhöhe und beträgt gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (in der seit dem 1. Februar 2021 geltenden Fassung - G. v. 23.12.2020, GVBl. S. 663) grundsätzlich (nur noch) 0,4 H, mindestens 3 m. Das streitgegenständliche Bauvorhaben hält unstreitig die Abstandsflächen nicht ein. Das Vorhaben löst eine Abstandsfläche mit einer Tiefe in Höhe des Mindestmaßes von 3 m aus, welche nicht auf dem Baugrundstück zum Liegen kommt, sondern sich auf das klägerische Grundstück erstreckt. Bezugspunkt für die Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO ist dabei richtigerweise die Oberkante der Umwehrung des geplanten Balkons im Obergeschoss (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2015 - 15 ZB 13.2671 - juris Rn. 16) und nicht - wie aber in den durch die Beigeladenen eingereichten Plänen dargestellt - die Oberkante der Gebäudehülle des Anbaus. Wiederum unstreitig gehen die durch das streitgegenständliche Vorhaben ausgelösten Abstandsflächen nicht über die mittels Erklärung des Klägers aus dem Jahr 1997 übernommenen Abstandsflächen auf dem klägerischen Grundstück hinaus. Diese Abstandsflächenübernahmeerklärung entfaltet jedoch keine Wirkungen hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens, sodass der Abstandflächenverstoß durch die Erklärung nicht legalisiert werden kann. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO dürfen Abstandsflächen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Die Zustimmung des Nachbarn hat dabei aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung, insbesondere der Rechtsnachfolgewirkung, die gleiche Wirkung wie eine privatrechtliche Sicherung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO. Sie beschränkt die Bebaubarkeit des belasteten Grundstücks und stellt sich deshalb als Verfügung über das Grundeigentum dar. Bei der Zustimmung handelt es sich um eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Nachbarn. Adressat dieser Erklärung ist nicht der Bauherr, sondern die Bauaufsichtsbehörde. Die Abstandsflächenübernahme bedarf einer gesonderten Erklärung des Nachbarn, für die das Schriftformerfordernis (§§ 126, 126 a BGB) gilt. Der Erklärung muss aufgrund ihrer weitreichenden Wirkungen eindeutig entnommen werden können, dass und in welchem Umfang die Abstandsflächen für das Nachbarbauvorhaben übernommen werden. Der textlichen Erklärung muss entnommen werden können, dass sich der Erklärende der Wirkung dieser Erklärung - Nichtüberbaubarkeit der Fläche und keine Nutzung für eigene Abstandsflächen - bewusst ist. Der Umfang der Abstandsflächenübernahme ist zeichnerisch darzustellen. Diese Abstandsflächenübernahme entspricht als öffentlich-rechtliches Instrument der in Bayern nicht existierenden Baulast in anderen Bundesländern (vgl. Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, 24. Ed. 1.12.2022, BayBO Art. 6 Rn. 104 f.). Die Zustimmungserklärung hat grundsätzlich einen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben, wirkt also nicht abstrakt, sondern bezieht sich nur auf das konkret beantragte Vorhaben (Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, 24. Ed. 1.12.2022, BayBO Art. 6 Rn. 109, Laser in Schwarzer/König BayBO Art. 6 Rn. 61, Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 116, Hahn in Busse/Kraus, Stand: November 2022, BayBO Art. 6 Rn. 130, BayVGH, B.v. 20.2.2002 - 25 ZB 01.2566 - juris Rn. 6, B.v. 8.10.2002 - 25 ZB 01.1249 - juris Rn. 3, VG München, B.v. 28.2.2020 - M 1 SN 19.5199 - juris Rn. 38, VG Augsburg, B.v. 14.11.2001 - Au 4 S 01.1438 - juris Rn. 17). Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu einer Abstandsflächendienstbarkeit, die in der Regel nicht für ein bestimmtes Bauvorhaben bestellt wird (BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 2 CS 07.81 - juris Rn. 5). In der Rechtsprechung werden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von dem Grundsatz der Vorhabenbezogenheit der Übernahmeerklärung zugelassen. Hierbei wird einerseits über eine Auslegung der Übernahmeerklärung bzw. der Dienstbarkeitsbestellung oder der Vertragsurkunde ermittelt, ob von der Übernahmeerklärung nur das konkrete Vorhaben erfasst sein sollte oder ob auch spätere Änderungen eingeschlossen wurden (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 26 B 06.1460 - juris Rn. 21; B.v. 17.1.2000 - 20 ZB 99.3581 - juris Rn. 7; U.v. 16.7.1997 - 2 B 96.201 - juris Rn. 21). Andererseits wird darauf abgestellt, ob spätere Änderungen die Abstandsflächenfrage völlig neu aufwerfen (BayVGH, B.v. 8.10.2002 - 25 ZB 01.1249 - juris Rn. 3), ob noch eine Identität des Bauvorhabens besteht (VG München, B.v. 28.2.2020 - M 1 SN 19.5199 - juris Rn. 39) oder ob die Änderung eine eigenständige Abstandsflächenrelevanz hat bzw. ob das geänderte Vorhaben ein aliud gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben darstellt (VG Augsburg, B.v. 14.11.2001 - Au 4 S 01.1438 - juris Rn. 17). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht von der Abstandsflächenübernahmeerklärung aus dem Jahr 1997 mitumfasst ist. Zunächst ist nach entsprechender Auslegung der Abstandsflächenübernahmeerklärung festzustellen, dass weder der Inhalt noch die enthaltenen Darstellungen der Erklärung zwingend auf eine Beschränkung auf das damalige Vorhaben schließen lassen. Andererseits finden sich aber auch keine Anhaltspunkte, dass spätere Änderungen automatisch mitumfasst sein sollten. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Übernahmeerklärung grundsätzlich um ein Formblatt, ohne individuelle Vereinbarungen zwischen den Nachbarn. Insbesondere stellen die handschriftlichen Ergänzungen auf der dritten Seite der Übernahmeerklärung keine solche individuelle Vereinbarung in Form einer Beschränkung auf das damalige Vorhaben dar. Aus Sicht der Kammer deutet vieles darauf hin, dass die dritte Seite entweder nachträglich der Übernahmeerklärung beigefügt wurde oder einen Zusatz darstellt, da die Darstellung unter Ziffer 1 der Erklärung nicht dem geforderten Maßstab entsprach. Um bei der (nachträglichen) Einreichung dem Landratsamt eine Zuordnung zum damaligen Bauantrag zu ermöglichen, wurde wohl handschriftlich der Name und die Adresse der damaligen Antragsteller und Beigeladenen sowie die Bezeichnung des Vorhabens samt Aktenzeichen des Landratsamts ergänzt. Durch den Kläger wurde entsprechend auch nur auf der zweiten Seite der Erklärung unterschrieben. Unter Ziffer 2 der Erklärung im Rahmen der Beschreibung ist stets die Rede von der Errichtung eines „Gebäudes“ ohne nähere Bezeichnung des Vorhabens, sodass sich hieraus ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine Beschränkung oder Erweiterung der Erklärung ergeben. Die enthaltene(n) Darstellung(en) der Erklärung zeigen lediglich eine Abstandsfläche rechteckiger Form. Die dargestellte Abstandsfläche wurde dabei mit einer Angabe hinsichtlich der Breite und der Tiefe versehen. Eine Angabe der Höhe des Vorhabens ist nicht vorhanden. Somit lassen die Darstellungen keinen konkreten Rückschluss auf das Vorhaben zu. Da die Auslegung der Erklärung kein eindeutiges Ergebnis liefert, muss es zunächst bei dem Grundsatz der Vorhabenbezogenheit der Abstandsflächenübernahmeerklärung bleiben. Nach Überzeugung der Kammer wirft das streitgegenständliche Vorhaben die Abstandsflächenfrage völlig neu auf. Im Übrigen besteht hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens keine Identität mit dem ursprünglichen Vorhaben bzw. handelt es sich im Vergleich um ein aliud. Hinsichtlich des völlig neuen Aufwerfens der Abstandsflächenfrage bzw. der Abstandsflächenrelevanz kann es aus Sicht der Kammer nicht lediglich darauf ankommen, ob das neue Vorhaben den durch die Abstandsflächenübernahmeerklärung gesetzten Rahmen der übernommenen Abstandsflächen einhält. Vielmehr ist entsprechend des Zwecks des Abstandsflächenrechts zu beurteilen, ob sich im Vergleich zum bisherigen Zustand hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des nachbarlichen Wohnfriedens spürbare nachteilige Auswirkungen ergeben können (parallel zur Frage der Neubeurteilung der Abstandsflächen im Rahmen von baulichen Änderungen eines Gebäudes, vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11). Hieran gemessen ergibt sich, dass das streitgegenständliche Vorhaben eine eigenständige Abstandsflächenrelevanz aufweist. Dies zwar aufgrund der gesetzlich geänderten Tiefe der Abstandsfläche nicht hinsichtlich der Ausmaße der Abstandsfläche, jedoch aufgrund seiner Auswirkungen vor allem im Hinblick auf den nachbarlichen Wohnfrieden. Das streitgegenständliche Vorhaben wirkt deutlich intensiver auf das klägerische Grundstück ein. Bislang war in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze ein Anbau, welcher zwei Kinderzimmer beherbergt und über ein Fenster in Richtung des klägerischen Grundstücks nahezu auf Bodenhöhe verfügt, sowie eine auf dem Anbau errichtete nicht überdachte Terrasse vorhanden. Durch das streitgegenständliche Vorhaben soll die Terrasse aufgestockt und um ein Esszimmer samt Fenster in Richtung des klägerischen Grundstücks erweitert werden. Während nun die bisher nicht überdachte Terrasse keinen Aufenthaltsraum im baurechtlichen Sinne darstellt, wird durch das zu errichtende Esszimmer genau ein solcher zusätzlich in unmittelbarer Grenznähe geschaffen. Daneben soll oberhalb des Esszimmers noch ein Balkon entstehen, der - gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche - auf einer Höhe von ca. 6 m wiederum in Richtung des klägerischen Grundstücks ausgerichtet ist, wodurch von erhöhter Position aus neue Einsichtnahmemöglichkeiten in das klägerische Grundstück geschaffen werden. Auch kann die Kammer im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben keine Identität mehr erkennen. Es handelt sich bei natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr um ein einheitliches Vorhaben und damit stellt das streitgegenständliche Vorhaben ein aliud dar. Durch das streitgegenständliche Vorhaben wird der bisher in Grenznähe vorhandene Anbau des Wohngebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen im östlichen Bereich um knapp 3 m erhöht und das Wohngebäude um ein 15 qm großes Esszimmer erweitert. Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2002 (25 ZB 01.1249 - juris). Dieser Entscheidung lag nämlich ein Sachverhalt zugrunde, wonach ein Balkon am Wohnhaus errichtet wurde, welcher durch den Verwaltungsgerichtshof als untergeordnetes Bauteil i.S.v. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO angesehen wurde, das - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nicht auf die Abstandsflächen angerechnet wird. Das hiesige Vorhaben stellt kein solch untergeordnetes Bauteil dar und es handelt sich - im Gegensatz zu einem Balkon (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2015 - 15 ZB 13.2671 - juris Rn. 15) - auch um einen Aufenthaltsraum im baurechtlichen Sinn. Maßgeblich ist in der hiesigen Streitsache auch zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Vorhaben überhaupt erst aufgrund der Änderung der Abstandsflächenvorschriften zum 1. Februar 2021 in die Lage versetzt wird, nicht über die durch den Kläger übernommenen Abstandsflächen auf dem klägerischen Grundstück hinauszugehen. Legt man die im Jahr 1997 geltende Rechtslage zugrunde, dann hätte das Vorhaben bis zur Gesetzesänderung nicht bzw. zumindest nicht ohne eine erweiterte Abstandsflächenübernahme durch den Kläger errichtet werden können, da die Tiefe der Abstandsfläche 1 H betrug (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO 1994). Auch in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2002 wird durch den Senat unter anderem darauf abgestellt, ob die Abstandsflächen auch nach der zum Zeitpunkt der Übernahme der Abstandsflächen geltenden Rechtslage eingehalten worden wären (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2002 - 25 ZB 01.1249 - juris Rn. 3 a. E.). Nach Auffassung der Kammer musste der Kläger bei der Abgabe der Abstandsflächenübernahmeerklärung im Jahr 1997 nicht sämtliche Gesetzesänderungen der Abstandsflächenvorschriften antizipieren und nun gegen sich gelten lassen. Jedenfalls können solch wesentliche Änderungen wie die Reduzierung des Maßes der Abstandsflächen auf 0,4 H nicht zulasten des Klägers gehen. 2. Die durch das streitgegenständliche Vorhaben ausgelösten Abstandsflächen erstrecken sich auch nicht auf Flächen auf dem klägerischen Grundstück hinsichtlich derer rechtlich oder tatsächlich gesichert wäre, dass sie nicht überbaut werden, Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine Nicht-Überbaubarkeit aus privatrechtlichen Gründen liegt mangels Existenz einer Grunddienstbarkeit zulasten des klägerischen Grundstücks nicht vor (Hahn in Busse/Kraus, 148. EL November 2022, BayBO Art. 6 Rn. 115 f.). Auch besteht kein öffentlich-rechtliches Bauverbot auf der entsprechenden Fläche auf dem klägerischen Grundstück (vgl. Hahn in Busse/Kraus, 148. EL November 2022, BayBO Art. 6 Rn. 109 ff.). Im Übrigen wäre hier die gesetzliche Regelung über die Abstandsflächenübernahmeerklärung als lex specialis gegenüber der gesicherten Nicht-Überbaubarkeit aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Gründe anzusehen. Eine Nicht-Überbaubarkeit aufgrund tatsächlicher Umstände kann im Regelfall nur angenommen werden, wenn topographische Verhältnisse die Bebauung ausschließen (Hahn in Busse/Kraus, 148. EL November 2022, BayBO Art. 6 Rn. 118). Solche topographischen Besonderheiten liegen nicht vor. Überdies ist zu beachten, dass auf der durch die Erklärung aus dem Jahr 1997 übernommenen Abstandsfläche auf dem klägerischen Grundstück weiterhin die in Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO genannten baulichen Anlagen und Gebäude errichtet werden können (Hahn in Busse/Kraus, 148. EL November 2022, BayBO Art. 6 Rn. 514; so auch VG Würzburg, U.v. 22.6.2022 - W 4 K 21.1153 - juris Rn. 36 f.). Nach alldem war die streitgegenständliche Baugenehmigung aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 VwGO. Den Beigeladenen konnte aufgrund deren Antragstellung im schriftlichen Verfahren gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Teil der Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.