Urteil
AN 16 K 21.00120, AN 16 K 21.01079
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es gilt der Grundsatz, dass es sachgerecht ist, eine erlassene Grundverfügung mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 16 BayWaldG findet, wie auch aus der Überschrift der Norm deutlich wird, nur auf Erstaufforstungen Anwendung. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Aufforstung iSv Art. 16 Abs. 1 S. 1 BayWaldG liegt vor bei jeder aktiven Begründung von Wald bzw. der in Art. 16 Abs. 1 S. 2 BayWaldG genannten Kulturen auf bislang nicht forstlich genutzten Grundstücken. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gilt der Grundsatz, dass es sachgerecht ist, eine erlassene Grundverfügung mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 16 BayWaldG findet, wie auch aus der Überschrift der Norm deutlich wird, nur auf Erstaufforstungen Anwendung. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Aufforstung iSv Art. 16 Abs. 1 S. 1 BayWaldG liegt vor bei jeder aktiven Begründung von Wald bzw. der in Art. 16 Abs. 1 S. 2 BayWaldG genannten Kulturen auf bislang nicht forstlich genutzten Grundstücken. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Bescheid vom 22. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese haben auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres auf den 17. Februar 2021 datierten Antrags bzw. auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar oder vollziehbar ist und der Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 VwZVG). Zwangsmittel sind gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG unter Bestimmung einer angemessenen Frist schriftlich anzudrohen. Das Zwangsgeld beträgt bis zu 50.000,00 € und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Danach bestehen keine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 verfügten Zwangsgeldandrohung. Die in der mündlichen Verhandlung von den Klägern vorgetragenen Gründe für die von ihnen vorgenommene Rodung sind im vorliegenden Verfahren unerheblich, weil es sich hierbei um Einwendungen gegen die mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 auferlegte Verpflichtung zur Wiederaufforstung handelt. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann die Androhung eines Zwangsmittels, wenn sie - so wie hier - nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist (isolierte Androhung) und dieser - wie hier - unanfechtbar geworden ist, nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 21.8.2017 - 1 ZB 17.926 - juris Rn. 3). Die Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Bescheid vom 8. Dezember 2016, in dem die Kläger zur Wiederaufforstung und damit zur Vornahme einer Handlung verpflichtet wurden, ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2020 (Az. AN 14 K 17.00029) unanfechtbar. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses, dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, haben die Kläger ihre sich daraus ergebende Verpflichtung nicht erfüllt. Das Zwangsgeld ist zweckangemessen (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Ermessensfehler bei der Androhung des Zwangsmittels sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Der Behörde kommt zwar grundsätzlich Ermessen zu, ob sie zur Durchsetzung einer Grundverfügung zu Vollstreckungsmaßnahmen greift, vgl. Art. 29 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Es gilt aber der Grundsatz, dass es sachgerecht ist, eine erlassene Grundverfügung mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt - wie hier - nicht vor, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (OVG NW, B.v. 20.12.2012 - 8 B 1249/12 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Dass die Beklagte die Kläger vorliegend aus sachfremden Erwägungen heraus willkürlich in Anspruch nimmt, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr ist es vorliegend sachgerecht, die bestandskräftige Grundverfügung gegen die Kläger mit Verwaltungszwang durchzusetzen, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Die den Klägern in der Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzte Frist ist rechtlich nicht zu beanstanden, da diesen billigerweise zugemutet werden konnte, bis zum 31. März 2021 auf dem streitgegenständlichen Grundstück die im Bescheid vom 8. Dezember 2016 bezeichnete Fläche von 0,85 ha mit geeignetem Mischwald wiederaufzuforsten. Auch unter Berücksichtigung der Weihnachtszeit verblieben den Klägern zur vollständigen Ausführung der mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 getroffenen Anordnung drei Monate. Der Vertreter des AELF hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass ein beauftragtes Unternehmen die Pflanzung an einem Tag erledigen kann. Selbst wenn die Baumschulen in der Weihnachtszeit bis zum 6. Januar des Folgejahres Betriebsurlaub machen sollten, könnten die Pflanzen binnen einer Woche geliefert werden. Im streitgegenständlichen Bescheid wird auch ausdrücklich auf die entsprechenden Beratungsmöglichkeiten des AELF hingewiesen. Starker Bodenfrost, der eine Pflanzung unmöglich machen könnte, kommt in der fraglichen Gegend nicht vor. Vielmehr entspricht die Fristsetzung dem Zeitfenster der Pflanzzeit. Angesichts dessen war es zumutbar, die Wiederaufforstung bis zum gesetzten Fristende durchzuführen, zumal das AELF angekündigt hatte, dass es bereit sei, bei erfolgtem Beginn der Pflanzung eine Überschreitung der gesetzten Frist um einige Tage zu tolerieren. Die Höhe des Zwangsgeldes orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten für die Durchführung der Wiederaufforstung und damit am wirtschaftlichen Interesse der Kläger am Unterbleiben der Maßnahme (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 erläuterte Kostenkalkulation erscheint plausibel und wird auch von den Klägern selbst nicht infrage gestellt. Der Bescheid vom 22. Dezember 2020 ist daher rechtmäßig. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung oder Stattgabe ihres Antrags vom 17. Februar 2021 auf Aufforstung der im Streit stehenden Fläche durch Pflanzung einer Christbaum- und Schmuckreißigkultur. Die Kläger können die geltend gemachten Ansprüche nicht auf Art. 16 Abs. 1 BayWaldG stützen. Nach dieser Vorschrift bedarf die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Wald der Erlaubnis; dies gilt auch für Christbaum- und Schmuckreißigkulturen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG). Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch. Diese darf nur unter den in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Voraussetzungen versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Stand November 2021, Art. 16 Rn. 10). Eine Aufforstung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor bei jeder aktiven Begründung von Wald bzw. der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG genannten Kulturen auf bislang nicht forstlich genutzten Grundstücken (vgl. VG München, U.v. 27.10.2020 - M 25 K 19.2950 - juris Rn. 30). Danach können die Kläger aus Art. 16 Abs. 1 BayWaldG keine Ansprüche herleiten, da es sich bei dem Grundstück, auf das sich ihr Antrag bezieht, nicht um ein bislang nicht forstlich genutztes Grundstück handelt. Vielmehr handelte es sich bis zum Zeitpunkt der von den Klägern rechtswidrig vorgenommenen Rodung bereits um ein Waldgrundstück. Art. 16 BayWaldG findet jedoch, wie auch aus der Überschrift der Norm deutlich wird, nur auf Erstaufforstungen Anwendung. Eine solche liegt hier gerade nicht vor. Auch im Übrigen ist keine Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ersichtlich. Der Beklagte hat vielmehr zu Recht darauf verwiesen, dass der Anlage einer Christbaum-/Schmuckreisigkultur auf dem betroffenen Grundstück die Vorgaben des bestandskräftigen Bescheids vom 8. Dezember 2016 entgegenstehen, die die Kläger zur Wiederaufforstung durch Pflanzung eines Mischwaldes verpflichtet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Das Gericht hat die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Gründe dafür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).