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Urteil

AN 16 K 20.02557

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Ernennung im gehobenen technischen Verwaltungsdienst unter gleichzeitger versehentlicher Einweisung in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 (anstatt A 10) begründet einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch dahingehend, im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 10 erfolgt. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ernennung im gehobenen technischen Verwaltungsdienst unter gleichzeitger versehentlicher Einweisung in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 (anstatt A 10) begründet einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch dahingehend, im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 10 erfolgt. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2020 wird in Ziffer 2 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie im Zeitpunkt ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am … 2016 in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A10 im gehobenen technischen Verwaltungsdienst eingestuft worden. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei sie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am … 2016 in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A10 im gehobenen technischen Verwaltungsdienst eingestuft worden. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 10. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2020 ist in Ziff. 2 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage ist vorliegend ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch, der unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis selbst resultiert und gegen den Dienstherrn einen Ersatzanspruch für Schäden begründet, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. OVG Saarland, U.v. 18.5.2022 - 1 A 216/20 - juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris Rn. 9 f.). Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Dienstherr eine ihm seinem Beamten gegenüber obliegende Pflicht schuldhaft verletzt (vgl. i.F. Ziff. 1 und 2), diese Pflichtverletzung kausal für einen dem Beamten entstandenen Schaden war (vgl. i.F. Ziff. 3) und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. i.F. Ziff. 4). Im Übrigen darf sich der Dienstherr auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen können (vgl. i.F. Ziff. 5). 1. Eine Pflichtverletzung des Dienstherrn ist vorliegend gegeben. Sie besteht darin, dass die Beklagte die Klägerin zwar im gehobenen technischen Dienst verbeamtet hat, nicht aber die besoldungsrechtliche Konsequenz des § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG hinsichtlich des Eingangsamtes gezogen hat. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist, soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A10 oder A11 zuzuweisen. Der Klägerin wurde stattdessen die Besoldungsgruppe A9g zugewiesen, obwohl die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG vorlagen: a) Vorliegend wurde die Klägerin im gehobenen technischen Verwaltungsdienst verbeamtet. Die Argumentation der Beklagten, die Klägerin sei nicht im gehobenen technischen Verwaltungsdienst verbeamtet worden, da ihr Abschluss dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zugeordnet werden müsse und die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der PTU nicht eingerichtet gewesen sei, überzeugt nicht. aa) Die Beklagte hat der Klägerin die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst, mithin die Laufbahn, in die sie eingestellt werden sollte, ausdrücklich anerkannt, indem sie ihr mit Bescheid vom 21. Februar 2017 nach § 7 Nr. 2a, § 8 BLV i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG mitgeteilt hat, dass sie gemäß § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV über einen an einer Hochschule erworbenen Abschluss verfüge, der zusammen mit der bereits geleisteten hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sei, die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst festzustellen. Die Mitteilung stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der dazu dient, Rechtsunsicherheiten über das Vorliegen der Laufbahnbefähigung auszuräumen, in dem der Beamte gemäß § 7 Nr. 2a, § 8 BLV i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG eine verbindliche Auskunft darüber erhält, ob er die Befähigung für die Laufbahn, in die er eingestellt werden soll, besitzt. Unerheblich ist, ob der Bewerber auch für eine andere oder für eine höhere Laufbahn befähigt wäre. Die Feststellung dient allein der Prüfung, ob die Beamtin oder der Beamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn wahrzunehmen (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 103). Die verbindliche Feststellung gegenüber der Klägerin ist vorliegend bestandskräftig. Die Beklagte hat auch nichts unternommen, um den Bescheid, der mit ihrer Argumentation konsequenterweise als rechtswidrig einzustufen wäre, gemäß § 48 VwVfG aufzuheben. bb) Darüber hinaus hat sich der Wille der Beklagten, die Klägerin in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zu verbeamten, auch in weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen gegenüber der Klägerin manifestiert. So hat sich die Beklagte sowohl bei der Stufenfestsetzung gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 BBesG (Schreiben vom 16.3.2017, vgl. Bl. 56 der Gerichtsakte) als auch bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf die Probezeit (Schreiben vom 16.6.2017, vgl. Bl. 61 der Gerichtsakte) darauf gestützt, dass die Klägerin im gehobenen technischen Verwaltungsdienst verbeamtet worden ist und vorausgegangene Beschäftigungs- bzw. Erfahrungszeiten an dieser Laufbahn gemessen. cc) Ausweislich der dem Gericht auf richterliche Verfügung übersandten Aufstellung der im Jahr 2016 im BMI eingerichteten Laufbahnen war die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zur Zeit der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe und Lebenszeit auch eingerichtet (vgl. Aufzählung auf Bl. 227 der Gerichtsakte). Im … waren nach Mitteilung der Beklagten keine davon abweichenden Laufbahnen eingerichtet. Die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes war ausweislich der Aufstellung sowie des Erlasses des BMI vom 31. Juli 2009 auch nicht, wie die Beklagte vertritt, auf Fachbereiche, z.B. IT, oder bestimmte Studienabschlüsse beschränkt eingerichtet, sodass dahinstehen kann, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, im Bereich der PTU sei die technische Laufbahn bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Einstellung und Verbeamtung der Klägerin nicht eingerichtet gewesen. Keine Beschränkung galt zudem für die Zuständigkeit des … hinsichtlich der Laufbahnanerkennungen. Dem … war im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit für Personalangelegenheiten mit dem Erlass die Zuständigkeit übertragen, Laufbahnbefähigungen gleich welcher Abschlüsse für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst anzuerkennen und den Bewerbern die Feststellung der Laufbahnbefähigung mitzuteilen (siehe Ziffer 1. Übertragung von Zuständigkeiten, Spalte gehobener technischer Dienst, „alle Abschlüsse“). Lediglich im gehobenen naturwissenschaftlichen sowie im sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst war die Befugnis über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf bestimmte Abschlüsse beschränkt, was mit Erlass des BMI vom 22. Januar 2021 wohl aufgehoben werden sollte. Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei der Klägerin war damit entgegen der Argumentation der Beklagten auch nicht die Zustimmung des BMI erforderlich, da die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung bei der Klägerin nicht gemäß Ziffer 2 des Erlasses des BMI vom 31. Juli 2009 mit der Einrichtung einer neuen Laufbahn in der Behörde verbunden war. Eine etwaige Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften im Innenverhältnis zwischen BMI und … müsste die Klägerin darüber hinaus ohnehin nicht gegen sich gelten lassen. Sie würden die Verbeamtung im gehobenen technischen Verwaltungsdienst jedenfalls in ihrer Wirksamkeit nicht berühren. Gleiches gilt für einen vermeintlichen - wie die Beklagte ausführt - entgegenstehenden Gesetzeszweck des § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG, wonach die Regelung der Fachkräftegewinnung im Bereich der Informationstechnik dienen solle, wozu die Klägerin mit ihrem Abschluss nicht zu zählen sei, sowie für einen fehlenden Mehrwert der Abschlüsse der Klägerin für ihren Tätigkeitsbereich im … b) Für die Zulassung zu der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes war auch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG gefordert. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Nr. 2 BBG und § 20 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), wonach Voraussetzung für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss ist. Nach Mitteilung der Beklagten vom 5. September 2022 gelten im BMI bzw. im … auch keine weiteren, die Regelungen des § 17 BBG („mindestens“) und der §§ 18 bis 21 BLV konkretisierenden Regelungen. Vielmehr wird bzgl. der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen auf diese allgemeinen Regelungen zurückgegriffen. 2. Die Pflichtverletzung, § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht bei der Klägerin anzuwenden, erfolgte schuldhaft. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts (vgl. OVG Saarland, U.v. 18.5.2022 - 1 A 216/20 - juris Rn. 49 f.). Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann. Das bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme im Nachgang gerichtlich missbilligt, so kann daraus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Sorgfaltspflichtverstoß des verantwortlichen Amtswalters nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrundeliegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen war und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden ist. Dabei sind ausschließlich die Überlegungen zu berücksichtigen, die der Sachbearbeiter seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt hat. Genügten diese nicht den genannten Anforderungen, lässt sich der Sorgfaltspflichtverstoß nicht mit der hypothetischen Erwägung bestreiten, dass er aufgrund einer den Sorgfaltsanforderungen genügenden Prüfung zum selben fehlerhaften, wenn auch vertretbaren Ergebnis hätte kommen können (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 22/09 - juris Rn. 26 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 5.11.12 - 6 A 715/11 - juris Rn. 41, 50). Nach diesem Maßstab stellt sich die unterlassene Übertragung des Eingangsamtes der Besoldungsgruppe A10 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG vorliegend als schuldhaft dar. Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass das … in seiner ersten Reaktion mit E-Mail des Leiters des Personalreferats vom 22. November 2019 eingeräumt hat, dass es sich bei der unterbliebenen Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG um ein Versehen gehandelt habe und damit das fehlerhafte Verhalten bzw. das des zuständigen Mitarbeiters mit fahrlässigem Verhalten erklärt hat. Daran ändert auch die im Laufe des Widerspruchverfahrens sowie des Klageverfahrens vorgebrachte Argumentation der Beklagten nichts, der gehobene technische Verwaltungsdienst sei bei der Beklagten 2016 in der PTU nicht eingerichtet gewesen, auch der Personalrat habe Zweifel gehegt, eine solche Einrichtung habe der Zustimmung des BMI bedurft und darüber hinaus sei der Tätigkeitsbereich der Klägerin als Urkundensachverständige ohnehin eher dem künstlerischen Bereich und damit nicht einer technischen Laufbahn zuzuordnen. Die Exkulpation im Falle eines nachträglich als rechtswidrig anerkannten Behördenhandelns setzt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, a.a.O. Rn. 26) nicht nur voraus, dass die gefundene Lösung im Ergebnis rechtlich vertretbar ist, sondern auch, dass sie Ausdruck einer sorgfältigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung ist, wobei es maßgeblich auf die Umstände der haftungsbegründenden Pflichtverletzung ankommt. Zu den Abläufen, Zuständigkeiten und rechtlichen Prüfungen, die 2016 im Einzelnen dazu geführt haben, dass die Klägerin zwar im gehobenen technischen Verwaltungsdienst verbeamtet wurde, jedoch eine Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG unterblieben ist, fehlen Ausführungen der Beklagten. Ihr Vorbringen im Widerspruchssowie im Klageverfahren stellt eine rein retrospektive Rechtfertigung des Resultats des damaligen (Fehl-)verhaltens dar, erläutert aber nicht, ob und wie der zuständige Mitarbeiter des … damals nach sorgfältiger und gewissenhafter rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, der Klägerin die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst anzuerkennen, ihr jedoch statt der Besoldungsgruppe A10 die Besoldungsgruppe A9 zuzuweisen. Für den Schadensersatzanspruch ist es unerheblich, ob die Beklagte bei pflichtgemäßer, sorgfältiger Arbeitsweise möglicherweise ohne Verschulden zu dem Ergebnis hätte gelangen können, dass der Klägerin die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst hätte anerkannt werden können und damit die Festlegung des Eingangsamtes mit der Besoldungsgruppe A9 rechtmäßig gewesen sein könnte. 3. Die Pflichtverletzung war für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden kausal. Hätte die Beklagte § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG angewendet, ist bei Betrachtung des hypothetischen Kausalverlaufs davon auszugehen, dass der Klägerin anlässlich ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A10 zugewiesen worden wäre. Gegenteiliges wurde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. 4. Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin keinen Primärrechtsschutz gegen die Zuweisung des Eingangsamtes nach A9 geltend gemacht hat. Sie trifft insofern kein Mitverschulden. Auch im Beamtenrecht tritt nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn der Verletzte es vorwerfbar im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Handeln abzuwehren. Ob der Schadensersatz beanspruchende Beamte es in diesem Sinne schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von einem Angehörigen des entsprechenden Verkehrskreises verlangt werden muss. Daraus folgt, dass die Sorgfaltsanforderung in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen ist, wobei unter anderem auf das dem Beamten im maßgeblichen Zeitraum übertragene konkrete Amt, seine Ausbildung sowie seine bisherige berufliche Erfahrung abzustellen ist. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist dabei nicht erst dann geboten, wenn die Fehlerhaftigkeit des Behördenhandelns offenkundig ist. Das Verschulden des Verletzten ist nach allgemeiner Auffassung auch nicht allein deswegen zu verneinen, weil ihm die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlen. Er muss notfalls rechtskundigen Rat einholen, wobei hierfür Anlass im Sinne einer erkennbaren Pflichtverletzung bestanden haben muss (vgl. OVG Saarland, U.v. 18.5.2022 - 1 A 216/20 - juris Rn. 59 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht von einem Beamten zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile kennt. Von einem Kläger, der mit Besoldungsangelegenheiten dienstlich nicht befasst war, kann mehr als ein besoldungsrechtliches Grundwissen nicht erwartet werden. Spezielle Kenntnisse auch aktueller Neuregelungen gehören nicht dazu (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 A 5/03 - juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin gewusst hat, dass ihr ab … 2016 bei Verbeamtung auf Probe das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A10 inkl. der damit verbundenen Bezüge zugestanden hätten. Der Klägerin kann auch keine Fahrlässigkeit insofern unterstellt werden, dass sie von der Ungleichbehandlung hätte wissen bzw. diese in Erfahrung hätte bringen müssen. Die Kammer hat aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin in besoldungsrechtrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich stets gewissenhaft gehandelt hat. Dies wird auch daraus ersichtlich, dass sie bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten entsprechende Nachfragen gestellt und um Aufklärung gebeten hat sowie sich selbst bspw. mittels Zeitschriftenmaterial informiert hat. Spezielle Kenntnisse im Beamten-/Besoldungsrecht hatte die Klägerin weder aufgrund ihrer Vorbildung noch aus eigener Erfahrung. Die Klägerin wurde 2016 erstmals zur Beamtin auf Probe ernannt, vorher war sie tariflich beschäftigt. Darüber hinaus handelt es sich bei § 23 Abs. 2 BBesG ohnehin nicht um eine Kernvorschrift des Besoldungsrechts, sondern einen Ausnahmetatbestand, bei dem äußert fraglich ist, ob er noch zu den von einem Beamten zu erwartenden Grundkenntnissen des Besoldungsrechts gehört. Die Ungleichbehandlung der Klägerin ist für sie auch nicht erkennbar nach außen getreten, da laut Angabe der Beklagten alle anderen vergleichbaren Fälle damals ebenfalls in die Besoldungsgruppe A9 eingestuft worden seien, was grundsätzlich der wohl als bekannt geltenden und vorauszusetzenden Regel des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG entspricht. Auch die Bezügemitteilung war vorliegend nicht geeignet, Zweifel an der richtigen Besoldungshöhe auszulösen, da diese in Bezug auf die Besoldungsgruppe und das daraus resultierende Entgelt in sich stimmig gewesen sein dürfte. Auch in der Stellenausschreibung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Urkundensachverständige, auf die sich die Klägerin erfolgreich beworben hatte, war das künftige Besoldungsamt der Stelle mit A9 angegeben. Die Klägerin gab zudem an, sowohl vom Personalrat als auch von ihrer Personalsachbearbeiterin die Auskunft bekommen zu haben, dass beim … im Eingangsamt des gehobenen Dienstes stets die Eingruppierung in A9 erfolge. Der Klägerin hat sich die Ungleichbehandlung damit in keiner Weise aufgedrängt. Sie wäre nur durch eigenes intensives Nachforschen bzw. das Einholen qualifizierten Rechtsrates (außerhalb des …*) erkennbar gewesen. Hierzu war die Klägerin allerdings nicht verpflichtet. Sie durfte auf die erhaltenen Antworten vertrauen. Anlass für weitergehendes Nachforschen im Sinne einer erkennbaren Pflichtverletzung bestand nicht. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass innerhalb der Beklagten die Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG bzw. die Einstufung der Klägerin in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst lange nicht eindeutig geklärt gewesen ist. Der Klägerin kann vorliegend nicht entgegengehalten werden, dass sie es hätte besser wissen müssen und Primärrechtsschutz gegen die Verbeamtung auf Probe sowie auf Lebenszeit hätte anstreben müssen. Der Klägerin kann vorliegend auch nicht im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, den Schaden zu spät geltend gemacht zu haben. Als die Klägerin aufgrund der E-Mail des Personalleiters vom 22. November 2019 um die Pflichtverletzung der Beklagten wusste, wurde sie am 17. Dezember 2019 tätig und bat das … um eine einvernehmliche Lösung. Dass bis zum anwaltlichen Tätigwerden im Juli 2020 anschließend ca. 6 Monate vergangen sind, ist ihr nicht im Sinne eines Verschuldens vorwerfbar. Aufgrund des mit ihrem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses und der daraus resultierenden Loyalitätspflicht durfte die Klägerin zunächst das Zustandekommen einer gütlichen Einigung abwarten. 5. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ist nicht verjährt. Die Beklagte erhebt vorliegend die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, dass die Ansprüche aus dem Jahr 2016 nach der 3-jährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt seien. Die allgemeine Verjährungsfrist findet grundsätzlich auf den vorliegenden Fall Anwendung. Nach der Rechtsprechung unterliegt ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung mangels spezieller Verjährungsvorschriften der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt (vgl. OVG NRW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 1923/14 - juris Rn. 82; zur grds. Verjährbarkeit: BVerwG, U.v. 29.8.1996 - 2 C 23/95 - juris Rn. 25). Da die Fälle, in denen Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt wird, wegen desselben Klageziels mit dem vorliegenden Begehren vergleichbar sind, unterliegt auch das Begehren auf Schadensersatz wegen eines zu niedrigen Eingangsamtes der Verjährung. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 26/14 - juris Rn. 46). Die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat der Gläubiger nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Kenntnis hat der Gläubiger vielmehr schon dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen den Anspruch mit hinreichender Aussicht auf Erfolg einklagen kann. Nicht vorausgesetzt wird, dass er aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht. Notwendig ist, dass der Geschädigte zumindest aufgrund der Tatsachenlage beurteilen kann, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht und ihm die Erhebung einer Klage zuzumuten ist. Gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen ein Verschulden des Anspruchsgegners, z.B. eines Schädigers, muss sich die Kenntnis des Verletzten auch darauf beziehen. Innere Tatsachen des Schädigers kann der Verletzte naturgemäß nicht kennen, so dass hier die Kenntnis derjenigen äußeren Umstände maßgeblich ist, die einen Rückschluss auf die inneren Tatsachen zulassen (Schmidt-Räntsch in: Erman BGB, Kommentar, § 199 Rn. 18a; BeckOK BGB, Hau/Poseck, § 199 Rn. 18, 32). Nach Auffassung der Kammer war der Klägerin trotz bereits vorher aufgetretener Zweifel an der Korrektheit des Eingangsamtes erst in Folge der E-Mail des Personalleiters am 22. November 2019 zuzumuten, Schadensersatz gerichtlich geltend zu machen. Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von sämtlichen, den Anspruch begründenden Tatsachen hatte die Klägerin erst als ihr zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden war, die Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG sei in ihrem Fall versehentlich unterblieben. Vorherigen Auskünften des … konnte sie lediglich entnehmen, dass in ihrem Fall die Einstufung in A9 korrekt sei oder § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG generell im … Anwendung finde. Die E-Mail des Personalleiters am 22. November 2019 verschaffte ihr erstmals Tatsachenkenntnis über das Vorliegen einer Pflichtverletzung sowie der Schuldhaftigkeit dieser. Die dreijährige Verjährungsfrist begann damit gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2020 zu laufen (zusätzliche Hemmung durch die Einlegung des Widerspruchs am 17. Juli 2020 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12, § 209 BGB), sodass die Klageeinreichung am 26. November 2020 rechtzeitig war. 6. Die Kostentragungspflicht der Beklagten aufgrund ihres Unterliegens ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.