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Beschluss

AN 1 S 22.02029

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage AN 1 K 22.02012 vom 13. September 2022 gegen den Bescheid vom 17. August 2022 (Az.: …) wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.239,00 EUR festgesetzt. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung des Antragsgegners stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, welcher von der Regelung des § 54 Abs. 4 BeamtStG nicht erfasst wird, so dass der hiergegen erhobenen Klage vom 13. September 2022 grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Diese ist jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Entlassungsbescheides entfallen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn sich die Vollziehungsanordnung als formell rechtswidrig erweist oder die vom Gericht vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners ergibt, dass im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung hinter dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zurückzustehen hat. Von einem Überwiegen der privaten Interessen der Antragstellerin ist dabei regelmäßig auszugehen, wenn eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass eine Klage in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 13. September 2022 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist stattzugeben, da sich die Entlassungsverfügung des Antragsgegners bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist, so dass die öffentlichen Interessen des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Entlassung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht überwiegen. I. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist ausreichend begründet worden, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (BayVGH, B.v. 16.8.2017 – 3 CS 17.1342 – juris Rn. 2). Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 17. August 2022 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Der Antragsgegner hat in der Entlassungsverfügung darauf abgestellt, dass hinsichtlich der Antragstellerin festgestellt worden sei, dass dieser die gesundheitliche Eignung fehle. Ein Verbleib bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens unter Fortzahlung von Bezügen sei daher nicht zuzumuten. Zudem würde so die Vergabe der Planstelle der Antragstellerin an einen anderen, geeigneten Bewerber verhindert. Unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn solle schnellstmögliche Klarheit für die Antragstellerin geschaffen werden, damit dieser eine berufliche Neuorientierung ermöglicht werde. Diese Begründung ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass der Antragsgegner eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, indem der Antragsgegner ausführte, dass der Verbleib der Antragstellerin im Beamtenverhältnis verhindern würde, dass deren Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben werden könne, was angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn darstelle und zudem auch fiskalische Interessen zu berücksichtigen seien. Vielmehr wurden auch, wenn die diesbezüglichen Ausführungen auch nur sehr kurz gehalten sein mögen, die Interessen der Antragstellerin berücksichtigt, indem man für eine Klarheit ihrer Situation sorgen und ihr eine berufliche Neuorientierung ermöglichen wollte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derartige Begründungen bei Entlassungsverfügungen ausreichend sind, auch wenn diese Erwägungen in nahezu allen Fällen der Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können (BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 16.8.2017 – 3 CS 17.1342 – juris Rn. 3; VG Ansbach, B.v. 19.12.2018 – AN 1 S 18.02226 – juris Rn. 59 ff.; VG München, B.v. 25.3.2020 – M 5 S 20.1173 – juris Rn. 19). Ob die Begründung im Einzelnen inhaltlich zutreffend oder tragfähig ist, hat das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, da es sich bei § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO um eine formelle Rechtmäßigkeitsanforderung handelt (VG Würzburg, B.v. 22.12.2017 – W 1 S 17.1441 – juris Rn. 7). II. Der Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 17. August 2022 erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig. 1. Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung sind Art. 128 Abs. 3 BayBG, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 56 BayBG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Da sich die Antragstellerin nach wie vor im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, sind die vorgenannten Vorschriften anwendbar. 2. Bedenken an der formellen Rechtsmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen nicht. Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei … ist zuständige Behörde für eine Entlassung (Art. 56 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BayBG, § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM) und eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG ist durch das Schreiben vom 19. April 2022 erfolgt. Zudem wurde die vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres eingehalten (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG) sowie Grund und Zeitpunkt der Entlassung angegeben (Art. 56 Abs. 3 BayBG). 3. Seitens der Kammer bestehen aber Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 17. August 2022. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG. Danach ist die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig, wenn die Beamtin sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Die Probezeit hat den Zweck, unter Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen, ob allen Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit dauerhaft Genüge getan werden kann (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Beamtinnen, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, werden entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bewährung eines Probebeamten ist unter Berücksichtigung von Art. 12 LlbG der Ablauf der – regelmäßigen oder verlängerten – Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, also der Entlassungsverfügung oder ggfs. eines Widerspruchsbescheids. In die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung des Probebeamten können daher nur solche Umstände Eingang finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf dieser Zeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der Probezeit zulassen (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 12 ff.). Bei § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG handelt es sich um einen einheitlichen Entlassungstatbestand, in dessen Mittelpunkt die Erprobung steht, die sich auf sämtliche, für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Merkmale bezieht, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Der Begriff der Eignung umfasst insbesondere die gesundheitliche und charakterliche Eignung. Dabei verlangt der unbestimmte Rechtsbegriff der Bewährung während der Probezeit als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Prognose, ob der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines gezeigten Verhaltens oder sonstiger bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird (BayVGH, B.v. 13.12.2018 – 3 ZB 16.935 – juris Rn. 17). Die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Beamte auf Probe den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 10). Die Voraussetzungen, denen ein Beamter in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LlbG; BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 18). Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr (BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 3 ZB 13.1074 – juris Rn. 14). Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn festzulegen; dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 18). Für den Polizeidienst im Freistaat Bayern sind die besonderen Anforderungen des Art. 128 BayBG sowie der Vorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ – PDV 300 – (Ausgabe 2020), die mit Einführungserlass des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration vom 30. März 2021 (Az. C3-0432-2-8) für die Polizei in Bayern erlassen worden ist, zu berücksichtigen. In der PDV 300 sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst. Demnach werden an den Polizeivollzugsdienst besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit gestellt. Der Polizeivollzugsbeamter muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (Nr. 3.1.1 PDV 300; BayVGH, B.v. 25.1.2019 – 6 CE 18.2481 – juris Rn. 12). Die PDV 300 differenziert zwischen der Polizeidiensttauglichkeit, also der „gesundheitlichen Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst“ und der Polizeidienstfähigkeit, also der „gesundheitlichen Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten“ (Nr. 1.1 PDV 300) und stellt hierfür unterschiedliche Voraussetzungen auf. Die unterschiedlichen Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit und Polizeidiensttauglichkeit sind mit Blick auf die verschiedenen Zielsetzungen gerechtfertigt. Die Feststellung der Polizeidienst(un)fähigkeit ist dafür maßgeblich, ob der Polizeivollzugsbeamte derzeit seinen Dienst ausüben kann, oder ob möglicherweise – wegen gesundheitlicher Einschränkungen – seine Zurruhesetzung oder ein Laufbahnwechsel einzuleiten ist. Dagegen dient die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit dem Zweck, eine Abschätzung über die Entwicklung der Dienstfähigkeit über die gesamte Dienstzeit bis zur Regelaltersgrenze zu treffen. Dies folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG), die den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten verpflichten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu verdienen. Dementsprechend kann der Dienstherr unter Berufung auf den gesundheitlichen Zustand des Bewerbers die Begründung eines Beamtenverhältnisses ablehnen, wenn absehbar ist, dass bei diesem das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört sein wird (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 23). Die Polizeidienstunfähigkeit kann bedingt sein durch Fälle, in denen ein Polizeivollzugsbeamter infolge seiner besonderen psychischen Veranlagung oder Verfassung oder einer neurotischen Fehlentwicklung den dienstlichen Aufgaben nicht gewachsen ist und die Möglichkeit von Fehlhandlungen besteht (Nr. 3.1.2.2 PDV 300). Bei der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit sind u.a. – ausgehend von den Tauglichkeitsanforderungen der Nr. 2 PDV 300 und der Anlage 1 zur PDV 300 – die altersbedingt eingetretenen Veränderungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, der seelischen Belastbarkeit sowie die nachfolgenden Bestimmungen zu berücksichtigen (Nr. 3.1 PDV 300). In Nr. 11 der Anlage 1 zur PDV 300 werden weitere Ausführungen zu Krankheiten der Psyche und des Nervensystems gemacht. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Beamten zu messen ist. Auf ihrer Grundlage ist festzustellen, ob ein Beamter, dessen Leistungsfähigkeit (z.B. wegen eines chronischen Leidens) gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12/11 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 – juris Rn. 8 ff.). Einem Beamten auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 26). Dem Dienstherrn ist kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Beamte den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 19). Die prognostische Beurteilung, ob der Beamte auf Probe den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Beamten erstellen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Beamten und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 20). Im Falle einer auf eine Dienstunfähigkeit Bezug nehmenden Entlassung eines Beamten auf Probe ist der Dienstherr mit dem Risiko der Nichterweislichkeit der gesundheitlichen Nichteignung belastet (BVerwG, B.v. 11.4.2017 – 2 VR 2/17 – juris Rn. 13). Dies zugrunde gelegt bestehen derzeit Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. August 2022. Eine fundierte medizinische Tatsachenbasis, auf deren Grundlage von einer fehlenden gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin ausgegangen werden könnte, liegt bislang nicht vor. Das Gericht hat seiner Entscheidung die vorgelegte Behördenakte zugrunde gelegt, die sich in medizinischer Hinsicht auf zwei Gesundheitszeugnisse vom 15. September 2021 und 18. März 2022 sowie eine E-Mail vom 15. Juli 2022 beschränkt. Keine Angaben enthielt die Behördenakte hingegen zu Fehltagen, dem Verlauf der Wiedereingliederung oder ärztlichen Einschätzungen von Frau …, der die Antragstellerin behandelnden Abteilungsärztin. Nach den vorgelegten Behördenakten sind lediglich die beiden Gesundheitszeugnisse vom 15. September 2021 und 18. März 2022 der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Problematisch hieran ist bereits, dass die jeweiligen Untersuchungsaufträge des Antragsgegners nicht in der Behördenakte enthalten waren, sodass lediglich gemutmaßt werden kann, welche konkreten Fragen gestellt wurden. Zudem ist aus den Behördenakten nicht ersichtlich, ob bereits weitere polizeiärztliche Untersuchungen stattfanden, beispielsweise durch Frau … Das Gesundheitszeugnis vom 15. September 2021 enthält weder eine Diagnose bzw. Krankheitsbilder noch werden Angaben zu konkreten Einschränkungen aufgrund des Gesundheitszustandes der Antragstellerin gemacht. Aufgrund Ziffer 4. des Gesundheitszeugnisses kann lediglich vermutet werden, dass eine Krankheit aus dem psychischen Bereich vorliegen könnte. Inwieweit weitere Befunde herangezogen wurden, kann dem Gesundheitszeugnis nicht entnommen werden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 24. August 2021 wurde eine Wiedereingliederung in einem Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag als möglich erachtet, wobei eine abschließende Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit noch offenbleiben musste. In dem Gesundheitszeugnis vom 18. März 2022 wird ausgeführt, dass nicht mit einer Wiederherstellung der vollen Polizeidienstfähigkeit gerechnet werden könne. Insbesondere sei die Antragstellerin nicht den psychischen Herausforderungen des 5. Ausbildungsabschnittes gewachsen. Auch dieses Gesundheitszeugnis nennt weder Diagnosen bzw. Krankheitsbilder noch werden Angaben zu konkreten Einschränkungen aufgrund des Gesundheitszustandes der Antragstellerin gemacht. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, ob die Wiedereingliederung der Antragstellerin in der Zeit vom 20. September 2021 bis 8. November 2021 und die dort gezeigten Leistungen weitere Erkenntnisse zu dem Gesundheitszustand der Antragstellerin brachten und ob diese berücksichtigt wurden. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, inwieweit die stationäre Therapie vom 9. November 2021 bis 25. November 2021 Eingang in das Gesundheitszeugnis gefunden hat. Gerade vor dem Hintergrund, dass in dem Gesundheitszeugnis vom 15. September 2021 eine Wiedereingliederung als möglich erachtet wurde, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sich der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei hiermit auseinandersetzt und auch darlegt, weshalb trotz dieses Umstandes nunmehr eine Polizeidienstunfähigkeit vorliege. Die beiden Gesundheitszeugnisse vom 15. September 2021 und 18. März 2022 dürften daher wohl schon keine ausreichende Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin darstellen. An dieser Einschätzung vermag auch die E-Mail vom 15. Juli 2022 nichts zu ändern. Dieser kann zumindest entnommen werden, dass dem Gesundheitszeugnis ein psychiatrisches Gutachten zugrunde gelegt worden ist. Auch wenn dem Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei insoweit zuzustimmen ist, dass eine Schweigepflichtentbindung für eine detaillierte Weitergabe von dort getroffenen Aussagen nötig sei, ermöglicht auch diese E-Mail das Nachvollziehen der ärztlichen Einschätzung mangels weiterer Angaben nicht. Vor diesem Hintergrund können die beiden Gesundheitszeugnisse, auch unter Berücksichtigung der E-Mail vom 15. Juli 2022, wohl keine ausreichende Grundlage für eine Einschätzung zu der Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin bilden. Zumindest kann nach derzeitiger Erkenntnislage nicht abschließend beurteilt werden, ob eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin möglich ist, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 26 Abs. 2 BeamtStG. Zutreffend führt der Antragsgegner diesbezüglich aus, dass die sog. Suchpflicht nur dann besteht, wenn hierfür die gesundheitliche Eignung vorliegt. Die Suchpflicht besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser generell dienstunfähig ist und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, B.v. 16.4.2020 – 2 B 5/19 – juris Rn. 43) Insoweit enthält das Gesundheitszeugnis vom 18. März 2022 jedoch widersprüchliche Angaben, sodass jedenfalls diesbezüglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. In dem Gesundheitszeugnis vom 18. März 2022 wird zunächst ausgeführt, dass die Antragstellerin auch für eine Umschulung in den Verwaltungsdienst gesundheitlich nicht geeignet sei. Unmittelbar nach diesem eindeutigen Befund, wird dies jedoch wieder dahingehend relativiert, dass noch nicht prognostiziert werden könne, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine gesundheitliche Eignung vorliege. Da die Therapiemaßnahmen erst begonnen hätten, müsse die Prognose offenbleiben. Dem Gesundheitszeugnis kann aber nicht entnommen werden, welcher Zeitraum einer weiteren Einschätzung zugrunde zu legen wäre und ob die Erkrankung der Antragstellerin von dauerhafter oder lediglich vorübergehender Natur ist sowie, wie sich die Heilungsmöglichkeiten darstellen. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin ihre Erkrankung innerhalb kurzer Zeit vollständig überwinden könnte, was von der Antragstellerin ansatzweise zumindest behauptet – wenn auch nicht durch Vorlage konkreter Unterlagen belegt – wird. Wenn aber durch den Ärztlichen Dienst der Polizei eingeräumt wird, dass eine Prognose für eine anderweitige Verwendung noch nicht möglich ist und diesbezüglich auch keinen groben Zeitraum angibt, so hätte sich für den Antragsgegner durchaus die Frage stellen müssen, ob zumindest im Rahmen einer anderweitigen Verwendung weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die vielleicht doch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ermöglichen würden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin, jedoch ohne entsprechende Nachweise vorzulegen, behauptete, dass sich ihr Zustand in den letzten Monaten signifikant verbessert habe. Hiermit setzte sich jedoch der Ärztliche Dienst der Polizei auch in der E-Mail vom 15. Juli 2022 nicht auseinander, sondern es wurde eindeutig ausgeführt, dass eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis völlig aussichtslos sei. Diese klare und eindeutige Einschätzung findet sich so jedoch gerade nicht in dem Gesundheitszeugnis vom 18. März 2022, sodass sich die Frage stellt, auf welcher Grundlage nunmehr eine derartige Aussage getroffen werden konnte. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners kann die Entlassung auch nicht auf sonstige einschlägige Gesichtspunkte gestützt werden. Der Antragsgegner bezieht sich diesbezüglich auf eine Kommentierung (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern. Stand: März 2022, § 23 BeamtStG Rn. 142, unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 16.9.1986 – 2 B 92/86 – juris Rn. 3), wonach eine lange und häufig wiederkehrende Fehlzeit eine Entlassung rechtfertigen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung jedoch zwischenzeitlich aufgegeben und festgestellt, dass auch bei längeren oder wiederkehrenden krankheitsbedingten Fehlzeiten während der Probezeit auf der Grundlage aussagekräftiger ärztlicher Stellungnahmen zu klären ist, ob der Beamte wegen der diesen Fehlzeiten zugrundeliegenden Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss. Gleiches gilt, wenn der Beamte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten aufweisen wird (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 29). Eine Auseinandersetzung mit den Fehlzeiten der Antragstellerin erfolgte vorliegend aber gerade nicht. Unklar ist insoweit auch, ob der Umstand berücksichtigt wurde, dass die Antragstellerin nach Beendigung ihrer stationären Therapie ihre Ausbildung fortsetzen wollte, dies jedoch aufgrund einer noch ausstehenden polizeilichen Untersuchung nicht gestattet wurde. Vor diesem Hintergrund kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass ein Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragsgegners ausgehen würde. Bereits dies spricht dafür, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen war. Auch eine isolierte Interessenabwägung des öffentlichen Vollzugs mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin fällt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu Ungunsten des Antragsgegners aus. Da zumindest nach derzeitigen Kenntnisstand nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Antragstellerin zumindest anderweitig eingesetzt werden kann, muss eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass etwaige Unklarheiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen grundsätzlich zulasten des Antragsgegners gehen (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 28). Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eine der schwerwiegendsten Eingriffe in die Rechte eines Beamten darstellt. Der Antragsgegner hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 GKG. Die Jahresbezüge der Antragstellerin im Jahr 2022 hätten sich inklusive jährlicher Sonderzahlung in der Besoldungsgruppe A 5, Stufe 4 von monatlich 2.587,09 EUR auf insgesamt 32.956,00 EUR summiert, wovon ein Viertel (Halbierung der Summe im Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, da nicht ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Prüfung steht; weitere Halbierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) den Betrag von 8.239,00 EUR ergibt.