Urteil
AN 2 K 21.00879
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Erkundigt sein ein BAföG-Antragsteller vor der Antragstellung nicht bei seinen Eltern, ob neben den ihm bekannten Vermögensanlagen weitere Vermögensanlagen auf seinen Namen erfolgt sind, obwohl die Eltern bis dahin seine Finanzgeschäfte besorgten, handelt er bei unvollständigen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen grob fahrlässig. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erkundigt sein ein BAföG-Antragsteller vor der Antragstellung nicht bei seinen Eltern, ob neben den ihm bekannten Vermögensanlagen weitere Vermögensanlagen auf seinen Namen erfolgt sind, obwohl die Eltern bis dahin seine Finanzgeschäfte besorgten, handelt er bei unvollständigen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen grob fahrlässig. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum … 2019 bis … 2020 zurückgenommen, die dem Kläger zustehende Ausbildungsförderung unter Anrechnung des sich auf den Konten der … Bank befindlichen Vermögensbetrags in Höhe von insgesamt 1.945,63 EUR neu festgesetzt und die sich hieraus ergebende Überzahlung in Höhe von 1.062,00 EUR zurückgefordert. 1. Aufgrund eines Verwaltungsakts erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzugewähren, sofern der Verwaltungsakt aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen wird (Heße in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand: 1.9.2022, § 50 SGB X Rn. 16). Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts kann – auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden ist – grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 SGB X erfolgen, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X scheidet eine solche Rücknahme aber aus, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Letzteres ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich der Fall, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Dagegen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit der Verwaltungsakt kausal auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesem Fall kann die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, sofern dies binnen eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen geschieht (§ 45 Abs. 4 SGB X). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die angegriffene Neufestsetzung von Ausbildungsförderung auf monatlich jeweils 244,00 EUR rechtmäßig. Dasselbe gilt für die festgesetzte Rückforderung der danach zu viel geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.062,00 EUR. a) Bei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 23. September 2019 betreffend den Bewilligungszeitraum … 2019 bis … 2020 handelt es sich um einen begünstigenden und mittlerweile bestandskräftigen Verwaltungsakt. b) Die Festsetzung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum … 2019 bis … 2020 mit Bescheid vom 23. September 2019, in Höhe von monatlich 421,00 EUR, war rechtswidrig, soweit diese monatlich über 244,00 EUR hinausging, da dem Kläger aufgrund weiteren zuzurechnenden Vermögens in Höhe von 1.945,63 EUR ein Anspruch auf Ausbildungsförderung lediglich in niedrigerer Höhe zustand. (1) Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Auf diesen Bedarf anzurechnen ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG das Vermögen des Auszubildenden. Nach § 28 Abs. 2 BAföG ist hierbei grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Entsprechend erhalten nur solche Auszubildende Ausbildungsförderung, deren Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften über die Vermögensanrechnung nicht zu hoch ist (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand: 1.9.2022, § 26 BAföG Rn. 1). Von dem gemäß § 26 BAföG grundsätzlich anzurechnenden Vermögen des Auszubildenden bleibt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG ein Freibetrag anrechnungsfrei. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sah § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. hier einen Freibetrag in Höhe von 7.500,00 EUR für den Auszubildenden vor. (2) Das Guthaben des auf den Namen des Klägers lautenden Kontos mit der Nr. … in Höhe von 1.625,00 EUR sowie des Sparkontos mit der Nr. … in Höhe von 320,63 EUR war diesem als Forderung gegen die … Bank und damit als eigenes Vermögen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzurechnen. (a) Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrags ist, bestimmt sich durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls nach den konkreten Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Auslegungsschwierigkeiten können auftreten in Fällen, in denen Dritte ein Konto auf den Namen eines anderen eröffnen. Maßgebend ist auch insoweit stets, wer nach dem für die Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Sparguthabens werden soll (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 12/08 – juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 – XI ZR 237/93 sowie U.v. 18.1.2005 – X ZR 264/02). Denn durch den Kontoerrichtungsvertrag wird der Kontoinhaber Gläubiger der Auszahlungsforderung gegenüber dem Bankinstitut. Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt ist demgegenüber für die Frage, wer Gläubiger der Einlage ist, ohne Belang. Gutschriften auf dem Konto kommen – unabhängig von wem sie veranlasst sind – dem Kontoinhaber zu Gute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen gegen die Bank (vgl. zum Ganzen BGH, U.v. 18.10.1994 – XI ZR 237/93 – juris Rn. 11). (b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nach dem für die … Bank erkennbaren Willen der die Kontoeröffnung beantragenden Eltern des Klägers Gläubiger der Bank geworden. Hierfür spricht zunächst, dass die Konten ausweislich der Unterlagen ausdrücklich auf den Namen des Klägers angelegt worden sind und er als beitretendes Mitglied bezeichnet worden ist. Auch sind die Unterschriften der Eltern auf den Beitrittserklärungen bzw. Beteiligungserklärungen zur Genossenschaft als gesetzliche Vertreter des Klägers geleistet worden. Zudem ist es für die Begründung der Gläubigerstellung unerheblich, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben selbst keine Kenntnis über die Forderungen gegenüber der …-Bank gehabt haben will. Im Übrigen waren das beklagtenseits ermittelte Vermögen sowie die Gläubigerstellung des Klägers bei der … Bank im Zeitpunkt des Stichtags auch nicht streitig. So trug der Vater des Klägers vor, er habe das Geld für seinen Sohn als erste Vermögensbasis angelegt und die Konten hätten bis zuletzt unter seiner Verwaltung gestanden, damit der Kläger keine sinnlosen Ausgaben tätige. Eine etwaige verdeckte Treuhand steht demnach schon gar nicht in Rede. (c) Nach alledem zeigt sich auch rechnerisch die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 23. September 2019. So belief sich das Vermögen des Klägers zum Stichtag betreffend den beantragten Bewilligungszeitraum … 2019 bis … 2020 unter zusätzlicher Berücksichtigung des Guthabens bei der … Bank in Höhe von 1.945,63 EUR insgesamt auf ein zu berücksichtigendes Gesamtvermögen in Höhe von 9.723,73 EUR. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 7.500,00 EUR verbleibt ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 2.223,73 EUR, mithin monatlich in Höhe von 202,16 EUR, vgl. § 30 BAföG (elf Monate beantragter Bewilligungszeitraum). Aufgrund unstreitig anrechnungsfreien Einkommens des Klägers und unstreitigen Bedarfs in Höhe von 446,00 EUR ergibt sich ein monatlicher gerundeter (§ 51 Abs. 3 BAföG) Zahlbetrag in Höhe von lediglich 244,00 EUR statt zuvor bewilligter 421,00 EUR. Insgesamt ergibt sich insoweit eine tatsächliche Überzahlung in Höhe von 1.062,00 EUR ((421,00 EUR – 244,00 EUR) x 6). c) Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar mag er auf die Bewilligung der Ausbildungsförderung vertraut haben. Jedoch war dieses Vertrauen nicht schutzwürdig, da die Bewilligung von Ausbildungsförderung auf Angaben des Klägers beruhte, die in wesentlichen Fragen zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw. unvollständig waren. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U.v.14.3 2013 – 5 C 10/12 – NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 24). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich der Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer so dar, dass sich der Kläger vor der Antragstellung nicht bei seinen Eltern erkundigt hat, ob neben den ihm bekannten Vermögensanlagen weitere Vermögensanlagen auf seinen Namen erfolgt sind, obwohl ihm sich dies ohne weiteres hätte aufdrängen müssen. So erklärte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie es damals gewesen sei, als er 2013 den Freistellungsauftrag unterschrieben habe, im Wesentlichen und sinngemäß, er habe keine hundertprozentige Erinnerung mehr an die Situation. Seine Eltern hätten Anlagen für ihn abgeschlossen. Sie hätten auch seine Post empfangen und er habe den Freistellungsauftrag blind unterschrieben. Es sei öfters vorgekommen, dass er Schreiben blind unterschrieben habe. Sein Vater habe ihm öfters Schreiben hingelegt und er habe nicht geschaut, um was es gehe. Auch das Schreiben der Stadt … vom April 2020 hätten seine Eltern geöffnet. Erst nachdem dieses Schreiben gekommen sei, habe er seine Post fortan selbst geöffnet. Es sei seine Idee gewesen, Ausbildungsförderung zu beantragen. Bei der Antragstellung sei nicht wirklich jemand anders involviert gewesen. Er habe das allein gemacht, wie damals alle in seiner Klasse. Den Antrag habe er freilich gelesen, sich aber nicht bei seinen Eltern erkundigt. Der als Zeuge vernommene Vater des Klägers bestätigte, dass der Kläger den Freistellungsauftrag im Jahr 2013, ohne ihn zu lesen, unterschrieben habe. Er habe es seinem Sohn hingelegt und gesagt, er brauche das. Es sei ein Freistellungsauftrag, unterschreibe mal. Manchmal habe er alle drei Kinder zusammen zum Unterschreiben „antanzen“ lassen. Insoweit hält die Kammer die Angaben des Klägers und seines Vaters für glaubhaft, da sie sich im Wesentlichen gegenseitig stützen und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum der Kläger oder sein Vater betreffend den etwaigen Kenntnisstand des Klägers wahrheitswidrig zu dessen Nachteil hätten aussagen sollen. Auf Grundlage ihrer Angaben hätte es sich dem Kläger, da er in der Vergangenheit mehrmals Schreiben blind unterschrieben und sich nicht selbständig um seine Post gekümmert hatte, im Zeitpunkt der Antragstellung ohne weiteres aufdrängen müssen, sich bei seinen Eltern über etwaige weitere ihm nicht bekannte Vermögensanlagen zu erkundigen. Denn aufgrund der genannten Umstände musste für den Kläger gänzlich offensichtlich sein, dass seine Eltern in einem wesentlichen sowie rechtserheblichen Bereich seine Geschäfte besorgten. Soweit sich der Kläger bei dieser Sachlage sodann nach eigenen Angaben entschlossen hatte, allein – also nunmehr ohne Einbindung seiner Eltern – Ausbildungsförderung zu beantragen, musste es auch aus Perspektive des Klägers gänzlich offensichtlich sein, dass ihm angesichts der Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen im Antragsformular wesentliche Informationen fehlen könnten. Dennoch hat der Kläger nach eigenen Angaben von der einfachen und in jeder Weise naheliegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, Rücksprache mit seinen Eltern zu halten. All dies gilt umso mehr, als in der Erläuterung zum Antrag auf Ausbildungsförderung – Formblatt 1 – zur Zeile 91 der Hinweis enthalten ist, sich zu vergewissern, ob in eigenem Namen Vermögensanlagen erfolgt sind, da auch solche Kapitalwerte anzugeben sind, und der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, wie oben bereits dargestellt, dass die Eltern für ihn Vermögensanlagen abgeschlossen hätten, mithin davon ausgegangen werden kann, dass er jedenfalls allgemein vom Abschluss von Anlagen für ihn Kenntnis gehabt hatte. Überdies musste es sich dem Kläger bei der Antragstellung insoweit ohne weiteres aufdrängen, bei seinen Eltern nachzufragen, was bzw. welche Freistellungsaufträge für welche Anlagen er in der Vergangenheit unterschrieben hatte, zumal er bei der Unterschrift des Freistellungsauftrags im Jahr 2013 fast volljährig gewesen ist, im Zeitpunkt der Antragstellung 23 Jahre alt war und aufgrund seiner Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel bereits Erfahrungen im Geschäftsverkehr gesammelt haben dürfte. Im Übrigen waren die ausgebliebenen Angaben zum weiteren Vermögen auch kausal für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderung. d) Auch § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X steht der teilweisen Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht entgegen. Jedenfalls ergibt sich hier aus § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X eine Rücknahmefrist von zehn Jahren ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts, die gewahrt ist. e) Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X ist eingehalten, so dass die Rückforderung aufgrund fehlerhafter Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen konnte. f) Schließlich sind auch die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO), den Bewilligungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit der Sache nach teilweise zurückzunehmen, indem die Ausbildungsförderung auf monatlich 244,00 EUR festgesetzt wurde. Zwar besteht insoweit auch mangels einer § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG vergleichbaren Vorschrift kein intendiertes Ermessen hinsichtlich der Rücknahme (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – NStZ-RR 2013, 689 Rn. 30 ff.). Jedoch war sich die Beklagte hier zum einen des ihr eingeräumten Ermessens bewusst. Zum anderen hat sie das Interesse des Klägers am Bestand des Bewilligungsbescheids mit dem staatlichen Rücknahmeinteresse insbesondere unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und fehlendem Verwaltungsverschulden ohne Ermessensfehler abgewogen. Bei der Rückforderung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt es sich schließlich um eine gebundene Entscheidung. f) Bereits ausgeführt und rechnerisch dargelegt ist, dass die Beklagte die Ausbildungsförderung des Klägers in zutreffender Höhe neu festgesetzt hat. Gleiches gilt für den festgesetzten Rückforderungsbetrag. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.